Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1983, Az.: BVerwG 1 B 68.83
Ausländerbehörde; Verurteilungen wegen Gewalttaten; Ausweisungsermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 68.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 17.02.1982 - AZ: 1 K 139/81
- VGH Baden-Württemberg - 28.02.1983 - AZ: 13 S 1083/82
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVWPr 1983, 244
- InfAuslR 1983, 273-274
- ZfSH/SGB 1983, 499-500
Amtlicher Leitsatz
Die Ausländerbehörde handelt grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie einen wiederholt wegen Gewalttaten verurteilten Ausländer, von dem neue Verfehlungen dieser Art zu befürchten sind, zum Schütze der Allgemeinheit ausweist und das Interesse der durch die Straftaten Geschädigten, während eines weiteren Aufenthalts des Ausländers Ersatz ihres Schadens zu erlangen, unberücksichtigt läßt.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
1.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision angefochten, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt.
2.
Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90).
Unter Nr. 2 b der Beschwerdeschrift (S. 3, 4) rügt der Kläger, bei der Ausübung des behördlichen Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und der Prüfung des dieses Ermessen begrenzenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seien wesentliche Umstände des Falles nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer bloßen Beanstandung der Rechtsanwendung durch die behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen im vorliegenden Einzelfall. Damit allein kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan werden.
Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG das Interesse der durch die Straftat des Ausländers Verletzten an einem Ersatz ihres Schadens zu berücksichtigen ist, ermöglicht nicht die Zulassung der Revision. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß von dem Ermessen auf Grand einer Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände Gebrauch zu machen ist und daß diese Abwägung an dem Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet werden muß, künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (BVerwGE 60, 75). Danach handelt die Behörde zweckgerecht, wenn sie in Fällen, in denen - wie hier - der strafgerichtlich verurteilte Ausländer wiederholt Gewalttaten begangen hat und von ihm neue Verfehlungen dieser Art zu befürchten sind, die zum Schütze der Allgemeinheit gebotene Ausweisung verfügt und ein etwaiges Interesse der Gläubiger des Ausländers an seinem weiteren Aufenthalt unberücksichtigt läßt. Das gilt angesichts des dargelegten Zwecks der Ausweisungsermächtigung grundsätzlich auch im Hinblick auf die durch die Straftaten des Ausländers Geschädigten. Zu einer weitergehenden Erörterung, ob und inwieweit Interessen Dritter im Rahmen des Ausweisungsermessens Berücksichtigung finden können, bietet die vorliegende Sache keinen Anlaß (vgl. dazu Beschlüsse vom 1. Dezember 1981 - BVerwG 1 B 156.81 -; vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 1 CB 38.82 - InfAuslR 1983, 66).
3.
Unter Nr. 2 c der Beschwerdeschrift (S. 4. 5) bezeichnet der Kläger keine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß mit der Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan werden, mit welchem Rechtssatz das Berufungsgericht von einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll (Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130). Nach dem Beschwerdevorbringen soll sich das Berufungsgericht die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - (BVerwGE 60, 75) und im Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45) aufgestellten Rechtssätze zu eigen gemacht, sie aber auf den vorliegenden Sachverhalt unrichtig angewendet haben. Ein rechtlicher Auffassungsunterscht zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Revision ermöglichte, ist mit diesem Vorbringen nicht bezeichnet (Beschluß vom 22. Dezember 1982 - BVerwG 1 B 136.82 - mit Nachweisen).
4.
Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Ein Verfahrensmangel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn der Beschwerdeschrift Tatsachen vorgetragen werden, aus denen so der gerügte Mangel schlüssig ergibt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz a.a.O. § 2 AuslG Nr. 8; vom 30. Dezember 1981 - BVerwG 1 B 173.81 -). Zur Begründung seiner Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), trägt der Kläger lediglich vor, "angesichts des gesamten Sachverhalts und des Sachvortrags", insbesondere "angesichts der besonderen Situation", die jeweils zu der strafgerichtlich abgeurteilten Tat geführt habe, hätte sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, wegen der Frage der Wiederholungsgefahr ein Sachverständigengutachten einzuholen. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Es fehlt eine substantiierte Tatsachendarstellung, aus der auf den geltend gemachten Mangel geschlossen werden kann. Regelmäßig erfordert die Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Ausländer nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis neuer Verfehlungen gerechtfertigt ist, nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen (Beschluß vom 3. Juli 1980 - BVerwG 1 B 770.80 -).
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GKG und § 5 ZPO.
Meyer
Dr. Diefenbach