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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1976, Az.: BVerwG IV C 53.74

Regellosigkeit einer Bebauung; Regelmäßigkeit einer Bebauung im Hinblick auf die Funktion der Baulichkeiten ; Regelmäßigkeit einer Bebauung im Hinblick auf die Nutzung der Gebäude; Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung; Anforderungen an die Erschließung eines Wochenendgebietes; Abhängigkeit der Anforderungen an die Erschließung eines Gebietes von der Verkehrsbelastung; Wegemäßige Erschließung einer Wochenendhaussiedlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 53.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 25.08.1971 - AZ: II A 178/71
OVG Niedersachsen - 28.06.1973 - AZ: I OVG A 146/71

Fundstellen

  • BauR 1976, 185
  • DVBl 1977, 588 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1976, 561-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1976, 561
  • NJW 1976, 1855-1856 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Bebauung ist dann nicht in einem die Anwendung des § 34 BBauG ausschließenden Sinne regellos, wenn sich ihre optisch regellose Anordnung rechtfertigt. Diese Rechtfertigung - kann sich insbesondere aus der Punktion der Baulichkeiten ergeben (im Anschluß an das Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.68 - BVerwGE 31, 22).

Die Anforderungen an die ausreichende (wegemäßige) Erschließung richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Sie hängen unter anderem von der zu erwartenden Verkehrsbelastung ab. Daher sind bei Wochenendhaus Siedlung er im Außenbereich in der Regel geringere Anforderungen zu stellen, als sich sonst rechtfertigen; gewisse Mindestanforderungen müssen aber dennoch erfüllt werden.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt drei Bebauungsgenehmigungen für die Errichtung je eines Wochenendhauses auf seinen in der Gemarkung G. Flur ... gelegenen Flurstücken ... und ...

2

Diese Flurstücke liegen südwestlich der geschlossenen Ortslage von G. im Landschaftsschutzgebiet "G." innerhalb einer rd. 1 km langen und durchschnittlich 200 m breiten, mit Wald bestandenen Fläche, die der Flächennutzungsplan der Gemeinde G. als Wochenendhausgebiet ("H.") darstellt. Ein Bebauungsplan für dieses Gebiet besteht nicht.

3

Das Gebiet wird, erreicht über den dem Realverband G. gehörenden Weg "...". Dieser Weg führt zunächst von der geschlossenen Ortslage ca. 400 m in südlicher Richtung und hat etwa bis zur Hälfte dieser Strecke eine wassergebundene Decke; in diesen Bereich stehen an seiner Ostseite mehrere Häuser, an der Westseite befindet sich Wald. Mit den letzten Häusern endet die wassergebundene Decke; das südlich anschließende Wegestück hat eine im großen und ganzen noch glatte Oberfläche; Löcher sind mit lockeren Steinen notdürftig aufgefüllt. Dann biegt der Weg nach Westen ab. Zunächst ist beiderseits Wald. Nach 200 m zweigt nach Süden der sog. W.-Weg ab, der das Wochenendhausgebiet "H." im Osten begrenzt. Der Weg "..." ist von der Biegung nach Westen an ein unbefestigter Sandweg; seine Ränder und seine Breite sind unregelmäßig; zahlreiche Vertiefungen weisen darauf hin, daß der Weg stark ausgefahren ist; vielfach treten querliegende Baumwurzeln hervor. An der Südseite des Weges "...", westlich von der Abzweigung des W. Wegs, befinden sich zwei kleinere, offenbar dauernd bewohnte Häuser; nach einem unbebauten Grundstück folgt ein Stichweg nach Süden, der einige weitere Wochenendhausgrundstücke erschließt. Westlich von diesem Stichweg liegen die Flurstücke ... und ..., die zusammen rd. 50 m breit sind; sie sind mit ihrer Mitte von der Abbiegung des Weges nach Westen etwa 350 m entfernt. Westlich von diesen beiden Grundstücken liegen die Flurstücke ... und ..., für die der Beklagte eine ihn bis zum Oktober 1973 bindende Bodenverkehrsgenehmigung erteilt hat, bis zum Erlaß des Berufungsurteils im Juni 1973 waren Baugenehmigungen noch nicht beantragt worden. Nach einem bewaldeten, unbebauten Grundstück folgt in etwa 700 m Entfernung von der Wegebiegung ein weiteres, als Wochenendhausgebiet dargestelltes Waldgebiet, in dessen Tiefe sich etwa 20 Wochenendhäuser befinden; vom Weg aus sind diese Bauwerke nicht sichtbar.

4

Der W.-Weg erschließe auf einer Länge von etwa 1 km die dort vorhandenen, meist in der Tiefe größerer Grundstücke gelegenen Wochenendhäuser. Auch er ist unbefestigt; sein Zustand gleicht den des Weges "..."; nur ist er schmaler. Im Gebiet "H." lassen sich drei Bereiche einer etwas dichteren Nutzung erkennen: Der nördliche Teil mit elf, meist allerdings über den Weg "..." erschlossenen Gebäuden, ein mittlerer Teil mit drei Wochenendhäusern, von denen eines ständig bewohnt wird, und eine Gruppe von vierzehn meistens älteren Wochenendhäusern, von denen wiederum zwei anscheinend ständig bewohnt werden.

5

Das vom Kläger außerdem noch zur Bebauung vorgesehene Flurstück ... liegt etwa 750 m südlich des Weges "..."; das hier geplante Bauwerk soll an der westlichen Grundstücksseite stehen, d.h. etwa 150 m westlich vom W.weg. Auf diesem Flurstück hat der Kläger einen Tiefbrunnen angelegt, von dem er die im südlichen Teil gelegenen Wochenendhäuser mit Wasser versorgt. Im übrigen haben die Häuser jeweils eigene Brunnen und Klärgruben. Die für G. geplante Anlage einer zentralen Wasserversorgung wird das Gebiet "H." nicht miterfassen.

6

Der Rechtsvorgänger des Klägers, Wilhelm S., dem damals das gesamte Gebiet "H." gehörte, hatte 1938 eine Wegeparzelle unentgeltlich an die beigeladene Gemeinde übertragen und sich außerdem zur Zahlung von RM 1.750,- Straßenbaukosten verpflichten; dagegen übernahm die Gemeinde die Verpflichtung, den Weg herzustellen. Diese Wegeparzelle erhielt der Kläger später im Wege der Rückerstattung zurück.

7

Nach der Aufstellung des Flächennutzungsplans im Jahre 1965 drängten sowohl der Kläger als auch der Beklagte die beigeladene Gemeinde zum Erlaß eines Bebauungsplans für das Wochenendhausgebiet. Der Kläger erklärte sich 1966 bereit, die Planungs- und Vermessungskosten zu übernehmen. Daraufhin ließ die Gemeinde 1968 einen Bebauungsplan entwerfen und holte die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. In einer Besprechung zwischen dem Kläger, dem Beklagten und Vertretern der beigeladenen Gemeinde am 3. Februar 1970 wurde Einvernehmen über die Höhe der vom Kläger zu übernehmenden Kosten erzielt. Die Gemeindevertreter sagten vorbehaltlich der Zustimmung des Rats zu, das Planungsverfahren unverzüglich zum Abschluß zu bringen. Der Rat beschloß jedoch am 20. April 1970, von der Aufstellung eines Bebauungsplans abzusehen, weil die Gemeinde zur Finanzierung der Erschließungsanlagen nicht in der Lage sei.

8

Die vom Kläger am 19. März 1966 gestellte und - nach dem Scheitern der Verhandlungen um den Bebauungsplan - am 2. Juli 1970 erneuerte Bauvoranfrage für das Flurstück ... lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 1970, und die am 22. August 1970 für die Flurstücke ... und ... gestellte Bauvoranfrage lehnte er mit Bescheid vom 6. Oktober 1970 ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, daß eine Bebauung zur Ausweitung eines Siedlungssplitters im Außenbereich führen werde, mit Berufungsfällen gerechnet werden müsse und die Erschließung nicht gesichert sei. Außerdem habe die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt.

9

Die Widersprüche des Klägers wies der beigeladene Regierungspräsident mit den Bescheiden vom 19. März 1971 zurück.

10

Mit der daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage hat der Kläger geltend gemacht, nach dem 1938 geschlossenen, als öffentlichrechtlich zu beurteilenden Vertrag sei die Gemeinde verpflichtet, das Gebiet "H." als Wochenendhaus-Wohngebiet herzustellen. Die Verpflichtung des Beklagten, die Bebauungsgenehmigung zu erteilen, ergebe sich aus dem am 3. Februar 1970 geschlossenen Vergleich. Im übrigen sei § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - anwendbar und die Bebauung hiernach unbedenklich. Auch bei einer Beurteilung nach § 35 BBauG sei die Genehmigung zu erteilen, da das Gebiet nach den gesamten planerischen Vorstellungen als Wochenendhausgebiet anzusehen sei. Außerdem habe das Grundstück schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bebaut werden dürfen. Der Kläger hat beantragt, die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 6. und 9. Oktober 1970 sowie die Widerspruchsbescheide vom 19. März 1971 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfragen zustimmend zu bescheiden.

11

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich im wesentlichen auf die Gründe seiner angegriffenen Bescheide berufen.

12

Die beigeladene Gemeinde hat vorgetragen, daß sie trotz der vorhandenen Bebauung mit Wochendhäusern das Gebiet im jetzigen Zustand als Heide- und Waldfläche erhalten müsse, weil es im Entwurf des Bezirksraumordnungsprogramms als Erholungs- und Ferienort vorgesehen sei.

13

Das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke zum Außenbereich gehörten und die vorhandenen Gebäude in diesem Gebiet unorganisch entstandene Siedlungssplitter seien. Die Vorhaben des Klägers müßten in erster Linie an der unzureichenden Erschließung scheitern. Zudem würden sie eine Beeinträchtigung der Heide- und Waldlandschaft darstellen. Ein Anspruch auf Zulassung einer Bebauung habe auch vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht bestanden.

14

Mit der Berufung hat der Kläger sein Klageziel weiter verfolgt und noch ergänzend vorgetragen: Erst in jüngerer Zeit seien in der Nachbarschaft seiner Grundstücke im nördlichen Teil des Gebiets auf den Flurstücken ... und ... weitere aufwendige Wochenendhäuser entstanden, so daß seine beiden Flurstücke jedenfalls nunmehr als Baulücken anzusehen seien. Entsprechendes gelte für das Flurstück ... im Süden. Das gesamte Wochenendhausgelände sei als ein im Zusammenhang bebauter Ort steil anzusehen. Für ein Wochenendhausgebiet seien die Zuwegungen ausreichend; die Wasserversorgung sei durch seinen Tiefbrunnen ebenfalls gesichert. Im übrigen werde der Gleichheitssatz verletzt, wenn ihm die Bebauungsgenehmigung versagt, in anderen Fällen dagegen Bau- und Bodenverkehrsgenehmigungen erteilt würden.

15

Das Berufungsgericht hat - ebenfalls nach Augenscheinseinnahme - die Berufung im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:

16

Die zur Bebauung vorgesehenen Flurstücke des Klägers lägen im Außenbereich von G.: Das Gebiet "H." stehe mit der geschlossenen Ortslage des Dorfes G. nicht in einem Bebauungszusammenhang, sondern werde durch ein großes Waldgebiet von der Ortslage getrennt. Auch für sich gesehen stelle die Bebauung "H." keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG sei nur ein solcher Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Im Unterschied zum zusammenhängend bebauten Ortsteil werde die unerwünschte Splittersiedlung durch das Fehlen einer organischen Siedlungsstruktur charakterisiert. Eine organische Siedlungsstruktur fehle insbesondere bei einer völlig regellosen Bebauung. Eine derartige Regellosigkeit sei hier gegeben. Die Anordnung der Wochenendhäuser auf den einzelnen Grundstücken sei ebenso willkürlich wie der Wechsel zwischen kleineren Wochenendhäusern und Landhäusern für Dauerbewohnung. Der Eindruck der Regellosigkeit werde durch die Unterschiede in der Erhaltung und in der Inanspruchnahme der vorhandenen Waldlandschaft verstärkt.

17

Die Vorhaben des Klägers seien als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigten. Die Vorhaben konnten schon deshalb nicht hingenommen werden, weil keines der drei Flurstücke hinreichend erschlossen und auch die künftige Erschließung nicht gesichert sei. Die beiden bestehenden Sandwege seien jetzt schon ungenügend und den Belastungen nicht gewachsen. Sie bildeten die zentrale Zufahrt auch für ein weiteres Wochenendgebiet und hätten ferner den forstwirtschaftlichen Verkehr aufzunehmen; mindestens die ständig bewohnten Häuser müßten mit Brennstoffen versorgt werden. Bei Begegnung zweier Fahrzeuge sei, obwohl die Wege nur langsam befahren werden könnten, mit Gefahrensituationen zu rechnen. Bei der starken Belastung könnten sich nämlich jederzeit Mahlstellen im Sand oder Wasserlöcher bilden; im Winter sei eine Schneeräumung unmöglich. Im Hinblick auf die Länge der Wege genüge ein derartiger Zustand nicht einmal den Mindestanforderungen. Eine Besserung der Wegeverhältnisse sei nicht zu erwarten. Die Gemeinde habe bekräftigt, daß ihr die finanziellen Mittel für eine Erschließung fehlten. Auf die anderen Erschließungsmängel komme es danach nicht mehr an.

18

Aus dem Vertrag von 1938 könne der Kläger gegenüber dem beklagten Kreis schon deswegen keine Rechte herleiten, weil der Kreis an dem Vertrag nicht beteiligt gewesen sei. Auch aus der Abmachung vom 3. Februar 1970 ergäben sich für den Kläger keine die Klage rechtfertigenden Ansprüche. Ebensowenig könne sich der Kläger auf das Bestehen einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition berufen.

19

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterhin verfolgt und Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.

20

Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen; er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

21

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

22

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er äußert gegen das angefochtene Urteil Bedenken.

23

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Vorhaben des Klägers nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sondern im Außenbereich ausgeführt werden sollen und dort öffentliche Belange beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG).

24

Das Berufungsgericht schließt die vom Kläger befürwortete Maßgeblichkeit von § 34 BBauG mit der Erwägung aus, daß der die drei Flurstücke des Klägers einschließende Bebauungszusammenhang allenfalls das Wochenendhausgebiet "H." umfasse, dieses Gebiet aber jedenfalls deshalb keinen Ortsteil bilde, weil es aus einer völlig regellosen Bebauung bestehe. Dem ist im Ergebnis beizupflichten.

25

Auszugehen ist davon, daß der zwischen den Bauten des Gebietes "H." etwa bestehende (Bebauungs-)Zusammenhang durch eine größere Waldfläche von der geschlossenen Ortslage getrennt wird und daher die Anwendbarkeit des § 34 BBauG in der Tat allenfalls in Betracht kommen könnte, wenn das Gebiet "Hamberg" selbst als ein Ortsteil anzusehen wäre. Auszugehen ist weiter davon, daß ein Bebauungszusammenhang einen Ortsteil im Sinne von § 34 BBauG nur dann bilden kann, wenn er als "Bebauungskomplex ... Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist" (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - in BVerwGE 31, 22 [26]). Gesichert ist schließlich drittens, daß eine derart organische Siedlungsstruktur und eine deshalb "angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches" (a.a.O. S. 27) deshalb jedenfalls fehlen kann, weil es sich um "eine völlig regellose ... Bebauung" handelt (a.a.O.). Das alles räumt auch der Kläger ein. Sein Haupteinwand gegen das angefochtene Urteil lautet - auf dieser Grundlage -, daß nicht jede, letztlich vielleicht nur scheinbar gegebene Regellosigkeit auf das Fehlen einer organischen Siedlungsstruktur schließen lasse, daß dies vor allein für eine - scheinbare - "Regellosigkeit" gelte, die sich in Wahrheit aus der Funktion der Baulichkeiten rechtfertige, und daß ein solcher Fall gerechtfertigter und deshalb nur scheinbarer Regellosigkeit hier vorliege. Diese - auch vom Oberbundesanwalt unterstützte - Argumentation hält der erkennende Senat für im Ansatz richtig. Dem Kläger mag auch zugegeben werden, daß das angefochtene Urteil in einigen seiner Aussagen dieser. Ansatz nicht zu entsprechen scheint. Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteil vom 6. November 1968 den dort als Beispiel für eine nicht angemessene Fortentwicklung der Bebauung angeführten Fall der Regellosigkeit dahin umschrieben, daß "eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung" die Rechtsfolge des § 34 BBauG nicht auslöse. Es ist richtig, wenn der Kläger den hinzugefügten Hinweis auf die Funktion(slosigkeit) dahin versteht, daß nach der Ansicht des Senats selbst eine scheinbar völlige Regellosigkeit nicht stets den Schluß auf eine unorganische Siedlungsstruktur gestattet. Wer Baulichkeiten als regellos angeordnet bezeichnet, meint damit meist die optische, sich dem Betrachter ohne weiteres darbietende Regellosigkeit. Regellos in diesem Sinne ist der Standort von Baulichkeiten, wenn die Anordnung keiner ohne weiteres erkennbaren Regel folgt und deshalb den Eindruck vermittelt, als gehe alles auf "blinden Zufall" und "Willkür" zurück. Dieser Eindruck braucht sich bei näherer Betrachtung nicht zu bestätigen. Bei näherem Zusehen kann sich vielmehr erweisen, daß die optische Regellosigkeit durchaus einer Regel folgt. Ein Beispiel bildet etwa der Fall, daß - für den Betrachter nicht ohne weiteres sichtbare Unterschiede in der Tragfähigkeit des Bodens die scheinbare Unordnung erzwingen, oder auch, daß Erschließungsbedürfnisse keine andere Anordnung als diese gestatten. Unter derartigen Voraussetzungen kann die optische Regellosigkeit nicht beanstandet und infolgedessen auch von ihr nicht auf das Fehlen einer organischen Siedlungsstruktur geschlossen werden. Zuzugeben ist dem Kläger ferner - auch das kommt schon in dem Urteil des Senats vom 6. November 1968 zum Ausdruck -, daß nicht zuletzt die Punktion von Baulichkeiten die Erklärung und Rechtfertigung für eine optische Regellosigkeit liefern kann. Dafür sind, wie der Kläger mit Recht hervorhebt, gerade Baulichkeiten mit Erholungsfunktion ein Beispiel. Die Suche nach Erholung ist weithin mit dem Streben verbunden, sich den "Alltagsregeln" zu entziehen und über die so erreichte Freiheit "sein eigener Herr zu sein". Dieses Streben beeinflußt erfahrungsgemäß auch die Art und Weise, in der etwa Wochenendhäuser errichtet werden; zu den - legitimen - Auswirkungen kann vor allein auch, eine gewisse optische Regellosigkeit der Anordnung gehören. Soweit dies unter den gegebenen Umständen funktionsbedingt ist, kann es - was selbstverständlich die Behinderung durch andere öffentliche Belange nicht ausschließt - nicht als nach der Siedlungsstruktur bedenklich angesehen und daher daraus auch nicht das Fehlen einer organischen Siedlungsstruktur hergeleitet werden. Alles das kann jedoch der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Bei einer Würdigung des angefochtenen Urteils in der Gesamtheit seiner Ausführungen bleibt nämlich kein Zweifel, daß sich das Berufungsgericht nicht auf die Feststellung einer optischen Regellosigkeit beschränkt, sondern die Möglichkeit einer "Rechtfertigung aus der Punktion" durchaus gesehen hat. Was das angefochtene Urteil dazu an Darlegungen enthält, läuft - lediglich mit anderen Worten ausgedrückt - darauf hinaus, daß es sich im Gebiet "H." um eine schlechthin regellose, in der (optischen) Regellosigkeit durch nichts und daher auch durch die Erholungsfunktion nicht zu rechtfertigende Anordnung handelt. Muß aber das angefochtene Urteil in diesem Sinne verstanden werden, dann erweist sich die Folgerung, daß es hier an einer organischen Siedlungsstruktur und mithin an einem Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG fehle, als zutreffend und unangreifbar.

26

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weist das Gebiet "H." eine völlig regellose Bebauung auf. Schon das könnte - auch wenn der Senat diese Wendung im Urteil vom 6. November 1968 in einer weniger engen Bedeutung benutzt hat - in dem Zusatz "völlig" zum Ausdruck bringen sollen, daß die Regellosigkeit nicht nur optisch, sondern schlechthin gegeben ist. Das Berufungsgericht fügt seiner Wertung als völlig regellos noch - steigernd - hinzu, daß die Gebäude "wahllos in der Landschaft" stünden, daß ihre Anordnung auf den einzelnen Grundstücken ebenso willkürlich sei wie der Wechsel zwischen kleineren Wochenendhäusern und Landhäusern für Dauerbewohnung, und daß schließlich auch der Wechsel zwischen einer Rücksichtnahme auf den Wald und einer Inanspruchnahme des Waldes die gegebene Regellosigkeit verstärke. An alles das läßt sich nicht mit Erfolg der Zweifel herantragen, das Berufungsgericht könne die Erholungsfunktion der Bauten und deshalb eine von dorther vielleicht mögliche Rechtfertigung der "Regellosigkeit" übersehen haben. Ein solches Verständnis des angefochtenen Urteils muß ausscheiden, weil es unter Überbewertung einzelner Formulierungen an dem Sinn dessen vorbeiginge, was das Berufungsgericht ersichtlich hat zum Ausdruck bringen wollen.

27

Sonach sind die Vorhaben des Klägers, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht nach § 34, sondern als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen. Eine Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG kommt nicht in Betracht. Wochenendhäuser, wie der Kläger sie plant, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unter die Vorschrift des § 35 Abs. 1 BBauG (vgl. Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - in BVerwGE 18, 247 [248]).

28

Das Berufungsgericht hat tragend darauf abgestellt, daß die Vorhaben des Klägers deshalb öffentliche Belange beeinträchtigten, weil es an der ausreichenden wegemäßigen Erschließung fehle und die Herstellung einer ausreichenden Erschließung auch nicht gesichert sei. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

29

Das geltende Recht macht in allen seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung (§§ 29 ff. BBauG) das Vorhandensein oder die Sicherung einer ausreichenden Erschließung zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll (Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - in BVerwGE 30, 203 [206]). Für den vorliegenden Fall ist, worauf auch der Oberbundesanwalt hingewiesen hat, von Bedeutung, daß es um ein überwiegend mit Wochenendhäusern bebautes Gelände geht. Bei einer derartigen Bebauung ist in der Regel die Verkehrsbelastung geringer als in anderen bebauten Gebieten. Das führt zu entsprechend verminderten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung. Selbstverständlich müssen aber auch in diesen Fällen gewisse Mindestbedingungen erfüllt sein. Das Berufungsgericht zählt zu diesen Mindestbedingungen erstens, daß die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind, zweitens, daß die vorhandenen Wege nicht überlastet werden dürfen und drittens, daß der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf. Diese Anforderungen sind auch und gerade wenn sie in ihrem Bezug zu der hier gegebenen Funktion der vorhandenen Bebauung und den geplanten Vorhaben gesehen werden, angemessen. Sie sind hier nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil beschreibt die in Rede stehenden Wege als unbefestigte, unebene, stark ausgefahrene, in der Begrenzung unregelmäßige Sandwege, bei denen querliegende Baumwurzeln hervortreten und die zum Teil so schmal sind, daß sich zwei Fahrzeuge nicht ohne weiteres gefahrlos begegnen können. An diese Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

30

Der vom Berufungsgericht aus diesen Umständen gezogene Schluß, daß die vorhandenen Wege zur Erschließung nicht ausreichen, ist zu billigen. Die Tatsache, daß die Wege die zentrale Zufahrt zu einem Gelände darstellen, das mit etwa 30 zum Teil ständig bewohnten Häusern bebaut ist, daß die Wege darüber hinaus als Zufahrt zu einem weiteren Wochenendhausgebiet dienen und daß sie zusätzlich noch, den forstwirtschaftlichen Verkehr bewältigen müssen, läßt auf eine nicht unerhebliche Verkehrsbelastung schließen. Wenn das Berufungsgericht hiervon ausgehend auf die beträchtliche Länge der schlechten Wegstrecken und auf die naheliegende Gefahr hinweist, daß Mahlstellen und Wasserlöcher entstehen, so entspricht das der Sachlage. Die Beanstandung der Revision, die vom Berufungsgericht angenommene Behinderung beim Schneeräumen sei nicht durch Tatsachenfeststellungen belegt, geht ins Leere. Die im angefochtenen Urteil enthaltene. Beschreibung des unebenen Untergrundes läßt als solche den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu.

31

Was die Revision - unter Kritik am angefochtenen Urteil - zur angeblich ausreichenden Erschließung vorträgt, vermag das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern. Es unterliegt Zweifeln, ob die Revision insoweit wirksam einen Verfahrensmangel gerügt hat. Die Revisionsschrift gibt nicht an, gegen welche Verfahrensbestimmungen das Berufungsgericht verstoßen haben soll. Das mag jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls greift keine denkbare Verfahrenstrüge durch. Handelte es sich um einen angeblichen Aufklärungsmangel, so fehlte es an Angaben dazu, welche Beweismittel welche Tatsachen hätten beweisen sollen. Allein der Umstand, daß die Wege etwa 40 Jahre lang von den Bewohnern des Wochenendhausgebietes benutzt worden sind, beweist nicht, daß sie den Anforderungen genügen, die aus Rechtsgründen an die ausreichende Erschließung gestellt werden müssen.

32

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß mit der Herstellung ausreichender Zuwegungen nicht zu rechnen ist. Daß die beigeladene Gemeinde nicht von sich aus - freiwillig - die Wege weiter auszubauen gedenkt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen. Die Revision versucht erfolglos darzutun, daß es darauf nicht ankomme, weil der Kläger aus dem Vertrag von 1938 einen Anspruch gegen die beigeladene Gemeinde auf Erschließung habe. Ein solcher Anspruch ist nicht gegeben. Es mag offenbleiben, ob der Vertrag von 1938 überhaupt noch Verpflichtungen begründen kann oder ob er nicht infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage insbesondere dadurch hinfällig geworden ist, daß der Kläger das von seinen Vorgänger im Hinblick auf den geplanten Ausbau Geleistete zurückerhalten hat. Darauf kommt es nicht an, weil ein etwaiger Anspruch des Klägers allenfalls auf den Ausbau des einen Weges gehen konnte, für den seinerzeit eine Wegeparzelle abgetreten wurde. Das ist vermutlich der heutige ...-Weg. Keinesfalls kann sich die Verpflichtung der Gemeinde auf den im Eigentum des Realverbandes stehenden Weg "..." beziehen. Dann aber fehlt es an einer Sicherung der Erschließung, selbst dann, wenn unterstellt wird, daß der Kläger die Gemeinde vielleicht dazu zwingen könnte, ein Stück des W.-Weges in einen besseren Zustand zu versetzen.

33

Nicht zu folgen ist der Revision schließlich auch in der Ansicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Bestehen einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition verneint. Ob der Kläger in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes einen Anspruch auf die Zulassung der jetzt zur Genehmigung gestellten Vorhaben hatte oder ob diese Vorhaben auch damals unzulässig waren oder doch jedenfalls auf ihre Genehmigung kein Anspruch bestand, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn ungeachtet aller auf das Gegenteil hindeutenden Anhaltspunkte davon ausgegangen würde, daß ein solcher Anspruch seinerzeit bestanden haben mag, so stünde dem Erfolg der Klage immer noch entgegen, daß sich jener Anspruch jedenfalls nicht eigentumskräftig verfestigt hatte. Wie oben dargelegt, fehlt es an einer ausreichenden Erschließung des Gebiets "H.". Der Vertrag von 1938 weist aus, daß diese auch zur damaligen Zeit fehlte. Die fehlende Erschließung hinderte, daß sich die etwaige Bebaubarkeit zu Eigentum verfestigen konnte (vgl. Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119]).

34

Nach alledem war die Revision mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter