Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1982, Az.: BVerwG 6 C 95.79
Wehrrecht; Fürsorge; Sterilisation; Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 95.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 19.01.1977 - AZ: III VG 1750/76
- OVG Hamburg - 06.07.1979 - AZ: Bf I 40/77
Rechtsgrundlagen
- Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 BhV
- Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 6 BhV
- Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV
- Nr. 9 a BhV
Fundstellen
- BVerwGE 65, 184 - 188
- BWV 1982, 245-246
- BayVbl. 1982, 442
- BayVerwBl. 1982, 442
- DokBer B 1982, 253-257
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Soldat kann nicht verlangen, im Rahmen der ihm zustehenden unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung auf seinen Wunsch sterilisiert zu werden, wenn der Eingriff nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Wehrdienstfähigkeit dient.
- 2.
Die Fürsorgepflicht gebot es dem Dienstherrn nicht, zu den Aufwendungen für eine freiwillige Sterilisation Beihilfe zu gewähren, bevor die Beihilfevorschriften das vorsahen.
- 3.
Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist das zum Zeitpunkt ihres Entstehens geltende Beihilferecht maßgebend.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr.
Seibert
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist seit Juli 1967 verheiratet. Aus der Ehe sind in den Jahren 1968 und 1972 geborene Kinder hervorgegangen. Im März 1976 ließ sich der Kläger in einemöffentlichen Krankenhaus sterilisieren, nachdem er sich zuvor ohne Erfolg darum bemüht hatte, den Eingriff in einem Bundeswehr-Krankenhaus durchführen zu lassen. Zu den entstandenen Aufwendungen beantragte er die Gewährung einer Beihilfe nach den Beihilfevorschriften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Aufwendungen seien nicht in einem Krankheitsfall im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 BhV entstanden, weil die Sterilisation nicht zu den dort genannten Heilmaßnahmen zähle. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Der Kläger hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben, mit der er in erster Linie die Erstattung der durch die Sterilisation entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Heilfürsorge, hilfsweise die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen begehrt. Er hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 1976 und des Beschwerdebescheides vom 18. Juni 1976 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für die bei ihm durchgeführte Sterilisation zu erstatten,
hilfsweise,
unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 1976
und des Beschwerdebescheides vom 18. Juni 1976 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu den für die bei ihm durchgeführte Sterilisation entstandenen Kosten zu leisten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger verlange zu Unrecht, die Kosten seiner freiwilligen Sterilisation im Rahmen der Heilfürsorge für Soldaten erstattet zu erhalten. Zwar stehe diesem Begehren nicht entgegen, daß der Kläger den geltend gemachten Anspruch im Vorverfahren nicht ausdrücklich auf die Vorschriften über die Heilfürsorge gestützt, sondern die Gewährung von Beihilfe beantragt habe. Denn bei verständiger Würdigung müsse sein Antrag dahin verstanden werden, daß er die Prüfung seines Begehrens unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erstrebt habe. Das Erstattungsverlangen finde aber in § 30 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m.§ 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG keine Grundlage. Der alleinige Zweck der auf diesen Vorschriften beruhenden Neilfürsorge für Soldaten sei es, die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr jederzeit sicherzustellen. Sie beschränke sich dementsprechend auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Soldaten. Der Kläger aber habe sich nach seinem eigenen Vortrag nicht sterilisieren lassen, um damit eine bei ihm eingetretene krankhafte Veränderung zu beheben.
Der eingeschränkte Zweck der Heilfürsorge, der sich aus der Eigenart des Soldatenverhältnisses einerseits und aus dem Auftrag der Streitkräfte andererseits rechtfertige, schließe es aus, dem Erstattungsverlangen des Klägers in analoger Anwendung des § 200 f RVO zu entsprechen, nach dem einem Versicherten die nicht rechtswidrige Sterilisation als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zustehe. Auch eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Sterilisation stehe dem Kläger nicht zu. Die Erstattungsregelung der Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 7, Nr. 9 a Abs. 2, 3 BhV sei auf den Kläger nicht anzuwenden, weil die Aufwendungen vor dem 1. Juli 1976, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen, entstanden seien. Nach der allgemeinen Regelung der Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV seien die Aufwendungen nicht beihilfefähig, weil die Sterilisation nicht durchgeführt worden sei, um einen krankhaften Zustand beim Kläger oder bei seiner Ehefrau zu beheben. Der Kläger mache selbst nicht geltend, daß eine weitere Schwangerschaft seiner Ehefrau wegen ihres gesundheitlichen Zustandes zu einem Risiko für sie geworden wäre. Der Kläger könne auch nicht verlangen, daß ihm die begehrte Beihilfe unter Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht zugebilligt werde. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Pflicht durch die Weigerung der Beklagten, dem Kläger eine Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die Sterilisation zu gewähren, in ihrem Wesenskern verletzt werde. Dem Kläger sei es zuzumuten, die aufgewendeten Kosten selbst zu tragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Bundesrechts, in erster Linie der §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 31 SG, § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG und der Nrn. 3 Abs. 1 Ziff. 7, 9 a Abs. 2, 3 BhV, rügt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1979 zu ändern, die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung I vom 19. Mai 1976 und vom 18. Juni 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten der bei ihm durchgeführten Sterilisation zu erstatten,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für die bei ihm durchgeführte Sterilisation zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er entnimmt den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß die Umstände, die den Kläger veranlaßt hätten, sich sterilisieren zu lassen, nach dem versicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff, von dem mangels eines eigenständigen Krankheitsbegriffs des Soldatenrechts oder des Beihilferechts auszugehen sei, nicht als Normabweichung mit Krankheitscharakter anzusehen waren und deswegen weder einen Anspruch auf Heilfürsorge noch einen solchen auf Beihilfegewährung begründen konnten. Die Sterilisation sei auch keine Heilmaßnahme, sondern eine anders gearteteärztliche Maßnahme, die nicht der Beseitigung oder Linderung einer Krankheit diene. Dementsprechend werde auch im Sozialversicherungsrecht zu diesem Eingriff keine Krankenhilfe gewährt, sondern die durch ihn entstehenden Kosten würden aufgrund der besonderen Regelung des§ 200 f RVO übernommen. Wegen des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes im Sozialversicherungsrecht einerseits und im Soldaten- und. Beihilferecht andererseits komme ihre entsprechende Anwendung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Darin, daß das Beihilferecht die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für eine freiwillige Sterilisation in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt noch nicht vorgesehen habe, liege keine Verletzung der Fürsorgepflicht. Denn der Kläger sei durch die Kosten der Sterilisation nicht derart belastet worden, daß sein angemessener Lebensunterhalt gefährdet gewesen wäre.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Erstattungsanspruch ebenso wie den mit dem Hilfsantrag erhobenen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die freiwillige Sterilisation des Klägers ohne Rechtsverstoß verneint.
Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger daraus, daß ihm als Soldat gemäß § 30 SG i.V.m.§ 69 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Art. I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Vwv) zu § 36 Abs. 2 BBesG a.F. i.d.F. von 18. Juli 1969 (VMBl S. 328) Heilfürsorge in Form unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung zu gewähren ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für seine freiwillige Sterilisation herleiten. Die Gewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung beruht auf der Überlegung, daß der Soldat andere körperliche Leistungen zu erbringen hat als - von bestimmten Gruppen abgesehen - der Beamte (BDHE 5, 231 [233]); sie ist darauf ausgerichtet, ihm die medizinischen und medizinisch-technischen Leistungen zukommen zu lassen, die erforderlich sind, um seine Wehrdienstfähigkeit und damit seine militärische Einsatzfähigkeit zu erhalten. In dieser Zielsetzung liegt zugleich eine Begrenzung der Heilfürsorge für Soldaten. Sie gibt nur einen Anspruch auf solche ärztlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Auf ärztliche Hilfeleistungen, die diesem Zweck nicht dienen, begründet sie hingegen keinen Anspruch. Ihre zweckgerichtete Ausgestaltung schließt es vielmehr aus, Regelungen aus anderen Rechtsbereichen, die in keiner sachlichen Beziehung zu dem dargestellten Zweck der Heilfürsorge für Soldaten stehen - wie die Bestimmung des § 200 f RVO -, bei der Entscheidung darüber, was der Soldat im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung beanspruchen kann, unmittelbar oder sinngemäß zu berücksichtigen.
Angesichts der eingeschränkten und zweckgerichteten Zielsetzung der Heilfürsorge für Soldaten konnte der Kläger nicht verlangen, seinem Wunsch entsprechend im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sterilisiert zu werden. Denn nach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war dieser Eingriff bei ihm nicht erforderlich, um seine Gesundheit wiederherzustellen oder zu erhalten. Die ehelichen Spannungen, zu denen es gekommen war, weil seine Ehefrau empfängnisverhütende Mittel nicht verträgt, hatten bei ihm weder zu einer organischen Erkrankung noch zu einer seelischen Belastung von Krankheitswert geführt. Bei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Soldat die Kosten einer ärztlichen Behandlung erstattet verlangen kann, die ihm an sich im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung unentgeltlich hätte gewährt werden müssen.
Auch dem Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für seine freiwillige Sterilisation begehrt, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht entsprochen.
Insoweit sind der rechtlichen Prüfung die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 18. Dezember 1975 (GMBl S. 830) zugrunde zu legen, die aufgrund der Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 1965 (VMBl 1966 S. 60) auf Berufssoldaten entsprechende Anwendung finden. Die Auslegung und Anwendung der Beihilfevorschriften unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der revisionsgerichtlichen Prüfung in gleichen Umfang wie die revisibler Rechtsnormen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17] m.w.Nachw.). Ihrer Anwendung im vorliegenden Fall steht nicht entgegen, daß nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 4 BhV die Aufwendungen von Beamten in Fällen, in denen ihnen aufgrund der §§ 69, 70 des Bundesbesoldungsgesetzes Heilfürsorge zusteht, nicht beihilfefähig sind. Dazu hat der erkennende Senat im Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 - ausgeführt:
"In diesen Bestimmungen kommt der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung zum Ausdruck, der dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum beläßt, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge regeln kann. Das Prinzip der Subsidiarität der Beihilfe erlaubt es dem Dienstherrn insbesondere, seine Hilfeleistung an die Erwartung zu knüpfen, daß der Beihilfeberechtigte zunächst alle Ansprüche auf völlige oder teilweise Freistellung von den Kosten im Krankheitsfall nutzt, und gestattet es ihm, die zu gewährende Beihilfe - wie in Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV geschehen - so zu bemessen, als habe der Beihilfeberechtigte diese Ansprüche realisiert. Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in dem Urteil BVerwGE 60, 88 (91 f.) wie folgt erläutert:
'Der Nachrang der Beihilfe gegenüber jeglichem Anspruch auf Neilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung, der in dieser Regelung festgelegt ist, rechtfertigt sich aus ihrer oben erörterten Zielsetzung: Sie soll den Beihilfeberechtigten lediglich von den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in angemessenem Maße freistellen, die ihn unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch Leistungen ausgleichen kann, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen und die nicht durch die Besoldung gedeckt sind. Nur in diesem Umfang besteht Anlaß zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn. Aus welchem Grund dem Beihilfeberechtigten anderweit Leistungen zustehen und welchem Zweck sie dienen, ist aus dieser Sicht ohne Belang. Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit in Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV gründet sich dementsprechend allein auf die Überlegung, daß der Beihilfeberechtigte keiner Hilfeleistung in Form von Beihilfen bedarf, soweit er sich auf andere Weise von den im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall entstehenden Aufwendungen befreien kann.'
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Berechtigung des Soldaten auf Heilfürsorge allein die Anwendung des Beihilferechts nicht auszuschließen. Der Nachrang der Beihilfe gegenüber dem Anspruch auf Heilfürsorge greift vielmehr nur in den Fällen ein, in denen nach den insoweit maßgebenden Verwaltungsvorschriften zu § 36 Abs. 2 BBesG überhaupt eine Leistung vorgesehen ist (so auch Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, Teil B Nr. 3 Anm. 16; Mildenberger, Beihilfevorschriften, 6. Aufl., Nr. 1 BhV Anm. 19; a.A.: Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften, 16. Aufl., Teil 1 - BhV Nr. 4 Anm. 15 a. E.; Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften Teil A II BhV Nr. 3 Anm. 14 zu g). Denn andernfalls hätte der Bundesminister der Verteidigung nicht in der o.a. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzes die Beihilfevorschriften ohne Vorbehalt auf die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit für entsprechend anwendbar erklärt. Im übrigen würde der Ausschluß von der Gewährung der Beihilfe bei Aufwendungen, die zwar im Rahmen des Beihilferechts beihilfefähig sind, für die aber Heilfürsorge nicht gewährt wird (z.B. in den Beihilfefällen der Nr. 11 BhV), zu einer Benachteiligung der Soldaten gegenüber den Beamten führen, die durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. Die Heilfürsorge ist die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten. Sie kann aber nicht dazu führen, daß der Dienstherr in den Fällen, in denen die truppenärztliche Versorgung nicht eingreift, auch die in den Beihilfevorschriften vorgesehene Beihilfe versagt und sich damit seiner allgemeinen Fürsorgepflicht entzieht."
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vom Kläger begehrten Beihilfe sind jedoch nicht gegeben.
In dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. dazu BVerwGE 21, 264 [BVerwG 28.06.1965 - BVerwG VIII C 80.64] [265 f.]), d.i. der Tag, an dem der Eingriff beim Kläger vorgenommen wurde (Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 BhV), waren die Kosten einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, wie sie der Kläger an sich hat vornehmen lassen, noch nicht beihilfefähig. Der Kläger ist am 12. März 1976 sterilisiert worden. Die dem § 200 f EVO sachlich vergleichbaren Bestimmungen der Nrn. 2 Abs. 1 Ziff. 6, 9 a BhV, nach denen Aufwendungen aus diesem Anlaß nunmehr beihilfefähig sind, wurden aber erst durch Art. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 31. Mai 1978 (GMBl S. 327) in die Beihilfevorschriften eingefügt und gelten gemäß Art. 2 Ziff. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift rückwirkend erst seit dem 1. Juli 1976. In ihnen findet der geltend gemachte Beihilfeanspruch mithin keine Grundlage.
Anders als in dem von dem erkennenden Senat durch Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8. 77 - entschiedenen Fall hat der Kläger die Sterilisation nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht an sich vornehmen lassen, un damit einer krankhaften Veränderung seiner eigenen körperlichen oder psychischen Funktionen oder der seiner Ehefrau zu begegnen. Der Eingriff ist mithin nicht in einem Krankheitsfall i.S. der Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 BhV vorgenommen worden, zu den durch ihn entstandenen Aufwendungen kann daher auch nach Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV keine Beihilfe gewährt werden.
Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizupflichten, daß es die allgemeine Fürsorgepflicht der Beklagten nicht gebietet, dem Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen für seine freiwillige Sterilisation zu gewähren. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats dargelegt, daß die Beihilfevorschriften Art und Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bereich der Hilfeleistung in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen am Maßstab durchschnittlicher Verhältnisse pauschalierend festlegen und daß Beamte und Soldaten solche Härten und Nachteile hinnehmen müssen, die sich aus einer derart typisierenden Regelung ergeben. Anderes hat nur dann zu gelten, wenn die Beihilferegelung zu Ergebnissen führt, die mit dem Wesen der Fürsorgepflicht nicht mehr vereinbart werden können. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Kosten in Höhe von 1.864,90 DM, die der Kläger für seine freiwillige Sterilisation aufwenden mußte, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Familie nicht in Frage stellten. Anders ald die Revision offenbar meint, kann es auch nicht als grundsätzlicher, durch einen Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht auszugleichender Mangel der Beihilfevorschriften angesehen werden, daß sie bis zum Inkrafttreten der Nrn. 2 Abs. 1 Ziff. 6, 9 a BhV die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten einer nicht rechtswidrigen Sterilisation nicht vorsahen. Vor der Einfügung dieser Bestimmungen in die Beihilfevorschriften war der Dienstherr nach der rechtlichen und sozialen Einschätzung eines solchen Eingriffs in der Allgemeinheit aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, einen Beamten oder Soldaten, der einen solchen Eingriff an sich vornehmen ließ, ohne damit einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung seiner Ehefrau zu begegnen, jedenfalls teilweise von den dadurch entstehenden Kosten freizustellen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.864,90 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert