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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1984, Az.: BVerwG 1 B 10.84

Ausländerbehörde; Ausweisungsermessen; Verwertungsverbot; Strafurteil; Persönlichkeitsbeurteilung; Erziehungsregister; Ermessensreduktion; Verhältnismäßigkeit; Volljährige junge Ausländer; Vorschulalter; Kinder ausländischer Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 10.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 25.05.1983 - AZ: 3 K 1727/82
VGH Baden-Württemberg - 07.11.1983 - AZ: 13 S 1772/83

Fundstellen

  • DVR 1984, 82-83
  • NJW 1984, 1315-1317 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 449 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1984, 519-522

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Einschränkung des Ermessens durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ausweisung volljähriger junger Ausländer, die schon im Vorschulalter als runder ausländischer Arbeitnehmer in das Bundesgebiet gekommen und hier aufgewachsen sind.

  2. 2.

    Die Ausländerbehörde darf bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ein nicht dem Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG unterliegendes Strafurteil auch insoweit verwerten, als es Straftaten des betroffenen Ausländers aufführt und bei der Persönlichkeitsbeurteilung berücksichtigt, die nur im Erziehungsregister eingetragen sind.

  3. 3.

    Bei der Beurteilung der von einem straffällig gewordenen Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen ist auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen, wie sie in seinem abgeurteilten und sonstigen Verhalten zum Ausdruck kommt. Dabei können im Zusammenhang mit anderen Verfehlungen für sich nicht sonderlich gravierende Gesetzesverstöße selbst dann aussagekräftig sein, wenn dem Ausländer ein erhöhter Ausweisungsschutz zusteht. Für das Maß der Gefahr kann insbesondere bei jungen Ausländern u.a. auch bedeutsam sein, daß der Betroffene erstmals eine - zudem längere - Freiheitsstrafe verbüßt.

  4. 4.

    Die Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Ausländer nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis neuer Verfehlungen gerechtfertigt ist, erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen.

In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 1983 wird zurückgewiesen.

Der Aussetzungsantrag des Klägers vom 24. Januar 1984 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Aussetzungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM und für das Aussetzungsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

1.

Der Kläger beruft sich in erster Linie auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

a)

Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, "welche Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn die Ausländerbehörde einen seit seinem vierten Lebensjahr im Geltungsbereich des Ausländergesetzes lebenden, zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides 22 Jahre alten griechischen Staatsangehörigen ... aus spezialpräventiven Gründen ausweisen will". Es kann dahin stehen, ob mit einer derart umfassenden Fragestellung eine hinreichend konkrete Rechtsfrage den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt wird, denn sie ermöglicht unabhängig hiervon die Zulassung der Revision im vorliegenden Falle nicht.

4

aa)

Der Kläger kann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Er erfällt diesen Ausweisungstatbestand, weil er wiederholt gerichtlich bestraft wurde.

5

Nachdem Griechenland aufgrund des Vertrages vom 28. Mai 1979 (BGBl. 1980 II S. 229/1981 II S. 15) den Europäischen Gemeinschaften beigetreten ist, müssen darüber hinaus die durch § 12 Abs. 1-4 AufenthG/EWG in nationales Recht umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer Ausweisung erfüllt sein. Der Senat hat die Anforderungen, die danach an die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten zu stellen sind, im Anschluß an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wiederholt klargestellt, soweit dies in verallgemeinerungsfähiger Weise möglich ist (vgl. z.B. BVerwGE 57, 61 [65 ff.]; 64, 13 [12]; Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - NJW 1979, 2486; vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - NVwZ 1983, 227 [BVerwG 19.10.1982 - BVerwG 1 C 100.78]; Beschlüsse vom 28. Mai 1979 - BVerwG 1 B 238.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63; vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - InfAuslR 1983, 307). Das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren ließe insoweit keine Erkenntnisse erwarten, die über die Ergebnisse dieser Rechtsprechung hinausgehen. Es könnte lediglich der Entscheidung der Frage dienen, zu welchem Ergebnis die Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im vorliegenden Einzelfall führt. Das rechtfertigt indessen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

6

Bei griechischen Staatsangehörigen sind ferner die Ausweisungsbeschränkungen des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) zu beachten. Daß der Rechtssache wegen der Anwendung dieses Vertrages grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, macht die Beschwerde nicht geltend und ist übrigens auch nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt hinsichtlich der entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/1965 II S. 1099).

7

bb)

Das Ausweisungsermessen wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Auch in bezug hierauf wirft die Sache keine einer generellen Beantwortung zugängliche Rechtsfrage auf, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

8

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die mit der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß kein Mißverhältnis zwischen dem die Ausweisung veranlassenden Tatgeschehen, insbesondere nach Art und Schwere, und den mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Folgen bestehen darf (vgl. z.B. BVerwGE 60, 75 [77]; Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - NJW 1983, 1989). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei könnt einem langen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, seiner Verwurzelung in hiesigen Lebensverhältnissen und den Schwierigkeiten, die für ihn mit einer Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbunden sind, erhebliches Gewicht zu (vgl. z.B. BVerwGE 59, 112 [114]). Mit Rücksicht hierauf ist, wie der beschließende Senat bereits geklärt hat, gegenüber hier geborenen und aufgewachsenen Ausländern das Ausweisungsermessen regelmäßig eingeschränkt, denn für diese Ausländer sind die Schwierigkeiten, in ihrem Heimatland Fuß zu fassen, in der Regel weit größer als für Ausländer, die längere Zeit dort gelebt haben und denen die Verhältnisse jenes Landes nicht gänzlich fremd sind (Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - a.a.O.; vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - NJW 1983, 1988 [BVerwG 18.03.1983 - 1 C 99/78]).

9

Die danach bei hier geborenen und aufgewachsenen Ausländern gegebene Einschränkung des Ausweisungsermessens greift zwar nicht entsprechend Platz für bereits volljährig gewordene junge Ausländer, die einen bedeutenden Teil ihres Lebens, insbesondere ihrer Schulzeit im Heimatstaat verbracht haben (Urteile vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 129.80 - DVBl. 1984, 97; BVerwG 1 C 131.80 - InfAuslR 1984, 1). Es ist aber nicht zweifelhaft und bedarf deswegen keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß junge volljährige Ausländer, die wie der Kläger, schon als Vierjährige in das Bundesgebiet gekommen sind, nicht in diesem Sinne einen bedeutenden Teil ihres Lebens in dem Heimatstaat verbracht haben und daß für sie die mit einer Übersiedlung dorthin verbundenen Schwierigkeiten grundsätzlich denen gleichen, denen in Deutschland geborene und aufgewachsene Ausländer im Ausweisungsfall in der Regel gegenüberstehen. Daraus folgt ohne weiteres, daß auch bei ihnen das Ausweisungsermessen Einschränkungen erleidet.

10

Wie durch die vorgenannte Rechtsprechung klargestellt ist, bieten bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung in den hier in Rede stehenden Fällen regelmäßig die Grundsätze einen Anhalt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Ausweisung von Ausländern gelten, die einen deutschen Ehepartner haben oder denen kraft völkerrechtlichen Vertrags nur aus besonders schwerwiegenden Gründen der weitere Aufenthalt untersagt werden kann. Bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Grundes in diesem Sinne ist auch in Fällen der vorliegenden Art die Ausweisung regelmäßig nicht als unverhältnismäßig zu bewerten (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - a.a.O.). Entscheidend bleibt indessen jeweils das Ergebnis einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, für die beispielsweise bedeutsam ist, welche Gefahren nach Art und Maß von dem Ausländer ausgehen, ob er sich hier bereits eine Lebensgrundlage geschaffen hat, ob er in einer ausländischen Familie aufgewachsen ist und die Sprache seines Heimatlandes spricht sowie welches Lebensalter er erreicht hat. Zu welchem Ergebnis eine sachgerechte Abwägung führen muß, hängt nach dem Ausgeführten entscheidend von den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich grundsätzlich einer generellen Beantwortung.

11

Das Berufungsgericht ist übrigens von den vorerwähnten Grundsätzen ausgegangen, indem es im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - (a.a.O.) darauf abgestellt hat, ob ein "sehr schwerwiegender" Ausweisungsgrund vorliegt. Ob es die dafür erforderlichen und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Voraussetzungen (vgl. BVerwGE 55, 8 [14 f.]; 64, 13 [18 f.]) nach den Gegebenheiten des Falles zu Recht bejaht hat, verleiht als Einzelfallfrage der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision kann daher auch nicht wegen der Fragen zugelassen werden, "ob die mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zwecke ... noch verhältnismäßig waren" (Beschwerdeschrift S. 8), ob die vom Kläger begangenen Straftaten "so schwer wiegen, daß der mit der Ausweisung verbundene ... Eingriff verhältnismäßig ist" (Beschwerdeschrift S. 9), und ob die vom Kläger in den Jahren 1979 und 1982 begangenen Straftaten, insbesondere die Einbruchsdiebstähle, besonders schwerwiegende Verstöße darstellen und wie sie kriminologisch zu beurteilen sind (Beschwerdeschrift S. 10). Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft und deswegen ebenfalls nicht klärungsbedürftig, daß es entscheidend auf das an Hand der Ausweisungszwecke zu beurteilende ordnungsrechtliche Gewicht der Gesetzesverstöße des Ausländers ankommt und daß rechtsgrundsätzlich auch Diebstähle in den Begehungsformen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Einstufung eines Ausweisungsgrundes als besonders schwerwiegend namentlich dann rechtfertigen können, wenn wie hier weitere Straftaten von Gewicht hinzutreten, mögen die Verfehlungen z.T. auch als Heranwachsender begangen worden sein.

12

b)

Die auf S. 4 der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob die Straftaten des Klägers die Annahme rechtfertigen, von ihn könnten weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Ob auf die Gefahr der Wiederholung von Straftaten geschlossen werden kann, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist im wesentlichen eine Frage der Beweis- und Tatsachenwürdigung, die grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen zu beantworten ist. Es handelt sich regelmäßig und so auch hier nicht um eine Rechtsfrage, derentwegen einer Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45; vom 2. September 1982 - BVerwG 1 B 86.82 - InfAuslR 1982, 273). Das gilt auch für die auf S. 6 (oben) der Beschwerdeschrift formulierte Frage, ob die aus den Eintragungen im Bundeszentralregister ersichtlichen Straftaten des Klägers im Hinblick auf das nach der Rechtsprechung des Senats zu beachtende Differenzierungsgebot (vgl. z.B. BVerwGE 57, 61 [65]) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen zu begründen vermögen.

13

c)

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache ferner nicht wegen der Frage, ob die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (auch) auf Straftaten gestützt werden kann, "die ausschließlich Eingang ins Erziehungsregister gefunden haben" (Beschwerdeschrift S. 5, 8 unten). Soweit diese Frage im vorliegenden Falle erheblich sein kann, läßt sie sich unmittelbar aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beantworten und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung.

14

aa)

Nach § 57 Abs. 1 BZRG dürfen Auskünfte aus dem Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten erteilt werden, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht gehören. § 57 BZRG begründet jedoch auch im Zusammenhang mit § 59 BZRG kein grundsätzliches Verwertungsverbot. Ein solches Verbot sieht das Gesetz nur für getilgte und tilgungsreife Eintragungen vor, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkt Auskunft erteilt wird (§§ 49, 55, 58 Abs. 4 BZRG). Es kann offenbleiben, ob ein Verwertungsverbot besteht, wenn die Behörde ihre Information unter Verletzung von Schutzvorschriften des Betroffenen erlangt, und ob dies der Fall ist, wenn die Staatsanwaltschaft der Ausländerbehörde die in das Erziehungsregister einzutragende gerichtliche Entscheidung mitteilt, wie es hier geschehen ist (vgl. Maeck, MDR 1981, 183). Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vorgängen ergibt sich, daß die gegen den Kläger ergangenen Strafurteile, die im Zentralregister eingetragen sind und unbeschränkt verwertet werden dürfen, die Straftaten aufführen und bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers berücksichtigen, die zu den Eintragungen im Erziehungsregister geführt haben. Hieran durfte im Ausweisungsverfahren angeknüpft werden und demgemäß war auch das Berufungsgericht nicht gehindert, bei der Nachprüfung der von der Widerspruchsbehörde angenommenen Gefahr auf die einschlägigen Ausführungen in den unbeschränkt verwertbaren strafgerichtlichen Erkenntnissen zurückzugreifen. Haben die Behörden und Gerichte die in Rede stehenden Informationen (auch) auf diese Weise rechtmäßig erhalten und sind sie wie hier bei der Sachverhaltswürdigung im Rahmen der so erlangten Informationen geblieben, besteht jedenfalls keine Grundlage für die Annahme eines Verwertungsverbotes.

15

bb)

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der vorgenannten Problematik außerdem für klärungsbedürftig hält, ob bei der Anwendung der in Fällen wie dem vorliegenden nach dem oben Ausgeführten bestehenden Ausweisungsschranken Delikte verwertbar sind, die lediglich zu Eintragungen in das Erziehungsregister geführt haben (Beschwerdeschrift S. 9 unten), ist eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht gegeben. Diese Frage läßt sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten. Danach ist bei der Beurteilung der von einem straffällig gewordenen Ausländer ausgehenden Gefahr auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen, wie sie in seinem abgeurteilten und sonstigen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. Beschluß vom 2. September 1982 - BVerwG 1 B 86.82 - a.a.O.). Für die Einschätzung der Gefahr können im Zusammenhang mit anderen Verfehlungen auch Gesetzesverstöße, die für sich nicht sonderlich gravierend sein mögen, aussagekräftig sein, insbesondere wenn sie dazu beitragen können, Aufschluß über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zu geben. Das hat auch dann zu gelten, wenn dem Ausländer ein erhöhter Ausweisungsschutz zusteht, zumal für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes die Häufigkeit strafrechtlicher Verfehlungen bedeutsam ist (BVerwGE 55, 8 [14]; Urteil vom 16. Juli 1968 - BVerwG 1 C 62.66 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 5 [S. 21]). Davon zu unterscheiden ist die Frage, welches Gewicht bei der gebotenen Würdigung aller einschlägigen Umstände den für sich weniger bedeutenden Gesetzesverstößten beizumessen ist. Diese Frage läßt sich nur nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls beantworten und ist folglich ohne fallübergreifende Bedeutung, übrigens hat das Berufungsgericht - wie nach dem Sinnzusammenhang ihres Bescheides auch die Widerspruchsbehörde - wesentlich auf die Vorfälle abgestellt, derentwegen der Kläger mit Jugendstrafe und Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr bestraft worden ist.

16

d)

Desgleichen ist dem Vorbringen auf S. 6 (Abs. 2) der Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu entnehmen.

17

aa)

Der Kläger wirft hier die Frage auf, ob die Ausländerbehörde eine Ausweisung zum Zwecke der Spezialprävention schon während der Verbüßung einer erstmals im Erwachsenenvollzug vollstreckten Freiheitsstrafe verfügen darf, ohne zuvor zu prüfen, ob die Strafverbüßung den gewünschten Resozialisierungseffekt bewirkt hat. Auch diese Frage läßt sich, soweit sie im vorliegenden Falle erheblich sein kann, aufgrund, der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten. Der beschließende Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - (a.a.O.) ausgeführt, daß für das Maß der Wiederholungsgefahr u.a. bedeutsam sein kann, daß der Ausländer erstmals eine - zudem längere - Freiheitsstrafe verbüßt. Es muß in Rechnung gestellt werden, daß eine solche Maßnahme, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern kann. Das mag es unter besonderen Umständen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nahelegen, über die Ausweisung erst abschließend behördlich zu entscheiden, wenn sich die Entlassung des Ausländers aus der Strafhaft abzeichnet. Im vorliegenden Fall hat damit übereinstimmend die Widerspruchsbehörde wenige Wochen vor der Haftentlassung des Klägers ihre Entscheidung getroffen und dabei erwogen (Bescheid vom 11. Oktober 1982 S. 5, 6), ob die Freiheitsstrafe, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vollzogen wurde, in ausreichendem Maße erwarten ließ, daß von dem Kläger künftig keine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr mehr ausgeht. Sie hat diese Frage aufgrund der Umstände des Falles verneint, insbesondere in Würdigung der Erfolglosigkeit des zuvor gegen den Kläger vollstreckten Freiheitsentzuges sowie der anderen zahlreichen Maßnahmen, die gegen ihn ergriffen wurden. Dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht beigetreten. Eine grundsätzlich bedeutsame Frage hat es damit nicht berührt.

18

bb)

Auch soweit die vom Kläger angesprochene Problematik die Frage einschließt, ob im Falle erstmaliger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Erwachsenenvollzug eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen vor allem bei freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten in der Regel ausgeschlossen ist, solange nicht die Erfolglosigkeit der Resozialisierungsbemühungen dargetan ist (Beschwerdeschrift S. 7), liegt ein Revisionszulassungsgrund nicht vor. Es erfordert keine revisionsgerichtliche Klärung, daß für die Ausübung des Ausweisungsermessens eine solche Regel nicht besteht. Die normalerweise nicht auszuschließende Möglichkeit, daß die (zuletzt) vollstreckte Strafe den Straftäter von neuen Verfehlungen (weitgehend) abhalten wird, bedeutet nicht zugleich, daß dieser trotz (erstmaliger) Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kein ordnungsrechtliches und seine Ausweisung rechtfertigendes Risiko mehr bedeute. Für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedstaaten hat zwar der beschließende Senat betont, daß im Hinblick auf die Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen nicht gering anzusetzen sind (BVerwGE 57, 61 [65]; Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - a.a.O.). Das heißt indessen nicht, eine hinreichend begründete Besorgnis neuer Verfehlungen sei regelmäßig zu verneinen, solange der Ausländer erstmals eine Freiheitsstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßt oder verbüßt hat. Demgemäß hat der Senat klargestellt, daß eine dem § 12 AufenthG/EWG und dem zugrunde liegenden Gemeinschaftsrecht genügende Gefährdung schon nach einer einzigen Verurteilung gegeben sein kann (Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - a.a.O.). Eine Regel, nach der bei der Ausübung des Ausweisungsermessens im Falle erstmaliger Vollstreckung im Erwachsenenvollzug davon auszugehen wäre, die angestrebte Resozialisierung werde gelingen, führte dazu, daß unter Umständen bedeutsame Gefahren in Kauf genommen und erhebliche neue Straftaten abgewartet werden müßten, was dem Zweck der Ausweisungsermächtigung widerspräche, weiteren Verfehlungen vorzubeugen.

19

cc)

Nach dem Ausgeführten hat die Rechtssache auch nicht wegen der weiteren auf S. 7 der Beschwerdeschrift angesprochenen Fragen grundsätzliche Bedeutung. Sie betreffen Einzelumstände, die für die Würdigung der Persönlichkeit eines straffällig gewordenen Ausländers und damit für seine Gefährlichkeit je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls bedeutsam sein können, Übrigens kann - wie oben dargelegt - keine Rede davon sein, daß die Ausführungen der Widerspruchsbehörde "ohne weiteres unterstellen", die Strafvollstreckung werde keine resozialisierende Wirkung bei dem Kläger auslösen (Beschwerdeschrift S. 7 oben). Daß konfliktbelastete Familien- und Lebensverhältnisse die Reife junger Menschen verzögern können und daß dies für die richtige Einschätzung insbesondere des Maßes einer Wiederholungsgefahr von Bedeutung sein kann, aber eine die Ausweisung ermöglichende Gefahr keineswegs ausschließt, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - (a.a.O.) sinngemäß klargestellt. Im übrigen ist es im wesentlichen eine Frage tatsächlicher Würdigung, ob unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.

20

e)

Eine klärungsbedürftige Frage ist schließlich nicht die, ob sich die Verwaltungsbehörde auf die Beurteilung des Strafrichters habe "zurückziehen" dürfen, der Kläger habe seine letzte Straftat aufgrund krimineller "Neigung" begangen. Auch dabei handelt es sich um eine Einzelfallfrage, die zudem im wesentlichen tatsächlicher Art ist. Sie beurteilt sich danach, ob und inwieweit nach den konkreten Gegebenheiten des Falles Anlaß besteht, die strafrichterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu BVerwGE 57, 61 [66]; Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - a.a.O.).

21

2.

Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

22

a)

Die Beschwerde rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keinen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber erhoben, daß die Verfehlungen des Klägers als jugendtypische Konfliktkriminalität, die Episodencharakter habe, anzusehen seien und infolgedessen nicht die Annahme rechtfertigen könnten, daß der Kläger einen Hang zu Straftaten habe. Dieses Vorbringen zeigt einen Verfahrensmangel nicht auf.

23

aa)

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - einen entsprechenden Beweisantrag zu Protokoll des Gerichts nicht gestellt. Er behauptet auch nicht, eine Berichtigung des Protokolls beantragt zu haben. Das Berufungsgericht brauchte daher über die in der schriftlichen Berufungsbegründung enthaltene Anregung, ein Sachverständigengutachten über die genannte Frage einzuholen, nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Gerichtsbeschluß zu entscheiden (BVerwGE 21, 184 [BVerwG 28.05.1965 - BVerwG VII C 125.63]). Es konnte in dem angefochtenen Urteil die Gründe seiner Auffassung darlegen, daß es dieser Beweiserhebung nicht bedürfe. Insoweit beanstandet auch die Beschwerde das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht.

24

bb)

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es nach seiner materiellen Rechtsauffassung auf die unaufgeklärt gebliebenen Tatsachen nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat sinngemäß dargelegt (UA S. 7), die Rechtmäßigkeit der Ausweisung setze das Vorliegen eines Hanges zu Straftaten nicht voraus und die Ausländerbehörde (gemeint ist ersichtlich: Widerspruchsbehörde) sei bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Klägers auch nicht von dem kriminologischen (strafrechtlichen) Begriff des Hangtäters ausgegangen. Das Berufungsgericht hatte daher von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß, Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger einen Hang zu Straftaten habe oder nicht.

25

b)

Auch im übrigen bedurfte es für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats erfordert die Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Ausländer nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis neuer Verfehlungen gerechtfertigt ist, grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 - ZfSH/SGB 1983, 499; vom 6. Juni 1983 - BVerwG 1 B 84.83 -). Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Einen Anhaltspunkt für mangelnde Sachkunde ergibt sich vorliegend nicht daraus, daß das Berufungsgericht wie die Behörde die letzte, im Alter von 22 Jahren begangene Straftat des Klägers nicht als eine typische Jugendverfehlung gewertet hat, die trotz der zahlreichen zuvor verübten Straftaten die Befürchtung neuer Verfehlungen nicht rechtfertige. Dafür zeigt auch die Beschwerde keine Anhaltspunkte schlüssig auf. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens brauchte sich dem Berufungsgericht ferner nicht deswegen aufzudrängen, weil sich die Behörde die Würdigung des Amtsgerichts Hechingen im Urteil vom 9. Februar 1982, daß der Kläger zu Straftaten "neige", zu eigen gemacht und das Berufungsgericht dies gebilligt hat. Das Amtsgericht ist zu dieser - sich nach der Kette der Straftaten des Klägers aufdrängenden - Würdigung nicht schon deswegen gelangt, weil die letzte Straftat nicht aus einer Notlage heraus begangen wurde, sondern aufgrund einer Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers, wie sie über mehrere Jahre in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen ist.

26

c)

Die Revision kann auch nicht auf die weitere (Beschwerdeschrift S. 12) Rüge hin zugelassen werden, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Wiederholungsgefahr bestanden habe, denn diese Frage hat das Berufungsgericht geprüft und ausdrücklich bejaht (UA S. 9/10).

27

d)

übrigens haben das Berufungsgericht und die Behörden entgegen der offenbar der Beschwerde zugrunde liegenden Vorstellung nicht ausgeschlossen, daß sich der Kläger in seiner Persönlichkeit künftig ausreichend festigt. Demgemäß sind die Wirkungen der Ausweisung von vornherein befristet worden. Das Berufungsgericht hat mit Recht betont, daß eine Änderung des Sachverhalts mit einem - die vorherige Ausreise nicht voraussetzenden - Antrag auf Abkürzung dieser Befristung geltend zu machen sei.

28

II.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Sache rechtskräftig abgeschlossen. Unter diesen Umständen ist kein Raum für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der Aussetzungsantrag des Klägers vom 24. Januar 1984 ist daher abzulehnen.

29

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 1 GKG und des § 5 ZPO, für das Aussetzungsverfahren auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach