Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1982, Az.: BVerwG 1 C 128.80
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens; Anforderungen an die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 128.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 16.09.1977 - AZ: 3 K 1130/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.02.1979 - AZ: IV A 2098/77
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 13 Abs. 2 AuslG
- § 40 Abs. 3 AuslG
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG
Fundstellen
- DVBl 1982, 842-844 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1982, 207
- NVwZ 1982, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es besteht ein im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 2 I 2 ALG beachtliches öffentliches Interesse daran, daß Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus ihrem erfolglos gebliebenen Asylantrag hergeleitet hat, das Bundesgebiet nach Abschluß des Asylverfahrens verlassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1979 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1925 bzw. 1938 geborenen Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige. Aus ihrer Ehe sind drei Söhne hervorgegangen, die 1963, 1964 und 1975 geboren sind.
Am 8. September 1969 reiste der Kläger ohne Paß sowie ohne Sichtvermerk und Legitimationskarte in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nach einem Aufenthalt in S. und in Z. siedelte er im Oktober 1969 nach H. über. Hier erteilte ihm der Beklagte regelmäßig befristete Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt am 6. Mai 1975 mit einer Befristung bis zum 25. Oktober 1975.
Die Klägerin reiste am 30. November 1969 zu ihrem Ehemann nach H. Sie stellte ebenfalls einen Asylantrag, in den sie später auch ihre seit September 1970 im Bundesgebiet befindlichen beiden älteren Kinder einbezog. Auf Grund einer Bescheinigung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erteilte ihr der Beklagte befristete Aufenthaltserlaubnisse. Die ihr zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 6. Mai 1975 war bis zum 25. Oktober 1975 befristet.
Durch Bescheid vom 16. Oktober 1972 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 1975 zurück. Klage hiergegen haben die Kläger nicht erhoben.
Die am 27. Oktober 1975 gestellten Anträge der Kläger auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte durch Ordnungsverfügungen vom 6. November 1975 mit der Begründung ab, eine weitere Verlängerung der nur für das Asylverfahren erteilten Aufenthaltserlaubnisse sei nach dessen Abschluß nicht mehr vertretbar. Gleichzeitig drohte er den Klägern die Abschiebung an, falls sie nicht bis zum 31. Januar 1976 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisten. Die Kläger legten hiergegen unter Hinweis auf die mit der Rückkehr nach Jugoslawien verbundenen Nachteile Widerspruch ein. Diesen wies der Regierungspräsident Arnsberg durch Widerspruchsbescheide vom 4. bzw. 5. Mai 1976 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu versagen, weil die Kläger unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG in das Bundesgebiet eingereist seien und daher durch ihre Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigten. Aus der Tatsache, daß ihnen für die Dauer des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden seien, könnten sie keinen Anspruch darauf herleiten, daß ihnen die Aufenthaltserlaubnis auch noch nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens verlängert werde. Die von den Klägern vorgetragenen Gründe, insbesondere ihr Hinweis auf die zwei schulpflichtigen Kinder, könnten ihr weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nicht rechtfertigen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei nach sorgfältiger Abwägung aller für und gegen ihr weiteres Verbleiben im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte erfolgtund unter ausschlaggebender Berücksichtigung des staatlichen Interesses sachgerecht.
Die Kläger haben darauf beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügungen vom 6. November 1975 und der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 4. und 5. Mai 1976 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Durch Urteil vom 14. Februar 1979 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung der Kläger zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die Behörde sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zur Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis verpflichtet gewesen. Es könne offenbleiben, ob Belange der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt der Kläger deswegen beeinträchtigt seien, weil diese im Jahre 1969 ohne Sichtvermerk und ohne Legitimationskarte der Bundesanstalt für Arbeit in das Bundesgebiet eingereist seien. Der weitere Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet beeinträchtige jedenfalls deswegen Belange der Bundesrepublik Deutschland, weil ein gewichtiges Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Ausreise derjenigen Ausländer bestehe, deren Asylanträge endgültig abgelehnt worden seien. Bei der Frage, ob Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigt seien, sei eine auf die Verhältnisse des Einzelfalls bezogene Prüfung dahin geboten, ob in der Person gerade des Ausländers, um dessen Aufenthaltserlaubnis es gehe, sich die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland feststellen lasse, sei es, daß bei Betrachtung seines Falles für sich, sei es, daß im Hinblick auf die Auswirkung auf Vergleichsfälle die Anwesenheit des Ausländers mit den Interessen des Staates oder der Allgemeinheit nicht vereinbar sei. Hierbei müßten vor allem die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden.
Davon ausgehend hätten der Beklagte und der Regierungspräsident zu Recht darauf hingewiesen, daß ein gewichtiges Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran bestehe, daß Ausländer, deren Asylanträge endgültig abgelehnt worden seien, das Bundesgebiet wieder verließen. Angesichts der in den letzten Jahren sprunghaft gestiegenen Zahl der Asylsuchenden und der damit verbundenen erheblichen Probleme dürfe im Interesse einer geordneten Ausländerpolitik bei allen Betroffenen kein Zweifel daran bestehen, daß über einen erfolglosen Asylantrag ein über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehendes Bleiberecht im Bundesgebiet grundsätzlich nicht erlangt werden könne. Zur Erreichung dieses Zieles sei die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem Asylverfahren ein geeignetes Mittel. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis über diesen Zeitpunkt hinaus würde zu einem zunehmenden Mißbrauch des in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden großzügigen Asylrechts veranlassen und die mit dem Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet verbundenen Probleme noch verschärfen, was mit den Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht in Einklang stehe.
Die dargelegten Interessen des Staates und der Allgemeinheit an der Ausreise der Kläger müßten höher bewertet werden, als deren privates Interesse daran, auch künftig in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Soweit die Kläger die Notwendigkeit ihres weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet mit dem Hinweis auf die Ausbildung ihrer beiden ältesten Kinder begründeten, sei diesem Gesichtspunkt in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, daß der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtsverbindlich erklärt habe, die Vollziehung der Abschiebung der Kläger werde bis zum Ende des Schuljahres 1980/81 ausgesetzt. Bis dahin werde ein gewisser Abschluß der bisherigen Ausbildung der Kinder erreicht sein, der ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende weitere Ausbildung inJugoslawien ermögliche. Dem Umstand, daß die Kläger aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen sowie mit Rücksicht auf die notwendige ärztliche Betreuung des Klägers lieber in der Bundesrepublik Deutschland blieben, könne angesichts des dargelegten öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise entscheidende Bedeutung nicht zukommen. In diesem Zusammenhang könnten sich die Kläger insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten in der regelmäßigen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine zunehmende Verfestigung ihres Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland sehen dürfen. Zwar wäre den Klägern der nur vorläufige Charakter ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eindeutiger vor Augen geführt worden, wenn die jeweils erteilte Aufenthaltserlaubnis eine ausdrückliche Beschränkung auf die Dauer des Asylverfahrens enthalten hätte oder wenn den Klägern für die Dauer des Asylverfahrens lediglich eine Duldung erteilt worden wäre. Gleichwohl hätten die Kläger vernünftigerweise nicht davon ausgehen können, daß die ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach endgültig negativem Ausgang des Asylverfahrens verlängert werde. Dazu habe für die Kläger schon deswegen kein Anlaß bestanden, weil ihre bisherigen Aufenthaltserlaubnisse abweichend von den jeweiligen Anträgen in der Regel nur für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erteilt worden seien und jedenfalls dem Kläger - wie er vor dem Senat erklärt habe - diese von der Praxis gegenüber anderen Ausländern abweichende Handhabung durchaus bewußt gewesen sei. Sollten die Kläger gleichwohl von einem auf Dauer gefestigten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen sein, so wäre dies als rechtlich nicht geschützte Erwartung zu werten, die dem öffentlichen Interesse an der Ausreise der Kläger nicht entgegenstehe.
Die in den angefochtenen Bescheiden ferner enthaltene Abschiebungsandrohung sei nach § 13 Abs. 2 AuslG ebenfalls rechtmäßig. Vor einem Vollzug dieser Abschiebungsandrohung vorEnde des Schuljahres 1980/81 seien die Kläger durch die vor dem Senat abgegebene Erklärung des Vertreters des Beklagten geschützt.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision machen die Kläger geltend: Das Berufungsgericht habe generalpräventiven Überlegungen absoluten Vorrang eingeräumt und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht genügend berücksichtigt. Ihre - der Kläger - langjährige Anwesenheit und das hohe Maß ihrer sozialen Integration in das Leben der Bundesrepublik Deutschland lasse eine Zwangsrückkehr als unzumutbare Härte erscheinen. Sie hätten nicht nur wie der Durchschnitt der Ausgewiesenen mit wirtschaftlichen Nachteilen und wie der Durchschnitt der erfolglosen Asylbewerber mit inoffiziellen Repressalien zu rechnen; für sie würde eine Ausweisung angesichts der besonders weitgehenden Integration zu einer schicksalhaften Veränderung der Gesamtfamiliensituation und der Situation jedes einzelnen Familienmitgliedes führen. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, daß mit der deutschen Schulausbildung der Kinder in Jugoslawien kaum etwas ausgerichtet werden könne. Da die Kinder die Sprache ihres Heimatlandes nicht beherrschten, müßten sie in Jugoslawien noch einmal eine Schulausbildung absolvieren. Im jugoslawischen Arbeitsleben sei die deutsche Schulausbildung der Kinder nur verwertbar, wenn sie im Bundesgebiet durch eine entsprechende Berufsausbildung ergänzt worden sei. Als die Familie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, seien die beiden älteren Söhne erst sechs und fünf Jahre alt und das jüngste Kind noch gar nicht geboren gewesen. Da sich die Familie in der Zwischenzeit - anders als die mit Sichtvermerk eingereisten Ausländerfamilien - nicht mehr in Jugoslawien aufgehalten habe, seien die Kinder den dortigen Verhältnissen völlig entfremdet. Zu berücksichtigen sei auch die Erwerbsunfähigkeit des Klägers, der hier ärztliche Betreuung und sozialversicherungsrechtlichen Schutz genieße. Es sei zu befürchten, daß ihm wegenseines "Asylantenstatus" eine vergleichbare Versorgung und Unterstützung in Jugoslawien nicht zuteil würde. Auch die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zum Problem des Vertrauensschutzes könnten nicht überzeugen. Nach einen zehn Jahre dauernden unbeanstandeten bzw. rechtlich abgesicherten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei es für die Kläger nicht begreiflich, warum ihrer Anwesenheit nun plötzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen sollten. Alle diese Besonderheiten in der Situation der Kläger verlangten eine Durchbrechung des Grundsatzes, wonach aus generalpräventiven Erwägungen ein Verbleiberecht nach erfolglosem Asylverfahren zu verneinen sei. Eine Automatik derart, daß der negative Ausgang des Asylverfahrens zur Versorgung der Aufenthaltserlaubnis nötige, widerspreche auch dem § 40 Abs. 3 AuslG. Dieser besage, daß eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Asylverfahren nach § 2. Abs. 1 AuslG zu beurteilen sei. Anderenfalls würde ein Ausländer, der sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalte und sodann einen Antrag auf Asyl stelle, damit sein gesichertes Aufenthaltsrecht aufgeben. Da somit im vorliegenden Fall Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt seien, hätte die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag entscheiden müssen; diese Ermessensentscheidung hätte nach Sachlage zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führen müssen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1979 und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. September 1977 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügungen vom 6. November 1975 und der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 4. und 5. Mai 1976 zu verpflichten, den Klägern die Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern;
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hält die angefochtenen Urteile für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auch der Oberbundesanwalt verteidigt die angefochtenen Urteile.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revisionen der Kläger sind nicht begründet. Die Vorinstanzen haben den Klagen und den Berufungen der Kläger zu Recht den Erfolg versagt. Die angefochtenen Bescheide sind nämlich insoweit, als darin den Klägern die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse abgelehnt worden ist, rechtmäßig. Soweit sich die Klagen gegen die in den Bescheiden enthaltene Abschiebungsandrohung richten, sind sie unzulässig.
1.
In der Beurteilung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis pflichtet der erkennende Senat dem Berufungsgericht allerdings nur im Ergebnis bei. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG muß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (sog. Negativschranke). Werden Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt, so steht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen derBehörde. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hier an der Negativschranke. Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, die weitere Anwesenheit von Asylbewerbern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus ihrem inzwischen bestandskräftig abgelehnten Asylantrag hergeleitet hat, beeinträchtige insofern Belange der Bundesrepublik Deutschland, als dadurch andere Ausländer dazu angereizt würden, sich ebenfalls mit unbegründeten Asylanträgen einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Dieser Begründung kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.
Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG grundsätzlich dann nicht ein, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nur dazu dienen könnte, auf andere Ausländer vorbeugend mit dem Ziel einzuwirken, daß sie Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen (BVerwGE 61, 105 [108];Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 98.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 25). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist vielmehr grundsätzlich nur dann durch die Negativschranke ausgeschlossen, wenn die Anwesenheit des Ausländers selbst Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Eine Ausnahme von dieser Regel ist freilich da gerechtfertigt, wo der Zusammenhang des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG mit sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts eine abweichende Beurteilung verlangt. So verhält es sich in den Fällen des Verstoßes gegen den Sichtvermerkszwang des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG (BVerwGE 57, 252 [256]). In diesen Fällen wird die Ausnahme durch Sinn und Zweck der Sichtvermerksregelung selbst gefordert: Das der Sichtvermerksvorschrift zugrundeliegende öffentliche Interesse, die Einreisezum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu steuern und zu kontrollieren, gebietet, den durch illegale Einreise begründeten Aufenthalt grundsätzlich nicht nachträglich durch eine Aufenthaltserlaubnis zu legalisieren, weil anderenfalls die Wirksamkeit des Sichtvermerksverfahrens nicht ausreichend gewährleistet wäre. Auf den vorliegenden Fall läßt sich dieser Gedanke aber nicht übertragen. Hier geht es nicht darum, die Einhaltung eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens dadurch zu sichern, daß dem Ausländer eine außerhalb dieses Verfahrens erstrebte Aufenthaltserlaubnis versagt, er also auf den gesetzlich vorgesehenen Weg zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis verwiesen wird; es geht vielmehr um eine für den Ausländer einschneidendere Entscheidung, nämlich um die endgültige Entfernung des erfolglosen Asylbewerbers aus dem Bundesgebiet. Zudem ist die generalpräventive Wirkung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des negativen Abschlusses des Asylverfahrens insofern geringer als in den Fällen des Verstoßes gegen den Sichtvermerkszwang, als ein wesentlicher Anreiz zur Stellung von Asylanträgen aus asylfremden Gründen ohnehin unberührt bleibt; dieser besteht in der berechtigten Erwartung des Asylbewerbers, sich jedenfalls für die Dauer des Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.
Obwohl demnach die vom Berufungsgericht angeführten generalpräventiven Erwägungen nicht den von ihm gezogenen Schluß rechtfertigen, Belange der Bundesrepublik Deutschland seien durch die Anwesenheit der Kläger beeinträchtigt und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei daher aus Rechtsgründen ausgeschlossen, stellt sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dabei mag offenbleiben, ob die Anwesenheit der Kläger aus anderen als den vom Berufungsgericht genannten Gründen Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigt. Jedenfalls ist dem erstinstanzlichen Urteil darin zuzustimmen, daß in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden, auf die entscheidend abzustellen ist(§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nicht nur aus Rechtsgründen, sondern hilfsweise auch aus Ermessenserwägungen abgelehnt worden ist. Gegen eine solche bloß hilfsweise getroffene Ermessensentscheidung bestehen keine rechtlichen Bedenken (Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 81.76 -).
In den einschlägigen Abschnitten der - im Berufungsurteil in Bezug genommenen - Widerspruchsbescheide heißt es, die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse sei nach sorgfältiger Abwägung aller für und gegen das weitere Verbleiben der Kläger im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte erfolgt und sei unter ausschlaggebender Berücksichtigung des staatlichen Interesses sachgerecht. Zugunsten der Kläger hat die Widerspruchsbehörde insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile in Betracht gezogen, die ihnen und ihren Kindern durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis erwachsen. Auf der anderen Seite hat sie sinngemäß ein öffentliches Interesse daran angenommen, daß Ausländer, die als Asylbewerber und mithin - wie es in diesen Fällen üblich und hinzunehmen ist - ohne entsprechenden Sichtvermerk und ohne Legitimationskarte (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 DVAuslG;Urteil vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 7) aus dem (angeblichen) Verfolgungsland ins Bundesgebiet einreisen und denen deshalb Aufenthaltserlaubnisse nur wegen und für die Dauer des Asylverfahrens erteilt werden, nach negativem Abschluß des Verfahrens wieder ausreisen. Diesem öffentlichen Interesse hat die Behörde hier den Vorrang vor dem Interesse der Kläger an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben.
Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das der Behörde in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumte Ermessen ist weit (BVerwGE 42, 148 [156]; 56, 254 [258]). Die Behörde ist insbesondere nicht auf die Gefahrenabwehr im Sinne des Polizeirechts beschränkt, sie hat vielmehrauch sonstige öffentliche Interessen zu berücksichtigen (BVerwGE 56, 254 [259]). Mit Recht haben die Widerspruchsbehörde und auch die Vorinstanzen die Ansicht vertreten, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, daß Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus ihrem erfolglos gebliebenen Asylantrag hergeleitet hat, das Bundesgebiet nach Abschluß des Asylverfahrens regelmäßig wieder verlassen (ebensoBeschluß vom 20. August 1981 - BVerwG 1 CB 35.81 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 26 = DÖV 1982, 40 = DVBl. 1981, 1109). Die Richtigkeit dieser Wertung wird durch den - im vorliegenden Fall freilich nicht anwendbaren - § 5 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) bestätigt, wonach die Ausländerbehörde einen Asylbewerber, der sich lediglich wegen des Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhalten durfte, nach Ablehnung seines Asylantrags zur Ausreise auffordert (vgl.Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 22 = NJW 1981, 2653 = DÖV 1981, 712 = DVBl. 1981, 1097). Die Bundesrepublik Deutschland hat Ausländer in großer Zahl aufgenommen und ermöglicht ihnen einen Daueraufenthalt. Daraus sind erhebliche wirtschaftliche und soziale Probleme erwachsen; die seit langem hohe Arbeitslosigkeit beispielsweise erfaßt vorwiegend die ausländische Bevölkerung. Das verdeutlicht, daß die Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, Ausländer für Dauer aufzunehmen, begrenzt ist. Die Bundesrepublik Deutschland muß deshalb bestrebt sein, solche Ausländer, denen nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zuerkannt war, nach Erledigung des betreffenden Aufenthaltszwecks zum Verlassen des Landes zu bewegen. Dies gilt im Hinblick auf Asylbewerber, deren Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet allein auf einem erfolglos gebliebenen Asylgesuch beruhte, auch deshalb, weil anderenfalls der ohnehin gegebene Anreiz, das Asylrecht zu asylfremden Zwecken zu mißbrauchen, erhöht und der Zustrom von Ausländern ins Bundesgebiet gefördert würde (Beschluß vom 20. August 1981 a.a.O.;im Rahmen einer auf Ermessensgründe gestützten Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist dieser generalpräventive Gesichtspunkt, aus dem das Berufungsgericht zu Unrecht ein Eingreifen der Negativschranke hergeleitet hat, verwertbar).
Der Beklagte hat das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts erfolglos gebliebener Asylbewerber und das entgegengesetzte Interesse der Kläger ohne Rechtsfehler gegeneinander abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung verstößt insbesondere nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang vor allen auf ihre schon seit 1969 währende Anwesenheit im Bundesgebiet hin. Dieser langjährige Aufenthalt der Kläger wiegt aber nicht so schwer, wie es nach der Zahl der Jahre zunächst scheinen mag. Die Kläger haben ihre Aufenthaltserlaubnisse nur aufgrund ihrer Asylanträge und nur für Zeiträume von jeweils durchschnittlich etwa sieben Monaten erhalten. Es mußte ihnen deshalb von vornherein bewußt sein, daß ihr Aufenthaltsrecht nicht langfristig gesichert war, sondern vom Erfolg ihrer Asylanträge und sodann - nach Ergehen des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 1972 - vom Erfolg ihres dagegen eingelegten Widerspruches abhing. Seit der Zurückweisung dieses Widerspruchs durch Bescheid vom 29. April 1975 (zugestellt am 4. Juli 1975) und erst recht seit der darauf gestützten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. November 1975 konnten sie nicht mehr im Zweifel darüber sein, daß sie sich auf eine Rückkehr in ihr Heimatland einzurichten hatten. Der bloße Umstand, daß die - kurzfristigen - Aufenthaltserlaubnisse keine ausdrückliche Beschränkung auf die Dauer des Asylverfahrens enthielten, ändert an dieser Würdigung, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nichts. Die Kläger können sich deshalb auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Alter und Ausbildungsstand ihrer Kinder sind ebenfalls nicht geeignet, die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßigerscheinen zu lassen. Das jüngste Kind ist erst sechs Jahre alt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die beiden älteren Kinder inzwischen einen gewissen Abschluß ihrer Schulausbildung erreicht; auf diesen Abschluß hatten die Kläger in früheren Schriftsätzen großes Gewicht gelegt. Freilich ist nicht zweifelhaft, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundene Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, die Kläger und ihre Kinder vor Schwierigkeiten stellt, die zwar nicht in jeder, aber doch in mancher Hinsicht, insbesondere in wirtschaftlicher, größer als diejenigen sind, die sie im Jahre 1969 mit ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland auf sich genommen haben. Diese Schwierigkeiten, mit denen die Kläger seit Jahren rechnen mußten, sind indessen nicht so außergewöhnlich, daß das oben gekennzeichnete öffentliche Interesse zurücktreten müßte.
2.
Was die in den angefochtenen Bescheiden neben der Versagung der Aufenthaltserlaubnis enthaltene Abschiebungsandrohung mit Frist bis 31. Januar 1976 betrifft, so ist die hiergegen gerichtete Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Kläger haben dem Senat mit Schriftsatz vom 9. April 1981 die Fotokopie einer Verfügung des Beklagten vom 2. April 1981 zugesandt. In dieser Verfügung hat der Beklagte die Kläger erneut zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung für den Fall angedroht, daß sie nicht bis zum 30. Juni 1981 das Bundesgebiet verlassen haben sollten. Er hat also die ursprüngliche Abschiebungsandrohung durch einen neuen Verwaltungsakt, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ersetzt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach