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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1988, Az.: BVerwG 1 B 143.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Ausübung von Ausweisungsermessen; Gefahr neuer Verfehlungen des strafgerichtlich verurteilten Ausländers; Erfordernis einer anderen Gewichtung bei nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Verfehlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 143.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.08.1988 - AZ: 11 S 1303/88

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

3

Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob unter Anwendung von Jugendstrafrecht abgeurteilte Straftaten bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG "in gleichem Maße zur Beurteilung der Gefahrenabwehr bewertet werden dürfen wie dies bei einem Erwachsenen der Fall ist" (Beschwerdeschrift S. 2). Soweit sich diese Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt, rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die insoweit maßgebenden Grundsätze bedürfen keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von dem Ausweisungsermessen aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen. Bei der Einschätzung der für das Ausweisungsermessen wesentlichen Gefahr neuer Verfehlungen des strafgerichtlich verurteilten Ausländers kommt es auf eine Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit an, wie sie in seinen strafgerichtlich abgeurteilten Taten und seinem sonstigen Verhalten zum Ausdruck kommt.

5

Nach diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, daß bei der Ausübung des Ausweisungsermessens auch berücksichtigt werden muß, ob es sich um Straftaten eines Jugendlichen handelt oder nicht. Dieser Umstand kann angesichts dessen, daß die jugendliche Persönlichkeit in der Entwicklung begriffen ist, für die Gefahrenprognose von Bedeutung sein. Dementsprechend muß auch eine erkennbare Persönlichkeitsentwicklung gewürdigt werden. Insbesondere kann bei jungen straffällig gewordenen Ausländern erheblich sein, ob sie eine altersgemäße Entwicklung genommen oder - etwa infolge ungünstiger Verhältnisse, in denen sie aufgewachsen sind - in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind (Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 94 <S. 51>). Danach hat die Behörde u.a. zu erwägen, ob der Ausländer inzwischen - etwa aufgrund von Bemühungen um Erziehung und Resozialisierung im Strafvollzug - ausreichend gereift und gefestigt ist. Die Persönlichkeitsentwicklung kann derart vorangeschritten sein, daß die Gefahr neuer Verfehlungen entfallen ist oder sich doch in einer Weise gemindert hat, die ein Absehen von der Ausweisung rechtfertigt oder gar gebietet. Darauf hat der Senat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 <S. 80>) hingewiesen (vgl. ferner Beschluß vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 125.88 -). Aus dem Umstand allein, daß der Ausländer bei Begehung seiner Straftaten noch unreif war und eine positive Persönlichkeitsentwicklung nicht ausgeschlossen erscheint, folgt aber nicht ohne weiteres das Fehlen einer hinreichenden Wiederholungsgefahr oder die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Auch das hat der beschließende Senat bereits klargestellt (Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 131.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 100 <S. 67>).

6

Das Berufungsgericht hat übrigens nicht verkannt, daß nach Jugendstrafrecht abgeurteilte Verfehlungen aus den dargelegten Gründen eine andere Gewichtung erfordern können als nach allgemeinem Strafrecht zu bewertende Taten. Es hat aber für den maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine Entwicklung festgestellt, die zu einer Festigung der Persönlichkeit des Klägers und demgemäß zu einer entscheidenden Minderung seiner Gefährlichkeit führen könnte (BU S. 5).

7

Alles weitere Beschwerdevorbringen befaßt sich mit den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles und beanstandet die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit kann eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper