Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1991, Az.: BVerwG 1 B 107.91

Gaststättenrecht; Verkürzung der Sperrzeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 107.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 25.10.1989 - AZ: 3 K 985/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.05.1991 - AZ: 4 A 2697/89

Fundstellen

  • DVBl 1992, 314 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1992, 34-35
  • NVwZ-RR 1992, 68 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 18 GastG) sind alle Folgen, die diese Entscheidung für die Nachtruhe der Anwohner hat, zu berücksichtigen, gleichgültig, ob der Gastwirt die Folgen beeinflussen kann oder nicht. Dies gilt auch für den Lärm, den Gäste der Gaststätte vor der Gaststätte unter Verletzung von Rechtsnormen, z.B. von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, verursachen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

1.

Die Beschwerde gibt nicht ausdrücklich an, welchen der genannten Revisionszulassungsgründe sie geltend machen will. Der Sache nach beruft sie sich aber auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Eine grundsätzliche Rechtsfrage in diesem Sinne zeigt die Beschwerde nicht auf.

4

a)

Die Beschwerde stellt zunächst die Frage (Beschwerdeschrift S. 11), "ob auch der Widerspruchsbehörde in einem zweiten Verwaltungsverfahren bei Unanfechtbarkeit des Ausgangsbescheides noch die Möglichkeit zusteht, den Ausgangsbescheid zurückzunehmen, bei nicht gegebener Zurücknahme des Ausgangsbescheides durch die den Bescheid erlassende Behörde". In dieser Formulierung ist die Frage jedoch unklar und trifft auch nicht den vorliegenden Fall. Berücksichtigt man den Inhalt der angefochtenen Bescheide, so ergibt sich, daß die Rechtsfrage, auf die die Beschwerdebegründung in ihrem ersten Abschnitt zielt, wie folgt zu verstehen ist: Darf die Widerspruchsbehörde, wie es hier geschehen ist, den Widerspruch gegen eine auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG gestützte Verfügung, durch die eine Sperrzeitverkürzung (§ 18 GastG) widerrufen wurde, mit der Begründung zurückweisen, die Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG?

5

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie ist, soweit hier erheblich, ohne weiteres zu bejahen. Durch die Widerrufsverfügung hat der Beklagte die Sperrzeitverkürzung für die Zukunft aufgehoben. An dieser vom Beklagten angeordneten Rechtsfolge hat die Widerspruchsbehörde nichts geändert; sie hat die Aufhebungsentscheidung des Beklagten lediglich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit nachgeprüft und dabei die Überzeugung gewonnen, daß die Aufhebung der Sperrzeitverkürzung zwar nicht durch die vom Beklagten zitierte, wohl aber durch eine andere Rechtsvorschrift gedeckt wird. Mit einem solchen "Nachschieben von Gründen" überschreitet die Widerspruchsbehörde nicht ihre Befugnisse (vgl. dazu auch BVerwGE 80, 96).

6

b)

Die Beschwerde beanstandet, daß die Behörde und das Berufungsgericht ihre Überzeugung, vom Betrieb der Klägerin seien unzumutbare Lärmbelästigungen für die in der Umgebung wohnende Bevölkerung ausgegangen, aus dem Gutachten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Aachen vom 5. Juni 1987 abgeleitet haben; sie hält die in diesem Gutachten mitgeteilten Ergebnisse von Lärmmessungen aus verschiedenen Gründen für nicht tragfähig: Die Lärmmessungen seien nicht zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeit zwischen 1.00 und 3.00 Uhr, sondern zum größten Teil vor 1.00 Uhr vorgenommen worden; außerdem seien sie nicht, wie geboten, kurz vor Erlaß des Widerspruchsbescheides, sondern schon vor der Bewilligung der Sperrzeitverkürzung und vor gewissen hier erheblichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Hieran knüpft die Beschwerde folgende - nach ihrer Ansicht grundsätzlich bedeutsame - Fragen (Beschwerdeschrift S. 15): Ist es erforderlich, "die Messungen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ... durchzuführen" oder reicht es aus, "wenn vorverlagerte Messungen ... mit entsprechenden Rückschlüssen für die streitgegenständliche Zeit" durchgeführt werden? Ist "bei nachträglichen Auflagen sowie verkehrsrechtlichen Anordnungen eine nochmalige Messung entbehrlich ..., selbst wenn die Ausgangsbehörde ... attestiert, daß ... eine Lärmreduzierung erreicht werden konnte ..."?

7

Auch diese Fragen ermöglichen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision; ihre Beantwortung hängt nämlich wesentlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die tatsächlichen Verhältnisse können durchaus - wie das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 9) angenommen hat - so liegen, daß sich ohne zusätzliche Messung feststellen läßt, nach 1.00 Uhr träten ähnliche Spitzenpegel auf, wie sie vor 1.00 Uhr gemessen worden seien (Berufungsurteil S. 9: "impulsartige Geräusche wie Unterhaltungen, Lachen und Rufen der Gäste sowie Türenschlagen, Hupen und lautstarkes Abfahren"). Auch im Falle nachträglicher Auflagen und verkehrsrechtlicher Anordnungen sind nicht ohne weiteres neue Lärmmessungen geboten; die Sachlage kann z.B. so beschaffen sein, daß sich ein wesentlicher Einfluß dieser nachträglichen Maßnahmen auf gewisse Spitzenpegel - auf die das Berufungsgericht abstellt - ausschließen läßt. Im Einklang hiermit hebt übrigens die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierte Widerrufsverfügung (S. 3) hervor, daß "das lautstarke Verhalten der Gäste vor und nach dem Besuch der Diskothek ausreicht, die Nachtruhe im Bereich der Vogteistraße weiterhin zu stören".

8

c)

Der Beschwerdeschrift (S. 15 oben) mag ferner die Frage zu entnehmen sein, ob Meßergebnisse, die bereits bei Bewilligung einer Sperrzeitverkürzung vorlagen, später als Grund für die Rücknahme verwertet werden dürfen. Diese Frage erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren: Standen die Meßergebnisse - wie das Berufungsgericht hier annimmt - bei richtiger rechtlicher Beurteilung von vornherein der Sperrzeitverkürzung entgegen, so war die Behörde nach Maßgabe des § 48 VwVfG befugt, durch Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts nachträglich die richtige Konsequenz aus den Meßergebnissen zu ziehen.

9

d)

Die Beschwerde (Beschwerdeschrift S. 17 unten) spricht des weiteren die Frage an, ob "dem Betreiber einer Diskothek auch derjenige Lärm zugerechnet wird, der durch verbotswidriges Verhalten von Gästen erzeugt wird". Auch diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, daß alle Folgen, die eine Sperrzeitverkürzung für die Nachtruhe der Anwohner hat, bei der Entscheidung nach § 18 GastG zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob der Gastwirt diese Folgen beeinflussen kann oder nicht. Das gilt auch für den Lärm, den Gäste einer Gaststätte vor der Gaststätte verursachen (Beschluß vom 19. März 1982 - BVerwG 1 B 182.81 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 2); dabei ist derjenige Lärm, den Gäste unter Verletzung von Rechtsnormen, beispielsweise von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, verursachen, nicht ausgenommen.

10

e)

Schließlich rügt die Beschwerde (Beschwerdeschrift S. 18), daß das Berufungsgericht Ermessenserwägungen, die die Behörde unter Berufung auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG angestellt hat, als eine den Anforderungen des § 48 VwVfG genügende Ermessensausübung anerkannt hat. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wird aber auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Ob die von der Behörde angestellten Erwägungen - ungeachtet der Bezugnahme auf die Widerrufsvorschrift - den Ermessensrahmen des § 48 VwVfG ausfüllen oder nicht, ist nämlich eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls.

11

2.

Daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder an einem Verfahrensmangel leide (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), macht die Beschwerde nicht - zumindest nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO - geltend. Zwar wird in der Beschwerdeschrift behauptet, das Berufungsurteil stehe im Widerspruch zu "höchstrichterlichen Entscheidungen"; es fehlt aber jede nähere Angabe. Ebensowenig sind die oben erörterten Ausführungen der Beschwerdeschrift darüber, daß das Gutachten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 5. Juni 1987 die angefochtenen Bescheide nicht rechtfertige, geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzutun. Als Verfahrensmangel in diesem Sinne kommt nur ein Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens in Betracht. Die Beschwerde rügt zwar angebliche Mängel des Verwaltungsverfahrens; sie meint, die Widerspruchsbehörde hätte vor ihrer Entscheidung noch Aufklärungsmaßnahmen ergreifen müssen. Sie legt aber nicht dar, daß das Berufungsgericht bestimmte zusätzliche Ermittlungen hätte anstellen müssen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe