Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1988, Az.: BVerwG 1 B 125.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Mehrfache Begründung der Berufungsentscheidung in je selbstständig tragender Weise; Rechtmäßigkeit einer auf spezialpräventive Erwägungen gestützten Ausweisungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 125.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.07.1988 - AZ: 11 S 2696/87
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 1988 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
Der Kläger mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage bei, ob "im Falle der Ausweisung von jugendlichen bzw. heranwachsenden Straftätern" grundsätzlich im Rahmen des ausländerbehördlichen Ermessens zu prüfen ist, "ob der inzwischen erwachsene Ausländer einen Reifeprozeß durchgemacht hat, der zu einer günstigen Sozialprognose führen wird". Diese Frage bezieht sich auf die spezialpräventiven Gründe der gegen den Kläger erlassenen Ausweisungsverfügung. Beide Vorinstanzen haben jedoch die Ausweisung zugleich aus den von der Widerspruchsbehörde außerdem angeführten generalpräventiven Erwägungen für gerechtfertigt erachtet. Ist die Berufungsentscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet worden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn bezüglich der vom Berufungsgericht gebilligten generalpräventiven Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde wird ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht.
Abgesehen davon zeigt die Beschwerde auch nicht auf, aus welchem Grunde es einer revisionsgerichtlichen Klärung der aufgeworfenen Frage bedürfen soll. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine auf spezialpräventive Erwägungen gestützte Ausweisungsverfügung nach strafgerichtlicher Verurteilung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) bei der Beurteilung der für die Gefahrenprognose maßgebenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers einen bis zu dem für die Rechtmäßigkeitsprüfung maßgebenden Zeitpunkt eingetretenen Reifeprozeß - etwa aufgrund von Bemühungen um Erziehung und Resozialisierung im Strafvollzug - berücksichtigen muß (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 <S. 80>). In der Beschwerdebegründung wird nicht dargetan, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu weiterführenden Erkenntnissen führen könnte.
Das Berufungsgericht hat übrigens aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens und der Lebensumstände des Klägers unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Sozialprognose für den maßgebenden Zeitpunkt eine Gefahr neuer Verfehlungen tatsächlich festgestellt und damit zugleich eine hinreichende Reifung des Klägers nicht für gegeben erachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper