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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1983, Az.: BVerwG 1 B 143/82

Scheidung des Ausländers; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Ermessensentscheidung; Einwanderungspolitik; Ehebedingte Erwerbserlaubnis; Verfestigung der Lebensverhältnisse; Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 143/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 23.03.1982 - 2 VG 2102/81
OVG Hamburg 08.09.1982 - BF VII 94/82

Fundstelle

  • NVwZ 1983, 228 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Scheidung der Ehe hat der Ausländer nicht schon deswegen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, weil er mit einem Deutschen verheiratet war. Bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis dürfen dann in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich auch einwanderungspolitische Ziele berücksichtigt werden.

2. Hätte der Ausländer ohne seine Ehe mit einem Deutschen keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten, brauchen der Ermessensgrundsatz der Verwaltungspraxis über den regelmäßigem Verlangen der Aufenthaltserlaubnis ausländischer Arbeitnehmer auch dann grundsätzlich nicht angewiesen zu werden, wenn er während seiner Ehe als Arbeitnehmer tätig war und nach der Scheidung als Arbeitnehmer im Bundesgebiet bleiben möchte.

3. Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, dessen Ehe mit einem Deutschen zuvor geschieden wurde, muß u. a. geprüft werden, ob sich die Lebensverhältnisse des Ausländers während seines Aufenthalts in einer Weise im Bundesgebiet verfestigt haben, daß die Verpflichtung zur Ausreise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht.

4. Wird die Ehe des Ausländers mit einer Deutschen im Bundesgebiet geführt, so dürfen die Aufenthaltserlaubnis und ihre Verlängerung nicht aus einwanderungspolitischen Gründen versagt werden (wie BVerwGE 60, 126 = NJW 1980, 2657).