Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1982, Az.: BVerwG 1 C 182.79
Zulässigkeit der Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland; Beanspruchung von Sozialhilfe durch Ausländer als Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs von beachtlichem Gewicht; Berücksichtigungsfähigkeit der wiederholten Begehung von Straftaten; Begriff der Rückschaffung im Sinne des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA); Umfang des Schutzes nach dem EFA
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 182.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.03.1978 - AZ: VRS I 432/77
- VGH Baden-Württemberg - 25.07.1979 - AZ: XI 1877/78
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 2 S. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 10 AuslG
- § 120 BSHG
- Art. 6 Abs. a EFA
- Art. 7 Abs. a EFA
- Art. 7 Abs. b EFA
Fundstelle
- DokBer A 1982, 313
Amtlicher Leitsatz
(Versagung der weiteren Aufenthaltserlaubnis bei Sozialhilfebedürftigkeit)
- 1.
Die weitere Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtigt grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des AuslG § 2 Abs. 1 S. 2, wenn zu erwarten ist, daß er seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten kann.
- 2.
Das Europäische Fürsorgeabkommen schränkt die Gründe, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden darf oder muß, nicht ein und hindert folglich auch nicht die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts, für den die Behörde die erforderliche Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Es betrifft nur sonstige aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts ergehen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1937 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im September 1964 zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seither hier auf. Seine Ehefrau und seine vier in den Jahren 1962, 1965, 1967 und 1968 geborenen Kinder, die ebenfalls türkische Staatsangehörige sind, leben bei ihm. Seit 1. Oktober 1974 bezieht er von der Landesversicherungsanstalt Württemberg Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem erhält er Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt für sich und seine Familie. In der Zeit von November 1974 bis Ende März 1978 beliefen sich diese Leistungen auf insgesamt 23.500 DM.
Durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Mai 1978 wurde der Kläger wegen eines Vergehens der Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Beleidigung und in Tatmehrheit mit zwei tateinheitlich begangenen Vergehen der Freiheitsberaubung und Nötigung, durch Urteil vom 18. September 1978 wegen zweier Vergehen der Körperverletzung sowie wegen zweier Vergehen der Beleidigung und durch Urteil vom 1. Februar 1979 wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM rechtskräftig verurteilt. Ein Strafverfahren wegen eines fortgesetzten Vergehens des Mißbrauchs von Notrufen wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1977 gemäß § 153 StPO eingestellt.
Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde dem Kläger von der Beklagten am 6. Juni 1974, befristet bis 1. Juni 1976, erteilt. Den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 21. Juni 1976 ab und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an, falls er der Verpflichtung zur Ausreise nicht bis spätestens 1. August 1976 nachgekommen sein sollte. Die Ausreisefrist wurde von der Beklagten in der Folgezeit bis 14. Dezember 1977 verlängert. Dem Kläger wurden auch Duldungen erteilt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2. November 1977 zurück. In den Gründen des Bescheides heißt es: Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG würden stets beeinträchtigt, wenn ein Ausländer Sozialhilfe beziehe. Dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Klägers stünden überwiegende persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht entgegen. Wegen seines krankhaft aggressiven Verhaltens werde der Kläger auch in Zukunft zu Belästigungen seiner Mitbewohner neigen. Auch deshalb - zur Vermeidung schwerwiegender Auseinandersetzungen und aus generalpräventiven Gründen - sei die Versagung der Aufenthaltserlaubnis geboten. Ein öffentliches Interesse an der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bestehe ferner deswegen, weil der Kläger ständig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben wolle, diese aber kein Einwanderungsland sei. Dem Kläger und seiner Familie könne zugemutet werden, die Erwerbsunfähigkeitsrente in der Türkei, in deren Rechts- und Kulturkreis die Familie noch integriert sei, zu verbrauchen.
Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu u.a. ausgeführt: Dem Kläger dürfe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG keine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da seine weitere Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde. Er könne den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten. Dies ergebe sich daraus, daß er zusätzlich zu der ihm zustehenden Erwerbsunfähigkeitsrente erhebliche Sozialhilfeleistungen erhalten habe und erhalte. Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 - EFA - (BGBl. 1956 II S. 563) stehe der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Vertragschließender (hier: die Bundesrepublik Deutschland) einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragschließenden (hier: der Türkei), der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit rückschaffen. Diese Vergünstigung beziehe sich nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck nicht auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis müsse sich ein Ausländer vielmehr seine Hilfsbedürftigkeit und den damit verbundenen Bezug von Sozialhilfe im Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenhalten lassen. Wegen der Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers, die bereits zu sehr erheblichen Sozialhilfeaufwendungen geführt habe und auch in Zukunft führen würde, bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts.
Als weiterer gewichtiger Belang sei das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Aus dem strafbaren Verhalten, das der Kläger über Jahre hinweg fortgesetzt habe, ergebe sich nämlich die erhebliche Gefahr, daß er auch in Zukunft Rechts- und Ordnungsverstöße begehen werde. Er habe nicht nur seine Mitbewohner, sondern auch andere, unbeteiligte Menschen angegriffen, beleidigt und geschädigt. Sein Verhalten lasse eine Einstellung erkennen, die nicht mit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung vereinbar sei. Der Kläger habe sich auch nicht durch die angefochtene Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu einem ordnungs- und gesetzmäßigen Leben anhalten lassen. Es könne auch nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, daß er die meisten Vorfälle unter sehr erheblicher Alkoholeinwirkung begangen habe. Denn unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die hier allein maßgebend seien, sei ein Fehlverhalten, das wie beim Kläger durch Aggressivität gekennzeichnet sei, wegen der durch den Alkoholkonsum verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besonders gefährlich.
Als ein zugunsten des Klägers sprechender öffentlicher Belang, der bei der Güter- und Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, komme das verfassungsrechtliche Schutzgebot des Art. 6 GG in Betracht. Der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe und Familie könne im vorliegenden Fall jedoch gegenüber den dargelegten öffentlichen Interessen, die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers sprächen, keine ausschlaggebende Bedeutung haben, zumal da seine Ehefrau ebenfalls zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei. Auch bei Berücksichtigung des im Rechtsstaatsprinzip verfassungskräftig verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes als eines öffentlichen Belangs, der zugunsten des Klägers sprechen könne, ergebe sich bei der Abwägung mit den gegenteiligen öffentlichen Interessen keine andere Entscheidung. Allein der Tatsache des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet komme im vorliegenden Fall keine rechtsbegründende Wirkung zu. Denn der Kläger habe insbesondere durch sein strafbares und ordnungswidriges Verhalten zu erkennen gegeben, daß er nicht in die Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland integriert sei.
Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei sie nicht inzwischen gegenstandslos geworden. Diese Vollstreckungsmaßnahme beruhe auf der sofort vollziehbaren Versagung der Aufenthaltserlaubnis und habe einen eigenen Regelungsinhalt, der in der Ankündigung der zwangsweisen Abschiebung für den Fall bestehe, daß der Ausländer nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist freiwillig ausgereist sei. Eine Duldung nach § 17 Abs. 1 AuslG berühre diese Regelung grundsätzlich nicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Das Berufungsgericht habe Art. 6 Abs. a EFA falsch ausgelegt. Das Verbot der Rückschaffung umfasse auch das Verbot, ausschließlich wegen Hilfsbedürftigkeit einen weiteren Aufenthalt im Inland nicht zu gestatten. Er, der Kläger, halte sich nicht unerlaubt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf; denn nach Art. 11 Abs. b EFA gelte der Aufenthalt erst dann als nicht erlaubt, wenn eine gegen den Beteiligten erlassene Anordnung zum Verlassen des Landes wirksam werde. Im übrigen beeinträchtige seine Anwesenheit keine Belange der Bundesrepublik Deutschland. Die Inanspruchnahme der ausdrücklich in § 120 Abs. 1 BSHG für Ausländer vorgesehenen Sozialhilfeleistungen könne nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Auch durch sein sonstiges Verhalten würden Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Das nach § 153 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren lasse nicht den Schluß zu, daß er die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Aus der Einstellung des Verfahrens ergebe sich, daß von ihm keine Gefahr ausgehe. In den gegen ihn ergangenen Strafurteilen komme ebenfalls eine günstige Sozialprognose zum Ausdruck, an die die Ausländerbehörde gebunden sei. Der Strafrichter habe lediglich Geldstrafen verhängt, sei also der Überzeugung gewesen, daß von ihm keine Gefahren drohten, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich machten (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Alle abgeurteilten Taten seien innerhalb eines halben Jahres begangen worden; nach der ersten Aburteilung habe er keine Straftat mehr verübt. Der Kläger beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 1978 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juli 1979 abzuändern und die Verfügung der Beklagten vom 21. Juni 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. November 1977 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Auch er vertritt die Ansicht, Art. 6 Abs. a EFA finde auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage und der Berufung des Klägers zu Recht den Erfolg versagt. Die angefochtenen Bescheide sind nämlich insoweit, als darin dem Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, rechtmäßig. Soweit sich die Klage gegen die in den Bescheiden enthaltene Abschiebungsandrohung richtet, ist sie unzulässig.
1.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG muß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (sogenannte Negativschranke). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist weit zu verstehen. Zu seiner Konkretisierung kann u.a. auf die Maßstäbe des die Ausweisung regelnden § 10 Abs. 1 AuslG zurückgegriffen werden. Das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes ist aber weder Voraussetzung noch stets ausreichend, um eine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland zu bejahen. Die Anwendung der Negativschranke verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung; der künftige (weitere) Aufenthalt des um die Aufenthaltserlaubnis nachsuchenden Ausländers muß Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Außerdem muß die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht sein (BVerwGE 61, 105 [107 f.] mit weiteren Nachweisen).
Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG ist hier erfüllt, da der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreitet. Seine schon seit vielen Jahren bestehende Sozialhilfebedürftigkeit würde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch in Zukunft zu sehr erheblichen Sozialhilfeaufwendungen führen, wenn er im Bundesgebiet bleiben dürfte. Die damit gegebene Dauerbelastung der Sozialhilfeträger stellt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs von beachtlichem Gewicht dar. Dieser Wertung steht nicht die Vorschrift des § 120 BSHG entgegen, wonach Ausländer solange Sozialhilfe beanspruchen können, als sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und hilfsbedürftig sind. Diese Vorschrift besagt nämlich nichts darüber, ob ein zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe führender Aufenthalt den Belangen der Bundesrepublik Deutschland entspricht und erlaubt werden kann oder nicht.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Straftaten des Klägers dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise zusätzliches Gewicht verleihen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Diese Straftaten zeugen nämlich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, von einer gefährlichen Neigung zur Aggressivität und lassen befürchten, daß der Kläger auch in Zukunft Rechts- und Ordnungsverstöße begehen wird. Die Angriffe, die die Revision gegen die Würdigung der Straftaten durch das Berufungsgericht richtet, gehen fehl: Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß zum Zwecke der Einschätzung der Persönlichkeit eines Ausländers auch Ermittlungsergebnisse aus solchen Verfahren herangezogen werden dürfen, die eingestellt worden sind (Beschluß vom 23. Januar 1980 - BVerwG 1 B 1499.79 -). Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich daraus, daß er nur zu Geld- und nicht zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, nicht der Schluß ziehen, der Strafrichter habe ihm ein günstige Prognose gestellt. Auch in den in der Revisionsbegründung zitierten Strafurteil vom 1. Februar 1979 wird keine Prognose dargelegt, sondern lediglich eine Hoffnung ausgesprochen.
Daß der weitere Aufenthalt eines Ausländers einen Belang der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, schließt freilich nicht aus, daß andere öffentliche Belange - etwa die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG - für einen weiteren Aufenthalt des Ausländers sprechen. Sind solche Belange gegeben, so muß schon bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Güter- und Interessenabwägung stattfinden (BVerwGE 56, 246 [248 f.]; 57, 252 [257]).
Es ist nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn der Kläger in sein und seiner Familie Heimatland zurückkehren muß. Der Zweck des von ihm im Jahre 1964 gewünschten und von der Ausländerbehörde bis Juni 1976 immer wieder befristet erlaubten Aufenthalts bestand in der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Der Kläger konnte nicht erwarten, daß ihm die Aufenthaltserlaubnis auch noch nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und der Sozialhilfebedürftigkeit - also für einen anderen Aufenthaltszweck - und trotz mehrerer Straftaten erteilt werde. Der Ertrag seines Erwerbslebens, nämlich seine Rente, geht ihm bei einer Rückkehr nicht verloren. Auch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, das nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Abwägung der für und gegen die weitere Anwesenheit des Klägers sprechenden Belange zu berücksichtigen ist, führt nicht zu dem Ergebnis, daß das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers zurücktreten müßte. Hierbei fällt ins Gewicht, daß nach der Feststellung des Berufungsurteils die - erstmals im Jahre 1966 ins Bundesgebiet eingereiste - Ehefrau des Klägers ohnehin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Wie das Berufungsgericht feststellt, stehen die vier Kinder des Klägers hier in Schul- und Berufsausbildung; die beiden jüngeren sind im Bundesgebiet geboren. Aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Ausländerakte der Beklagten und dem Schriftsatz des Klägers an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 29. Juli 1976 (VG-Akte I 19/77) ergibt sich jedoch, daß die Kinder keineswegs ohne Verbindung mit ihrem Heimatland aufgewachsen sind: In einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juni 1968 gab der Kläger als Wohnort der drei älteren Kinder seinen türkischen Heimatort an. Nach Aktennotizen des Beklagten aus dem Jahre 1976 und dem erwähnten Schriftsatz des Klägers vom 29. Juli 1976 besuchten damals die beiden mittleren Kinder eine Schule in der Türkei. Auch die beiden anderen Kinder waren zeitweise gemeinsam mit der Ehefrau des Klägers - diese von 1974 bis Mai 1976 - in ihrem Heimatland. Unter diesen Umständen ist das Interesse des Klägers und seiner Kinder, gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen, nicht geeignet, das gewichtige öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland aufzuwiegen.
2.
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Hilfsbedürftigkeit des Ausländers mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen vereinbar ist. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. etwa Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, B 10.1, Anm. 3 zu Art. 6 EFA; Albrecht/Wollenschläger, InfAuslR 1980, 30 [35 f.]; Huber, NJW 1981, 1868 [1870]; Rittstieg, InfAuslR 1980, 304) kann sich der Senat nicht anschließen.
a)
Nach Art. 6 Abs. a EFA darf ein Vertragschließender einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragschließenden, der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit rückschaffen. Der Begriff der Rückschaffung, auf dessen Auslegung es entscheidend ankommt, ist kein gängiger, klar umrissener Begriff des deutschen Ausländerrechts. Entsprechendes gilt für die in der (authentischen) englischen und französischen Fassung des Abkommens verwendeten Ausdrücke "Repatriation" und "Rapatriement" (vgl. Europa-Glossar der Rechts- und Verwaltungssprache, Bd. 13 [Ausgewählte Begriffe des Niederlassungsrechts Deutsch und Englisch, 1973] sowie Bd. 21 [Niederlassungsrecht Deutsch und Französisch, 1976]). Was mit dem Begriff Rückschaffung gemeint ist und welche Maßnahmen des nationalen Rechts davon erfaßt werden, muß daher in erster Linie aus dem Zusammenhang des Abkommens hergeleitet werden. Im Einklang mit der Auffassung des Oberbundesanwalts und des Beklagten schließt der erkennende Senat aus dem Aufbau des Europäischen Fürsorgeabkommens, daß sich das Rückschaffungsverbot nicht auf Maßnahmen der hier angefochtenen Art bezieht. Art. 6 Abs. a setzt nämlich - wie auch die Grundnorm des Art. 1 EFA - einen erlaubten Aufenthalt voraus; er steht in Teil II des Abkommens mit der Überschrift "Rückschaffung". Wann diese in Art. 1 und Art. 6 Abs. a EFA enthaltene Voraussetzung des erlaubten Aufenthalts erfüllt ist, bestimmt Teil III des Abkommens, der die Überschrift "Aufenthalt" trägt. Hier ist in Art. 11 Abs. 1 in Übereinstimmung mit der grundsätzlichen Regelung des deutschen Ausländergesetzes ausdrücklich vorgesehen, daß der erlaubte Aufenthalt von der Erteilung bzw. Verlängerung einer entsprechenden Erlaubnis abhängt. Unter welchen Umständen eine solche Erlaubnis erteilt, verlängert oder versagt werden darf oder muß, regelt der einschlägige Teil III des Abkommens nicht; dies bleibt vielmehr dem nationalen Recht überlassen. Angesichts der klaren Trennung zwischen der Regelung der Zulässigkeit der Rückschaffung einerseits und der Regelung des erlaubten Aufenthalts andererseits läßt sich nicht annehmen, in der Rückschaffungsbestimmung liege unausgesprochen zugleich eine Vorschrift über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Art. 6 Abs. a EFA schränkt also die Gründe, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden darf oder muß, nicht ein und hindert folglich auch nicht die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts, für den die Behörde die erforderliche (Verlängerung der) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Er betrifft nur sonstige aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts, insbesondere während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, ergehen. Hätten die Vertragsstaaten einen weitergehenden Schutz gewähren wollen, so hätten sie in das Abkommen eine Vorschrift von der Art des Art. 8 des deutschösterreichischen Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (BGBl. 1969 II S. 2) aufnehmen können und müssen; dort heißt es: "Der Aufenthalts Staat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen ...".
Aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen und der Denkschrift dazu läßt sich nicht ableiten, daß diese (enge) Auslegung dem Sinn und Zweck des Abkommens nicht gerecht würde. Nach Art. 7 Abs. b EFA sind die Vertragschließenden verpflichtet, "daß sie nur mit großer Zurückhaltung zur Rückschaffung schreiten und nur dann, wenn Gründe der Menschlichkeit dem nicht entgegenstehen". Zu Unrecht nehmen Kloesel/Christ (a.a.O.) diese Vorschrift für eine extensive Interpretation in Anspruch. Art. 7 Abs. b EFA gilt nur für die Fälle, in denen Art. 6 Abs. a EFA einschlägig ist, die Ausnahmevorschrift des Art. 7 Abs. a EFA aber gleichwohl eine Rückschaffung zuläßt. Für die Frage, ob Art. 6 EFA auch die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis partiell regeln will, ist Art. 7 Abs. b EFA daher unergiebig. Die Denkschrift zum Abkommen hebt hervor, daß Voraussetzung für dessen Anwendung die Erlaubnis zum Aufenthalt ist (BT-Drucks. II/1882, S. 22) und daß für diese Erlaubnis die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes maßgebend sind - mit der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. a EFA nicht berührenden Besonderheit, daß die Fürsorgepflicht im Sinne des Art. 1 gemäß Art. 11 Abs. a Satz 2 EFA nicht schon deshalb entfällt, weil der Beteiligte es aus Nachlässigkeit unterlassen hat, die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu betreiben (a.a.O. S. 23). Dadurch wird bestätigt, daß der aufenthaltsrechtliche Schutz, den das Fürsorgeabkommen bietet, da endet, wo der Ausländer einer neuen Aufenthaltserlaubnis bedarf. Trotz dieser Beschränkung, durch die sich das Europäische Fürsorgeabkommen von dem erwähnten deutsch-österreichischen Abkommen unterscheidet, ist der im Europäischen Fürsorgeabkommen gewährleistete Schutz keineswegs unbedeutend oder gar sinnlos. Es ist vielmehr durchaus sinnvoll, daß die Ausländerbehörde einen durch Aufenthaltserlaubnis oder kraft Gesetzes erlaubten Aufenthalt zwar nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit vorzeitig abbrechen darf, daß sie aber durch das Abkommen nicht gebunden ist, wenn es darum geht, ob dem Ausländer nach dem für ihn voraussehbaren Ablauf seines Aufenthaltsrechts eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll oder nicht. Für diese Interpretation spricht schließlich auch das völkerrechtliche Auslegungsprinzip, im Zweifel das die staatliche Souveränität weniger einschränkende Auslegungsergebnis zu wählen (vgl.Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 84 = NVwZ 1982, 117 = InfAuslR 1981, 291 [BVerwG 18.08.1981 - BVerwG 1 C 23.81]).
b)
Das Europäische Fürsorgeabkommen steht den angefochtenen Bescheiden auch nicht mittelbar entgegen. Der von Albrecht/Wollenschläger (a.a.O.) und von Rittstieg (a.a.O.) vertretenen Meinung: wenn die Sozialhilfebedürftigkeit als Ausweisungsgrund ausgeschlossen sei, dürfe sie nach der Systematik des deutschen Ausländerrechts auch nicht als Belang im Sinne des § 2 AuslG berücksichtigt werden, ist nicht zu folgen. Da eine Ausweisung eine bestehende Aufenthaltserlaubnis beseitigt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) und überdies die Sperrwirkung der §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 AuslG auslöst, also eine einschneidendere Maßnahme als die Versagung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis darstellt, ist eine Regelung, die einen bestimmten Sachverhalt zwar nicht als Ausweisungsgrund, wohl aber als Anlaß einer Aufenthaltserlaubnisversagung ausreichen läßt, nicht systemwidrig. Wie dargelegt, verbietet das Europäische Fürsorgeabkommen nicht, die weitere Anwesenheit eines auf Sozialhilfe angewiesenen Angehörigen eines anderen Vertragsstaates als eine zur Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis führende Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten.
3.
Das Rückbeförderungsverbot des Art. 8 Abs. 1 des - für die Türkei nicht in Kraft befindlichen - Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über Wanderarbeiter (BGBl. 1959 II S. 87/1960 II S. 2204) ist schon deswegen auf den Kläger nicht anwendbar, weil er kein "dauernd zugelassener" Wanderarbeitnehmer ist. Sein Aufenthalt war jeweils nur befristet gestattet worden.
4.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit bestätigt, als sich die Klage auf Aufhebung der in der Verfügung der Beklagten enthaltenen Abschiebungsandrohung richtet. Insoweit ist die Klage nämlich unzulässig. Eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist kommt nicht in Betracht, da von ihr keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Die Abschiebungsandrohung mußte mit Fristsetzung erfolgen, weil keine besonderen Gründe vorlagen, die es rechtfertigten, davon abzusehen (§ 13 Abs. 2 AuslG). Die dem Kläger ursprünglich gesetzte Frist zur Ausreise bis 1. August 1976 ist gegenstandslos geworden. Sie ist abgelaufen, ohne daß der Kläger sie zu befolgen brauchte. Davon war er befreit, weil das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Beschluß vom 26. April 1977 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids, der erst im November 1977 erging, angeordnet hatte. Die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wirkt, sofern wie hier in dem Gerichtsbeschluß nichts anderes bestimmt ist, zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 80 RdNr. 46; Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 80 RdNr. 33; Redecker/von Oertzen, VwGO, 7. Aufl., § 80 RdNr. 55). Auch die von der Behörde bis zum 14. Dezember 1977 verlängerte Ausreisefrist brauchte der Kläger nicht zu beachten, denn der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 31. Oktober 1979 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Frist soll dem Ausländer Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise geben und es ihm zugleich ermöglichen, die Angelegenheiten zu regeln, die seine Anwesenheit erforderlich machen. Eine seit langem abgelaufene Frist, die nicht befolgt zu werden brauchte, erfüllt diesen Zweck nicht. Dem Kläger muß somit, wenn er abgeschoben werden soll, erneut eine Frist gesetzt werden. Ist die Frist gegenstandslos, so gilt dies auch für die Abschiebungsandrohung, da diese hier mit einer Frist verbunden sein muß (Urteile vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66] undvom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 69]).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach