Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1984, Az.: BVerwG 1 B 61.84
Ausländer; Ausweisung; Verurteilung; Spezialprävention; Ehe und Familie; Schutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 61.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 07.09.1983 - AZ: 11 K 2229/82
- VGH Baden-Württemberg - 20.02.1984 - AZ: 1 S 2639/83
Rechtsgrundlagen
- § 10 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Fundstellen
- DVBl 1985, 570-572 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1985, 111-112
- InfoAuslR 1985, 33-36
- ZfSH/SGB 1985, 328-330
Amtlicher Leitsatz
Zur Ausweisung nach Verurteilung wegen Gewalttaten aus Gründen der Spezialprävention und zum Schutz von Ehe und Familie im Rahmen des Ausweisungsermessens.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren kann nicht entsprochen werden. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO setzt der Antrag u.a. voraus, daß die Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, wie die nachfolgenden Darlegungen ergeben.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger bei gemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
a)
Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, ob die Ausländerbehörden bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen aus Anlaß von Gewalttaten von dem Ausweisungsermessen zweckentsprechenden Gebrauch machen, wenn sie verlangen, daß weitere Gefährdungen durch den Ausländer ausgeschlossen werden können (Beschwerdeschrift S. 7). Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, üben die Ausländerbehörden im Falle strafgerichtlicher Verurteilung wegen Gewalttaten ihr Ermessen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in aller Regel einwandfrei aus, wenn sie sich auf die Erwägung stützen, daß eine Wiederholungsgefahr (im weiteren Sinne) nicht ausgeschlossen werden kann (Beschlüsse vom 13. Mai 1974 - BVerwG 1 B 87.73 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 35; vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 314.77 -; vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 111.77 -; vom 29. Mai 1979 - BVerwG 1 B 199.78 -; vgl. ferner BVerwGE 57, 61 [68]; 68, 101 [103]). Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es erforderlich machen könnten, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Dazu ist auszuführen:
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörden einen die Ausweisung rechtfertigenden Grund, neuen Verfehlungen des Ausländers vorzubeugen, bejahen dürfen, in dem hier maßgebenden Zusammenhang nicht widersprüchlich. Die Ausländerbehörde entscheidet über die Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), dessen Ausübung die Verwaltungsgerichte nur auf Rechtsfehler hin nachprüfen dürfen, namentlich darauf, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehandelt hat (§ 114 VwGO). Die Behörde macht von der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG u.a. dann zweckgerechten Gebrauch, wenn sie neuen Verfehlungen des Ausländers durch die Ausweisung vorbeugt. Die Beurteilung der Frage, ob dazu im Einzelfall ausreichender Anlaß besteht, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung nach dem Grade der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen (BVerwGE 57, 61 [65]), wie es auch sonst für das Polizei- und Ordnungsrecht anerkannt ist (BVerwGE 45, 51 [61]; 47, 31 [40]; 62, 36 [39]; Urteile vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 99.67 - NJW 1970, 1890 [1892]; vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 3 C 31.82 - Buchholz 451.80 Nr. 28). Dies rechtfertigt es, bei Verurteilungen wegen Gewalttaten an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Auslandes nur geringe Anforderungen zu stellen und in der Regel einen genügenden spezialpräventiven Anlaß für die Ausweisung auch dann anzuerkennen, wenn lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten besteht. Ob man unter diesen Voraussetzungen die Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr oder der Gefahrenvorsorge versteht, ist für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht erheblich; der Zweck des Ermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG umfaßt beide Aspekte (Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - Buchholz 402.24§ 10 AuslG Nr. 59 [S. 54. f.]).
Es trifft entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu, daß die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Entscheidung unmöglich mache. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Regel bedeutet nicht, daß in jedem einzelnen Falle der Verurteilung wegen einer Gewalttat die Ausweisung rechtmäßig ist oder vorgenommen werden muß. Sie ändert insbesondere nichts daran, daß über die Ausweisung aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, und schließt demgemäß auch nicht die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer solchen umfassenden Abwägung aus. Die Regel entfällt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erst dann, wenn eine "an naturwissenschaftlichen Erkenntnismaßstäben orientierte Gewißheit" gegeben ist, daß der Ausländer nicht mehr straffällig wird. Bei der Einschätzung künftigen menschlichen Verhaltens kann, wie die Beschwerde mit Recht hervorhebt und keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, auf solche Kriterien nicht abgehoben werden. Entscheidend ist, ob bei Anwendung "praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, d.h. das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht.
b)
Die Frage, welche Bedeutung einer günstigen Resozialisierungsprognose der Strafvollzugsbehörde bei der Betätigung des Ausweisungsermessens zukommt (Beschwerdeschrift S. 9-12), verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie läßt sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend beantworten. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß - insbesondere im Rahmen von Entscheidungen über die Aussetzung einer Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung getroffene - prognostische Beurteilungen des Strafrichters über das künftige Verhalten des Verurteilten für die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung, ob mit neuen Verfehlungen des Ausländers gerechnet werden darf und ihnen durch seine Ausweisung vorgebeugt werden soll, zwar von tatsächlichem Gewicht sind, eine rechtliche Bindung insoweit aber nicht auslösen; die Ausländerbehorde hat ein eigenständiges Prüfungsrecht (vgl. z.B. BVerwGE 57, 61 [66 f.]; Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG. Nr. 45 = NJW 1977, 2037; vom 6. Juni 1983 - BVerwG 1 B 84.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 97; vom 29. August 1984 - BVerwG 1 B 103.84 -). Es versteht sich von selbst, daß Entsprechendes für Resozialisierungsprognosen der Strafvollzugsbehörden gilt. Auch sie stellen für die Ausländerbehörden eine tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar, entfalten aber mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keine rechtliche Bindung. Ob für die Ausländerbehörde Anlaß besteht, von einer (dem Ausländer günstigen) Prognose der Strafvollzugsbehörde inhaltlich abzuweichen, ist im wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art, die sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 [S. 82]). Inwieweit trotz einer von der Ausländerbehörde in ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehenden günstigen Prognose der Strafvollzugsbehörde ein hinreichender Grund für ein spezialpräventives Vorgehen bejaht werden darf, beurteilt sich bei imübrigen rechtsfehlerfreier Ermessensausübung vor allem danach, ob die Ausländerbehörde, wie die jeweils verschiedenen Gesetzeszwecke ergeben können, von einem anderen Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen ausgehen darf und ausgeht (vgl. z.B. für die richterliche Strafaussetzung zur Bewährung BVerwGE 57, 61 [68]; Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24§ 10 AuslG Nr. 91 [S. 33]; vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 131.80 - Buchholz a.a.O. Nr. 100 [S. 67]; Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - a.a.O.; vom 29. August 1984 - BVerwG 1 B 103.84 -). Darüber hinaus ist durch den beschließenden Senat bereits geklärt, daß es für die Rechtmäßigkeit der ausländerrechtlichen Maßnahme unerheblich ist, ob sich die Ausländerbehörde mit allen für ihre Prognose wesentlichen Umständen befaßt hat, wenn die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ergibt, daß die von ihr angenommene Gefahr nach Art und Haß tatsächlich besteht (Urteile vom 11. November 1982 - BVerwG 1 C 15.79 - Buchholz 402.24§ 7 AuslG Nr. 21 [S. 31]; vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 C 143.80 - Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 101 [S. 74]).
Nach den vorstehend erörterten Grundsätzen lassen sich auch die auf S. 11 (oben) der Beschwerdeschrift genannten Unterfragen ohne weiteres beantworten. Sie vermögen folglich die Grundsatzrevision ebenfalls nicht zu eröffnen.
Die dargelegten Grundsätze liegen übrigens auch dem Berufungsurteil zugrunde. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Widerspruchsbehörde sei davon ausgegangen, daß sich eine Wiederholungsgefahr im weiteren Sinne nicht ausschließen lasse; dies sei tatsächlich zutreffend geschehen, weil der Kläger wegen Gewalttaten, nämlich zweier in Tatmehrheit begangener Verbrechen der Vergewaltigung in Tateinheit mit einen Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei und seine Taten nach dem Strafurteil Ausdruck hoher verbrecherischer Intensität und Brutalität gewesen seien. Es hat mit der Widerspruchsbehorde der günstigen Prognose der Einweisungskomnission der Vollzugsanstalt, nach der die Tat des Klägers eine Rückfälligkeit als wenig wahrscheinlich erscheinen läßt, keine die Wiederholungsgefahr in den oben dargelegten Sinne ausschließende Bedeutung beigemessen und darauf hingewiesen, daß die vellzugsbehördliche Prognose zu dem Zwecke der Auswahl der für den Kläger geeigneten Vollzugsanstalt getroffen worden sei. Das steht in Übereinstimmung mit den erwähnten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denn eine geringe Wahrscheinlichkeit des Rückfalls steht einen Ausschluß der bei Gewalttaten in der Regel ausreichenden Wiederholungsgefahr im weiteren Sinne grundsätzlich gerade nicht gleich, und zwar namentlich dann nicht, wenn die Prognose der anderen Behörde auf einen Zweck ausgerichtet ist, bei dem geringere Anforderungen an die Sicherheit genügen, als aufgrund der erwähnten ausländerrechtlichen Regel verlangt werden dürfen.
c)
Der Kläger hält außerdem für klärungsbedürftig, ob die Ausländerbehörden ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen dürfen, daß für die Kinder des Ausgewiesenen die Trennung von ihn oder die gemeinsame Rückkehr in das Heimatland zumutbar sind, wenn sie in Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sind, bisher mit den Eltern zusammengelebt haben und im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung sieben bzw. zehn Jahre alt sind (Beschwerdeschrift S. 14 ff.). Diese Frage läßt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten und rechtfertigt deswegen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Es beurteilt sich ausschließlich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, inwieweit der Sachverhalt im Hinblick auf die Folgen der Ausweisung (weiterer) Aufklärung bedarf. Insbesondere kommt es darauf an, ob Anhaltspunkte vorhanden sind, daß über die typischen und von vornherein als Härten erkennbaren und deswegen ohne weiteres in die gebotene Abwägung einzustellenden Folgen hinaus besondere Umstände vorliegen könnten, die für diese Abwägung bedeutsam wären.
Auch soweit die vorerwähnte Problematik die Frage einschließt, ob hier geborenen und aufgewachsenen ausländischen Kindern im Alter von sieben bzw. zehn Jahren aus Anlaß der Ausweisung eines Elternteils grundsätzlich die Trennung von dem Ausgewiesenen oder die gemeinsame Rückkehr in das Heimatland zuzumuten ist, rechtfertigt sich nicht die Grundsatzrevision. Das gilt ebenfalls für die Frage, ob diese Folgen einer Ausweisung auch der ausländischen Ehefrau des Ausländers zumutbar sind, wenn sie sich wie hier seit zehn Jahren eine gesicherte Existenz im Bundesgebiet geschaffen hat (Beschwerdeschrift S. 18 ff.). Es ist geklärt, daß Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dasöffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie abzuwägen (vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - a.a.O. [S. 35] mit Nachweisen). Auch bei rein ausländischen Ehen und Familien muß danach die Ausweisung nach Maßgabe einer solchen Abwägung durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit den Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen einschließlich der Binder, die mithin im Rahmen der Abwägung keine bloßen "Anhängsel" des Ausgewiesenen sind (vgl. z.B. BVerwGE 61, 32 [40]; Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 1 C 123.80 - Buchholz 402.24§ 10 AuslG Nr. 98 [S. 64]; Beschluß vom 27. Juli 1981 - BVerwG 1 CB 34.81 -). Die Ausweisung ist daher aufgrund des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG rechtswidrig, wenn ihre Folgen für den Betroffenen mit Rücksicht auf seinen Ehegatten und seine Kinder unverhältnismäßig hart sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 - NVwZ 1983, 667; vom 26. Oktober 1983 - 2 BvR 1207/83 -). Ob den Familienangehörigen die mit der (u.U. vorübergehenden) Trennung oder der gemeinsamen Rückkehr in das Heimatland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich demnach nicht - wie möglicherweise die Beschwerde annimmt - allein nach dem Grad der durch die Ausweisung verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der Ausweisungszwecke. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Ob danach die ehelichen und familiären Belange, die gegen die Ausweisung angeführt werden können, gewichtiger sind als die mit der Ausweisung verfolgtenöffentlichen Interessen, beantwortet sich im Rahmen dieser Grundsätze nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und entbehrt deswegen der Grundsätzlichkeit.
d)
Die Rechtssache ist ferner nicht im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 - (a.a.O.) von grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger leitet aus diesem Beschluß her, für die Familienangehörigen sei die "Opfergrenze" jedenfalls dann erreicht, wenn sie längere Zeit im Bundesgebiet integriert seien und sich ihr Aufenthaltsrecht entsprechend verfestigt habe; unter diesen umständen könne ihnen weder eine Trennung noch eine Übersiedlung in das Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zugemutet werden (Beschwerdeschrift S. 17 f., 20 f.). Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine derartige Beschränkung des Ausweisungsermessens nicht zu entnehmen ist. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 6 GG sogar der Ausweisung ausländischer Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin entgegen, und zwar nicht nur dann, wenn von dem Ausländer eine bedeutsame Gefahr für ein gewichtiges Schutzgut ausgeht und deswegen neuen Verfehlungen vorgebeugt werden soll (vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1932 - BVerwG 1 C 100.78 - a.a.O), sondern grundsätzlich auch dann, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und ein dringendes Interesse an einem generalpräventiven Einschreiten besteht (vgl. z.B. BVerfGE 51, 386 [397]; BVerwGE 59, 112 [116]; Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24§ 10 AuslG Nr. 96 [S. 57]). Danach ist nicht zweifelhaft, daß bei rein ausländischen Familien die Integration und ein verfestigtes Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des gerichtlich bestraften Ausländers nicht ohne weiteres seine Ausweisung ausschließt. Insbesondere begegnet die Ausweisung im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Ausländer wie hier wegen schwerer Gewalttaten zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und deswegen nicht nur ein ganz erhebliches generalpräventives Interesse an seiner Ausreise besteht, sondern darüber hinaus der Ausweisung auch spezialpräventive Bedeutung beizumessen ist.
2.
Die Abweichungsrüge des Klägers greift nicht durch.
Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist (Beschluß vom 25. September 1984 - BVerwG 1 B 117.84 - mit Nachweisen). Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.
a)
Das Berufungsgericht ist entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerdeschrift S. 7) nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - (a.a.O.) in dem erwähnten Sinne abgewichen. Der beschließende Senat hat sich zwar in dieser Entscheidung mit der tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung strafrichterlicher. Prognosen für die ausländerbehördliche Prüfung, "ob eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr besteht", befaßt. Der Beschluß enthält aber keine Aussage zu der im vorliegenden Falle erheblichen Frage, welches Maß an Wahrscheinlichkeit die Ausländerbehörde für die Ausweisung ausreichen lassen darf, wenn sie neuen Gewalttaten durch den strafgerichtlich verurteilten Ausländer vorbeugen will. Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in den oben angeführten Entscheidungen Stellung genommen, denen sich das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich angeschlossen hat.
b)
Das Berufungsgericht ist auch nicht dadurch von dem Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - (a.a.O.) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen, daß es der Stellungnahme der Einweisungskommission ein fehlerhaftes Gewicht beigemessen hätte (Beschwerdeschrift S. 13). Abgesehen davon, daß sich der genannte Senatsbeschluß nicht mit der Bedeutung prognostischer Beurteilungen der Strafvollzugsbehörden befaßt und daß nach diesem Beschluß einer solchen Beurteilung "nur eine tatsächliche Bedeutung für die Ausländerbehörde" zukommen kann, hat das Berufungsgericht die Richtigkeit der Beurteilung der Einweisungskommission nicht bezweifelt, sondern - insoweit gerade inÜbereinstimmung mit dem Beschluß vom 29. Juli 1977 (vgl. auch BVerwGE 57, 61 [66]) - die verschiedenen Gesetzeszwecke hervorgehoben, die für das behördliche Handeln hier die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe erlauben, wie oben näher dargelegt worden ist. Damit hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf einen (abstrakten) Rechtssatz gestützt, der mit einen im Beschluß vom 29. Juli 1977 dargelegten Rechtssatz unvereinbar wäre.
c)
Ferner rügt der Kläger zu Unrecht, das Berufungsgericht sei von den Urteilen vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 (BVerwGE 59, 104 = NJW 1980, 2036) sowie BVerwG 1 C 100.76 (BVerwGE 59, 112 = NJW 1980, 2037) - abgewichen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in jenen Urteilen ausgeführt, nach einem 10jährigen oder längeren Aufenthalt sei "regelmäßig anzunehmen, daß der ausländische Arbeitnehmer seine wirtschaftliche Lebensgrundlage im Bundesgebiet gefunden hat und in hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt ist". Das Berufungsurteil enthält aber keinen Anhaltspunkt, daß es bezüglich der Ehefrau des Klägers hiervon nicht ebenfalls ausgegangen wäre; vielmehr hat es gerade betont, daß diese sich im Bundesgebiet eine gesicherte (wirtschaftliche) Existenz geschaffen habe. Wenn das Berufungsgericht außerdem sinngemäß ausführt, die Ehefrau des Klägers habe bis zu ihrem 20. Lebensjahr in dem (gemeinsamen) Heimatland gelebt und ihr sei es auch nach ca. 10jähriger Abwesenheit mangels einer tiefgreifenden Entfremdung zumutbar, dort wieder zu leben, so ist es damit nicht von den vorerwähnten Urteilen abgerückt (vgl. dazu auch BVerwGE 60, 75 [80]). Insbesondere hat es nicht in Frage gestellt, daß die hier geschaffene wirtschaftliche und soziale Existenz schutzwürdig ist.
3.
Schließlich kann die Revision nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger zeigt nicht schlüssig auf, daß das Berufungsgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO).
a)
Der Kläger rügt zunächst, das Berufungsgericht hätte sich bei der Vollzugsanstalt vergewissern müssen, welche Bedeutung die günstige Prognose der Einweisungskommission "auch in ausländerrechtlicher Beziehung hat" (Beschwerdeschrift S. 12). Damit ist eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts nicht dargetan. Die Beurteilung der Einweisungskonmission war dem Berufungsgericht wie den behördlichen Vorinstanzen bekannt. Welche Bedeutung ihr ausländerrechtlich beizumessen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Berufungsgericht in eigener Verantwortung zu entscheiden hatte. Zu einer weiteren tatsächlichen Aufklärung hätte für das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang allenfalls dann Anlaß bestanden, wenn es zu der nach seiner materiellen Rechtsauffassung erforderlichen prognostischen Beurteilung nicht in der Lage gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung vertreten, die Widerspruchsbehörde habe darauf abstellen dürfen, ob sich erneute Verfehlungen des Klägers nicht ausschließen lassen (BU S. 6). Daß es die dafür erforderliche prognostische Beurteilung nicht selbst habe treffen können, zeigt die Beschwerde nicht auf und istübrigens auch sonst nicht ersichtlich.
b)
Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht hätte z.B. durch Befragung des zuständigen Jugendamtes die "persönliche und soziale Situation der Familie" sowie die Frage näher aufklären müssen, worin die durch die Ausweisung des Klägers bewirkte Härte "für Kinder und Familie konkret ... besteht" (Beschwerdeschrift S. 21). Mit diesen Vorbringen ist ein Aufklärungsmangel nicht dargetan, denn die Beschwerde benennt keine konkreten Umstände, deren Feststellung es bei Zugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts noch bedurft hätte. Dem Berufungsgericht war übrigens die "persönliche und soziale Situation der Familie" bekannt, soweit sie für seine Entscheidung erheblich sein konnte. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß die Ehefrau des Klägers ihre hiesige Existenzgrundlage verliert, wenn die Familie eine Trennung nicht in Kauf nehmen will und gemeinsam nach Jugoslawien übersiedelt. Desgleichen besteht kein Grund für die Annahme, dem Berufungsgericht seien die im Falle einer Trennung der Familie namentlich für die Kinder eintretenden Belastungen und Risiken für ihre Entwicklung nicht bewußt gewesen und es habe verkannt, daß im Falle einer Rückkehr der Familie nach Jugoslawien die Eingewöhnung in die dortigen Lebensverhältnisse für die im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Kinder des Klägers Schwierigkeiten bereiten und Rückschläge auch ihrer schulischen Entwicklung verursachen kann. Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung vertreten, daß "angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Ausweisung von Gewalttätern" der Familie des ausländischen Straftäters die im Falle der Rückkehr nach Jugoslawien eintretenden Belastungen zugemutet werden dürfen. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es dafür nicht. Auch soweit das Berufungsgericht dabei den Sinne nach angenommen hat, für die Sind er des Klägers seien die mit den Einleben in die ihnen fremden Verhältnisse verbundenen Schwierigkeitenüberwindbar, weil sie in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt erst sieben bzw. zehn Jahre alt waren, brauchte sich ihm mangels abweichender konkreter Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufzudrängen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweisaufnahme absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24§ 2 AuslG Nr. 8 [S. 13]). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116).
III.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach