Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1986, Az.: BVerwG 1 B 37/86
Scheidung der Ehe eines Ausländers und einer Deutschen als Grund für die nachträgliche Befristung einer unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis des Ausländers; Bleiberecht des ausländischen Ehepartners nach dauernder Trennung der Eheleute bei Vorliegen weiterer Ausweisungsgründe; Ausschluss der Beendigung des Aufenthalts wegen Verfestigung der Lebensverhältnisse des Ausländers in Deutschland unter Berücksichtigung seiner privaten Belange
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 37/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.11.1985 - AZ: 13 S 2261/85
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 7 Abs. 4 AuslG a.F.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 10 AuslG a.F.
- § 137 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde des Klägers macht einen Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich.
1.
Die vom Kläger gerügte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils von dem Urteil des beschließenden Senats vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 20.81 - (BVerwGE 65, 174) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont, daß bei der Entscheidung nach § 7 Abs. 4 AuslG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (Berufungsurteil S. 6), und hat geprüft, ob die Behörde die gegen die Befristung sprechenden privaten Belange des Klägers angemessen berücksichtigt hat (Berufungsurteil S. 10).
2.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Scheidung der Ehe eines Ausländers und einer Deutschen nach dreijährigem Bestand der Ehe noch zum Anlaß genommen werden darf, die im Hinblick auf die Ehe unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nachträglich zu befristen. Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der beschließende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß nach dauernder Trennung der Eheleute oder nach Scheidung ihrer Ehe ein Bleiberecht des ausländischen Ehepartners nicht deswegen besteht, weil er mit einem Deutschen verheiratet war. Seine Lebensverhältnisse können sich allerdings im Bundesgebiet so verfestigt haben, daß der zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Beendigung des Aufenthalts ausschließt. Das trifft aber, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - DÖV 1983, 422 = InfAuslR 1983, 107), bei einer nur dreijährigen Ehezeit regelmäßig nicht zu. Auch das Gebot des Vertrauensschutzes steht der Beendigung des Aufenthalts durch Befristung der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 4 AuslG) bei Ehescheidung nicht entgegen, wenn der Ausländer keinen Anlaß zu der Annahme hatte, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei ihm unabhängig vom Bestand seiner Ehe erteilt worden; ob der (dem Ausländer bekannte) Zweck der Aufenthaltserlaubnis, die eheliche Gemeinschaft zu ermöglichen, in der Aufenthaltserlaubnisurkunde selbst zum Ausdruck kommt oder nicht, ist unerheblich (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69 <70>). Was den vorliegenden Fall angeht, so ist die Aufenthaltserlaubnis des Klägers übrigens nicht allein deswegen befristet worden, weil seine Ehe, die den Grund für die Aufenthaltserlaubnis bildete, entfallen war, sondern auch deswegen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10 AuslG verwirklicht hatte.
3.
Der Kläger macht unter Ziffer 3 bis 5 seiner Beschwerdeschrift geltend, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist jedoch nicht dargetan.
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht sei - entgegen seinem Vorbringen - davon ausgegangen, daß er "nicht die Wiederaufnahme der früheren Reisegewerbetätigkeit beantragt" habe, geht fehl. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt (Berufungsurteil S. 8): "Als die Behörde über die Möglichkeit der Befristung im Verwaltungsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid abschließend entschied, hatte der Kläger einen Antrag, der ihn ausländerrechtlich in die Lage hätte setzen können, ein solches Gewerbe auch an seinem neuen Wohnsitz auszuüben, noch nicht einmal gestellt." Ob der Kläger nach Erlaß des Widerspruchsbescheides einen solchen Antrag gestellt hat, war nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage unerheblich.
Die Beschwerde beanstandet als falsch die Feststellungen des Berufungsurteils, der Kläger habe sich "nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat" um eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht bemüht (Berufungsurteil S. 9) und er stelle "nicht in Abrede", daß er auf unabsehbare Zeit Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse (Berufungsurteil S. 7/8). Die damit behauptete falsche Wiedergabe des Prozeßvorbringens des Klägers im Berufungsurteil kann aber - gleichgültig in welchem Teil des Urteils sich die angeblich falsche Darstellung befindet - nicht mit der Beschwerde als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern nur durch fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180 und vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz a.a.O. Nr. 62).
4.
Auch die Ausführungen unter Ziffer 6 der Beschwerdeschrift können nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Beschwerde wendet sich hier nach Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die die Sache im Berufungsurteil gefunden hat, und vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil sei unvereinbar mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 49, 168. Damit ist ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Davon abgesehen ist, geht man von den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils aus (§ 137 Abs. 2 VwGO), eine Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.