Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1980, Az.: BVerwG 1 B 1499.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 1499.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 15.10.1979 - AZ: Bf I 42/79
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen in der Berufungsentscheidung liegt der gesetzliche Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor. Bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausweisungstatbestandes entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ob die Ausweisung geboten ist. Mach Meinung des Berufungsgerichts halten im vorliegenden Falle die Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit denen sich der Kläger gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts wendet, lassen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht erkennen.
Zu unrecht legt der Kläger dem Berufungsgericht zur Last, hinsichtlich des Ausweisungsgrundes von den Feststellungen des erstinstanzlichen Strafurteiles statt von den diesbezüglichen Feststellungen der Kleinen Strafkammer ausgegangen zu sein. Die Feststellungen beider Strafgerichte stimmen in den für die Ausweisungsentscheidung maßgeblichen Tatumständen überein, das Landgericht hat lediglich als letzte Tatsacheninstanz das Tatgeschehen kürzer dargestellt als das Amtsgericht.
Es ist auch selbstverständlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentschsidung zum Zwecke der Einschätzung des Ausländers auch Ermittlungsergebnisse aus solchen Verfahren heranziehen darf, die eingestellt worden sind. Solche Verfahrensergebnisse begründen zwar keinen Ausweisungegrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, sie können aber nach Maßgabe ihres Beweiswertes ebenso wie andere Umstände, die die Person des Ausländers betreffen, im Rahmen einer Abwägung der für und der gegen die Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Die Ausführungen, mit denen sich der Kläger im übrigen gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr wendet, sind schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte - vorauf die Berufungsentscheidung zutreffend hinweist - "die Ausweisung des Klägers nicht nur spezialpräventiv begründet, sondern - unabhängig davon - auch mit der Erwägung gerechtfertigt" hat, "sie sei erforderlich, um andere Ausländer von Verstößen gegen die deutsche Rechtsordnung abzuhalten". Ein im Ermessen liegender Verwaltungsakt, der auf mehrere voneinander unabhängige Gründe gestützt wird, ist schon dann rechtmäßig, wenn einer dieser Gründe ihn trägt (vgl. u.a. Beschluß vom 28. Juni 1978 - BVerwG 1 B 145.78 -).
Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Einwänden gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Mit derartigen Ausführungen läßt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer