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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1982, Az.: BVerwG 1 C 100.78

Ausländer; Ausweisung; Verurteilung; Strafrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 100.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 18.03.1977 - AZ: VRS V 131/76
VGH Baden-Württemberg - 26.09.1977 - AZ: I 1314/77

Fundstellen

  • BWVPr 1983, 66-68
  • DVBl 1983, 174-177
  • InfAuslR 1983, 34-37
  • NVwZ 1983, 227 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch bei sehr langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Ausweisung eines Ausländers wegen strafrechtlicher Verurteilungen nicht schlechthin aus.

  2. 2.

    Zur Einschränkung des Ausweisungsermessens durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Ausländern, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen sind.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. September 1977 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er wurde 1938 in Saarbrücken geboren und lebt seither in Deutschland. 1962 heiratete er die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige; die Ehe wurde 1969 geschieden und 1972 wieder geschlossen. Aus der Ehe stammt ein 1962 geborener Sohn. Der Kläger hat außerdem eine 1960 geborene nichteheliche Tochter. Eine Familiengemeinschaft mit den Kindern besteht nicht.

2

Die Beklagte erwog Anfang 1971 eine Ausweisung des Klägers, der zu dieser Zeit bereits 21 mal strafrechtlich verurteilt worden war, davon 11 mal wegen vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung. Nachdem der Kläger die Behörde unter Hinweis auf das Alter seiner beiden Kinder und auf seine Absicht, wieder zu heiraten, darum gebeten hatte, von ausländerpolizeilichen Maßnahmen, die ihm zuvor niemals angedroht worden seien, abzusehen, wurde ihm am 15. Juli 1971 eine bis zum 14. Juli 1976 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

3

Am 29. September 1972 verurteilte das Landgericht S. den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, einfacher Körperverletzung in zwei Fällen, Unterschlagung, gemeinschaftlicher Nötigung, versuchter Nötigung, gemeinschaftlicher Veranstaltung eines Glücksspiels, Beleidigung und unerlaubten Führens einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren. Der Kläger verbüßte 2/3 dieser Strafe; der Vollzug der restlichen Strafe wurde auf eine Bewährungszeit von drei Jahren, die später wegen einer neuen strafrechtlichen Verurteilung auf vier Jahre verlängert wurde, ausgesetzt.

4

Das Strafurteil vom 29. September 1972 wurde der Beklagten im Jahre 1974 bekannt. Der Kläger verbüßte zu dieser Zeit die Freiheitsstrafe. Nachdem er am 15. Mai 1975 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte, teilte ihm die Beklagte am 8. Juli 1975 ihre Absicht mit, ihn auszuweisen, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Durch Verfügung vom 3. September 1975 wies die Beklagte den Kläger aus, lehnte seinen Antrag auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung für den Fall an, daß er das Bundesgebiet nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung freiwillig verlassen haben sollte. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium S. durch Bescheid vom 24. Februar 1976 zurück. In dem Bescheid heißt es u.a.: Die Ausweisung sei, nachdem der Kläger die 1971 in ihn gesetzte Erwartung nicht erfüllt habe, zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten erforderlich. Der Kläger habe sich mit seinen Straftaten als rücksichtsloser und brutaler Schläger erwiesen, der aus nichtigem oder geringfügigem Anlaß andere Menschen zusammenschlage und dadurch seine Umgebung terrorisiere; die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik seien durch dieses Verhalten besonders schwerwiegend beeinträchtigt. Der Widerspruchsbescheid wurde sowohl dem Kläger als auch der Klägerin zugestellt.

5

Die Kläger haben beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 3. September 1975 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. Februar 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das Ausweisungsermessen der Behörde sei hier zwar durch verschiedene Rechtsnormen eingeschränkt. Die Behörde sei sich dieser Einschränkungen aber bewußt gewesen und habe sich - vor allem im Widerspruchsbescheid - eingehend und rechtlich fehlerfrei mit ihnen auseinandergesetzt.

7

Gemäß § 12 Abs. 3 und 4 AufenthG/EWG habe die Ausländerbehörde den Kläger nicht aus generalpräventiven, sondern allein aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen. Nach Art. 2 Abs. 2 des deutsch-italienischen Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsvertrages dürfe der Kläger nur dann ausgewiesen werden, wenn durch seine weitere Anwesenheit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besonders schwerwiegend beeinträchtigt würden. Mit Recht sei die Behörde davon ausgegangen, daß diese Voraussetzung erfüllt sei. Denn der Kläger habe wenige Monate, nachdem die Beklagte ihm trotz schwerer Bedenken die Aufenthaltserlaubnis verlängert habe, erneut mit erheblicher krimineller Energie die deutsche Rechtsordnung mißachtet und sich unter anderem wiederum brutal als Schläger betätigt. Dies rechtfertige die Befürchtung, er werde, sein für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwerwiegendes Verhalten auch in Zukunft fortsetzen.

8

Die Ausweisung verletze nicht das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar wollten die Kläger ihre Ehegemeinschaft im Bundesgebiet fortsetzen. Doch sei der ausländische Ehepartner eines Deutschen nicht schlechthin vor Ausweisung geschützt. Die Behörde habe die Ausweisungsgründe im Falle des Klägers zutreffend als besonders schwerwiegend gewertet, da die weitere Anwesenheit des Klägers die Gefahr mit sich bringe, daß er erneut dem Schutz der deutschen Behörden anvertraute Bürger körperlich schwer mißhandeln und zusammenschlagen werde. Unter diesen Umständen müsse der Klägerin zugemutet werden, dem Kläger ins Ausland zu folgen, wenn beide an der Lebensgemeinschaft festhalten wollten. Auch die Tatsache, daß aus der Ehe der Kläger ein jetzt 15 Jahre alter Sohn hervorgegangen sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Denn es bestehe mindestens seit 1970 keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr zwischen den Eltern und dem Kind. Daß der Junge während der Ferien seine Eltern besuche, stehe der angefochtenen Maßnahme nicht entgegen, da solche gelegentlichen Besuche auch im Ausland stattfinden könnten. Zu der nichtehelichen Tochter habe der Kläger keine persönlichen Beziehungen.

9

Daß die Ausländerbehörde auf die permanenten Rechtsbrüche des Klägers jahrelang nicht reagiert habe, habe ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß dies auch in Zukunft so bleiben werde, jedenfalls seit dem Zeitpunkt nicht mehr erzeugen können, in dem die Behörde dem Kläger die Ausweisung unmißverständlich als Folge seines Verhaltens vor Augen gestellt und sich zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich nur wegen der beabsichtigten Wiederverheiratung des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen entschlossen habe. Daß die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis 1971 um fünf Jahre verlängert habe, habe ebenfalls keinen Vertrauensschutz auslösen können, da § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG/EWG diese Geltungsdauer zwingend vorschreibe. Schließlich folge ein solcher Schutz auch nicht aus dem Umstand, daß zwischen dem Erlaß der Ausweisungsverfügung und der strafrechtlichen Verurteilung, die zu ihr den Anstoß gegeben habe, ein Zeitraum von fast drei Jahren gelegen habe. Da der Kläger im unmittelbaren Anschluß an die Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren habe verbüßen müssen, habe kein Anlaß zu der Annahme, die Ausländerbehörde werde von ausländerpolizeilichen Maßnahmen auch nach dieser Bestrafung absehen, und zu einem darauf gegründeten Verhalten der Kläger bestanden.

10

Einen besonders schwerwiegenden Eingriff in den Lebensbereich des Klägers stelle die Ausweisung deshalb dar, weil der Kläger in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze und in dem er sich deshalb niederlassen müsse, wenn ihm kein anderes Land den Aufenthalt erlaube, nie gelebt habe und weil er weder die Sprache dieses Landes beherrsche noch dort Angehörige habe, bei denen er Anschluß finden könne. Trotz dieser für den Kläger und auch für die Klägerin gravierenden Folgen verstoße die Ausweisung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil bei einer so hartnäckigen, schwerwiegenden und vor allem bewußten Mißachtung der deutschen Rechtsordnung das öffentliche Interesse an der Ausweisung höher zu bewerten sei als sein und der Klägerin Interesse, von diesen Folgen verschont zu bleiben.

11

Mit ihren vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und tragen im wesentlichen vor: Der Kläger sei nur auf dem Papier italienischer Staatsangehöriger. Er fühle sich als Deutscher. In Italien könne er keine Arbeit finden, zumal da er zu 40 % erwerbs- und arbeitsunfähig sei; seine rechte Hand sei verkrüppelt. Er habe sich hauptsächlich deshalb strafbar gemacht, weil er sich an Schlägereien und Raufhändeln in der S. Altstadt beteiligt habe. Da die Beklagte von 21 Vorstrafen des Klägers keine Notiz genommen habe, habe sie auf deren Verwertung verzichtet; diese Vorstrafen könnten daher nicht mehr als Ausweisungsgrundlage verwertet werden. Der deutsch-italienische Vertrag von 1957 könne die Rechte, die der Kläger bis dahin erworben habe, nicht schmälern. Die Ausweisung verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG und gegen die Menschenrechtskonvention. Die Familie müsse zerbrechen, wenn der Kläger ausgewiesen werde. Darüber habe sich das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die vom Kläger ausgehenden Gefahren hinweggesetzt. Das Landgericht S. habe dem Kläger aber bedingte Strafaussetzung hinsichtlich eines Strafrestes von 10 Monaten bewilligt. Dies wäre nicht geschehen, wenn das Landgericht nicht der Überzeugung gewesen wäre, daß der Kläger in Zukunft nicht mehr straffällig werde. Diese Prognose hätten die Behörde und das Berufungsgericht berücksichtigen müssen. Außerdem sei es ein schwerer Irrtum, wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil feststelle, zwischen den Klägern und ihrem ehelichen Sohn bestehe keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr. Die familiäre Lebensgemeinschaft werde nämlich nicht dadurch beseitigt, daß die Kinder in einem Internat ausgebildet würden. In den Ferien seien solche Kinder bei ihren Eltern. Die Ausweisung des Klägers und seiner Familie komme einer "Aussetzung" gleich. Hätte die Beklagte alle Umstände, die gegen die Ausweisung sprächen, bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt, so hätte sie von der Ausweisung Abstand genommen. Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. September 1977 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 1977, ferner die Verfügung des Amts für öffentliche Ordnung der Beklagten vom 3. September 1975 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. Februar 1976 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen;

12

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält eine Ausweisung in Fällen der vorliegenden Art für zulässig, wenn 1. die Straftaten schwer wiegen und ein weiteres strafbares Verhalten des Ausländers von erheblichem Gewicht zu befürchten ist und wenn 2. keine besonderen Tatsachen vorliegen, die die Integration des Ausländers im Heimatland - über die fehlenden Verbindungen hinaus - zusätzlich erschweren, z.B. Alter oder schlechter Gesundheitszustand.

15

II.

Die Revisionen sind unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die angefochtenen Bescheide, durch die die Ausweisung des Klägers verfügt, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und seine Abschiebung angedroht worden ist, rechtmäßig sind.

16

1.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Von dieser Ausweisungsermächtigung hat die Beklagte ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht.

17

a)

Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist bei dem vielfach wegen Straftaten verurteilten Kläger erfüllt. Auch die zusätzlichen Voraussetzungen einer Ausweisung, die sich im Falle eines italienischen Staatsangehörigen aus § 12 AufenthG/EWG, aus Art. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) - FV - und aus Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) - ENA - ergeben, liegen vor.

18

Gemäß § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG in der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927) durfte der Kläger nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder dann, wenn seine Anwesenheit sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt. Der Kläger hat auch durch sein persönliches Verhalten Anlaß zu der Ausweisung gegeben (§ 12 Abs. 3 AufenthG/EWG). Die Regelung des § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG, nach der die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht genügt, eine Ausweisung zu begründen, steht der Ausweisung des Klägers ebenfalls nicht entgegen.

19

Nach dieser Vorschrift ist in Fällen wie dem vorliegenden für eine Ausweisung eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Ausländer erforderlich; an die Wahrscheinlichkeit neuer Störungen dürfen im Hinblick auf die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geltende Freizügigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwGE 57, 61 [65]; Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 65 = NJW 1979, 2486). Ausländer- und Widerspruchsbehörde haben sich davon leiten lassen, daß nach dem bisherigen Verhalten des Klägers neue schwerwiegende Straftaten von ihm zu befürchten seien, und das Berufungsgericht hat eine solche Gefahr auch tatsächlich festgestellt. Diese Feststellung des Berufungsgerichts, deren Richtigkeit der Kläger zwar in Zweifel zieht, gegen die er aber zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht hat, ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend. Das Argument des Klägers, das Landgericht hätte ihm keine bedingte Strafaussetzung des Strafrestes gewährt, wenn es nicht der Überzeugung gewesen wäre, daß er in Zukunft nicht mehr straffällig werde, geht fehl; denn die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB, die von der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB zu unterscheiden ist (vgl. BVerwGE 57, 61 [66 ff.]; Urteil vom 12. Juni 1979 a.a.O.), setzt eine solche Überzeugung nicht voraus. Daß das Landgericht Stuttgart von der ihm vom Kläger unterstellten Überzeugung weit entfernt war, ergibt sich aus dem Strafurteil vom 29. September 1972, in dem der Kläger als "rücksichtsloser Schläger" charakterisiert wird, "der mit großer Brutalität andere Menschen aus nichtigem oder geringfügigem Anlaß zusammenschlägt und dadurch seine Umgebung mit Furcht und Schrecken terrorisiert" (S. 54).

20

Der deutsch-italienische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag, der vom Ausländergesetz unberührt geblieben ist (§ 55 Abs. 3 AuslG), geht dem AufenthG/EWG vor, soweit er die Rechtsstellung des Ausländers günstiger regelt (§ 15 Satz 2 AufenthG/EWG). Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 FV dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt haben, nur ausgewiesen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit es erforderlich machen. Nach einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren ist eine Ausweisung gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV nur noch aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann zuläsig, wenn die übrigen oben genannten Gründe besonders schwerwiegend sind. Es bedarf keiner Prüfung, ob der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Ausweisung seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen ordnungsmäßig war. Die Ausweisung beruht jedenfalls auf Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 FV besonders schwer wiegen.

21

Sinn und Zweck der Vertragsbestimmungen gehen dahin, daß in Fällen eines langen ordnungsmäßigen Aufenthalts in einem Vertragsstaat die Ausweisung nur dann noch zulässig sein soll, wenn sie für den Staat unvermeidbar erscheinen muß, wenn also die maßgebenden Gründe so gewichtig sind, daß die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann. Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten, nämlich daran, daß die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll. Es kommt demnach darauf an, ob die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland durch den Ausländer zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet wird (vgl. BVerwGE 55, 8 [14 f.]; Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 84 = NVwZ 1982, 117).

22

Das Berufungsgericht hat aus der langen Kette der - zum Teil ganz erheblichen und mit Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als zehn Jahren Dauer geahndeten - Delikte und aus dem Umstand, daß der Kläger trotz der ihm Anfang 1971 vor Augen geführten Möglichkeit der Ausweisung sich am 1. Juli, 30. Juli und 1. August 1971 unter anderem erneut und in brutaler Weise als Schläger betätigt hat, den Schluß gezogen, daß die Behörde zu Recht befürchte, er werde auch in Zukunft wieder andere Menschen schwer mißhandeln und zusammenschlagen. Die vom Berufungsgericht festgestellte Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger von solchen Gewalttaten nicht ablassen wird, ist ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund im dargelegten Sinne.

23

Daraus folgt zugleich, daß auch Art. 3 Abs. 3 ENA die Ausweisung des Klägers nicht hindert.

24

b)

Waren demnach die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausweisung gegeben, so lag die Entscheidung über die Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Behörde - vor allem in dem insoweit maßgeblichen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Widerspruchsbescheid - eine Ermessensentscheidung getroffen und dabei auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhalts eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend dargelegt, daß diese Abwägung rechtlich einwandfrei und insbesondere mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und mit dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.

25

Entgegen der Ansicht des Klägers war das behördliche Ermessen nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Zwar hatte die Beklagte wegen der vom Kläger in seinem Schreiben vom 17. Februar 1971 hervorgehobenen besonderen Umstände die bis zum Jahre 1971 erfolgten 22 strafrechtlichen Verurteilungen noch nicht zum Anlaß für eine Ausweisung genommen und dem Kläger gemäß seiner Bitte noch eine Chance gewährt. Der Kläger hat diese Chance aber nicht genutzt: Durch die neue und besonders schwerwiegende Verurteilung vom 29. September 1972 wurde die Beklagte erneut in die Lage versetzt, von ihrem Ausweisungsermessen Gebrauch zu machen und dabei auch die früheren Verurteilungen des Klägers zu berücksichtigen. Gerade weil die Behörde ihm schon Anfang 1971 die Möglichkeit einer Ausweisung wegen seiner Straftaten vor Augen geführt hatte, mußte der Kläger nach seiner Verurteilung vom 29. September 1972 mit einer Ausweisung rechnen. Daß die Ausweisung erst drei Jahre nach dieser Verurteilung verfügt wurde, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß der Kläger im Anschluß an seine Verurteilung vom 29. September 1972 eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, so daß für die Behörde kein dringender Anlaß zu einer sofortigen Ausweisung bestand.

26

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht ausschließt. Mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG genießen ausländische Ehegatten Deutscher einen weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz (BVerfGE 51, 386 [396 ff.]; BVerwGE 42, 133[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134 ff.]; 56, 246 [249 ff.]; 60, 126 [128 ff.]; Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 20.81 - NJW 1982, 1956 = DÖV 1982, 739 = DVBl. 1982, 645). Besteht ein öffentliches Interesse daran, den ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen dem Bundesgebiet fernzuhalten, so ist dieses Interesse nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips abzuwägen mit dem Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie. Die mit der (weiteren) Anwesenheit des Ausländers verbundene Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland muß ein solches Gewicht haben, daß die Anwesenheit des Ausländers trotz seiner Ehe mit einem deutschen Partner nicht (weiter) hingenommen werden kann. Das gegen den (weiteren) Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse hat daher regelmäßig zurückzutreten, wenn es nicht schwer wiegt, insbesondere von dem Ausländer keine oder doch keine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, so ist auch das durch Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht zu berücksichtigen. Das Vorhandensein von Kindern deutscher Staatsangehörigkeit kann das Gewicht der für den Aufenthalt sprechenden Gründe verstärken (BVerwGE 60, 126 [129]).

27

Wie bereits dargelegt, sind die Behörde und das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Anwesenheit des Klägers angesichts seiner über viele Jahre hin bewiesenen Neigung zu Gewalttätigkeiten und des darin liegenden besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes nicht weiter hingenommen werden kann. Die Behörde durfte daher den Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen vor der kriminellen Aggressivität des Klägers für wichtiger halten als den Schutz seiner Ehe mit einer Deutschen und demgemäß der Klägerin zumuten, mit dem Kläger nach Italien überzusiedeln, wenn sie die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten möchte. Daß der Kläger ein eheliches und ein nichteheliches Kind deutscher Staatsangehörigkeit hat, fällt unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend ins Gewicht, da die Kinder nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Familiengemeinschaft mit dem Kläger leben. Hieran kann die vom Kläger in der Revisionsbegründung hervorgehobene Tatsache, daß sein Sohn während der Ferien seine Eltern besucht, nichts ändern; zutreffend hat das Berufungsgericht dies mit dem Hinweis gewürdigt, daß solche gelegentlichen Besuche auch im Ausland stattfinden können. Bei der geschilderten Sachlage widerspricht die Ausweisung auch nicht Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der notwendigen Eingriffen in das Privat- und Familienleben zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht entgegensteht.

28

Dem Verwaltungsgerichtshof ist schließlich darin beizupflichten, daß die Ausweisung nicht deswegen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, weil der 1938 in Saarbrücken geborene Kläger sein ganzes bisheriges Leben in Deutschland verbracht und außer seiner Staatsangehörigkeit keine Bindungen an Italien hat. Auch bei sehr langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Ausweisung eines Ausländers wegen strafrechtlicher Verurteilungen nicht schlechthin aus. Die durch die Ausweisung bedingten Nachteile dürfen aber nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Dabei kommt der Aufenthaltsdauer, der Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen Lebensverhältnissen und den Schwierigkeiten, die für ihn mit einer Übersiedelung in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbunden sind, erhebliches Gewicht zu (BVerwGE 59, 104 [109, 111]; 59, 112 [114, 116]; vgl. auch Urteil vom 16. Juli 1968 - BVerwG 1 C 62.66 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 5). Diese Schwierigkeiten sind für einen in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer, dem Sprache und Land seiner Vorfahren fremd sind, in aller Regel weit größer als für einen Ausländer der sogenannten ersten Generation, dem die Verhältnisse seines Heimatlandes vertraut sind und der möglicherweise menschliche Beziehungen dorthin hat, an die er bei einer Rückkehr anknüpfen kann. Aus diesem Grunde wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip - wie auch der Oberbundesanwalt hervorhebt - regelmäßig zu einer Einschränkung des Ausweisungsermessens bei hier geborenen Ausländern führen. Daraus ergibt sich aber für den Kläger kein Ausweisungsschutz, der über den hinausgeht, der ihm nach dem oben Ausgeführten als einem mit einer Deutschen verheirateten italienischen Staatsangehörigen gebührt. Zumindest dann, wenn der Ausweisungsgrund wie im vorliegenden Fall besonders schwer wiegt, kann die Ausweisung eines hier geborenen Ausländers regelmäßig nicht als unverhältnismäßig gewertet werden. Besondere Umstände, welche die Übersiedelung des Klägers in das Land seiner Staatsangehörigkeit zusätzlich - also über das in Fällen dieser Art ohnehin gegebene Maß hinaus - wesentlich erschweren, sind nicht ersichtlich. Die Lebensverhältnisse in Italien, das wie die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist und zu dem ein Gebiet mit deutsch sprechender Bevölkerung gehört, sind nicht von der Art, daß es für den Kläger und seine Ehefrau etwa unerträglich sein könnte, dort zu leben. Die Ausweisung ist daher auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des vom Kläger in der Revisionsbegründung zitierten Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

29

2.

Ist die Ausweisung rechtmäßig, so gilt dasselbe für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Die Anwesenheit eines zu Recht ausgewiesenen Ausländers während des Bestandes der Ausweisungsverfügung beeinträchtigt nämlich grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 45.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 71).

30

3.

Die Abschiebungsandrohung entspricht der Regelung des § 13 Abs. 2 AuslG und des § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG.

31

4.

Die Revisionen sind demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Stuttgart für jeden Rechtszug auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Nach der Rechtsprechung des Senats werden mit einer Klage, die wie die vorliegende auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, zwei prozessuale Ansprüche von selbständigem Wert geltend gemacht (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. September 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - [DÖV 1982, 410] und vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 -). Durch die Aufhebung der Ausweisungsverfügung erreicht der Kläger, daß die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 AuslG entfällt und daß ihm die gesetzlichen Befreiungen von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis erhalten bleiben. Er erreicht dadurch aber nicht, daß er seinen Aufenthalt als ausländischer Arbeitnehmer trotz Ablaufs seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis fortsetzen darf. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat demnach einen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert. Etwas anderes gilt für das weitere Begehren der Kläger, auch die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG mit der Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung aufzuheben. Dieses Begehren ist im Rahmen der Streitwertberechnung zu vernachlässigen, da es praktisch auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie die beiden vorerwähnten Ansprüche und da es diesen gegenüber eine ähnlich untergeordnete Bedeutung hat, wie das Geltendmachen einer Nebenforderung im Verhältnis zur Hauptforderung. Ausgehend von dem Wert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, der für jeden der beiden zuerst genannten prozessualen Ansprüche anzusetzen ist, ergibt sich ein Gesamtwert von 8.000 DM. Die Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen sind entsprechend abzuändern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach