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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1983, Az.: BVerwG 1 C 131.80

Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines wegen mehrerer Straftaten verurteilten Ausländers ; Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung; Folgen des Wohnens des Ausländers im Bundesgebiet bei den Eltern; Erhöhter Ausweisungsschutz; Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung; Schutz von Ehe und Familie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 131.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 15.08.1978 - AZ: 8 K 1518/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.06.1979 - AZ: IV A 2205/78

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 101 - 106
  • DokBer A 1984, 68-70
  • DÖV 1984, 172-173
  • InfAuslR 1984, 1-3
  • NJW 1984, 1314-1315 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 450 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1984, 327-329

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, volljährigen Ausländern, die zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden sind, allein deswegen einen erhöhten Ausweisungsschutz zu gewähren, weil sie im Bundesgebiet bei ihren Eltern wohnen.

  2. 2.

    Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines wegen mehrerer Straftaten verurteilten Ausländers, der in Alter von 9 Jahren zur, Zwecke der Familienzusammenführung eingereist ist und hier 13 Jahre gelebt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1956 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1965 zum Zwecke der Familienzusammenführung ins Bundesgebiet zu seinen hier erwerbstätigen Eltern ein. Im Oktober 1974 wurde er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu drei Wochen Dauerarrest und im Juli 1977 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

2

Nach der ersten Bestrafung sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger eine ausländerrechtliche Verwarnung aus. Nach der zweiten Bestrafung wies der Beklagte den Kläger aus und drohte ihm die Abschiebung für den Fall an, daß er das Bundesgebiet nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung verlasse. Der Regierungspräsident Düsseldorf wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 1978 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Aufgrund der vom Kläger bei der Begehung der letzten Straftat gezeigten Brutalität und erheblichen kriminellen Energie könne nicht mit der für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, er biete die Gewähr, sich künftig entsprechend der hier herrschenden Rechtsordnung zu verhalten. Dieser Würdigung stehe weder die Strafaussetzung zur Bewährung noch die Tatsache entgegen, daß der Kläger sich seit etwa 12 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Ausweisung treffe den Kläger nicht unverhältnismäßig hart.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Durch Urteil vom 8. Juni 1979 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: Die Ausländerbehörden hätten in dem für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung davon ausgehen dürfen, daß vom Kläger auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Bereits bei den Vorfällen im November und Dezember 1973, die zu der ersten Bestrafung des Klägers geführt hätten, habe er ein erhebliches Maß krimineller Energie gezeigt. Daß er dann trotz des ersten Strafverfahrens, in dessen Verlauf er in Untersuchungshaft genommen worden sei, und trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung eine versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen habe, gebe hinreichenden Anlaß zu der Besorgnis, daß er auch durch Strafen und nachhaltige behördliche Warnungen kaum auf Dauer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu bewegen sei. Die Besorgnis sei um so mehr begründet gewesen, als der Kläger bei der letzten Straftat ein überaus rohes und brutales Verhalten gezeigt habe. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte seien bei der Beurteilung der Gefahr eines erneuten Straffälligwerdens nicht zwingend an die Wertungen gebunden, die den Strafrichter veranlaßt hätten, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Im vorliegenden Fall halte der Senat aus den bereits dargelegten Gründen ein Abweichen von der lediglich formelhaft begründeten Prognose des Strafgerichts und auch von der Beurteilung des Bewährungshelfers für geboten. Es entspreche im übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Ausländerbehörden Ausweisungen aufgrund von Verurteilungen wegen Gewalttaten regelmäßig auf die Erwägung stützen dürften, eine Wiederholungsgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei auch sachgerecht, daß die Ausländerbehörden die Ausweisung zugleich mit der Zwecksetzung begründet hätten, andere im Bundesgebiet lebende Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu bewegen. Die Ausweisungsentscheidung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ausländerbehörden hätten nicht die besondere Bindung verkannt, die der Kläger zum Bundesgebiet aufgrund seines langjährigen Aufenthalts seit seinem neunten Lebensjahr und dadurch habe, daß auch seine Angehörigen im Bundesgebiet lebten. Andererseits sei aber nicht zu verkennen, daß diese Bindungen und auch der Schutz der Familie den Kläger nicht davon abgehalten hätten, ungeachtet einer ersten Bestrafung und einer ausländerbehördlichen Verwarnung erneut straffällig zu werden. Unter diesen Umständen könnten die der Ausweisung entgegenstehenden Interessen des Klägers auch unter Berücksichtigung der von ihm behaupteten Sprachschwierigkeiten und der Schwierigkeiten, sich in Marokko einzuleben und dort eine wirtschaftliche Existenz zu finden, nicht entscheidend durchgreifen.

4

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision nacht der Kläger im wesentlichen geltend: Die Ausweisung eines Ausländers nach langem Aufenthalt im Bundesgebiet könne eine unverhältnismäßige Folge der Straftat sein. Lebenslauf und Erziehung des Klägers hätten zu einer tiefen Verwurzelung in den hiesigen Lebensverhältnissen geführt. Er beherrsche seine Heimatsprache nicht, spreche aber fließend deutsch. Die geringen Bindungen, die ein neunjähriges Kind an sein Heimatland haben könne, seien restlos gelöst. Er betrachte die Bundesrepublik Deutschland als seine Heimat, zumal seine gesamte Familie hier lebe. Für einen hier aufgewachsenen Jugendlichen habe die erzwungene Rückkehr in das Herkunftsland weitaus schwerwiegendere Folgen als für einen im Erwachsenenalter eingereisten Ausländer. Dem stehe die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Gefahr neuer Straftaten gegenüber. Das Oberverwaltungsgericht habe aber nicht in Rechnung gestellt, daß der Kläger die Straftaten im Alter von 18 und 20 Jahren begangen habe und daß der Strafrichter auch bei der letzten Straftat noch Jugendstrafrecht angewandt habe. Die Prognoseerwägungen des Berufungsgerichts könnten nur auf einen Erwachsenen, in seiner Persönlichkeit ausgereiften Menschen, nicht aber auf den Kläger zutreffen. Auch die günstige Prognose des Bewährungshelfers sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Inzwischen sei die Bewährungszeit abgelaufen, ohne daß der Kläger wieder straffällig geworden sei. Gegenüber den im Falle des Klägers eintretenden Folgen der Ausweisung müsse auch die generalpräventive Zielsetzung zurücktreten. Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1979 und des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 1978 die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 1977 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 11. April 1978 aufzuheben.

5

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt u.a. aus: Bei straffällig gewordenen ausländischen Jugendlichen sei nach den Beschlüssen der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Ausländerpolitik vom 19. März 1980 dem Bemühen um eine Resozialisierung in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der Vorrang vor einer Ausweisung einzuräumen. Die Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilungen stehe in Fällen dieser Art regelmäßig nur dann im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn erstens die Straftaten schwer wögen und ein weiteres strafbares Verhalten des Ausländers von erheblichem Gewicht zu befürchten sei und wenn zweitens keine besonderen Tatsachen vorlägen, die die Integration des Ausländers im Heimatland = über die fehlenden Verbindungen hinaus - zusätzlich erschwerten.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsklage zu Recht den Erfolg versagt.

8

1.

Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese gesetzliche Voraussetzung ist hier erfüllt. Auch die Ermessensausübung der Behörde läßt sich rechtlich nicht beanstanden.

10

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung ist auf den - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Widerspruchsbescheid abzustellen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Danach hat die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und eine Interessenabwägung vorgenommen. Die spezial- und generalpräventiven Ziele, die sie mit der Ausweisung des Klägers verfolgt hat, sind durch die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gedeckt (vgl. etwa BVerwGE 60, 75 [76 f.]). Die Behörde hat auch nicht die Grenzen überschritten, die ihrem Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Art. 6 GG und den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gesteckt sind.

11

Was die spezialpräventiven Erwägungen betrifft, so geht der Widerspruchsbescheid davon aus, daß zwar ein Rückfälligwerden des Klägers möglicherweise nicht akut sei, daß der Kläger aber doch angesichts der bei der Begehung seiner Taten gezeigten "erheblichen kriminellen Energie" nicht die Gewähr biete, sich künftig von Straftaten fernzuhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft diese Einschätzung für den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zu. Danach war die von der Behörde angenommene Wiederholungsgefahr tatsächlich gegeben. Die Annahme einer solchen Gefahr, die trotz ihres geringen Grades wegen des hohen Ranges des gefährdeten Rechtsgutes nicht vernachlässigt werden kann (vgl. auch BVerwGE 57, 61 [68]; Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG 1 B 87.73 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 35), ist mit dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Kläger bei Begehung seiner Straftaten noch unreif und für eine positive Entwicklung keineswegs verloren war, durchaus vereinbar. Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Strafgericht ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat; dies ergibt sich schon daraus, daß die Strafaussetzung nicht bedeutet, das Strafgericht habe eine günstige Entwicklung des Klägers für sicher gehalten (§ 21 JGG; vgl. BVerwGE 66, 192 [200 f.] zu § 56 StGB). Demgemäß läßt das Strafurteil ausdrücklich offen, ob beim Kläger "schädliche Neigungen" gegeben sind. Was sodann das generalpräventive Interesse an der Ausweisung angeht, so ist es, wie der Beklagte mit Recht betont, angesichts der Häufigkeit von Gewaltdelikten gerade auch junger Ausländer hier von Gewicht.

12

Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Durch dieses Schutzgebot wird eine Ausweisung junger Ausländer, deren Eltern als ausländische Arbeitnehmer im Bundesgebiet leben, nicht untersagt. Vielmehr ist aufgrund einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, daß sie die bei einer Ausweisung zu erwartende Beeinträchtigung der Familie eindeutig überwiegen; ist dies der Fall, so ist die Ausweisung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerwGE 65, 188 [192 ff.]). Außer dem Gewicht der gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen ist bei der gebotenen Abwägung die familiäre Situation wesentlich, auf die diese Gründe treffen. Die familiäre Situation ist bei volljährigen Kindern dadurch geprägt, daß diese sich ohnehin mehr oder minder rasch aus den elterlichen Haushalt zu lösen pflegen. In der Regel benötigen sie die Lebenshilfe, die durch die Familie ihrer Funktion gemäß gewährt wird, nicht in einer Weise, daß ihnen der Aufenthalt bei ihren Eltern im Bundesgebiet ermöglicht werden müßte. Das gilt unabhängig davon, ob es im Einzelfall den Eltern zumutbar wäre, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sie mit ihrem erwachsenen Kind weiterhin zusammenleben wollen (vgl. BVerwGE 65, 188 [193 f.]). Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet daher grundsätzlich nicht dazu, volljährigen Ausländern allein deswegen einen erhöhten Ausweisungsschutz zu gewähren, weil sie im Bundesgebiet bei ihren Eltern wohnen. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der volljährige Ausländer aus besonderen Gründen auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern angewiesen und diesen eine Rückkehr ins Heimatland nicht zuzumuten ist. Ein solches Angewiesensein folgt aber noch nicht daraus, daß er - trotz des Zusammenlebens mit seinen Eltern - eine schwere Straftat begangen hat und daß die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

13

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger aus Art. 6 GG keinen besonderen Ausweisungsschutz herleiten. Er war im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits 22 Jahre alt. Anhaltspunkte für eine besondere Angewiesenheit des Klägers auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern sind nicht ersichtlich. Da er bis zum Alter von 9 Jahren außerhalb des Elternhauses in seinem Heimatland aufgewachsen und nach seiner Übersiedelung zu seinen Eltern im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden ist, spricht insbesondere nichts dafür, daß er nur durch ein Zusammenleben mit seinen Eltern im Bundesgebiet zu einem gesetzestreuen Leben zurückfinden könne. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines günstigen Einflusses der Eltern auf die weitere Entwicklung ihres volljährigen Sohnes bedeutet noch kein Angewiesensein in dem Sinne, daß sich bei der gebotenen Abwägung mit dem spezial- und generalpräventiven Interesse der Allgemeinheit aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG ein Aufenthaltsanspruch des Klägers ergeben könnte.

14

Die Ausweisung ist auch im übrigen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere der vom Kläger verübten Straftaten, insbesondere zu der brutalen versuchten Vergewaltigung, und belastet ihn nicht mit Nachteilen, die außer Verhältnis zu dem mit der Ausweisung bezweckten und durch sie erreichbaren Schutz der Allgemeinheit vor Gewalttaten stehen. Zwar ist bei Ausländern, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen sind, das Ausweisungsermessen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel in ähnlicher Weise eingeschränkt wie bei Ausländern, die einen deutschen Ehepartner haben oder deren Ausweisung kraft völkerrechtlichen Vertrags einen besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund voraussetzt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 = DVBl. 1983, 174 = InfAuslR 1983, 34 = NVwZ 1983, 227 [BVerwG 19.10.1982 - BVerwG 1 C 100.78]; Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - NJW 1983, 1988 [BVerwG 18.03.1983 - 1 C 99/78] = DÖV 1983, 769 = InfAuslR 1983, 209). Der Kläger ist aber nicht im Bundesgebiet geboren. Er hat die ersten 9 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und sodann im Bundesgebiet in seiner marokkanischen Familie gelebt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - 13 Jahre nach seiner Einreise - durfte daher davon ausgegangen werden, daß er mit den Verhältnissen seines Heimatlandes nicht so unvertraut war, daß er dort nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten wieder hätte heimisch werden können. Unter diesen Umständen war das behördliche Ausweisungsermessen nicht von Verfassungs wegen dahin reduziert, daß das mit der Ausweisung verfolgte öffentliche Interesse, Gewalttaten vorzubeugen, gegenüber dem Interesse des Klägers an einem Verbleiben im Bundesgebiet hätte zurückgestellt werden müssen.

15

2.

Die Anfechtungsklage ist auch insoweit zu Recht abgewiesen worden, als sie sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Die Klage ist insoweit unzulässig. Die Abschiebungsandrohung entfaltet nämlich keine Rechtswirkungen mehr. Sie war mit einer Frist verbunden, die bereits vier Wochen nach Zustellung der Verfügung des Beklagten, also Ende Januar 1978, ablief. Der Kläger war von der Pflicht, diese Frist zu befolgen, befreit, da sein Widerspruch gegen die Ausweisung aufschiebende Wirkung enfaltet hatte. Eine Ausreisepflicht bestand für den Kläger auch nicht etwa deshalb, weil seine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen war; denn er hatte, wie aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausländerakte hervorgeht, im Juli 1976 eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt, und dieser Antrag war im Januar 1978 noch nicht beschieden, so daß sein Aufenthalt damals als erlaubt galt (§ 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Deshalb sind die Ausreisefrist und damit zugleich die Abschiebungsandrohung seit langem gegenstandslos (vgl. etwa Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32).

16

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für jeden Rechtszug auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach