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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1995, Az.: BVerwG 1 C 31/93

Erledigung des Verpflichtungsbegehrens; Rechtsschutzinteresse; Maßgebender Beurteilungszeitpunkt; Aufenthaltsgenehmigung; Regelversagungsgrund; Ausnahmefall; Obdachlosigkeit; Verhältnismäßigkeit; Ermessen; Negativschranke; Langer Aufenthalt; Existenzgrundlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 31/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Stuttgart 27.09.1991 - VG 5 K 1045/90
II. VGH Mannheim 25.06.1993 - VGH 1 S 408/92

Fundstellen

  • DVBl 1996, 633 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1996, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1225-1227 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1996, 140 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn die Ausländerbehörde die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und während des anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahrens mit Rücksicht auf eine zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderung dem Kläger eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, kann dieser ein berechtigtes Interesse daran haben, daß er auch für die Zwischenzeit eine Aufenthaltserlaubnis erhält.

2. Eine Abweichung von dem Regelversagungsgrund langfristiger Obdachlosigkeit kann u.a. dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen älteren ausländischen Arbeitnehmer handelt, der seit langer Zeit in Deutschland lebt und beschäftigt ist und folglich seine Existenzgrundlage und die seiner Ehefrau und minderjährigen Kinder verlieren würde, müßte er mangels Aufenthaltsgenehmigung Deutschland verlassen.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni 1993 geändert.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. September 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die klagenden Eheleute sind türkische Staatsangehörige. Sie begehren die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse.

2

Der 1934 geborene Kläger reiste 1968 zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem auf der Grundlage fortlaufend befristeter Aufenthaltserlaubnisse ununterbrochen hier auf. Seit 1980 ist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einer Firma in Renningen als Chemiearbeiter beschäftigt. Die Klägerin, mit der er seit 1980 verheiratet ist, lebt seit 1981 in Deutschland mit ihm zusammen. Sie erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die ebenfalls fortlaufend verlängert wurde. Anträge auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse scheiterten daran, daß die Kläger ausreichenden Wohnraum für sich und ihre Kinder nicht nachweisen konnten.

3

Die letzten den Klägern erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse liefen am 12. Mai 1988 aus. Die Anträge der Kläger vom 27. und 28. April 1988, die Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern, wurden durch Bescheide des Landratsamts Böblingen vom 18. und 24. April 1989 abgelehnt; zugleich wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung hieß es, die Kläger und ihre Kinder seien seit 1985 obdachlos und müßten von ihrer Wohnsitzgemeinde durch Einweisung in Obdachlosenunterkünfte untergebracht werden. Dieser inzwischen mehr als vier Jahre andauernde Zustand, den zu beseitigen die Kläger zumutbare Anstrengungen nicht unternommen hätten, stelle eine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland dar.

4

Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Das Regierungspräsidium vertrat im Bescheid vom 14. März 1990 die Auffassung, die Verlängerung der Erlaubnisse sei zwingend ausgeschlossen. Sie sei aber auch aus Ermessensgründen zu versagen. Ergänzend zu den Ausgangsbescheiden wies die Widerspruchsbehörde darauf hin, die chronische, eine Cortisonbehandlung erfordernde Nierenerkrankung des 1982 geborenen älteren Kindes erfordere kein Verbleiben in Deutschland, sondern könne auch in der Türkei behandelt werden. Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß die Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anträge der Kläger erneut zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Juni 1993 (InfAuslR 1994, 125) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

5

Auf das Begehren der Kläger sei das inzwischen geänderte Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 anzuwenden. Danach sei die Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu versagen, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Dies sei hier der Fall. Die Kläger seien längerfristig obdachlos, wobei dem nicht entgegenstehe, daß sie von der Gemeinde zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine Unterkunft eingewiesen seien. Bereits das Vorliegen dieses Regelversagungsgrundes sei ausreichend; es komme nicht darauf an, ob die Kläger tatsächlich rechtmäßig ausgewiesen werden könnten. Es sei auch keine atypische Sondersituation gegeben, die es plausibel und gerecht erscheinen lasse, von dieser Regelung abzuweichen. Mit der Regelung des § 7 Abs. 2 AuslG verfolge der Gesetzgeber das Ziel, Ausländern, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllten, den Aufenthalt wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und Belange grundsätzlich zu verweigern. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme nur in Betracht, wenn ausnahmsweise die Beeinträchtigung nicht so schwer wiege. Im vorliegenden Falle seien besondere Umstände nicht ersichtlich.

6

Aus europarechtlichen Vorschriften ergebe sich nichts anderes. Auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 - könnten sich die Kläger nicht berufen, weil etwaige aufenthaltsrechtliche Ansprüche gemäß Art. 14 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt von Beschränkungen stünden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt seien. Die Obdachlosigkeit der Kläger stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis begegnet werden solle. Besondere Regelungen, die diesen Vorbehalt näher konkretisierten oder zugunsten der Kläger einschränkten, seien weder in Art. 14 ARB 1/80 selbst noch in ergänzenden assoziationsrechtlichen Bestimmungen enthalten. Auch sonstige Bestimmungen, die sich mit der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender behördlicher Maßnahmen befaßten (etwa das Rückschaffungsverbot des Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953), träfen keine Bestimmungen über die Gründe für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision. Sie tragen vor: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mißachte den sich aus den Artikeln 6 und 7 ARB 1/80 ergebenden Aufenthaltsanspruch der Kläger. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Assoziationsratsbeschluß 1/80 unmittelbar geltendes Recht sei, der weder einer Umsetzung in Gemeinschaftsrecht noch in nationales Recht bedürfe. Der Vorbehalt nach Art. 14 ARB 1/80 könne deshalb nur der Vorbehalt sein, wie er in bezug auf EG-Staatsangehörige gelte. Nach Gemeinschaftsrecht stelle Obdachlosigkeit keinen Ausweisungsgrund dar, wie sich aus Art. 10 Abs. 3 der Verordnung 1612/68/EWG ergebe. Danach dürfe der Zuzug von Familienangehörigen zu durch Gemeinschaftsrecht begünstigten Wanderarbeitnehmern vom Vorhandensein einer normalen Anforderungen entsprechenden Wohnung abhängig gemacht werden. Darüber hinaus kenne das Gemeinschaftsrecht Obdachlosigkeit nicht als Ausweisungsgrund. Im Gegenteil habe auch der obdachlos gewordene EG-Wanderarbeitnehmer dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, wenn er die Voraussetzungen des Art. 7 Richtlinie 68/360/EWG erfülle.

8

Nach nationalem Recht erscheine die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnisse angesichts des langjährigen Inlandaufenthaltes der Kläger und der schweren Erkrankung ihres Sohnes unverhältnismäßig. Das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Argumentation der Kläger auseinandergesetzt, daß der Sohn bei Rückkehr in die Türkei keinen Versicherungsschutz genieße, so daß die Rückkehr für ihn das sichere Todesurteil bedeute.

9

Im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Kläger eine Wohnung gefunden. Darauf sind ihnen am 30. November 1993 jeweils Aufenthaltserlaubnisse mit zweijähriger Geltungsdauer erteilt worden.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni 1993 abzuändern und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

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hilfsweise,

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festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

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Er trägt vor: Die Kläger seien im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung längerfristig obdachlos gewesen. Damit hätten sie die Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 5 (Obdachlosigkeit) und Nr. 6 (Sozialhilfebedürftigkeit) AuslG erfüllt. Die jahrelange Überlassung einer 43 qm großen Wohnung gegen eine unangemessen niedrige Nutzungsentschädigung in Höhe von 70 DM stelle der Sache nach eine Form der Sozialhilfe dar. Das jetzt geltende Ausländerrecht habe die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Konkretisierung des Begriffs der "Beeinträchtigung öffentlicher Belange der Bundesrepublik" übernommen. Die Kläger hätten damit zugleich - ohne daß es darauf ankomme, ob sie durch ihr persönliches Verhalten hierzu Anlaß gegeben hätten - die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S. von Art. 14 ARB 1/80 verletzt. Zur Auslegung der in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe könne EWG-Recht, insbesondere Art. 48 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 1 EWGV, nicht herangezogen werden, weil türkische Staatsangehörige durch Art. 6 ARB 1/80 den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nicht gleichgestellt worden seien und deshalb auch nicht die den EG-Angehörigen zustehende umfassende Freizügigkeit und den ihnen gewährten besonderen Ausweisungsschutz in Anspruch nehmen könnten. Selbst für die Angehörigen der Mitgliedstaaten ergebe sich der besondere Ausweisungsschutz nicht unmittelbar aus Art. 48 Abs. 3 EWGV, der ähnlich wie Art. 14 ARB 1/80 einen Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung enthalte, sondern aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Nr. 64/221 EWG, die ausdrücklich nur für EG-Angehörige gelte und nicht die vom Assoziationsratsbeschluß erfaßten Personen begünstige.

17

Der lange Aufenthalt der Kläger in Deutschland und die Nierenerkrankung ihres Kindes könnten allenfalls bei der Ermessensentscheidung über eine Ausweisung der Kläger berücksichtigt werden. Dies gelte ferner für den Umstand, daß die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu Sozialfällen werden könnten.

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Der Oberbundesanwalt hält es nicht für gerechtfertigt, den aus Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag herrührenden besonderen Ausweisungsschutz auf türkische Arbeitnehmer zu erstrecken, die die Voraussetzungen eines aus dem Assoziationsratsbeschluß abzuleitenden Bleiberechts erfüllen.

19

II.

Die Revision, über die im Einverständnis aller Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, obwohl die Kläger inzwischen eine Wohnung gefunden haben und ihnen daraufhin erneut Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind. Gegenstand des Verfahrens ist bei umfassender Würdigung des Rechtsschutzziels der Kläger nicht nur ihr Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern zugleich auch die Legalisierung ihres aufenthaltsrechtlichen Status im Anschluß an den Ablauf der letzten ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse zum 12. Mai 1988. Nach der Mitteilung des Beklagten sind den Klägern neue Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden, nachdem sie eine Wohnung gefunden haben und nicht mehr obdachlos sind. Der Beklagte hat keinen Zweifel daran gelassen, daß die neuen Aufenthaltserlaubnisse nur mit Wirkung ex nunc erteilt worden sind, weil nunmehr die als Erteilungshindernis angesehene Obdachlosigkeit der Kläger weggefallen ist. Durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse ist der aufenthaltsrechtliche Status der Kläger daher nicht rückwirkend legalisiert worden. Zwischen Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnisse und Erteilung der neuen liegt ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren (13. Mai 1988 bis 30. November 1993), während dessen der Aufenthalt der Kläger nicht rechtmäßig war. An dessen Legalisierung durch eine Aufenthaltserlaubnis haben sie auch ein schutzwürdiges Interesse, weil für ihre weitere aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung erheblich sein kann, ob ihr Aufenthalt in der Zwischenzeit durch eine Aufenthaltserlaubnis gedeckt war oder nicht (vgl. §§ 24, 27 AuslG).

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2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist über die 1988 gestellten Anträge der Kläger auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 7 Abs. 2 AuslG ein Regelversagungsgrund entgegenstehe, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muß (BVerwGE 89, 296 (297 f.)[BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87];  94, 35 (40 f.)). Für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 ist daher nach dem seit diesem Tage geltenden Ausländergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 - AuslG - (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) zu entscheiden, ob die beantragten Aufenthaltsgenehmigungen hätten versagt werden müssen.

23

Aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG läßt sich nicht ableiten, daß den Klägern keine Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfen, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein Ausweisungsgrund ergab sich für die Kläger aus ihrer langfristigen Obdachlosigkeit (vgl. § 46 Nr. 5 2. Alt. AuslG).

24

Ob die Voraussetzungen der Regelversagung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Worte "in der Regel" in § 7 Abs. 2 AuslG beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (BVerwGE 94, 35 (43, 44) [BVerwG 29.07.1993 - BVerwG 1 C 25/93][BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]). Ist danach ein Regelfall gegeben, ist der Ausländerbehörde bei Vorliegen eines der in Abs. 2 genannten Regelversagungsgründe kein Ermessen bei der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt; diese muß vielmehr versagt werden. Andernfalls ist die Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; sie liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen.

25

Für die Kläger liegt aufgrund besonderer Umstände entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Ausnahmefall vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genommenen angefochtenen Bescheiden haben die Kläger erst nach der Geburt des letzten Kindes 1985 ihre bisherige Mietwohnung verloren und danach vor allem wegen ihrer Kinderzahl keine neue Unterkunft gefunden (neben den beiden 1982 und 1985 geborenen gemeinsamen Kindern aus zweiter Ehe hatte der Kläger noch vier Kinder aus erster Ehe, von denen das 1971 geborene damals noch minderjährig war und im Haushalt der Kläger lebte); zum Unterschied zwischen bloßem Wohnungsmangel und dem der Sozialhilfebedürftigkeit gleichstehenden Bedürfnis, den Wohnbedarf finanziell auf Kosten der Allgemeinheit zu decken (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1991 - BVerwG 1 B 40.90 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 42 = InfAuslR 1991, 155). Auch die Behörden haben die besonderen Schwierigkeiten anerkannt, die für eine kinderreiche ausländische Familie mit der Wohnungssuche verbunden sind. Den Klägern ist auch nicht etwa der Vorwurf asozialen Verhaltens gemacht worden; ihnen ist lediglich vorgehalten worden, sie hätten die Wohnungssuche nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben. Wenn berücksichtigt wird, daß der Kläger über zwanzig Jahre in Deutschland lebt und arbeitet sowie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts langjährig bei einem Unternehmen beschäftigt ist, stellte es eine besondere, seine Lage von anderen Fällen unterscheidende Härte und unverhältnismäßige Folge seiner Obdachlosigkeit dar, wenn er gezwungen wäre, seine hier über besonders lange Zeit geschaffene Existenzgrundlage und die seiner Familie aufzugeben und mangels Aufenthaltsgenehmigung in seine Heimat mit seiner Familie zurückzukehren. Daran ändert auch die Erwägung des Beklagten nichts, daß die Kläger nur ein geringes Nutzungsentgelt gezahlt und damit versteckt Sozialhilfe bezogen hätten, denn daraus ergibt sich weder, daß das gezahlte Nutzungsentgelt unangemessen niedrig gewesen wäre, noch daß ein höheres Nutzungsentgelt als angemessen gefordert, aber von ihnen trotz der Berufstätigkeit des Klägers nicht hätte bezahlt werden können. Schließt danach der Regelversagungsgrund die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des Klägers nicht zwingend aus, so gilt Entsprechendes für die mit ihm in ehelicher und familiärer Gemeinschaft lebende Klägerin (vgl. § 18 Abs. 4 AuslG). Damit stand die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen in behördlichem Ermessen (vgl. auch § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 AuslG; § 11 Abs. 4 Arbeitsaufenthalteverordnung).

26

Für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 gilt im Ergebnis nichts anderes. Maßgebend ist insoweit das frühere Ausländerrecht. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse war nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl I S. 353) - AuslG 1965 - nicht zwingend ausgeschlossen, sondern stand ebenfalls im Ermessen der Behörde. Die weitere Anwesenheit der Kläger beeinträchtigte nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 Belange der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Auslegung, die diese Negativschranke in der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefunden hat (vgl. z.B. BVerwGE 61, 105 (107 ff.)[BVerwG 21.10.1980 - 1 C 19/78]), greifen auch hier die oben dargelegten Erwägungen durch, nach denen der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des neuen Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgenehmigung nicht ausschließt. Nach damaligem Recht war mithin ebenfalls eine Ermessensentscheidung zu treffen.

27

Bei der demnach gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche für und gegen den (weiteren) Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Dabei sind hier in die Güterabwägung auch die Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einzubeziehen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu. Vielmehr kann grundsätzlich in einem von der Regel abweichenden Fall wie bei jeder anderen Ermessensentscheidung die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ebenso rechtmäßig sein wie deren Verlängerung oder Erteilung (BVerwGE 94, 35 (45)[BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]).

28

Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie ihre Würdigung und Abwägung unter Beachtung des Zwecks der Ermessensermächtigung sowie vorrangigen Rechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das alles hat sowohl für das neue als auch für das frühere Ausländergesetz zu gelten.

29

Die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums (hilfsweise) angestellten Ermessenserwägungen halten nach diesen Maßstäben rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Widerspruchsbehörde hat das öffentliche Interesse, "Obdachlosenunterkünfte ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen", dem privaten Interesse der Kläger, "die Obdachlosenunterkunft weiterhin ohne aufenthaltsrechtliche Folgen benutzen zu können", gegenübergestellt und im Rahmen einer Güterabwägung dem so umschriebenen öffentlichen Interesse ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die Widerspruchsbehörde die widerstreitenden Interessen damit zutreffend umschrieben hat. Da die Kläger bis zur Entscheidung über ihre Anträge tatsächlich obdachlos waren, war die Benutzung der ihnen zugewiesenen Obdachlosenunterkunft weder zweckwidrig noch mit aufenthaltsrechtlichen Folgen verbunden. Es ging lediglich darum, dem nach Ansicht der Behörde nicht nachgewiesenen hinreichenden Bemühen der Kläger um anderweitigen Wohnraum auch aus generalpräventiven Gründen mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu begegnen. Ob ein so verstandenes öffentliches Interesse überhaupt von Bedeutung sein kann, mag dahinstehen. Jedenfalls durfte ihm nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ermessensentscheidung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Auch hierbei ist zu beachten, daß sich der Kläger im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bereits seit zweiundzwanzig Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhielt, seit acht Jahren in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stand und inzwischen mit 56 Jahren ein Alter erreicht hatte, in dem ihm die Rückkehr in die Türkei nicht mehr ohne weiteres zuzumuten war. Diese Gesichtspunkte kommen nicht anders als im Zusammenhang mit der Frage des Regelversagungsgrundes auch der Klägerin zugute, die sich zur Begründung ihres Antrages auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte war es fehlerhaft, den Klägern allein wegen des Wohnungsmangels und unzureichender Bemühungen um eigenen Wohnraum die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigungen zu versagen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Ausländerbehörde verpflichtet, über die Anträge der Kläger erneut zu entscheiden. Demgemäß ist das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Der Beklagte ist verpflichtet, bei seiner neuen Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Meyer

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Gielen

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Kemper

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Hahn

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Groepper