Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1971, Az.: BVerwG III C 11.69
Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils; Berechnung des Ersatzeinheitswertes eines Betriebsvermögens; Absetzung von Forderungen gegen Kunden aus Warenlieferungen von dem Schaden an Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 11.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 07.11.1968 - AZ: 6 A 55/68
Rechtsgrundlagen
- § 21 FG
- § 121 VwGO
Fundstelle
- ZLA 1972, 46
Amtlicher Leitsatz
Zur Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und Dr. Messerschmidt
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. November 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen. Er betrieb zunächst in Berlin (Ost), L. Straße ..., einen Großhandel mit kunstgewerblichen Gegenständen. Der auf den 1. Januar 1943 festgestellte Einheitswert betrug 101.000 RM. Im November 1943 wurde der Betrieb durch Bomben zerstört. Der Kläger übersiedelte daraufhin mit einem Teil seiner Angestellten nach Z.. Dort betrieb er einen Großhandel mit Haushaltsartikeln, der durch Vertreibung verlorenging. Der Vorort ermittelte in seinem Gutachten vom 19. Mai 1960 ein Betriebsreinvermögen des Z.er Unternehmens auf den 31. Dezember 1944 von 437.295,45 RM. Hierin enthalten sind Forderungen in Höhe von insgesamt 240.208,17 RM, darunter eine Schadensersatzforderung in Höhe von 156.012,15 RM gegen die Hermes-Versicherungs-AG Berlin, auf die von der Versicherungsgesellschaft im März 1945 ein Betrag von 109.155,93 RM an den Kläger gezahlt worden ist.
Durch Gesamtbescheid vom 13. Dezember 1960 stellte die Beklagte unter Einbeziehung des bereits früher festgestellten Schadens den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 204.119,68 RM fest. Sie ging von einem Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1945 von 437.300 RM aus. Hiervon setzte sie Forderungen in Höhe von 205.068,89 RM ab, weil die Schuldner ihren Wohnsitz nicht im Vertreibungsgebiet gehabt hätten. Die Beklagte kürzte ferner Forderungen gegen Kunden aus Warenlieferungen, die vom Vorort im Betriebsreinvermögen auf den 1. Januar 1945 mit 35.139,28 RM angesetzt waren, um 80 v.H. auf 7.027,85 RM, weil die Mehrzahl der Kunden den Wohnsitz nicht im Vertreibungsgebiet gehabt habe.
Der Kläger hat nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben und zunächst beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Bescheide den Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 506.000 RM festzustellen.
Nachdem das Verwaltungsgericht beschlossen hatte, "über den Betriebsvermögensschaden des Klägers, insbesondere darüber Beweis zu erheben, ob der Kläger seinen Berliner Betrieb nach Z. verlagert hat oder ob es sich in Z. um eine Betriebsneugründung handelt", und zwar durch Vernehmung des Klägers als Partei, haben die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach informatorischer Befragung des Klägers in der Güteverhandlung vom 14. Oktober 1963übereinstimmend erklärt:
"Einwendungen gegen die Berechnung des Ersatzeinheitswertes in Höhe von 437.300 RM durch das Landesausgleichsamt Hamburg - Vororte - im Gutachten vom 19. Mai 1960 werden weder hinsichtlich der Art der Berechnung noch hinsichtlich der Höhe noch überhaupt geltend gemacht. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Frage, ob von dieser Summe Forderungen in Höhe von 233.180,32 RM abzusetzen waren."
Der Kläger hab sich mit dem Abzug im einzelnen bezeichneter geretteter Vermögenswerte gemäß § 21 FG in Höhe von 37.388,74 RM einverstanden erklärt und daraufhin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses Kiel vom 30. Juni 1961 und Änderung des Bescheides der Beklagten vom 13. Dezember 1960 die Beklagte zu verpflichten, einen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 400.000 RM festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das (erste) Urteil vom 5. Dezember 1963 den Bescheid vom 13. Dezember 1960 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. Juni 1961 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Betriebsvermögensschaden des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut festzustellen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt:
Nachdem die Beklagte ihre ursprünglichen Einwendungen gegen die selbständige Feststellung des Z.er Betriebsvermögensschadens fallengelassen habe und die Beteiligten die Richtigkeit des Vorortgutachtens anerkannt hätten, sei zwischen ihnen nur noch die Bewertung derjenigen Forderungen streitig, die nach Meinung der Beklagten nicht als Folge der Vertreibung in Verlust geraten seien. Der Vorort habe in seinen unbestrittenen und zutreffenden Feststellungen den Betrieb als wirtschaftliche Einheit erfaßt und den Schaden mit 437.300 RM ermittelt. Nachträgliche Veränderungen des Vermögensstandes des Klägers seien bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes ebenso außer Betracht zu lassen, wie die vom Kläger behauptete nachträgliche Erfüllung von Verbindlichkeiten. Gerettete Wirtschaftsgüter seien nur nach Maßgabe des § 21 FG zu berücksichtigen. Die hierzu erforderlichen Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen, erscheine nicht tunlich.
Die vom Beteiligten eingelegte Revision wurde zurückgenommen.
Die Beklagte erließ alsdann auf Weisung des Bundesausgleichsamts den angefochtenen Bescheid vom 26. April 1967, mit dem u.a. der Gesamtbescheid vom 13. Dezember 1960 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde der Vertreibungsschaden des Klägers in Höhe von nunmehr 62.084,58 RM neu festgestellt. Die Beklagte hält die aufgehobene Schadensfeststellung für rechtswidrig, weil die Betriebe in Berlin und Z. identisch gewesen seien. An der wirtschaftlichen Einheit dieses in Berlin (Ost) belegenen Gesamtbetriebes eingetretene Schäden (Kriegssachschäden im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - neben Vertreibungsschäden) seien nach§ 18 BFG zu berechnen. Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1963 binde die Ausgleichsbehörde ausschließlich in bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Abzugs von Forderungen gegen Schuldner außerhalb des Vertreibungsgebietes.
Auf die nach erfolgloser Beschwerde des Klägers erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene (zweite) Urteil vom 7. November 1968 den Bescheid der Beklagten vom 26. April 1967 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 21. Dezember 1967 aufgehoben und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Ihrem Erlaß habe - was näher ausgeführt wird - die Rechtskraftwirkung des ersten Urteils vom 5. Dezember 1963 entgegengestanden. Die Beklagte sei deshalb nicht befugt gewesen, den Schaden anderweitig unter Mißachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzustellen. Auf Grund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils könne unerörtert bleiben, inwieweit die Erklärungen der Prozeßbeteiligten im Gütetermin vom 14. Oktober 1963 für sie bindend gewesen seien. Die Beklagte werde gemäß § 21 FG in der Fassung des 20. ÄndG LAG nunmehr erneut zu prüfen haben, inwieweit Forderungen des Klägers bei der Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen abzusetzen seien.
Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des§ 121 VwGO. Sie meint, alle entscheidungserheblichen Fragen, die im ersten Urteil nicht ausdrücklich entschieden worden seien, könnten von dessen Rechtskraft nicht erfaßt sein. Im übrigen seien alle Beteiligten des ersten Prozesses seinerzeit davon ausgegangen, daß ein Ersatzeinheitswert zu bilden sei. Erst im Laufe des ersten Revisionsverfahrens habe sich ergeben, daß der zuletzt festgestellte Einheitswert bekannt war. Bei dem Z.er Betrieb habe es sich auch nicht um eine Neugründung gehandelt, wie vorher irrtümlich angenommen und im Urteil vom 5. Dezember 1963 unterstellt worden sei, sondern um einen Fortsetzungsbetrieb. Damit sei ein Teil des dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1963 zugrunde liegenden Tatbestandes entfallen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint ferner, das von der Beklagten geübte Verfahren sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren; die Erklärung im Gütetermin vom 14. Oktober 1963, auf deren Rechtmäßigkeit der Kläger vertraut, demgemäß auf mündliche Verhandlung verzichtet und seinen Klageantrag auf 400.000 RM ermäßigt habe, sei als verbindliche Zusage hinsichtlich des Ansatzes eines Ersatzeinheitswertes von 437.300 RM zu werten.
Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht ist darin zutreffend von der Rechtskraftwirkung seines ersten Urteils ausgegangen.
Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision war Streitgegenstand des ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur die Frage, inwieweit bei der Berechnung des Vertreibungsschadens der Wert der wirtschaftlichen Einheit um den Wert der nicht von Vertreibungsschäden betroffenen Teile (Forderungen) zu kürzen sei. Der Kläger hatte Aufhebung der nach seiner Auffassung zu niedrigen Schadensfeststellung in Höhe von 204.119,68 RM und die Verpflichtung der Beklagten zu einer Schadensfeststellung in Höhe von zuletzt 400.000 RM begehrt. Diese Anträge bestimmten den Streitgegenstand. Dem Aufhebungsantrag, der lediglich Raum für die begehrte Schadensfeststellung schaffen sollte, kam dabei neben dem Verpflichtungsantrag keine selbständige Bedeutung zu (vgl. BVerwGE 29, 304 [309]). Daß sich der Streit der Beteiligten im Laufe des ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens praktisch auf die Frage des Abzugs von Forderungen verengte, ist im Hinblick auf den Streitgegenstand und die von ihm bestimmte Rechtskraftwirkung ohne Bedeutung. Rechtlich im Streit blieb gleichwohl die gesamte Schadensfeststellung. Denn mit Angriffen gegen einzelne für die Feststellung des Schadens bedeutsame Bewertungs- oder Berechnungsfaktoren wird letztlich die davon abhängige Schadensfeststellung als solche angegriffen. Nur diese kann daher Streitgegenstand sein, nicht ein einzelner Berechnungsfaktor (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 136.68 - [ZLA 1970, 131]).
Das Verwaltungsgericht hat in seinem ersten Urteil auch über die Schadensfeststellung im ganzen entscheiden wollen und entschieden. Es hat - wenn auch in knappster Form - ausgeführt, daß der Schaden in Höhe von 437.300 RM zutreffend errechnet sei. Daß sich die Begründung des ersten Urteils im wesentlichen mit der Frage auseinandersetzt, inwieweit von diesem Betrag der Wert erhalten gebliebener Wirtschaftsgüter abgezogen werden könne, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich deshalb für ausreichend erachtet, weil im übrigen zwischen den Beteiligten während der Güteverhandlung eine einheitliche Auffassung erzielt worden war, die das Verwaltungsgericht als zutreffend beurteilt hat. In der Übernahme des Vorortgutachtens, "das in seinen unbestrittenen und zutreffenden Feststellungen den Betrieb (in Zirke) als wirtschaftliche Einheit erfaßt und den Schaden mit 437.300 RM ermittelt" habe, liegt zugleich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß dieser Betrieb eine selbständige wirtschaftliche Einheit war. Denn hätte das Verwaltungsgericht keine Neugründung feststellen wollen, so hätte es die Klage abweisen müssen, weil die Schadensfeststellung durch die Beklagte den Einheitswert vom 1. Januar 1943 (für den Berliner Betrieb) überstieg. Ob die vom Verwaltungsgericht übernommene Schadensberechnung den materiellrechtlichen Bestimmungen entsprach und inhaltlich richtig war, ist für die Rechtskraftwirkung des Urteils ohne Bedeutung, wenn sich nicht die Sach- oder Rechtslage ändert. Fehler in dieser Hinsicht konnten nur mit der Revision gegen das erste Urteil geltend gemacht werden. Der Beteiligte hat sich dieser Möglichkeit durch die Zurücknahme seiner Revision begeben. Die Rechtskraft der Entscheidung hindert ihn, die Anfechtung des zweiten Urteils auf die angebliche inhaltliche Unrichtigkeit des ersten Urteils zu stützen (vgl. BVerwGE 14, 359). Diese Rechtsfolge wäre ganz eindeutig, wenn das Verwaltungsgericht ein Urteil erlassen hätte, das in der Urteilsformel die Verpflichtung der Beklagten zu einer bezifferten Schadensfeststellung ausspricht. Damit stünde völlig außer Zweifel, daß der Kläger einen Anspruch auf Schadensfeststellung in dieser Höhe hat und daß einer anderen rechtlichen Beurteilung durch die Beklagte die Rechtskraft des ersten Urteils entgegensteht. Nach den Besonderheiten des hier zu entscheidenden Falles kann aber etwas anderes nicht deshalb gelten, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil in die äußere Form eines Bescheidungsurteils gekleidet hat.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, daß das Verwaltungsgericht die Sache nicht gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch hinsichtlich der fraglichen Forderungen spruchreif gemacht und den sich danach ergebenden Betrag der Schadensfeststellung nicht selbst ermittelt hat. Dazu wäre es zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen (vgl. Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 212.67 - [ZLA 1970, 138 mit Nachweisen]). Der Verfahrensfehler, der darin liegt, daß das Verwaltungsgericht - jedenfalls der äußeren Form nach - statt eines Verpflichtungsurteils ein Bescheidungsurteil erlassen hat, hätte jedoch nur auf entsprechende Rüge zur Aufhebung des Urteils führen können. Die Rechtskraftwirkung wird durch den Verfahrensfehler nicht beeinflußt; hierbei sind alle Fehler ohne Belang, die das Urteil nicht schlechthin unwirksam machen.
Im Regelfall eines Bescheidungsurteils steht zwar - im Gegensatz zum Verpflichtungsurteil - der Anspruch des Klägers auf Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes noch nicht fest. Dieser hängt vielmehr von der von der Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmenden erneuten Prüfung ab. Diese Rechtsauffassung und damit der Umfang der Rechtskraftwirkung ergeben sich bei einem Bescheidungsurteil in aller Regel nicht (nur) aus der Urteilsformel, sondern notwendigerweise (auch) aus den Urteilsgründen. Auszugehen ist daher von der Rechtsauffassung des ersten Urteils, daß der Schaden mit 437.300 RM zutreffend ermittelt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat somit in diesem Urteil die Beklagte verpflichtet, bei der erneuten Bescheidung diesen Betrag der weiteren Berechnung zugrunde zu legen. Wegen der Bindungswirkung dieses Urteils war es unzulässig, die Voraussetzungen der Schadensfeststellung und den Schadensbetrag von 437.300 RM - durch den die vom Verwaltungsgericht offengelassene Höhe der endgültigen Schadensfeststellung maßgeblich bestimmt wird - erneut zu prüfen und hierüber eine abweichende Entscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat sich - wenn auch zu Unrecht, wie oben ausgeführt - lediglich wegen eines noch offenen Berechnungspostens an der Verpflichtung zur Schadensfeststellung in bestimmter Höhe gehindert gesehen. Nach seiner Rechtsauffassung sollte zur endgültigen Schadensfeststellung "nach Maßgabe des § 21 FG ... die Beklagte zunächst zu ermitteln haben, ob und welchen wirtschaftlichen Wert etwa gerettete Forderungen des Klägers am Währungsstichtag besaßen. Ist dies der Fall, so hat sie die Betriebsforderungen zum 31. Dezember 1944 um den Teil zu kürzen, der dem Verhältnis des erhaltenen Teils der Forderungen zu dem Wert der Gesamtforderungen entspricht". Nur im Hinblick auf die Berücksichtigung des § 21 FG ließ mithin das Urteil den Ausgleichsbehörden noch Raum für eine eigene Prüfung und Entscheidung. Danach stand den Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, die sich nicht auf die vom Verwaltungsgericht aufgegebene Prüfung beschränkten, sondern von der Befugnis zu einer anderen rechtlichen Beurteilung und damit zu einer völlig neuen Schadensfeststellung ausgingen, die Rechtskraft des ersten Urteils entgegen; sie waren deshalb rechtswidrig. Der auf Aufhebung dieser Entscheidungen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit seinem zweiten Urteil mithin zutreffend stattgegeben.
Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, selbst wenn das erste Urteil die von ihr verneinte Bindungswirkung an sich äußern könnte, müsse sie jedenfalls entfallen, weil die im zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren streitigen Verwaltungsakte über einen anderen Sachverhalt entschieden hätten als den, der dem ersten Urteil zugrunde gelegen habe. Es trifft insbesondere nicht zu, daß der auf den 1. Januar 1943 festgestellte Einheitswert erst im Laufe des ersten Revisionsverfahrens bekanntgeworden sei; das ergibt sich eindeutig aus dem Tatbestand des ersten Urteils. Wenn die Ausgleichsbehörden im erneuten Verwaltungsverfahren nach dem ersten Urteil nicht von einer Neugründung des Z.er Betriebes, sondern von Betriebsidentität mit dem Berliner Betrieb ausgegangen sind, so haben sie lediglich eine Änderung der rechtlichen Beurteilung vorgenommen, der die Rechtskraft des ersten Urteils selbst dann entgegenstünde, wenn die dem Urteil zugrunde liegende rechtliche Beurteilung fehlerhaft sein sollte (vgl. BVerwGE 14, 359).
Die Rechtskraftwirkung des ersten Urteils wird nur davon berührt, daß § 21 FG, auf den es für die abschließende Ermittlung des Schadensbetrages ankommt, durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes rückwirkend geändert worden ist. Dazu hat das Verwaltungsgericht in seinem zweiten Urteil zutreffend erkannt, daß die Rechtsänderung die Bindungswirkung des ersten Urteils nicht in vollem Umfang beseitigt hat, sondern nur insoweit, als die Rechtsänderung von Einfluß auf das vorliegende Feststellungsverfahren ist, nämlich hinsichtlich des Ansatzes der streitigen Forderungen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, die Bindungswirkung des ersten Urteils hindere die Ausgleichsbehörden nicht, von der jetzt maßgeblichen Rechtslage auszugehen.
Da die Revision aus den vorstehend genannten Gründen keinen Erfolg haben kann, war nicht zu entscheiden, ob unabhängig von der Rechtskraft des ersten Urteils die Ausgleichsbehörden beim Erlaß der streitigen Verwaltungsakte an die Erklärung in der Güteverhandlung vom 14. Oktober 1963 gebunden waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt