Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1993, Az.: BVerwG 1 C 25/93
Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Rückschaffungsverbot; Rückbeförderungsverbot; Wanderarbeiter; Ausnahmefall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 25/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 11.11.1987 - 2 K 117/87
- VGH Mannheim 15.02.1989 - 11 S 3126/87 (VBlBW 1989, 466)
Rechtsgrundlagen
- § 2 AuslG
- § 7 Abs. 1 AuslG
- § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
- § 46 Nr. 6 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 94, 35 - 53
- DVBl 1994, 52-58 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1994, 2-9 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 419-420 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 2167 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 381-386 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1994, 37 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Rückschaffungs- und Rückbeförderungsverbot nach Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens und nach Art. 8 I des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1.7.1949 über Wanderarbeiter.
2. Zum Vorliegen eines Ausnahmefalles und zur Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines über 50jährigen griechischen Staatsangehörigen, der nach langjährigem Aufenthalt auf Dauer Sozialhilfe bezieht und keine Familienangehörigen im Heimatstaat hat.
3. Im Regelfall muß bei Sozialhilfebezug einem Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 II Nr. 1 AuslG 1990 i.V. mit § 46 Nr. 6 AuslG 1990 versagt werden. Liegt ein Ausnahmefall vor, steht die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 I AuslG 1990 im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Diese hat in ihre Ermessenserwägungen auch den Regelversagungsgrund einzubeziehen. Die Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.
4. Einem griechischen Staatsangehörigen, der in Deutschland vor dem Beitritt Griechenlands zur europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, nach dem Beitritt dagegen trotz Arbeitssuche ständig arbeitslos ist und keine Aussicht hat, in eine Beschäftigungsverhältnis vermittelt zu werden, steht kein Aufenthalts- und Verbleiberecht nach Gemeinschaftsrecht und damit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG zu.
Tatbestand:
I. Der im Jahre 1936 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, kam im Jahre 1960 zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland. Er war zunächst an verschiedenen Stellen als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine am 5. August 1966 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene Ehe wurde am 10. Dezember 1976 geschieden. Sein aus dieser Ehe hervorgegangener, im Jahre 1968 geborener Sohn wurde nach der Ehescheidung vom jetzigen Ehemann seiner früheren Ehefrau adoptiert. Seit Oktober 1978 ist der Kläger ununterbrochen arbeitslos. Er erhielt zunächst Arbeitslosengeld und ab 1979 Arbeitslosenhilfe. Vom 7. Juni 1979 bis zum 16. August 1981 war er arbeitsunfähig erkrankt. Seit September 1981 bestreitet er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Mitteln der Sozialhilfe. Sie umfaßt die Kosten für die Unterbringung in einem Hotel sowie für ärztliche Behandlung, Arzneimittel und Krankenhausbehandlung.
Der Kläger erhielt jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt am 4. Dezember 1980. Über seinen im Dezember 1981 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entschied die Beklagte zunächst nicht, um den Ausgang eines zuvor von ihm eingeleiteten Verfahrens zur Bewilligung einer Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und die weitere Entwicklung seiner Sozialhilfebedürftigkeit abzuwarten. Sein Rentenantrag wurde im Jahre 1983 bestandskräftig mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Eine Arbeitsvermittlung des Klägers, der sich beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet hatte, scheiterte an seinem Gesundheitszustand und an der schlechten Arbeitsmarktlage. Die Beklagte lehnte am 1. August 1986 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Der gegen diese Verfügung eingelegte Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 3. November 1986 - VG 2 K 2720/86 - festgestellt hatte, blieb erfolglos.
In dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1987 heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG, da er nicht den Status eines Arbeitnehmers nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG genieße. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 dürfe ihm nicht erteilt werden, weil seine weitere Anwesenheit in Deutschland Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Krankheitskosten auch künftig auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen. Selbst wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht aus Rechtsgründen abzulehnen wäre, entspreche es sachgerechter Ermessensausübung, den Aufenthalt des Klägers zu beenden. Der Bezug von Sozialhilfe falle zum Nachteil des Klägers stärker ins Gewicht als die Härte, nach seinem langjährigen Aufenthalt in Deutschland wieder nach Griechenland zurückkehren zu müssen, auch wenn sämtliche näheren Angehörigen in Deutschland lebten. Er habe engere Kontakte zu ihnen nicht dargelegt. Derartige Kontakte seien auch nicht zu vermuten, da die Angehörigen offensichtlich nicht bereit seien, den Kläger finanziell zu unterstützen. Die Beziehungen zu seinem erwachsenen Sohn aus der geschiedenen Ehe seien nach seinem eigenen Vortrag so lose, daß Art. 6 GG hier ebenfalls keine entscheidende Wirkung entfalte. Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Kläger sich in seinem Alter in Griechenland noch eine neue Existenz aufbauen könne. Unerheblich sei, ob der Kläger vor 1979 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung hätte erhalten können. Jedenfalls habe die Ausländerbehörde einen dahingehenden Anspruch nicht vereitelt. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf den gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 31. August 1970 und seine Arbeitslosigkeit zwischen 1974 und 1976. Eine ausländerrechtliche "Verfestigung" sei damit schon in dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen.
Der Kläger ist mit seiner daraufhin erhobenen Klage in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Februar 1989 (abgedruckt in: VBlBW 1989, 466) u.a. ausgeführt: Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil durch die Anwesenheit eines Ausländers, der - wie der Kläger - auch künftig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Sozialhilfe angewiesen sei, Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 beeinträchtigt würden. Der Kläger sei seit Oktober 1978 arbeitslos und habe nicht in eine Beschäftigung vermittelt werden können. Vermittlungsmöglichkeiten seien wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und des schlechten Arbeitsmarktes auch in Zukunft nicht zu erwarten. Daher sei die öffentliche Hand auf Dauer mit Sozialhilfeleistungen belastet. Es verstoße nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, wenn der Kläger trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet in sein Heimatland zurückkehren müsse. Bis zu seinem 24. Lebensjahr habe er in Griechenland gelebt und damit die ihn prägenden Jahre in seinem Heimatland verbracht. Er sei sonach mit den dortigen Verhältnissen noch hinreichend vertraut und habe bei seiner Rückkehr keine sprachlichen Schwierigkeiten. Es sei ihm nicht gelungen, sich eine anderweitige Existenzgrundlage zu schaffen. Da er befristete Aufenthaltserlaubnisse nur zu Arbeitszwecken erhalten habe, habe er nicht darauf vertrauen können, daß ihm die Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt langdauernder Hilfsbedürftigkeit zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werde. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gebiete in bezug auf die im Bundesgebiet lebenden Geschwister des Klägers sowie seinen vom Ehemann seiner früheren Ehefrau adoptierten Sohn keine andere Beurteilung. Die gleichwohl in die Güter- und Interessenabwägung einzubeziehenden persönlichen Beziehungen führten ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der inzwischen erwachsene leibliche Sohn des Klägers sei ebensowenig wie der Kläger selbst in einer das Zusammenleben erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe des anderen angewiesen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG. Er genieße keine Freizügigkeit nach Gemeinschaftsrecht. Die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft setze eine Beschäftigung im Wirtschaftsleben voraus, d.h. die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht (mehr) vor. Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen sei zwar grundsätzlich von einem Fortbestand der Freizügigkeit auszugehen. Dies gelte jedoch nicht bei einer über ein Jahr hinaus währenden Arbeitslosigkeit. Es könne hier offenbleiben, ob während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und der Möglichkeit der befristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis-EG wegen unfreiwillig eingetretener Arbeitslosigkeit die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers fortbestanden habe. Denn auch unter Berücksichtigung aller dieser Umstände sei die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers inzwischen entfallen.
Der Kläger sei auch nicht Verbleibeberechtigter im Sinne des Gemeinschaftsrechts. Er habe wiederholt Bescheinigungen des Arbeitsamtes vorgelegt, wonach er sich um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Schon daraus werde ersichtlich, daß er nicht die Absicht habe, seine Erwerbstätigkeit endgültig aufzugeben. Nach der Bescheinigung des Arbeitsamtes vom 19. März 1987 sei er zwar wegen gesundheitlicher Einschränkungen sowie wegen des schlechten Arbeitsmarktes schwer vermittelbar, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit werde dadurch jedoch nicht festgestellt. Sein Rentenantrag sei im Jahre 1983 abgelehnt worden, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Daß sich daran etwas geändert haben sollte, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch bei Annahme dauernder Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger seine Erwerbstätigkeit nicht wegen dieses Umstandes, sondern wegen fortdauernder Arbeitslosigkeit aufgegeben. Im übrigen fehle es an einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, weil die Arbeitnehmereigenschaft vor Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit entfallen sei.
Eine andere rechtliche Beurteilung sei schließlich auch nicht nach den Bestimmungen des Europäischen Fürsorgeabkommens geboten. Das Vorbringen des Klägers, ihm hätte in der Vergangenheit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen, sei unerheblich. Der Ausländer sei grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, sich - ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - um die ihm zustehende aufenthaltsrechtliche Stellung zu bemühen. Unterlasse er dies, so könne er sich später nicht mit Erfolg auf eine ihm hypothetisch möglicherweise zukommende Rechtsstellung berufen. Aus dem Europäischen Niederlassungsabkommen sowie dem deutsch/griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag lasse sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht herleiten.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Ihm müsse eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt werden. Eine Befristung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 68/360/EWG lediglich bei deren erstmaliger Erteilung oder bei deren erstmaliger Verlängerung in dem besonderen Fall unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zulässig. Er könne eine Aufenthaltserlaubnis-EG auch deshalb verlangen, weil ihm mit Rücksicht auf seine dauernde Arbeitsunfähigkeit ein Verbleiberecht zustehe. Das Verbleiberecht scheitere nicht daran, daß er sich um Arbeit bemüht habe. Sein Bemühen um Arbeit erfolge nur um den Preis der Selbstschädigung, da er aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe sein Aufenthaltsrecht gefährdet sehe. Zur Begründung des Verbleiberechts genüge es, daß die dauernde Arbeitsunfähigkeit außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses eingetreten sei. Seine dauernde Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 22. Dezember 1987, das das Berufungsgericht unter Verletzung des § 108 VwGO nicht berücksichtigt habe. Es habe ferner seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, daß es nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über seinen Gesundheitszustand erhoben habe.
Ihm komme weiterhin das Rückschaffungsverbot nach Art. 6 a des Europäischen Fürsorgeabkommens zugute. Die Ausländerbehörde habe ihn in diesem Zusammenhang unter Verletzung von § 25 VwVfG nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, und ihm zu Unrecht eine bereits im Bundeszentralregister getilgte strafrechtliche Verurteilung vorgehalten. Sie müsse ihn deshalb so stellen, als wenn er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Darüber hinaus begründe Art. 8 des deutsch/griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages für ihn einen Aufenthaltsanspruch, der dem für die Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gesichtspunkt des Sozialhilfebezugs entgegengestellt werden müsse. Schließlich seien die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid fehlerhaft, weil seine persönlichen Beziehungen zu seinem Sohn auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts gewürdigt worden seien.
Der Kläger beantragt, in Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 1987 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Februar 1989 die Verfügung der Beklagten vom 1. August 1986 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. Januar 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine unbefristete, hilfsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und zwar in erster Linie eine Aufenthaltserlaubnis-EG, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG komme nicht in Betracht, weil der Kläger seine Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts verloren habe und auch nicht verbleibeberechtigt sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger während der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre. Die Beklagte sei jedenfalls auch unter Berücksichtigung des § 25 VwVfG nicht zur Rechtsberatung des Klägers verpflichtet gewesen, einen dahingehenden Antrag zu stellen.
Der Oberbundesanwalt verteidigt das Berufungsurteil, soweit es ein Aufenthalts- und Verbleiberecht des Klägers nach Gemeinschaftsrecht verneint.
Der Senat hat aufgrund seines Beschlusses vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 18.89 - (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 98) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Art. 48 Abs. 3 EWG-Vertrag sowie des Art. 7 der Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 eingeholt. Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 26. Mai 1993 - Rs. C-171/91 - (NVwZ 1993, 765) - die genannten Vorschriften dahin ausgelegt, daß sie einem griechischen Staatsangehörigen nicht ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er zuvor dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hatte, seine Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauert und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten. Desgleichen steht ihm unter diesen Umständen kein Verbleiberecht zu, wenn er während eines weiteren Aufenthalts dauernd arbeitsunfähig wird, der ihm wegen eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht worden ist, das er in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig gemacht hat.
Entscheidungsgründe
1. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer von ihm in erster Linie erstrebten Aufenthaltserlaubnis-EG, da ihm kein Aufenthaltsrecht nach Gemeinschaftsrecht zusteht.
a) Nach § 3 Abs. 1, § 7 a Abs. 1 AufenthG/EWG kann Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG eine Aufenthaltserlaubnis-EG nur erteilt werden, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger seit Oktober 1978 ununterbrochen arbeitslos. Im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit kommt zwar nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG/EWG eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG in Betracht. Die Anwendung dieser Bestimmung, die ebenso wie das Aufenthaltsgesetz/EWG allgemein der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht dient (vgl. BVerwGE 60, 284 (288) [BVerwG 15.07.1980 - 1 C 45/80]; Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 36.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 55 S. 98), setzt aber ebenso wie das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 48 Abs. 3 Buchst. c EWG-Vertrag und Art. 7 der Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 13) voraus, daß der Arbeitnehmer zuvor in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Aufnahmestaat beschäftigt war. Auch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge vom 28. Mai 1979 (BGBl. 1980 II S. 229, 235/1981 II S. 15) sieht keine Gleichstellung der Beschäftigung vor, die ein Staatsangehöriger Griechenlands vor dessen Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in dem Aufnahmestaat ausgeübt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Mai 1993 - Rs. C-171/91 - NVwZ 1993, 765, Rn. 11 f.). Griechenland ist der Gemeinschaft am 1. Januar 1981 beigetreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits arbeitslos. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob er damals noch Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe erhalten hat oder ob die dem Kläger bis zum 4. Dezember 1981 befristet erteilte und danach nicht mehr verlängerte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis-EG zu verstehen war.
b) Dem Kläger steht als Arbeitsuchendem kein Aufenthaltsrecht mehr zu, auf das er, sofern ein Aufenthalt zu diesem Zweck nach § 8 AufenthG/EWG nicht ohnehin erlaubnisfrei gestattet ist, seinen Anspruch stützen könnte. Das in Art. 48 Abs. 3 Buchst. a EWG-Vertrag gewährleistete Recht, "sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben" (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG), besteht nur für einen angemessenen Zeitraum. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften begrenzt diesen Zeitraum auf sechs Monate, sofern der Betroffene nicht noch nach Ablauf dieses Zeitraums nachweist, daß er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (Urteil vom 26. Mai 1993 - Rs. C-171/91 - a.a.O., Rn. 13; vgl. bereits Urteil vom 26. Februar 1991 - Rs. C-292/89 - InfAuslR 1991, 151 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger sich von Februar 1984 bis Oktober 1988 wiederholt beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet und sich dort um einen Arbeitsplatz bemüht. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie wegen des schlechten Arbeitsmarktes konnte er jedoch nicht in eine Arbeitsstelle vermittelt werden und hat auch in Zukunft keine Vermittlungsmöglichkeiten zu erwarten. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat der Gerichtshof ein Aufenthaltsrecht zu Zwecken der Arbeitssuche verneint (EuGH a.a.O., Rn. 14).
c) Das Recht, nach Maßgabe des unmittelbar anwendbaren (vgl. § 15 a Abs. 1 AufenthG/EWG) Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 1251/70 vom 29. Juni 1970 (ABl. Nr. L 142 S. 24) im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates nach Beendigung einer Beschäftigung zu verbleiben, begründet für den Kläger ebenfalls kein Aufenthaltsrecht nach Gemeinschaftsrecht und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG nach § 6 a AufenthG/EWG. Denn das Verbleiberecht in einem anderen Mitgliedstaat setzt, wie sich bereits aus Art. 48 Abs. 3 Buchst. d EWG-Vertrag ergibt, voraus, daß der Betroffene dort zuvor im Rahmen der Freizügigkeit als Arbeitnehmer beschäftigt war. Es genügt nicht, daß die dauernde Arbeitsunfähigkeit erst während eines weiteren Aufenthalts eintritt, der dem Betroffenen zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens auf Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht worden ist (EuGH a.a.O., Rn. 18 sowie Leitsatz 2). Der Kläger war - wie bereits ausgeführt - nach dem Beitritt Griechenlands zur EWG nicht in Deutschland beschäftigt. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf das vom Kläger vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsattest vom 22. Dezember 1987 und die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen an, das Berufungsgericht habe seine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht hinreichend aufgeklärt und gewürdigt.
d) Schließlich läßt sich kein Aufenthaltsrecht des Klägers aus den Richtlinien 90/364/EWG und 90/365/EWG vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 180 S. 26 bzw. 28) herleiten. Dabei kann dahinstehen, inwieweit ohne die nach § 15 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG/EWG in der Fassung des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) vorgesehene Umsetzung der Richtlinien durch Verordnung des Bundesministers des Innern eine Berufung auf die Richtlinien mit Rücksicht auf die dort jeweils in Art. 5 vorgesehene Verpflichtung zum Erlaß der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 30. Juni 1992 möglich ist. Denn der Kläger erfüllt nicht die zur Gewährung des Aufenthaltsrechts jeweils nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinien bestehende Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, durch die sichergestellt ist, daß er während seines Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen muß.
2. Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz zu. Andererseits muß ihm diese nicht bereits von Rechts wegen versagt werden.
a) Die Frage, ob ein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder diese versagt werden muß, beurteilt sich nach dem Ausländergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) - AuslG 1990 -. Demgegenüber beurteilt sich die Frage, ob Ermessenserwägungen bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Rechtsfehler aufweisen, nach dem Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG 1965 -. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; zur maßgeblichen Sachlage nach dem AuslG 1965: Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27 mit weiteren Nachweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch das erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Recht zu berücksichtigen, soweit das Berufungsgericht es hätte berücksichtigen müssen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 (3) [BVerwG 17.12.1976 - VII C 69/74]; 89, 14 (16) [BVerwG 23.08.1991 - 8 C 61/90]; 89, 296 (298) [BVerwG 16.01.1992 - 2 C 30/90]).
b) Ein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer unbefristeten oder befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung ergibt sich für den Kläger aus dem insoweit maßgeblichen Ausländergesetz 1990 nicht. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß sein Klageantrag auch andere Arten der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG 1990 einschließt, soweit sie seinem Klageziel entsprechen, sich weiterhin in Deutschland aufhalten zu dürfen.
aa) Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG 1990 kommt für den Kläger nicht in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis darf einem nicht erwerbstätigen Ausländer gemäß § 24 Abs. 2 AuslG 1990 nur nach Maßgabe des Abs. 1 unbefristet verlängert werden, d. h., er muß die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, die nicht an die Erwerbstätigkeit anknüpfen. Dazu gehört u. a., daß gegen ihn kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1990 (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 184; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 24 AuslG Rn. 13; Anwendungshinweise des BMI Nr. 24.2.1. zu § 24 Abs. 2 AuslG 1990, abgedruckt in: de Haan/Barth, Ausländergesetz 1991, S. 114). Gegen den Kläger liegt mit Rücksicht auf den Sozialhilfebezug ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 6 AuslG 1990 vor. Darüber hinaus scheitert eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis auch an den zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 AuslG 1990: Der Lebensunterhalt des Klägers ist weder aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln (Nr. 1) noch durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Nr. 2) gesichert. Eine Aufenthaltsberechtigung scheitert ebenfalls daran, daß sein Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990).
bb) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder sonstigen Aufenthaltsgenehmigung zu.
(1) § 23 Abs. 3 AuslG 1990 sieht i. V. m. § 19 AuslG 1990 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesenen Ausländers nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und dementsprechend unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis vor. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschriften auch auf solche Fälle anwendbar sind, in denen wie beim Kläger die eheliche Gemeinschaft schon vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 aufgehoben wurde. Denn ein Rechtsanspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis bestünde nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 nur im Falle der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr. Eine weitere Verlängerung kommt dagegen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 nur nach Maßgabe einer Ermessensentscheidung in Betracht. Die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist nach Scheidung seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahre 1976 bereits zweimal um jeweils ein Jahr verlängert worden.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit steht ebenfalls im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. § 10 Abs. 2 AuslG 1990 i. V. m. §§ 1, 6 Abs. 1 Arbeitsaufenthaltsverordnung vom 18. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2994 -) und scheidet deshalb aus, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr in eine Beschäftigung vermittelt werden kann. Einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck sieht das Gesetz nicht vor.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 AuslG 1990 scheidet aus, weil der Kläger keinen Aufenthalt für einen bestimmten, seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck anstrebt, sondern unbeschadet seines Hilfsantrages auf befristete Aufenthaltserlaubnis auf Dauer in Deutschland leben möchte, ohne einen bestimmten nur vorübergehenden Zweck zu verfolgen.
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheitert ebenfalls bereits am Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 kann einem Ausländer die Aufenthaltsbefugnis nur erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist. Es entpricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf die Fälle zu beschränken, in denen die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung absolut und ausnahmslos ausgeschlossen ist (Fraenkel a.a.O., S. 98; Kanein/Renner a.a.O., § 30 AuslG Rn. 6; a. A. Huber NDV 1991, 30 (31)). Hier könnte dem Kläger - wie bereits dargelegt - eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 AuslG 1990 ist insoweit nicht ausreichend, wie u. a. der Umkehrschluß zu § 30 Abs. 1 AuslG 1990 ergibt.
c) Ist die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht rechtlich geboten, so ist sie andererseits auch nicht ausgeschlossen.
aa) Nach § 7 Abs. 2 AuslG 1990 wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn einer der in Nr. 1-3 genannten Versagungsgründe vorliegt. Ob die Voraussetzungen der Regelversagung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt als gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 2 AuslG 1990 der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Worte "in der Regel" in § 7 Abs. 2 AuslG 1990 beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Der Senat folgt nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach eine Ausnahme nur zulässig ist, "wenn ein besonderer die Aufenthaltsgewährung rechtfertigender Umstand vorliegt" (Fraenkel, a.a.O., S. 53) oder "die i. d. R. dem Aufenthalt entgegenstehenden Interessen im Einzelfall zurückzutreten haben, weil dem Begehren des Ausländers der Vorrang gebührt" (Kanein/Renner a.a.O., § 7 AuslG Rn. 12). § 7 Abs. 2 AuslG 1990 regelt lediglich die Versagung, nicht aber die Verpflichtung zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung.
bb) Liegt ein Regelfall vor, ist der Ausländerbehörde bei Vorliegen einer der in Abs. 2 genannten Regelversagungsgründe kein Ermessen bei der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt (a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Oktober 1992, § 7 AuslG 1990, Rn. 1 und 4 insofern, als er eine einheitliche Ermessensentscheidung annimmt); diese muß vielmehr von Gesetzes wegen versagt werden, wie sich aus der auch sonst bei zwingenden Vorschriften im Ausländergesetz verwendeten Terminologie "wird versagt" ergibt (vgl. § 8 Abs. 1, § 47 AuslG 1990). Liegt kein Regelfall im Sinne des § 7 Abs. 2 AuslG 1990 vor, ist demgegenüber die Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung rechtlich weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; sie liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen (ebenso OVG Bremen, Beschluß vom 4. Juni 1991 - 1 BA 6/91 -; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 7 AuslG Rn. 3 und 31). Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik des § 7 AuslG 1990: In den von der Regel abweichenden Fällen tritt die in § 7 Abs. 2 AuslG 1990 vorgesehene Rechtsfolge einer zwingenden Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung nicht ein. Da das Gesetz für diese Fälle eine Verpflichtung zur Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht vorsieht, verbleibt es bei der Grundregel des § 7 Abs. 1 AuslG 1990, daß dem Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhalten will, eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Überlegung des Gesetzgebers, einerseits mit der Einführung der Regeltatbestände ein Verbot der Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Ausschluß jeden Ermessens zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 45 unter Nr. 5), andererseits aber die Maßnahme nicht von vornherein in das Ermessen der entscheidenden Behörde zu legen (so für die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG 1990 BT-Drucks. a.a.O., S. 73). Für einen Ermessensspielraum der Ausländerbehörde spricht schließlich und vor allem, daß damit die gebotene Flexibilität der Ausländerbehörde erreicht wird, in eigener Verantwortung besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen zu können.
