Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1978, Az.: BVerwG 1 B 145.78
Ausweisung aus generalpräventiven Gründen; Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Ausweisung bei Vorliegen des gesetzliche Ausweisungstatbestandes; Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Ausländerbehördliche Verwarnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 145.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 14.11.1977 - AZ: V 284/77
- VGH Baden-Württemberg - 01.03.1978 - AZ: XI 3320/77
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 6 Abs. 1 GG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerde gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Klägerin hält "die Frage der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen" für grundsätzlich bedeutsam. Diese Frage stellt sich in dem erstrebten Revisionsverfahren jedoch nicht.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die Klägerin erfüllt diesen. Ausweisungstatbestand. Sie ist wiederholt wegen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat dem Verwaltungsgericht darin zugestimmt, daß der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angenommen habe, es seien weitere Diebstähle der Klägerin zu befürchten und diese Gefahr könne nur durch die Aus Weisung verhindert werden. Es hat bereits wegen dieser spezialpräventiven Erwägungen die Ausweisung für rechtmäßig erachtet, ohne dabei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt zu haben. Die diesbezüglichen Darlegungen allein tragen das Berufungsurteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen des gesetzliche Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Ausweisung zu entscheiden; sie hat die für und gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und u.a. zu berücksichtigen, ob ein etwa zu beachtender Schutz von Ehe und Familie des Ausländers (Art. 6 Abs. 1 GG) Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers beansprucht (BVerwGE 35, 291; 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; 48, 299) [BVerwG 10.06.1975 - III C 64/74]. Leitet die Behörde aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Ausländers in Würdigung der zugrundeliegenden Sachverhalte her, von dem Ausländer könnten auch in Zukunft Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, so liegen diese ordnungsrechtlichen Erwägungen in den Grenzen pflichtgemäßer und sachgerecht Ermessensausübung (BVerwGE 48, 299). Auch Ladendiebstähle stellen eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Aus einer verhältnismäßig geringen strafrechtlichen Schuld des Ausländers im Einzelfall folgt nicht ohne weiteres, daß eine Ausweisung nicht ergehen darf. Einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen (Beschlüsse vom 30. November 1970 - BVerwG 1 B 88.70 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 23, vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - Buchholz a.a.O. Nr. 47). Das kann namentlich dann gelten, wenn der Ausländer - wie die Klägerin - immer wieder bei Verfehlungen gestellt wird und sich von seinem Tun durch gegen ihn verhängte Strafen und eine ausländerbehördliche Verwarnung, die in Fällen dieser Art aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung regelmäßig vorausgehen wird und auch hier ausgesprochen worden ist, nicht abhalten läßt. Schließlich haben, wie sich aus dem Zusammenhang der angefochtenen Bescheide ergibt, Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihr Ermessen auf die spezialpräventiven Erwägungen derart gestützt, daß diese die Ausweisung allein und nicht etwa nur zusammen mit den außerdem angestellten generalpräventiven Erwägungen tragen sollen (Beschlüsse vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - Buchholz a.a.O. Nr. 29 = DÖV 1973, 414; vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 332.77 -).
Nach alledem ist die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Barbey
Meyer