Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1989, Az.: BVerwG 1 B 21.89
Schutz von Ehe und Familie; Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Eheliche Lebensgemeinschaft; Bleiberecht; Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 21.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 07.03.1988 - AZ: 1 K 363/87
- VGH Baden-Württemberg - 12.10.1988 - AZ: 11 S 1569/88
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 7 Abs. 4 AuslG
Fundstellen
- BWV 1990, 15-16
- DokBer A 1989, 154-156
- InfAuslR 1989, 155-158
- NJW 1989, 3106 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 504 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Eheschutz des Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts, die eheliche Lebensgemeinschaft zu gewährleisten. Er entfällt, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern getrennt leben oder die Ehe geschieden ist.
- 2.
Für Ausländer, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Führung der Ehe mit ihrem deutschen Ehegatten erlaubt worden ist, ergibt sich nicht nach einigen Jahren der Ehe oder nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG ein von dem Bestand der Ehe und der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthalts- und Bleiberecht.
- 3.
Die Lebensverhältnisse des Ausländers können sich während seines Aufenthalts in einer Weise im Bundesgebiet verfestigen, daß eine zeitliche Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 AuslG im Falle des Scheiterns der Ehe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
1.
Der Kläger macht mit seiner Beschwerde u.a. geltend, das Berufungsgericht habe sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1974 - BVerwG 1 C 37.72 - (BVerwGE 45, 162), in dem u.a. ausgeführt ist, der mit einem Deutschen verheiratete Ausländer besitze normalerweise, von schwerwiegenden Ausweisungsgründen abgesehen, ein auf Dauer angelegtes Aufenthalts- und Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland und erfülle nach fünfjährigem Aufenthalt im Inland im allgemeinen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung (a.a.O. S. 167 f.). Der Kläger ist der Ansicht, hiervon sei der Verwaltungsgerichtshof dadurch abgewichen, daß er für den Fall der Trennung der Ehegatten nach mehrjähriger Ehe eine zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 AuslG für zulässig halte und damit ein von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht verneine. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befaßt sich jedoch nicht mit den aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Trennung der Ehegatten oder Scheidung der Ehe. Sie enthält auch keine Aussage darüber, ob einem Ausländer, dem der Aufenthalt - wie es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - nur zur Führung der Ehe mit seinem deutschen Ehegatten erlaubt worden ist zumindest nach einer gewissen Dauer der Ehe ein Aufenthalts- und Bleiberecht zusteht, das nicht davon abhängt, ob die Ehe fortbesteht oder die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten wird. Die erwähnten Ausführungen beziehen sich auf den Regelfall, daß die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet geführt wird. Damit übereinstimmend hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen, daß das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts bezweckt, die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft zu gewährleisten, indem den Ehegatten ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Zusammenleben ermöglicht wird, und daß dieser Schutzzweck entfällt, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern getrennt leben oder die Ehe geschieden ist (BVerwGE 65, 174 <180>[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; 65, 188 <193>[BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79]; Beschlüsse vom 6. April 1981 - BVerwG 1 B 31.81 - InfAuslR 1982, 6; vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42; vom 25. Juni 1984 - BVerwG 1 B 41.84 - InfAuslR 1984, 267; vom 21. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 175.88 -). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse - Vorprüfungsausschuß - vom 24. November 1982 - 1 BvR 1140/82-, vom 19. Mai 1983 - 2 BvR 476.83-, vom 18. Januar 1984 - 2 BvR 1979/83 - NVwZ 1984, 301, vom 15. August 1984 - 2 BvR 965/84 - ZfSH/SGB 1985, 225; Kammerbeschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -). Diese Grundsätze gelten sowohl für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als auch für die nachträgliche zeitliche Beschränkung befristeter und unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse (Beschlüsse vom 10. März 1986 - BVerwG 1 B 37.86-, vom 22. August 1986 - BVerwG 1 B 127.86- vom 18. Januar 1989 - BVerwG 1 B 5.89 -).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers von dem Urteil vom 21. Mai 1974 - BVerwG 1 C 37.72 - (a.a.O.) auch nicht durch seine Ausführungen abgerückt ist, nach denen das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich die eheliche und familiäre Gemeinschaft gewährleisten solle und insoweit kein oder nur geringes Gewicht habe, wenn es an einer solchen Gemeinschaft fehle. Vielmehr stimmt diese Rechtsauffassung mit der des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. z.B. Beschluß vom 25. Juni 1984 - BVerwG 1 B 41.84 - a.a.O.).
2.
Die Revision kann ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a)
Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob dem mit einem Deutschen verheirateten Ausländer, dem der Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Führung seiner Ehe erlaubt worden ist, jedenfalls nach mehrjährigem Bestand der Ehe aufgrund des Eheschutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Schutzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ein von dem Fortbestehen der Ehe und der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthalts- und Bleiberecht zusteht mit der Folge, daß seine (befristete oder unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht mehr allein wegen der Trennung der Ehegatten oder der Scheidung der Ehe gemäß § 7 Abs. 4 AuslG nachträglich zeitlich beschränkt werden darf. Diese Frage erfordert keine revisionsgerichtliche Klärung. Sie läßt sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.
Nach § 7 Abs. 4 AuslG darf eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden. Diese Ermächtigung ist ihrem Zweck entsprechend begrenzt. Sie soll es der Behörde ermöglichen, aufenthaltsrechtlich erheblichen Umständen, die nachträglich eingetreten oder bekanntgeworden sind, angemessen Rechnung zu tragen. Sie ist deswegen grundsätzlich anwendbar, wenn der Zweck entfallen ist, um dessentwillen dem Ausländer der Aufenthalt gestattet wurde (BVerwGE 65, 174 <176 ff.>[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]). Von der Ermächtigung darf demgemäß in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich Gebrauch gemacht werden, wenn dem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nur deswegen erteilt worden ist, um ihm die Führung der Ehe mit seinem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet zu ermöglichen, und dieser Zweck entfallen ist (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., Rdnrn. 232, 341 ff.).
Bei der Ausübung des Ermessens muß die Behörde insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerwGE 65. 174 <176>). Zwar entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nach der oben zu 1. dargelegten Rechtsprechung in Fällen einer wie hier kinderlos gebliebenen Ehe keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz mehr, wenn sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder die Ehe geschieden worden ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann aber ergeben, daß dem Ausländer der weitere Aufenthalt nicht verwehrt werden darf. Seine Lebensverhältnisse können sich im Bundesgebiet während seines Aufenthalts so verfestigt haben, daß eine Rückkehr in die Heimat anläßlich der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft unverhältnismäßig ist. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip setzt jedoch eine Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles voraus. Das schließt es aus, entsprechend dem Anliegen der Beschwerde einen bestimmten Zeitraum festzulegen, nach dessen Ablauf es regelmäßig nicht mehr zulässig ist, den Aufenthalt des Ausländers bei Eintritt der genannten Voraussetzungen zu beenden. Während es der Verwaltung im Rahmen ihres Ermessens freisteht, sich bei ihren Entscheidungen grundsätzlich von ihr angemessen erscheinenden Fristen leiten zu lassen, kann das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Rechtsschranke des Ermessens jedenfalls dann, wenn es nicht um ganz besonders lange Aufenthaltszeiten geht, nur nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Falles konkretisiert werden. Seine Anwendung führt daher in der Regel nicht auf eine in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage, wie es die Zulassung der Grundsatzrevision voraussetzt (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 9). So liegt es auch hier. Zu dem von der Behörde verfügten Zeitpunkt des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis (1. Juli 1987), auf den insoweit abzustellen ist, hatte sich der Kläger unter Einschluß seines Aufenthalts zur Durchführung eines Asylverfahrens noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Allein aus der Dauer seines Aufenthalts kann nicht geschlossen werden, daß nach dem Scheitern der Ehe eine Rückkehr in seine Heimat grundsätzlich unverhältnismäßig wäre.
Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, daß nach Nr. 3 a zu § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Mai 1977 (GMBl. S. 202) Ausländern mit deutschem Ehegatten in der Regel nach drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu erteilen ist und daß nach Nr. 6.1.3 Satz 5 der Einbürgerungsrichtlinien i.d.F. vom 20. Januar 1987 (GMBl. S. 58) für die von der Einbürgerungsermächtigung des § 9 RuStAG geforderte Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse regelmäßig ein Inlandsaufenthalt von fünf Jahren oder drei Jahren nach der Eheschließung ausreicht. Aus diesen Verwaltungsregelungen ist nicht herzuleiten, daß der ausländische Ehegatte eines Deutschen spätestens nach fünf Jahren kraft Gesetzes ein von dem Bestand der Ehe und der ehelichen Gemeinschaft unabhängiges Aufenthalts- und Bleiberecht zu beanspruchen hat. Ein solches Recht folgt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und daraus, daß der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG jedem Ehegatten eigenständig zusteht.
Erfüllen Ausländer, denen der Aufenthalt nur zur Führung der Ehe mit ihrem deutschen Ehepartner gestattet worden ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder haben sie eine solche Erlaubnis erhalten, so bedeutet dies nicht, daß sie nunmehr ein Recht zum dauernden Aufenthalt unabhängig von ihrer Ehe hätten. Soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, führen die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und der (aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende) Anspruch auf ihre Erteilung für sich nicht zu einer Lösung von dem genannten Aufenthaltszweck. Von der Ermächtigung des § 7 Abs. 4 AuslG darf demnach auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Ausländer bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. (Beschlüsse vom 10. März 1986 - BVerwG 1 B 37.86-, vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - a.a.O.). Die vom Beklagten angewendete Ermessensregel der Nr. 2.5.5 des Ausländererlasses i.d.F. vom 1. August 1984 (GABl. 1984. 725) macht dementsprechend keinen Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen. Die aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers ändert sich auch nicht, wenn er die Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 9 RuStAG erfüllt. Solange er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, verbleibt er in der aufenthaltsrechtlichen Position, die sich aus der ihm erteilten Erlaubnis und den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ergibt. Alledem steht nicht entgegen, daß die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Rechte jedem Ehegatten eigenständig zustehen (vgl. dazu BVerfGE 76, 1 <44 f.>). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet hier nur, dem Ausländer die Führung der Ehe mit seinem deutschen Ehegatten im Inland zu ermöglichen. Eine derartige Rechtsanwendung verstößt nicht gegen die Menschenwürde, denn sie ist nicht Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personenseins zukommt. Der Ausländer wird nicht willkürlicher Behandlung ausgeliefert, seine Subjektqualität nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 30. 1 <25 f.>).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine im Vergleich zu anderen Bundesländern für ihn ungünstige Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg rügt, kann er daraus für sich nichts herleiten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfGE 76, 1 <73>). Aus denselben Gründen ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht mit der Behauptung dargetan, in einigen anderen Bundesländern erhielten erfolglos gebliebene Asylbewerber nach achtjährigem Aufenthalt aus humanitären Gründen eine von etwaigen ihnen in ihrer Heimat drohenden Gefahren unabhängige Aufenthaltserlaubnis.
b)
Zu Unrecht hält der Kläger die Rechtssache außerdem für grundsätzlich bedeutsam wegen der Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden der Aufenthalt während eines Asylverfahrens ohne "Prüfungsrelevanz" sei. Der Kläger hat seinen Asylantrag und seine damals anhängig gewesene Asylklage nach der Eheschließung zurückgenommen. Sein Aufenthalt zur Durchführung des asylrechtlichen Anerkennungsverfahrens diente nur einem begrenzten Zweck, der inzwischen entfallen ist. Er konnte deswegen für sich keinen Anspruch auf spätere Gewährung eines Daueraufenthalts begründen (Beschluß vom 17. Februar 1987 - BVerwG 1 B 5.87 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 87; BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -). Davon zu unterscheiden ist die für eine zeitliche Beschränkung nach § 7 Abs. 4 AuslG erhebliche Frage, ob der Ausländer bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufenthaltserlaubnis erlöschen soll, Bindungen begründet hat die seine Lebensverhältnisse im Bundesgebiet wesentlich verfestigt haben, und ob sich die Beziehungen zu seinem Heimatland derart gelockert haben, daß es unverhältnismäßig ist, wenn er wegen des Scheiterns seiner Ehe in seine Heimat zurückkehren muß. Diese Prüfung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen (Berufungsurteil S. 9, 10). Dabei ist er zutreffend davon ausgegangen, daß die Zeitdauer des Inlandsaufenthalts "für sich genommen" nicht entscheidend ist. Ein längerer Aufenthalt allein verpflichtet nicht, einen zu einem bestimmten Zweck erlaubten Aufenthalt nach Wegfall des Zwecks weiterhin zu ermöglichen. Der Aufenthaltsdauer als solcher kann daher in der Regel nur eine die Würdigung der Umstände des Einzelfalles nicht entbehrlich machende Indizwirkung zukommen.
c)
Schließlich verleiht die Frage, ob bei der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 4 AuslG etwaige Asylgründe zu prüfen sind, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Auf sie würde es in einem Revisionsverfahren nicht ankommen, denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß dem Kläger in seiner Heimat möglicherweise politische Verfolgung drohe.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Behörden hätten sich bei der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 4 AuslG nicht mit den Asylgründen befassen müssen, die der Kläger in seinem 1978 eingeleiteten Asylverfahren geltend gemacht habe. Bereits durch die Rücknahme seines Antrages im Jahre 1980 habe er zu erkennen gegeben, daß er diese Gründe in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht weiterverfolgen wolle. Das Berufungsgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, es habe kein Anlaß zu der Annahme bestanden, daß dem Kläger gegenwärtig Verfolgung drohe. Das ist nach Lage des Falles nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen einschließlich der Bezugnahmen auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten weder im Verwaltungsverfahren noch in den gerichtlichen Vorinstanzen eine gegenwärtige politische Verfolgung geltend gemacht. Die Behörden und Gerichte brauchten danach nicht in Rechnung zu stellen, daß er zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt in seiner Heimat Verfolgung zu befürchten haben könnte, und folglich auch nicht zu erwägen, in welcher Weise eine etwa drohende Verfolgung aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigen wäre. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs gerade jetzt und zum jetzigen Zeitpunkt massiv politisch verfolgt zu werden, muß dieses Vorbringen als neuer Sachvortrag unberücksichtigt bleiben (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, daß er dieses Vorbringen bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 314 ZPO). Daraus folgt übrigens entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, daß der Kläger schutzlos wäre.
3.
Alles weitere Beschwerdevorbringen zeigt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht auf, sondern erschöpft sich in bloßen Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper