Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1968, Az.: BVerwG IV C 75.67
Erhebung einer Vorausleistung im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung; Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung im Rahmen eines Bauvorhabens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 75.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.07.1967 - AZ: OVG III A 916/64
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die Errichtung eines Werkschuppens in einer Größe von etwa 750 qm auf einem bereits bebauten und wirtschaftlich genutzten Grundstück die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag rechtfertigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1967 wird insoweit, als es das Verfahren nicht wegen Erledigung eingestellt hat, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 27 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines an die E... in E... angrenzenden Geländes, auf dem sie ein Eisenwerk betreibt, gegen die Anforderung einer Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge für die E.... Der Beklagte hatte ihr am 31. Januar 1962 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lagerschuppens mit einer Grundfläche von etwa 20 mal 35 m erteilt, der nach zwei Seiten hin offen ist und zur Lagerung von Holzmodellen dient, die bisher in den Kellerräumen anderer auf dem Grundstück errichteter Gebäude untergebracht waren. Mit Bescheid vom 26. Februar 1962 forderte der Beklagte einen Vorausleistungsbetrag in Höhe von 52 679 DM an, den er im Berufungsverfahren auf 27 000 DM herabsetzte. Der Widerspruchsbescheid vom 29. August 1962 brachte der Klägerin keinen Erfolg. Auch ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, weil es sich bei der E... um eine unfertige Straße handele, für die bei Erteilung einer Baugenehmigung eine Vorausleistung erhoben werden könne.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 12. Juli 1967 das Verfahren insoweit eingestellt, als die Parteien die Hauptsache in Höhe von 25 679 DM für erledigt erklärt haben. Im übrigen hat es den Vorausleistungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil der Beklagte eine Vorausleistung nicht verlangen könne. Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei der E... um eine endgültig hergestellte Straße handele oder nicht und ob bei Bemessung der Vorausleistung für die schon vor Jahrzehnten durchgeführten Straßenbauarbeiten neue Einheitssätze hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Eine Vorausleistung könne jedenfalls deswegen nicht verlangt werden, weil das neuerdings genehmigte Bauvorhaben keine mitwirkende Ursache für eine nunmehr notwendige weitere Erschließungstätigkeit der Gemeinde setze. Das aber sei Voraussetzung für eine Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge, weil das Bundesbaugesetz insoweit den Rechtsgedanken des im früheren preußischen Recht verankerten ortsstatutarischen Bauverbotes übernommen habe. Bauvorhaben, die nicht zu einer weiteren Ausnutzung des Grundstückes nach Art und Maß der baulichen Nutzung führten, könnten nicht Grundlage einer Vorausleistungsforderung sein, weil der Eigentümer in diesem Falle keinen Anlaß für eine vom Gesetzgeber vermutete gesteigerte Erschließungstätigkeit der Gemeinde gegeben habe. Baumaßnahmen, die auf den Erschließungsverkehr keinen wesentlichen Einfluß nähmen, könnten mithin keine Vorausleistungspflicht begründen. Nur so könne verhindert werden, daß Grundstückseigentümer bei der Beantragung einer Baugenehmigung für mehr oder minder unwesentliche Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück zu einer Vorausleistung in einer Höhe herangezogen würden, die in keinem Verhältnis mehr zu den Kosten der beabsichtigten Bauarbeiten stehe. Anderenfalls wäre eine volkswirtschaftlich und bauwirtschaftlich unerwünschte Lähmung zahlreicher Modernisierungsarbeiten an Altbauten die Folge. Im vorliegenden Falle übernähme der Modellschuppen eine Funktion, die bisher schon die übrigen Gebäude des Werksgeländes erfüllt hätten. Neben den zahlreichen auf dem Gelände vorhandenen Gebäuden spiele dieser Schuppen daher nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Baumaßnahme sei auf dem Grundstück gegenüber früher kein wesentlich stärkerer Verkehr zur Straße zu erwarten.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, indem er bei einer Auslegung des Gesetzes nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers jede erteilte Baugenehmigung für genügend hält, die Vorausleistungspflicht eines Grundstückseigentümers zu begründen. Dahingestellt bleiben könne, ob nach Treu und Glauben oder aus Billigkeit ein relativ unbedeutendes Bauvorhaben ohne Bedeutung sei. Selbst wenn man jedoch mit dem angefochtenen Urteil eine Verkehrsbezogenheit des genehmigten Bauvorhabens für erforderlich halte, wäre im vorliegenden Falle eine Vorausleistungspflicht begründet worden. Die Beziehung des Bauvorhabens zum Verkehr könne dann nämlich nur nach der abstrakten Eignung des Bauwerkes beurteilt werden, da anderenfalls eine genehmigungsfreie spätere Nutzungsänderung ohne rechtliche Folgen bleibe. Daß eine Werkshalle mit einer überbauten Fläche von etwa 750 qm danach aber ein Bauobjekt darstelle, das allein wegen seiner vielfältigen gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten objektiv geeignet sei, bisher fehlenden Verkehr zu erzeugen oder vorhandenen Verkehr zu verstärken, liege auf der Hand.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig, weil der neu errichtete Werksschuppen keine eigene Beziehung zur Erschließungsanlage habe. Er sei lediglich deswegen gebaut worden, weil die bisher in den Kellerräumen eines anderen Gebäudes aufbewahrten Modelle wegen Einbruchs von Wasser gelitten hätten. Der Schuppen sei im Verhältnis zu den auf dem Grundstück befindlichen riesigen Werks- und Fabrikationshallen nur von untergeordneter und unbedeutender Größe. Nach seiner Ausführung könne er auch nur dem bisher gewählten Zweck dienen. Sollte er später anderweitig benutzt werden, so wäre dafür eine erneute Baugenehmigung erforderlich, die ihrerseits eine erneute Beurteilung der Vorausleistungspflicht gestatte. Allerdings handele es sich im vorliegenden Falle um eine bereits fertiggestellte Unternehmerstraße, für die Beiträge überhaupt nicht mehr erhoben werden könnten.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht, weil die angefochtenen Bescheide jedenfalls mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung nicht aufgehoben werden konnten.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann eine Vorausleistung nicht in jedem Falle der Erteilung einer Baugenehmigung erhoben werden. Voraussetzung ist vielmehr, daß das neue Bauvorhaben eine eigene Beziehung zur Erschließungsanlage hat, die Beziehung des Grundstückes zur Erschließungsanlage mithin durch Errichtung des Bauwerkes verstärkt wird. Dabei muß zwar von einer konkreten Beurteilung des Einzelfalles ausgegangen werden, die sich jedoch nicht auf die Betrachtung des gegenwärtig vorhandenen oder beabsichtigten Zustandes beschränken darf, sondern auch die Möglichkeiten einer zulässigen Entwicklung in Rechnung stellen, also den Charakter des errichteten Bauwerkes berücksichtigen muß. Dem entspricht das vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - (NJW 1968, 1250) entwickelte Erfordernis für die Zulässigkeit einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 3 BBauG, daß nämlich die Erschließungsanlage von potentiellem Nutzen für das genehmigte Gebäude ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Im vorliegenden Falle steht außer Frage, daß ein Lagerschuppen von etwa 750 qm Größe den Verkehr von der Straße zum Grundstück erhöhen kann. Es mag sein, daß dies gegenwärtig nicht der Fall ist, weil lediglich eine Umlagerung von Gegenständen auf dem Grundstück erfolgt. Einmal werden hierdurch jedoch Kellerräume frei, die einer anderweitigen Benutzung zugeführt werden können. Andererseits steht einer späteren anderweitigen Benutzung des Schuppens nichts im Wege. Nicht jede Änderung seiner Benutzung würde einer erneuten Baugenehmigung bedürfen. Dahingestellt bleiben kann mithin, ob schon bisher Kellerräume in einer Größe von etwa 750 qm zur Unterbringung der Modelle zur Verfügung gestanden haben. Jedenfalls rechtfertigt eine abstrakte Beurteilung des errichteten Gebäudes die Feststellung, daß es eine stärkere Beziehung zur Erschließungsanlage nach sich ziehen kann, als sie bei dem umfangreich bebauten und stark genutzten Grundstück bereits bisher vorhanden war. Das aber rechtfertigt die Erhebung einer Vorausleistung auch dann, wenn der Neubau nicht unmittelbar Anlaß zu einer weiteren Erschließungsfähigkeit der Gemeinde gibt.
Ob für die E... überhaupt noch Erschließungsbeiträge gefordert werden können und in welcher Höhe, hat das Berufungsgericht entsprechend seiner Rechtsansicht nicht geprüft. Zur Nachholung von Erörterungen und Feststellungen in dieser Hinsicht war die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit es das Verfahren nicht wegen Erledigung eingestellt hat. Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Entscheidung zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 27 000 DM festgesetzt.