Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1982, Az.: BVerwG 1 C 241/79
Aufenthaltsrecht; Schutz der Ehe; Ermessen der Ausländerbehörde; Befristete Wirkung der Ausweisung; Ausweisungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 241/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 16.08.1978 - III VG 1608/78
- OVG Hamburg 07.06.1979 - Bf I 112/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 15 Abs. 1 AuslG
- Art. 8 MRK
Fundstelle
- Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr 5
Amtlicher Leitsatz
(Schutz der Ehe im Aufenthaltsrecht)
1. Für das Ermessen der Ausländerbehörde, die Wirkung der Ausweisung zu befristen (AuslG § 15 Abs. 1), ist der Zweck der Ausweisung maßgebend. Das Ermessen wird u.a. durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schutzgebot des GG Art. 6 Abs. 1 begrenzt (Vergleiche BVerwG 07.06.1979, 1 CB 5/78, Buchholz 402.24 § 15 Nr. 2)
2. Die Ehe zwischen einem Ausländer und einem Deutschen begründet kein Aufenthaltsrecht für den Ausländer, wenn sie lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll (Vergleiche BVerwG, 23.03.1982, 1 C 20/81, Buchholz 402.24 § 7 Nr. 14).
3. Mit einer Klage, die auf nachträgliche Befristung der Wirkung einer Ausweisungsverfügung und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, werden - ebenso wie bei einer Klage auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung, die mit einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis verbunden ist - zwei prozessuale Ansprüche von selbständigem Wert geltend gemacht. Für jeden der beiden Ansprüche ist daher der Wert des GKG § 13 Abs. 1 S. 2 anzusetzen und gemäß GKG § 12 Abs. 1 und ZPO § 5 in entsprechender Anwendung ein Gesamtwert zu bilden.