cc) In den von der Regel abweichenden Fällen sind bei der Ermessensausübung wie auch sonst bei Ermessensentscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung sämtliche für und gegen den (weiteren) Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Dabei sind hier in die Güterabwägung auch die Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG 1990 mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einzubeziehen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu. Vielmehr kann in einem von der Regel abweichenden Fall wie bei jeder anderen Ermessensentscheidung die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ebenso rechtmäßig sein wie deren Verlängerung oder Erteilung.
dd) Für den Kläger ergibt sich ein Ausnahmefall durch das Zusammenwirken verschiedener besonderer Umstände, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat: Der im Jahre 1936 geborene Kläger hält sich seit 1960 im Bundesgebiet auf. Sein dauerhafter Sozialhilfebezug, der nach § 46 Nr. 6 AuslG 1990 einen Ausweisungsgrund darstellt und damit in der Regel gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung gebieten würde, beruht darauf, daß er nach dem Scheitern seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahre 1976 arbeitslos geworden ist und u. a. infolge inzwischen eingetretener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Dauer nicht mehr in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden kann, aus dem er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könnte. Dazu kommt schließlich, daß sämtliche Familienangehörigen des Klägers in Deutschland leben. Dies alles begründet im Falle des Klägers eine Ausnahmesituation, so daß ihm die Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 versagt werden muß.
d) Auch wenn die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen ist, muß die Revision des Klägers erfolglos bleiben, weil die Entscheidung über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Die Behörde hat Ermessen ausgeübt. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. Januar 1987 wird nicht nur damit begründet, daß die weitere Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 beeinträchtige und daher eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden dürfe. Vielmehr hat die Widerspruchsbehörde, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtlichen Bedenken nicht begegnet (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34), auch eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers in dem Sinne getroffen, der Bezug von Sozialhilfe falle stärker ins Gewicht als die Härte, nach langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wieder nach Griechenland zurückkehren zu müssen. Die dazu angestellten Ermessenserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
bb) Bei der Bedeutung, die dem Sozialhilfebezug für ausländerrechtliche Entscheidungen zukommt (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Nr. 6 AuslG 1990; vgl. zur Rechtslage nach altem Recht BVerwGE 66, 29 (31 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43), ist es nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde hier die Versagung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblich auf diesen Umstand gestützt hat. Ihr sind auch sonst keine Rechtsfehler unterlaufen.
cc) Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind bei der Ermessensausübung beachtet worden. Zwar haben die für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden privaten Belange des Klägers aus den zuvor genannten Gründen, die zur Annahme eines Ausnahmefalles geführt haben, erhebliches Gewicht. Ihnen kommt aber gleichwohl keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zu, daß dem Kläger durch Ermessensreduktion auf Null ein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zusteht.
Zu Lasten des Klägers fällt ins Gewicht, daß sein Sozialhilfebezug bereits seit 1981 andauert, also nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwGE 66, 29 (31) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]) und eine Änderung dieses Umstandes nach Lage der Dinge nicht mehr zu erwarten ist. Mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand und der Unterbringung des Klägers in einem Hotel ist auch davon auszugehen, daß besondere Unterbringungs- und Krankheitskosten anfallen und der Kläger daher in nicht geringem Maße auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. BVerwG a.a.O.).
Die lange Aufenthaltsdauer und das Alter des Klägers sind keine absoluten Größen, die nur eine bestimmte Entscheidung zu seinen Gunsten gestatten. Sie müssen vielmehr im Lichte der hier gegebenen Besonderheiten gesehen und gewichtet werden: Die Aufenthaltserlaubnis ist dem Kläger nicht schlechthin, sondern zunächst zu Arbeitszwecken und später im Hinblick auf die in Deutschland geführte Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen verlängert worden. Nachdem seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahre 1976 geschieden und er seit 1978 dauernd arbeitslos geworden war und er nicht mehr in eine Beschäftigung vermittelt werden konnte, bestand für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kein Anlaß. Eine Aufenthaltserlaubnis erhielt der Kläger noch bis zum 4. Dezember 1981. Die Entscheidung über seinen zuvor gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verzögerte sich nur deshalb bis zum Jahre 1986, weil die Beklagte die - mittlerweile zuungunsten des Klägers ergangene - Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und die weitere Entwicklung seiner Sozialhilfebedürftigkeit abwarten wollte. Die weiteren Verzögerungen waren verfahrensbedingt, zuletzt durch das erforderlich gewordene Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Dem Aufenthalt seit 1981 kommt unter diesen Umständen nicht mehr die gleiche Bedeutung zu.
Das aus seinem Alter herzuleitende gesteigerte Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wird dadurch relativiert, daß er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum 24. Lebensjahr die ihn prägenden Jahre der Schul- und Berufsausbildung in Griechenland verbracht hat, daher mit den dort herrschenden Verhältnissen noch hinreichend vertraut ist und keine sprachlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu erwarten hat. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid "ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger sich in seinem Alter in Griechenland noch eine Existenz aufbauen kann". Es bedarf dazu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen. Dem mittlerweile 56jährigen, in seiner Gesundheit beeinträchtigten Kläger wird zwar der Aufbau einer beruflichen Existenz in Griechenland kaum möglich sein, nachdem ihm dies in Deutschland seit 15 Jahren nicht gelungen ist. Die Arbeitsmarktsituation in Griechenland ist jedenfalls nicht besser als hier. Eine soziale Existenz wird der Kläger aber auch in seinem Heimatstaat finden können, weil er im Falle einer Aufenthaltsbeendigung nicht in eine völlig fremde Umgebung, sondern in seinen Heimatstaat zurückkehren kann.
Der Kläger konnte nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Deutschland rechnen. Die Aufenthaltserlaubnis war ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets befristet, zuletzt bis zum 4. Dezember 1981, erteilt worden. Bereits vor der Versagung der Aufenthaltserlaubnis hatte die Beklagte dem Kläger am 25. Juli 1983 mitgeteilt, daß ihm keine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, wenn er weiterhin Sozialhilfe beziehe.
dd) Familiäre Beziehungen des Klägers in Deutschland stehen der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leben Geschwister des Klägers in Deutschland. Ein aus seiner geschiedenen Ehe hervorgegangener inzwischen volljähriger Sohn ist vom Ehemann seiner früheren Ehefrau adoptiert worden.
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 37 S. 71 m. w. N., insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 66, 29), nicht auf die in Deutschland lebenden Geschwister des Klägers. Sein Verwandtschaftsverhältnis mit seinem leiblichen Sohn ist nach dessen Adoption durch den Ehemann seiner früheren Ehefrau gemäß § 1755 Abs. 1 BGB erloschen.
Der in Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) - MRK - gewährleistete Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar erfaßt dieser Anspruch das Familienleben zwischen nahen Verwandten (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, 2449 (2452) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77], Nr. 45) und damit auch zwischen Geschwistern (EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 45). Er reicht insoweit über den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Personenkreis hinaus (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 37 S. 72, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 66, 29). Andererseits verlangt diese Bestimmung aber "ein wirkliches Familienleben", was eine gewisse Intensität der Familienbande voraussetzt (EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149, Nr. 35; vgl. auch EKMR, Entscheidung vom 14. Juli 1977 - 7289/75 und 7349/76 - EuGRZ 1977, 497 (499)), die im vorliegenden Fall im Verhältnis des Klägers zu seinen Geschwistern zweifelhaft sein mag, im Verhältnis zu seinem leiblichen Sohn vom Berufungsgericht dagegen ungeachtet seiner Adoption durch den Ehemann seiner früheren Ehefrau unterstellt worden ist. Jedenfalls darf gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens dann eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die öffentliche Ordnung oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (EGMR, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2/1987/125/176 - EuGRZ 1988, 591 (598) Nr. 67; Urteil vom 26. Oktober 1988 - 6/1987/129/180 - EuGRZ 1992, 477 (481) Nr. 41; Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 43). Die im Ausländergesetz eröffnete Möglichkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Sozialhilfebezugs auf nicht absehbare Zeit erfüllt die Voraussetzungen für den Eingriff (vgl. Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - a.a.O.). Sie ist auch aus den vorstehend genannten Gründen verhältnismäßig. Von dem dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Februar 1991 a.a.O. zugrundeliegenden Fall unterscheidet sich der vorliegende schon dadurch, daß der Kläger nicht bereits als Kleinkind nach Deutschland kam, die Sprache seines Heimatstaates beherrscht und vor allem in Deutschland nicht mit Familienangehörigen aus seinem Heimatstaat zusammenlebt.
Auch wenn man die vom Kläger geltend gemachten engen persönlichen Beziehungen zu seinem Sohn unabhängig von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 MRK in Rechnung stellt, gebietet dies keine andere Gewichtung, als sie im Widerspruchsbescheid vorgenommen wurde. Weder der Kläger noch sein inzwischen volljähriger Sohn sind in einer das Zusammenleben erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe des anderen angewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Widerspruchsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Den vorliegenden Verwaltungsakten läßt sich entnehmen, daß der Vortrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht, es bestehe eine "Vater-Sohn-Beziehung" und das subjektive Band zwischen ihnen sei nicht getrennt, der Widerspruchsbehörde bekannt war. Wenn sie diesen Vortrag in der Begründung des Widerspruchsbescheides gleichwohl als "so lose" gewertet hat, "daß Art. 6 GG hier ebenfalls keine entscheidende Wirkung entfaltet", so ergibt sich daraus weder die Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts noch eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung.
ee) Völkerrechtliche Bestimmungen führen ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis:
(1) Der Versagung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht das Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Wanderarbeiter (BGBl. 1959 II S. 87/1960 II S. 2204) - IAOÜbK - entgegen. Nach Art. 8 Abs. 1 IAOÜbK darf "ein dauernd zugelassener Wanderarbeiter" im Fall der Berufsunfähigkeit infolge einer nach seiner Ankunft eingetretenen Erkrankung oder eines nach seiner Ankunft erlittenen Unfalls in sein Heimatland oder in das Land, aus dem er ausgewandert ist, nur zurückbefördert werden, wenn er es wünscht oder wenn für das beteiligte Mitglied geltende internationale Verträge eine solche Zurückbeförderung vorsehen. Die dauernde Zulassung eines Wanderarbeiters setzt voraus, daß dem Arbeitnehmer der Aufenthalt und die Beschäftigung im Aufnahmeland auf Dauer gestattet ist. Aufenthaltsrechtlich ist in Deutschland zur dauernden Zulassung eines Wanderarbeiters der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - a.a.O.). Eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt der Kläger nicht.
(2) Der Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) - NV - wird ebenfalls nicht verletzt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß gemäß Art. 2 Abs. 1 NV auch nach mehr als fünfjährigem ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis anders als für die Ausweisung (vgl. Art. 2 Abs. 3 NV) der einfache Verstoß gegen die öffentliche Ordnung genügt (BVerwGE 64, 13 (22) [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]) und dieser Verstoß in der dauernden Inanspruchnahme von Sozialhilfe liegen kann (BVerwGE 66, 29 (36 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]). Aus Art. 8 NV läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts Gegenteiliges herleiten. Diese Bestimmung betrifft ebenso wie Art. 7, auf den in Art. 8 Abs. 1 NV Bezug genommen wird, die Zulassung zu beruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die nach Art. 8 Abs. 2 NV auf Antrag auszustellende Bescheinigung hat lediglich zum Gegenstand, daß der Betroffene keiner beruflichen Beschränkung in der Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung unterliegt. Die Bestimmung regelt nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern setzt deren Besitz vielmehr voraus.
(3) Das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) - ENA - gewährt, wie sich insbesondere aus Art. 1 bis 3 ENA ergibt, keinen über den deutsch/griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag hinausreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz (BVerwGE 66, 29 (37) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).
(4) Das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II S. 563/1958 II S. 18) - EFA -, dem auch Griechenland beigetreten ist, beschränkt ebenfalls nicht das Ermessen bei der Entscheidung über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Nach Art. 6 Abs. a EFA darf ein Vertragschließender den Staatsangehörigen eines anderen Vertragschließenden, der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit rückschaffen. Ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach setzt diese Bestimmung einen erlaubten Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet voraus und betrifft nur aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts, insbesondere während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, ergehen. Die Frage, wann die Voraussetzung des erlaubten Aufenthalts erfüllt ist, regelt Teil III des Abkommens, der die Überschrift "Aufenthalt" trägt. Dort ist in Art. 11 Abs. a ausdrücklich vorgesehen, daß der erlaubte Aufenthalt grundsätzlich von dem Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen den Aufenthalt gestattenden Erlaubnis nach den Vorschriften des jeweils anwendbaren nationalen Rechts abhängig ist. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, schränkt daher das Rückschaffungsverbot in Art. 6 Abs. a EFA die Gründe, aus welchen eine weitere Aufenthaltserlaubnis versagt werden darf, weder unmittelbar noch mittelbar ein (BVerwGE 66, 29 (33 ff.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).
Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, er müsse im Sinne des Art. 6 Abs. a EFA so gestellt werden, als wenn er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei. Abgesehen davon, daß ein lediglich hypothetischer, jedoch nicht realisierter Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht dem für ein Rückschaffungsverbot maßgeblichen gesicherten Aufenthaltsrecht gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 86.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 33 S. 59), ist nicht ersichtlich, daß dem Kläger nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles ein solcher Anspruch zugestanden hätte. Die Ausländerbehörde hat, als sie von der in Deutschland geführten Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen erfuhr, dessen Aufenthaltserlaubnis anders als zuvor um drei Jahre verlängert. Zu einer unbefristeten Verlängerung war sie aufgrund dieses Umstandes oder sonstiger Gründe nicht verpflichtet. Daß die Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers angemessen war, wurde nachträglich dadurch bestätigt, daß während dieser Frist seine Ehe geschieden und sein Arbeitsverhältnis beendet wurde. Unter diesen Umständen ist die Rüge des Klägers, die Beklagte habe ihn unter Verletzung von § 25 VwVfG bei seinen Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis falsch beraten und damit seinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vereitelt, unbegründet. Auch kommt es nicht mehr auf den vom Kläger beanstandeten Hinweis auf seine im Bundeszentralregister bereits getilgte strafrechtliche Verurteilung im Widerspruchsbescheid an, weil ohne Rücksicht auf diese Verurteilung kein Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bestand.