Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1991, Az.: BVerwG 1 C 20.89
Aufenthaltserlaubnis; Nachträgliche Befristung; Eintritt der Unanfechtbarkeit; Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; Zulassung eines Wanderarbeiters
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 20.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 08.12.1987 - AZ: 11 K 145/85
- VGH Baden-Württemberg - 01.02.1989 - AZ: 11 S 968/88
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965
- § 7 Abs. 4 AuslG 1965
- § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965
- § 13 Abs. 2 AuslG 1965
- § 95 Abs. 1 AuslG 1990
- Art. 8 Abs. 1 IAOÜbK Nr. 97
- Art. 8 Abs. 2 IAOÜbK Nr. 97
- Art. 11 IAOÜbK Nr. 97
Fundstellen
- BayVBl 1991, 631-633
- DokBer A 1991, 273-277
- InfAuslR 1991, 268-272 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 177-179 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1991, 143 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen. Das gilt auch, wenn die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung ablaufen soll. Für die Beurteilung von Befristungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 bleibt danach das bisherige Recht maßgeblich.
- 2.
Zur nachträglichen Befristung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei dauerhaftem Sozialhilfebezug des Ausländers.
- 3.
Zur dauernden Zulassung eines Wanderarbeiters nach Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Wanderarbeiter (BGBl. 1959 II S. 87/1960 II S. 2204) - I AOÜbK - ist der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer unbefristeten Arbeitserlaubnis erforderlich und ausreichend.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 59jährige Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, kam im September 1968 in die Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eine jeweils befristete, seit 6. März 1980 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine jeweils befristete Arbeitserlaubnis, zuletzt bis zum 26. Juni 1984. Danach versagte das Arbeitsamt ihm eine weitere besondere Arbeitserlaubnis, weil er in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen beschäftigt gewesen sei. Am 29. November 1989 erhielt er jedoch eine besondere unbefristete Arbeitserlaubnis.
Seit 1981 ist der Kläger arbeitslos. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe. Der Sozialversicherungsträger lehnte die Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab; eine darauf gerichtete Klage ist derzeit noch beim Landessozialgericht anhängig. Seit September 1985 nimmt der Kläger Sozialhilfe in Anspruch. Der Kläger ist geschieden; zwei 1954 und 1955 geborene Kinder aus erster Ehe leben in Jugoslawien.
Mit Verfügung vom 17. März 1986 befristete die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zum 30. Juni 1986, forderte ihn zur Ausreise zu dem genannten Termin auf und drohte ihm die Abschiebung an. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den vom Kläger eingelegten Widerspruch mit der Maßgabe zurück, daß die Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung befristet, dem Kläger eine Ausreisefrist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gesetzt und bei nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die nicht nur vorübergehende Inanspruchnahme von Sozialhilfe sei nicht nur ein Ausweisungstatbestand, sondern rechtfertige auch die nachträgliche Befristung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiege das private Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Kläger beziehe bereits seit September 1985 Sozialhilfe; ein Ende seiner Sozialhilfebedürftigkeit sei nicht abzusehen. Er sei nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis. Darüber hinaus habe er selbst eingeräumt, aufgrund seiner Krankheit nur schwierig einen Arbeitsplatz finden zu können. Selbst nach langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei ihm die Rückkehr in seinen Heimatstaat zuzumuten, wo er 37 Jahre gelebt habe. Dort könne er auch den Ausgang des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens, in dem er anwaltlich vertreten sei, abwarten.
Die gegen die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung (abgedruckt in: InfAuslR 1989, 234 ff.) im wesentlichen wie folgt begründet: Die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis erfolge ebenso wie deren Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, das die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf den nicht nur vorübergehenden Sozialhilfebezug des Klägers rechtsfehlerfrei ausgeübt habe. Die diesbezügliche Prognose der Beklagten habe sich im nachhinein bestätigt, da der Kläger seinen Lebensunterhalt immer noch aus Mitteln der Sozialhilfe bestreite. Der nicht nur vorübergehende Sozialhilfebezug sei ein Ausweisungsgrund und ermächtige daher zur Beendigung des Aufenthalts. Das schließe die Befristung der Aufenthaltserlaubnis als das insoweit mildere Mittel ein. Zudem würden mit der dauernden Belastung der Sozialhilfeträger Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht unverhältnismäßig. Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG stünden der Befristung nicht entgegen, da der Kläger geschieden sei. Seine beiden volljährigen Kinder lebten in Jugoslawien. Er habe die Möglichkeit, zu Besuchszwecken und damit auch zur Wahrung seiner Rechte im Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht kurzfristig in das Bundesgebiet einzureisen. Der Kläger habe schließlich nicht darauf vertrauen dürfen, sich im Falle dauernder Arbeitsunfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Aufenthaltserlaubnisse seien ihm stets nur zu Arbeitszwecken erteilt worden.
Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter - I AOÜbK - gebiete keine abweichende Beurteilung. Zwar sei der Kläger Wanderarbeiter im Sinne des Art. 11 Abs. 1 I AOÜbK. Es fehle jedoch an der nach Art. 8 Abs. 1 I AOÜbK vorausgesetzten dauernden Zulassung. Dafür sei neben einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine unbefristete Arbeitserlaubnis erforderlich, die der Kläger nicht besitze. Unabhängig davon habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß er berufsunfähig sei. Schließlich erfasse Art. 8 Abs. 1 I AOÜbK nur solche Fälle, in denen ein dauernd zugelassener Wanderarbeiter "wegen" seiner Berufsunfähigkeit zurückbefordert werde. Im Falle des Klägers sei demgegenüber der Sozialhilfebezug Grund für die Befristung der Aufenthaltserlaubnis.
Die Abschiebungsandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Die dem Kläger eingeräumte Frist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der Verfügung sei unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer ausreichend und angemessen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Art. 8 Abs. 1 I AOÜbK setze nicht den Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis voraus. Die Arbeitserlaubnis sei von der Aufenthaltserlaubnis abhängig. Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfüge, werde er regelmäßig die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis beanspruchen können. Daher genüge es, daß ein Wanderarbeiter aufenthaltsrechtlich dauernd zugelassen sei. Er habe bis 1984 eine besondere Arbeitserlaubnis besessen. Das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, warum es zum Wegfall dieser Arbeitserlaubnis gekommen sei und ob ihm nach diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine besondere Arbeitserlaubnis zugestanden habe. Seit November 1989 besitze er eine unbefristete besondere Arbeitserlaubnis. Diese Tatsache müsse in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden. Art. 8 Abs. 1 I AOÜbK finde auch Anwendung, wenn der Sozialhilfebezug auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen sei.
Die Beklagte und die übrigen Beteiligten verteidigen das Berufungsurteil.
II.
Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die nachträgliche Befristung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers rechtmäßig ist.
1.
Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung.
a)
Die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, auf die es nach dem anzuwendenden materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Dem materiellen Recht sind mithin nicht nur die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwGE 51, 15 <24>; 78, 243 <244>; Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214; Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - NVwZ 1991, 372 m.w.N.). Mit der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt eine Rechtsgestaltung. Bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen (BVerwGE 28, 292 <294 f.>; 51, 359 <361 f.>). Das nach seinem Art. 15 Abs. 2 am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) steht der Anwendung dieses Grundsatzes nicht entgegen, sondern bestätigt ihn: Das in Artikel 1 aufgenommene Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG 1990) enthält in § 95 Abs. 1 eine Bestimmung über die Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen. Danach bleiben die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen, darunter auch zeitliche Beschränkungen von Aufenthaltserlaubnissen und Abschiebungsandrohungen, wirksam. Wie sich der regierungsamtlichen Begründung entnehmen läßt, sollen abgeschlossene ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren von der Neuregelung des Ausländerrechts unberührt bleiben (BT-Drucks. 11/6321 S. 85 zu § 93). Unerheblich ist danach, wann in einem sich etwa anschließenden Verwaltungsstreitverfahren eine Entscheidung getroffen wird.
b)
Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt verändert sich im vorliegenden Fall nicht dadurch, daß die Widerspruchsbehörde anders als die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem bestimmten Datum, sondern bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung befristet hat. Denn dadurch wurde nicht die Wirksamkeit der Befristung bis zum Abschluß des nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahrens hinausgeschoben mit der Folge, daß Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. dazu Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 G 58.82 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50). Vielmehr bestimmte die Widerspruchsbehörde lediglich den Fristablauf anders als die Beklagte. Dessenungeachtet wurde die Befristung als rechtsgestaltende Maßnahme, durch die die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers in eine befristete geändert wurde, sofort wirksam. Die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung beurteilt sich daher nach der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1986 gegebenen Sachlage und dem damals anwendbaren Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG 1965 - sowie den sonstigen damals gültigen ausländerrechtlichen Vorschriften.
2.
Nach § 7 Abs. 4 AuslG 1965 konnte eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden. Die Entscheidung war nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Beklagte durfte in Ausübung dieses Ermessens die Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf den nicht nur vorübergehenden Sozialhilfebezug des Klägers nachträglich befristen.
a)
Konnte ein Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten, so war dies nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 ein Ausweisungsgrund. Ausweisungsgründe durften bei der Entscheidung über die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis zu Lasten des Ausländers ebenso wie bei Entscheidungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 (Beschluß vom 23. Januar 1987 - BVerwG 1 B 213.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 85; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; Beschluß vom 19. Juni 1990 - BVerwG 1 B 70.90 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 37) berücksichtigt werden. War der Ausländer auf nicht absehbare Zeit auf Sozialhilfe angewiesen, so konnten dadurch sogar im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt und damit die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend ausgeschlossen sein (BVerwGE 66, 29 <30 f.>). Bei der Bedeutung, die das Ausländergesetz dem dauernden Sozialhilfebezug beimißt, ist es nicht zu beanstanden, daß hier die Ausländerbehörde die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf diesen Umstand gestützt hat. Besondere Umstände, nach denen die Befristungsentscheidung gleichwohl rechtwidrig ist, liegen nicht vor.
b)
Zunächst ist es unschädlich, daß die behördliche Verfügung bereits nach neunmonatigem Bezug von Sozialhilfe erlassen wurde. Mit Rücksicht auf den ordnungsrechtlichen Charakter der Anordnung ist eine zukunftsbezogene Beurteilung erforderlich: Der Ausländer muß in Zukunft zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dauernd auf Sozialhilfe angewiesen sein (BVerwGE 66, 29 <30 f.>; Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32). Bei der Prüfung der Frage, ob ein dauerhafter Sozialhilfebezug zu erwarten ist, sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die geeignet sind, den Lebensunterhalt des Betroffenen auf andere Weise als durch Sozialhilfe zu gewährleisten. So kann der Lebensunterhalt des Betroffenen durch eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sichergestellt sein, wie sie der Kläger beansprucht. Einem zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs eingeleiteten gerichtlichen Verfahren kommt dann nicht nur Bedeutung für die Frage zu, ob und inwieweit dem Ausländer die Anwesenheit zur Durchführung seines Prozesses zu gestatten ist oder ob er dessen Ausgang im Ausland abwarten kann, sondern auch im Hinblick auf den für die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis maßgebenden Grund des dauerhaften Sozialhilfebezugs. Die Widerspruchsbehörde hat die seinerzeit laufenden sozialgerichtlichen Verfahren des Klägers in die Ermessenserwägungen eingestellt. Ihre Prognose, daß der Kläger gleichwohl dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, hat sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in der Folgezeit tatsächlich bestätigt und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
c)
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind bei der Ermessensausübung beachtet worden. Zwar haben die für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden privaten Belange des Klägers Gewicht. Er war bei Anordnung der Befristung 55 Jahre alt und hielt sich bereits seit knapp 18 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Es ist ihm aber in dieser Zeit nicht gelungen, sich hier eine Existenz aufzubauen. Er ist seit 1981 ununterbrochen arbeitslos. Seine beiden in der Bundesrepublik Deutschland mit jugoslawischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehen wurden zwischenzeitlich geschieden. Seine mittlerweile volljährigen Kinder leben in seinem Heimatstaat. Unter diesen Gegebenheiten ist ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat, in dem er sich den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens aufgehalten hat, zumutbar. Der Kläger konnte auch nicht auf den Fortbestand der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vertrauen, und zwar schon deswegen nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sämtliche bisher erteilte Aufenthaltserlaubnisse zu Arbeitszwecken erteilt wurden und er nunmehr langfristig arbeitslos ist.
3.
Der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht das Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Wanderarbeiter (BGBl. 1959 II S. 87/1960 II S. 2204) - I AOÜbK - entgegen, dem die gesetzgebenden Körperschaften durch Gesetz vom 30. Januar 1959 zugestimmt haben.
a)
Der völkerrechtliche Charakter des I AOÜbK schließt nicht aus, daß ein Ausländer aus dem Übereinkommen unmittelbar Rechte herleitet. Wie der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 und BVerwG 1 C 51.88 - (Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbK Nr. 1 und 2) ausgeführt hat, führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen sind für die in Art. 8 Abs. 1 I AOÜbK getroffene Regelung über die Zurückbeförderung dauernd zugelassener Wanderarbeiter erfüllt.
b)
Nach Art. 8 Abs. 1 I AOÜbK darf ein dauernd zugelassener Wanderarbeiter im Fall der Berufsunfähigkeit infolge einer nach seiner Ankunft eingetretenen Erkrankung oder eines nach seiner Ankunft erlittenen Unfalls in sein Heimatland oder in das Land, aus dem er ausgewandert ist, nur zurückbefördert werden, wenn er es wünscht oder wenn für das beteiligte Mittglied geltende internationale Verträge eine solche Zurückbeförderung vorsehen. Nach Art. 11 I AOÜbK gilt im Sinne dieses Übereinkommens als "Wanderarbeiter" eine Person, die aus einem Land in ein anderes Land auswandert, um sich dort anders als für eigene Rechnung zu betätigen; der Ausdruck umfaßt jede als Wanderarbeiter ordnungsgemäß zugelassene Person.
c)
Die dauernde Zulassung eines Wanderarbeiters setzt voraus, daß dem Arbeitnehmer der Aufenthalt und die Beschäftigung im Aufnahmeland auf Dauer gestattet ist.
aa)
Entgegen der von Bunte (InfAuslR 1990, 49 <52>) vertretenen Auffassung läßt sich dem Übereinkommen nicht entnehmen, daß ein Wanderarbeiter nach 5jährigem Aufenthalt stets als dauernd zugelassen gilt. Nach Art. 8 Abs. 2 I AOÜbK kann, falls Wanderarbeiter bei ihrer Ankunft im Einwanderungsland sofort dauernd zugelassen werden, die zuständige Stelle dieses Landes bestimmen, daß die Vorschriften des Absatzes 1 erst nach Ablauf einer angemessenen Frist wirksam werden, deren Dauer fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Wanderarbeiter, keinesfalls überschreiten darf. Diese Vorschrift begründet schon nach ihrem Wortlaut nicht die dauernde Zulassung eines Wanderarbeiters nach fünf Jahren, sondern gestattet einem Vertragsstaat lediglich, bei sofortiger dauernder Zulassung eines Wanderarbeiters die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 1 I AOÜbK bis zum Ablauf von fünf Jahren aufzuschieben.
bb)
Neben dem Aufenthalt muß auch die Beschäftigung des Wanderarbeiters auf Dauer zugelassen sein. Denn Art. 8 Abs. 1 I AOÜbK setzt die dauernde Zulassung des Wanderarbeiters voraus. Der Begriffsumschreibung des Wanderarbeiters in Art. 11 Abs. 1 2. Halbsatz I AOÜbK läßt sich entnehmen, daß der Betroffene "als" Wanderarbeiter ordnungsmäßig zugelassen sein muß. Bei einer allein aufenthaltsrechtlich zu verstehenden Regelung hätte es nahegelegen, die in Art. 6 Abs. 1 IAOÜbK verwendete Formulierung "die zum Aufenthalt in seinen Gebietsgrenzen befugten Einwanderer" zu verwenden. Für die hier vertretene Auslegung des Art. 8 Abs. 1 IAOÜbK spricht ferner der Umstand, daß das Übereinkommen von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeitet worden ist, daß es in erster Linie Vergünstigungen in bezug auf ein Arbeitsverhältnis gewährt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis d IAOÜbK) und daß aus dem Übereinkommen "die Arbeitsmarktverwaltung und andere für Wanderungsfragen zuständige Stellen" der Signatarstaaten verpflichtet werden (vgl. Art. 7 IAOÜbK).
d)
Was die dauernde Zulassung eines Wanderarbeiters im einzelnen erfordert, bestimmt sich, da das Übereinkommen Nr. 97 hierzu keine Vorschriften enthält, nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Vertragsstaates.
aa)
In der Bundesrepublik Deutschland fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls bei solchen Wanderarbeitern an einer dauernden Zulassung, denen der Aufenthalt lediglich befristet gestattet ist (Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32 S. 54). Aufenthaltsrechtlich ist zur dauernden Zulassung eines Wanderarbeiters der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erforderlich (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum Übereinkommen, BT-Drucks. 3/512 S. 23 zu Art. 8), andererseits aber auch ausreichend (Rittstieg, InfAuslR 1989, 237 <238>; Bunte a.a.O. S. 51). Der Wanderarbeiter muß insbesondere nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sein. Denn die Dauerhaftigkeit der Zulassung folgt bereits aus dem Verzicht auf eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis. Die sich aus der Aufenthaltsberechtigung zusätzlich ergebende Aufenthaltsverfestigung ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Es kommt daher nicht darauf an, daß bisher gemäß § 7 Abs. 4 AuslG 1965 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch die Aufenthaltsberechtigung nachträglich befristet werden konnte. Denn diese Möglichkeit allein bedeutet nicht, daß der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet nicht auf Dauer angelegt und gestattet wäre. Der Kläger war bei Erlaß der angefochtenen Befristung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
bb)
Die Ausübung einer Beschäftigung durch ausländische Arbeitnehmer bedarf darüber hinaus nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1 S. 582) - AFG - einer Arbeitserlaubnis, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Beschäftigung auf Dauer wird durch die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis gestattet. Die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung der (unbefristeten) Arbeitserlaubnis ergeben sich aus der aufgrund des § 19 Abs. 4 AFG erlassenen Arbeitserlaubnisverordnung - AEVO - in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1754), geändert durch Verordnung vom 24. September 1981 (BGBl. I S. 1042) und Verordnung vom 9. Juli 1984 (BGBl. I S. 890). Danach konnte entweder eine allgemeine Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 1 AEVO) oder eine besondere Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer u.a. in den letzten fünf Jahren vor Beginn ihrer Geltungsdauer ununterbrochen eine unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich der Verordnung ausgeübt hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AEVO). Sie war Arbeitnehmern, die sich in den letzten acht Jahren vor Beginn ihrer Geltungsdauer ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatten, unbefristet zu erteilen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AEVO).
cc)
Es genügt nach innerstaatlichem Recht nicht, daß der Betroffene lediglich einen Anspruch auf eine besondere Arbeitserlaubnis geltend macht. Wenn Art. 8 Abs. 1 IAOÜbK die dauernde "Zulassung" des Wanderarbeiters voraussetzt und dazu nach innerstaatlichem deutschen Recht die Erteilung einer Arbeitserlaubnis erforderlich ist, ist der Wanderarbeiter erst nach Erteilung der unbefristeten Arbeitserlaubnis dauernd zugelassen.
dd)
Der Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch entbehrlich, daß nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) - AuslVwV - die Aufenthaltserlaubnis ausländischen Arbeitnehmern unbefristet in der Regel nur zu erteilen ist, wenn sie die besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 AEVO bereits besitzen (vgl. Nr. 4 Abs. 1 Buchst. a AuslVwV zu § 7). Denn aus dieser die Ausländerbehörden nur intern und für den Regelfall bindenden Verwaltungsvorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß die unbefristete Aufenthaltserlaubnis dem Ausländer auch den ständigen Besitz einer besonderen Arbeitserlaubnis gewährleistete. Die genannten Voraussetzungen einer besonderen Arbeitserlaubnis werden ungeachtet der in Nr. 4 Abs. 1 Buchst. a AuslVwV zu § 7 getroffenen Regelung nicht von der Ausländerbehörde, sondern vom Arbeitsamt in einem gesonderten Verfahren geprüft. Danach ändert die Verwaltungsvorschrift nichts daran, daß der Wanderarbeiter erst dann dauernd zugelassen ist, wenn ihm auch eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden ist.
ee)
Der Kläger war zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung unstreitig nicht im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Die ihm früher erteilten besonderen Arbeitserlaubnisse waren stets befristet, die letzte im Juni 1984, also vor Erlaß der hier angefochtenen Verfügung abgelaufen. Ihre Verlängerung war ausdrücklich abgelehnt worden. Bemühungen des Klägers um eine neue Arbeitserlaubnis blieben zunächst ohne Erfolg. Auf die Gründe der Versagung kommt es dabei nicht an, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erweist sich folglich als unbegründet. Die mit der Erteilung einer unbefristeten besonderen Arbeitserlaubnis am 29. November 1989 während des Revisionsverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage kann unbeschadet des § 137 Abs. 2 VwGO nach den Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Berücksichtigung finden.
e)
Ist der Kläger nicht dauernd zugelassener Wanderarbeiter, ist schon deswegen Art. 8 Abs. 1 IAOÜbK auf ihn nicht anwendbar. Es bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung, ob auch aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender Berufsunfähigkeit und fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen einer etwaigen Berufsunfähigkeit und der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Ziel einer Aufenthaltsbeendigung, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift entfällt.
4.
Der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht das Rückschaffungsverbot in Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II S. 563/1958 II S. 18) entgegen. Denn dieses Rückschaffungsverbot begünstigt nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten, zu denen Jugoslawien, der Heimatstaat des Klägers, nicht gehört.
5.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen ebenfalls keine Bedenken (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG 1965 i.V.m.§ 95 Abs. 1 AuslG 1990).
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u ß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Meyer
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper