Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1982, Az.: BVerwG 1 B 86.82
Bestimmung des Maßstabs für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 86.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.06.1982 - AZ: 11 S 552/82
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
Fundstelle
- InfoAusLR 1982, 273-274
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1.
Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, ob im Rahmen des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG fahrlässige Verkehrsdelikte, die zudem viele Jahre vor Erlaß des Widerspruchsbescheides gerichtlich abgeurteilt worden sind, zur Begründung einer Wiederholungsgefahr herangezogen werden können. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht klärungsbedürftig.
Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob von einem gerichtlich bestraften Ausländer eine hinreichende Gefahr neuer Straftaten ausgeht, entscheidend abzustellen auf die der Verurteilung zugrunde liegende Tat des Ausländers sowie auf sein sonstiges Verhalten und damit auf seine Gesamtpersönlichkeit, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (Beschluß vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 1 B 844.80 -). Danach ist nicht zweifelhaft, daß auch zurückliegende fahrlässige Verkehrsdelikte, soweit nicht ein gesetzliches Verwertungsverbot Platz greift, für die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit bedeutsam sein können. Insbesondere kann der Umstand, daß der Ausländer sich wiederholte Bestrafungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, Rückschlüsse auf seine Gesamtpersönlichkeit und damit auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gestatten. Ob und inwieweit dies der Fall ist und welches Gewicht einer straffreien Führung während einer längeren Zwischenzeit zukommt, kann nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden und ist regelmäßig einer weitergehenden generellen Beantwortung nicht zugänglich. Auch sonst ist die Frage, ob auf die Gefahr neuer Straftaten geschlossen werden kann, im wesentlichen eine solche der Beweis- und Tatsachenwürdigung und deswegen grundsätzlich allein von den Tatsacheninstanzen zu entscheiden (Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45).
2.
Die Revision kann auch nicht wegen der außerdem vom Kläger aufgeworfenen "Frage der Maßstäbe für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung" zugelassen werden. Insoweit zeigt die Beschwerde ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß von dem Ausweisungsermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen ist. Die Ausweisung darf danach keine unangemessene Folge der Straftat darstellen; die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Darüber ist auf Grund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, in deren Rahmen einem langen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und einer damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Integration wesentliche Bedeutung zukommt (BVerwGE 59, 112 [114]). In diesem Zusammenhang ist auch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Es begrenzt das Ausweisungsermessen nach Maßgabe einer ebenfalls am Verhältnismäßigkeitsprinzip auszurichtenden Güter- und Interessenabwägung, die auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen vorzunehmen ist. Für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ergibt sich danach ein weitreichender aufenthaltsrechtlicher Schutz (BVerwGE 56, 246 [250 ff.]; 60, 126 [128 ff.]). Der Schutz rein ausländischer Ehen und Familien ist dagegen insoweit regelmäßig geringer, weil ihnen in der Regel eher zumutbar ist, die Familieneinheit in dem gemeinsamen Heimatstaat herzustellen (BVerwGE 48, 299 [303]; 60, 75 [80]). Allerdings muß auch bei ihnen die Ausweisung durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (BVerwGE 61, 32 [40]), was übrigens nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig keinen grundsätzlichen Zweifeln unterliegt, wenn wegen der von dem wiederholt bestraften Ausländer ausgehenden Gefahr neuer erheblicher Straftaten dem Ausweisungsgrund ein Gewicht wie im vorliegenden Falle zukommt. Das erstrebte Revisionsverfahren läßt demnach keine grundsätzlichen Erkenntnisse erwarten, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen.
Die Frage schließlich, ob nach den dargelegten Grundsätzen die Ausweisung des Klägers im Ergebnis fehlerfrei verfügt worden ist, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Sie rechtfertigt als Einzelfallfrage nicht die Zulassung der Revision.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 1 GKG und des § 5 ZPO.
Meyer
Dr. Diefenbach