Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1988, Az.: BVerwG 1 B 123.88
Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; Negativschranke; Strafgerichtliche Verurteilung; Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 123.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 11.04.1988 - AZ: 4 K 2434/87
- VGH Baden-Würrtemberg - 12.07.1988 - AZ: 1 S 1785/88
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1989, 115-117
- ZfSH/SGB 1989, 304-306
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG wegen Wiederholungsgefahr nach strafgerichtlicher Verurteilung.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
1.
Der Kläger beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.
a)
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "welche Anforderungen und Maßstäbe für die aus ordnungsrechtlicher Sicht anzustellende Prognose" über "das künftige Legalverhalten" straffällig gewordener Ausländer zu gelten haben, insbesondere "welche Methoden hier im einzelnen anzuwenden sind". Soweit diese Fragen im vorliegenden Falle erheblich sein können, sind sie durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ausreichend geklärt.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts darf dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil ihr die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, wenn die (weitere) Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Auslegung und Anwendung dieser Regelung wiederholt rechtsgrundsätzlich geäußert. Aufgrund der Ergebnisse dieser Rechtsprechung hat der beschließende Senat klargestellt, daß die Negativschranke auch dann eingreifen kann, wenn der um die Aufenthaltserlaubnis nachsuchende Ausländer straffällig geworden ist. Das setzt voraus, daß von dem Ausländer eine nach Art und Maß beachtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Gefahr muß nach Art und Maß so gewichtig sein, daß die (weitere) Anwesenheit des Ausländers nicht tragbar erscheint und für ein nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen deswegen kein Raum bleibt. Danach genügt nicht jede u.U. noch so geringe Wiederholungsgefahr. Namentlich schließen entferntere Gefahren die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend aus. Sie können aber, wenn die Negativschranke nicht aus anderen Gründen eingreift, im Rahmen der dann gebotenen Ermessensabwägung berücksichtigt werden (Beschluß vom 23. Januar 1987 - BVerwG 1 B 213.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 85 <S. 4> mit weiteren Nachweisen). Letzteres gilt insbesondere bei Gewalttaten, die nach Maßgabe sachgerechter Ermessensabwägung in den Grenzen vorrangigen Rechts auch dann zum Anlaß genommen werden dürfen, den (weiteren) Aufenthalt zu untersagen, wenn lediglich eine Wiederholungsgefahr (im weiteren Sinne) nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 <S. 90>).
Die Frage, ob eine die Negativschranke erfüllende Gefahr vorliegt, ist vorwiegend eine solche der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts. Wie bei der Ausübung des Ausweisungsermessens aus spezialpräventiven Gründen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist auch hier eine prognostische Beurteilung erforderlich. Diese muß - das hat der Senat ebenfalls schon klargestellt - auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers abstellen, wie sie in seinem abgeurteilten und sonstigen Verhalten zum Ausdruck kommt. Die für die Prognose wesentlichen Umstände sind dabei abzuwägen, so z.B. solche, die vor allem bei jungen Ausländern dafür sprechen können, daß der Betroffene in seiner Persönlichkeitsentwicklung vorangeschritten und deswegen bis zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt genügend gereift und gefestigt ist (vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 <S. 80>; vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 -). Insbesondere sind die Lebensverhältnisse des Ausländers, soweit sie für die Prognose aussagekräftig sein können, in die Abwägung einzubeziehen und angemessen zu gewichten (BVerwGE 35, 291 <296>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69]; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG 1 C 64.66 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 2 <S. 9>).
b)
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht wegen der Frage, nach welcher Methode die Prognose zu treffen ist. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG schreibt ebenso wie der die Ausweisung betreffende § 10 AuslG den Behörden und Gerichten nicht vor, auf welche Weise und mit welchen Mitteln eine bei der Anwendung dieser Vorschriften erforderliche Prognose anzustellen ist. Deswegen ist es grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Behörden und Gerichte wie im vorliegenden Falle - u.U. nach entsprechenden Ermittlungen - die einschlägigen Prognosemerkmale bewerten und untereinander abwägen und aufgrund einer derartigen Sachverhaltswürdigung ihre Feststellungen treffen. Das entspricht auch der strafgerichtlichen Praxis in vergleichbaren Zusammenhängen (Stree, in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl., § 56 Rdnr. 15 a). Demgemäß hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die gerichtliche Beurteilung der Gefährlichkeit insbesondere solcher Straftäter, die wie der Kläger wiederholt strafbare Handlungen begangen haben, regelmäßig nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Das Gericht bewegt sich mit einer tatsächlichen Würdigung der genannten Art in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O. <S. 82 f.>).
Die Ausführungen des Klägers zu den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts führen ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1985, 33) befaßt sich mit der Frage, von welchem Maßstab die Behörde bei der Ausübung des Ausweisungsermessens aus spezialpräventiven Gründen in den Fällen strafgerichtlicher Verurteilung wegen Gewalttaten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) regelmäßig ausgehen darf, nicht aber mit der hier maßgebenden Anwendung der bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem Ermessen vorgeschalteten Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und der dafür vorauszusetzenden Wiederholungsgefahr. Auch der Hinweis des Klägers auf den Beschluß vom 23. September 1987 - BVerwG 1 B 97.87 - (InfAuslR 1988, 1) ergibt nicht, daß und inwiefern ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen.
c)
Der Kläger mißt der Rechtssache außerdem grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, inwieweit Belange der Bundesrepublik Deutschland dadurch beeinträchtigt sein können, daß sich typische Risiken einer langfristigen Niederlassung von Ausländern - zumal aus fremdem Kulturkreis - verwirklichen, wenn die Ansiedlung der Ausländer im öffentlichen Interesse erfolgt ist (Beschwerdeschrift S. 3). Der Kläger meint, "abweichendes Verhalten" müsse zumindest dann "hingenommen" werden, wenn es typischerweise in Situationen auftrete, denen Ausländer im Bundesgebiet besonders ausgesetzt seien. Er geht dabei davon aus, daß die "kriminelle Belastung" der sog. 2. Ausländergeneration "ziemlich hoch" sei und daß es sich bei den einschlägigen Straftaten um "normales Verhalten" handele, das lediglich die "Kehrseite der Vorteile" darstelle, die die Gesellschaft aus der Anwesenheit der ausländischen Arbeitnehmer gezogen habe, und deswegen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht berühre (Beschwerdeschrift S. 4 und 5). Mit diesem Vorbringen wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht aufgezeigt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung bei der Auslegung und Anwendung der Negativschranke zu beachten sind, namentlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246 <248>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 61, 105 <107>[BVerwG 16.10.1980 - 8 C 10/80]). Nach diesem Grundsatz darf die aufenthaltsrechtliche Reaktion auf eine strafgerichtliche Verurteilung nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß kein Mißverhältnis zwischen dem für die Beendigung des Aufenthalts herangezogenen Tatgeschehen und den mit der Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer verbundenen Folgen bestehen darf (vgl. z.B. BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Die erforderliche Beurteilung setzt eine Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls voraus. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt u.a. dazu, daß Ausländern, die wie der Kläger schon in sehr jungen Jahren als Kinder ausländischer Arbeitnehmer in das Bundesgebiet gekommen sind und hier insbesondere ihre gesamte Schulzeit verbracht haben, ein erhöhter aufenthaltsrechtlicher Schutz zusteht. Für diesen Schutz bieten die Grundsätze einen Anhalt, die für Ausländer gelten, die einen deutschen Ehegatten haben oder denen kraft Völkervertragsrechts der Aufenthalt nur aus besonders schwerwiegenden Gründen verwehrt werden darf (vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O. <S. 77>; vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113). Die insoweit maßgebenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt umschrieben worden (vgl. BVerwGE 60, 126 <129>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]; ferner BVerwGE 64, 13 <18 f.>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91).
Maßgebend ist aber auch hiernach - über die eigentliche Gefahrenprognose hinaus - letztlich das Ergebnis einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, wie es das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert (vgl. dazu Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - a.a.O. <S. 78>).
Ein weitergehender Schutz dahin, daß die Kriminalität der sog. 2. Ausländergeneration aufenthaltsrechtliche Folgen nicht nach sich ziehen dürfe und die - auch die öffentliche Sicherheit umfassenden - Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG von vornherein nicht beeinträchtige, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei erwachsenen Ausländern, die hier geboren oder schon in sehr jungen Jahren als Kinder ausländischer Arbeitnehmer in das Bundesgebiet gekommen sind, nicht schlechthin die Ausweisung ausschließe (z.B. Beschluß vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - a.a.O.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerde kann namentlich keine Rede davon sein, daß schwere räuberische Erpressung, derentwegen der Kläger zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, gewissermaßen zu dem "normalen Verhalten" der Angehörigen der sog. 2. Ausländergeneration gehöre und deswegen aufenthaltsrechtlich ohne weiteres "hingenommen" werden müsse. Dementsprechend schließt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht die Versagung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin aus.
2.
Die Rüge einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 94 = InfAuslR 1983, 209) greift ebenfalls nicht durch. Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist (Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8). Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.
An einer Divergenz in dem dargelegten Sinne fehlt es bereits deswegen, weil die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Ausweisungsermessen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG betrifft, während das Berufungsurteil auf die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gestützt ist, also nicht auf der Anwendung derselben Rechtsvorschrift beruht.
Dem Berufungsurteil und der zugrundeliegenden erstinstanzlichen Entscheidung, deren Gründe sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ist übrigens auch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und angewendet hätte, der mit einem in dem erwähnten Urteil entwickelten Rechtssatz in Widerspruch stünde. Insbesondere ist von den Vorinstanzen nicht übersehen worden, in welchem Alter der Kläger straffällig geworden ist und daß er nach seinen Straftaten erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat. Diesen Umständen haben die Vorinstanzen aber nicht ein solches Gewicht beigemessen, daß nach den Gegebenheiten des Falles eine für die Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG hinreichende Wiederholungsgefahr entfiele. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit gegen die tatsächliche Würdigung, die der Sachverhalt bezüglich der Gefahrenprognose in dem Berufungsurteil gefunden hat. Sie legt aber nicht dar, daß das Berufungsgericht von abstrakten Rechtssätzen ausgegangen wäre, die mit ebensolchen Rechtssätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar sind. Insbesondere hat das Berufungsgericht eine umfassende Persönlichkeitsbeurteilung für erforderlich gehalten und auch vorgenommen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach