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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1983, Az.: BVerwG 1 C 129.80

Volljähriger Ausländer; Ausweisung wegen Gewaltdelikt; Jugendstrafe auf Bewährung; Ausweisungsschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 129.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 23.10.1978 - AZ: 8 K 1412/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.06.1979 - AZ: IV A 2843/78

Fundstellen

  • BWVP 1984, 59-60
  • DVBL 1984, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, volljährigen Ausländern, die zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden sind, allein deswegen einen erhöhten Ausweisungsschutz zu gewähren, weil sie im Bundesgebiet bei ihren Eltern wohnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 27. Mai 1960 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hielt sich in den Jahren 1971 und 1974 besuchsweise bei seinen im Bundesgebiet erwerbstätigen Eltern auf. Im Jahre 1976 reiste er zum Zwecke der Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein. Hier wurde er 1977 wegen einer gemeinschaftlichen versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Entführung zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

2

Auf Antrage des Beklagten sprach sich der Bewährungshelfer des Klägers dafür aus, von einer Ausweisung abzusehen. Durch Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 1977 wies der Beklagte den Kläger aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG aus und drohte ihm die Abschiebung für den Fall an, daß er das Bundesgebiet nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung verlasse. Der Regierungspräsident Düsseldorf wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 10. April 1978 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Aufgrund der vom Kläger bei der Begehung der Tat gezeigten erheblichen kriminellen Energie könne nicht mit der für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß er die Gewähr biete, sich künftig entsprechend der hier herrschenden Rechtsordnung zu verhalten. Die Strafaussetzung zur Bewährung ändere daran nichts. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Der Kläger vollende im Mai 1978 das 18. Lebensjahr und sei damit auch nach türkischem Recht volljährig. Einem Volljährigen sei es durchaus zuzumuten, allein in seinem Heimatland zu leben und sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Durch Urteil vom 8. Juni 1979 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: Die Ausländerbehörden hätten im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung davon ausgehen können, daß der Kläger auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bilde. Diese Beurteilung sei aufgrund der nach Art und Ausführungsweise schwerwiegenden Handlungen, die der Bestrafung des Klägers zugrunde lägen, gerechtfertigt. Der Kläger und sein Mittäter hätten sich in bedenkenloser Weise über die Belange des Opfers, einer zur Tatzeit 17jährigen Schülerin, hinweggesetzt, das Opfer gewaltsam in einen Pkw gezerrt, an einen entlegenen Ort transportiert und unter Anwendung von Gewalt versucht, mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen, wobei der Mittäter des Klägers dem Opfer gedroht habe, ihm mit einem Messer den Kopf abzuschneiden, falls es nicht ruhig bleibe. Die schwerwiegende vorsätzliche Tat des Klägers habe Anlaß zu der Besorgnis gegeben, er werde sich auch durch eine Strafe und eine nachhaltige ausländerbehördliche Warnung nicht auf Dauer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten bewegen lassen. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte seien bei der Abschätzung der Gefahr eines erneuten Straffälligwerdens nicht zwingend an die Wertungen gebunden, die den Strafrichter veranlaßt hätten, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Im vorliegenden Fall halte der Senat wegen der Art und der Ausführungsweise der vom Kläger begangenen Tat ein Abweichen von der nur mit dem relativ geordneten bisherigen Lebenslauf des Klägers begründeten Prognose des Strafgerichts und auch von der Beurteilung des Bewährungshelfers für angebracht. Es entspreche im übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Ausländerbehörden Ausweisungen aufgrund von Verurteilungen wegen Gewalttaten regelmäßig auf die Erwägung stützen dürften, eine Wiederholungsgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei auch sachgerecht, daß die Ausländerbehörden die Ausweisung zugleich mit der Zwecksetzung begründet hätten, andere im Bundesgebiet lebende Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu bewegen. Die Ausweisungsentscheidung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ausländerbehörden hätten nicht die besonderen Bindungen verkannt, die der Kläger zum Bundesgebiet aufgrund seines - allerdings mehrfach unterbrochenen - Aufenthalts seit 1971 und dadurch habe, daß auch seine Eltern im Bundesgebiet lebten. Andererseits sei aber zu beachten, daß der Kläger in einer recht schwerwiegenden, die berechtigten Belange eines anderen Menschen mißachtenden Weise straffällig geworden sei. Unter diesen Umständen könnten die der Ausweisung entgegenstehenden Interessen des Klägers und seiner Familie nicht entscheidend durchgreifen. Dem inzwischen volljährigen Kläger sei es zuzumuten, sich in der Türkei um eine wirtschaftliche Existenz zu bemühen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten müsse er hinnehmen. Die Eltern des Klägers könnten diesem auch nach dessen Rückkehr in die Türkei Hilfe gewähren, indem sie ihn wirtschaftlich unterstützten.

4

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend: Die Ausweisung greife in den durch, Art. 6 GG gewährleisteten Anspruch sowohl des Klägers als auch seiner Eltern auf seinen Verbleib in der Familie sowie in das Elternrecht zur Aufenthaltsbestimmung ein. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt sei der Kläger noch minderjährig gewesen. Die durch das Grundgesetz geschützte Position wiege schwerer als das staatliche Interesse daran, den einmal straffällig gewordenen Kläger aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Dies gelte selbst dann, wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht eine Wiederholungsgefahr unterstelle. Doch sei diese Unterstellung fehlerhaft, weil das Berufungsgericht wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe. Es habe Maßstäbe angelegt, die nur für einen erwachsenen Straftäter, nicht aber für einen Jugendlichen zutreffen könnten. Als 16jähriger Jugendlicher sei der Kläger bei Begehung der Straftat in seiner Persönlichkeit weder ausgereift noch gefestigt gewesen. Er sei Erziehungseinflüssen seitens der Eltern und des Bewährungshelfers noch zugänglich gewesen und sicherlich auch durch die strafgerichtliche Verurteilung nicht unbeeindruckt geblieben. Das staatliche Interesse an der Abschreckung anderer Ausländer müsse hinter den grundgesetzlichen Schutz der Familie zurücktreten. Die Ausweisung verletze auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Hier seien die Aufenthaltsdauer und die Bindungen zu berücksichtigen, die der Kläger aufgrund der Aufenthaltsdauer zur Bundesrepublik Deutschland entwickelt habe. Für einen mit seinen Eltern zusammenlebenden Jugendlichen werde die Entscheidung darüber, welcher Kulturkreis für ihn wichtiger sei, in aller Regel zugunsten des Landes fallen, in dem sich die Eltern auf Dauer aufhielten. Die Ausweisung müsse einen solchen jungen Menschen mit einer besonderen Härte treffen, die weit über diejenige hinausgehe, die die Ausweisung für einen im Erwachsenenalter eingereisten Ausländer bedeute. Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1978 die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 1977 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 10. April 1978 aufzuheben.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt u.a. aus: Bei straffällig gewordenen ausländischen Jugendlichen sei nach den Beschlüssen der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Ausländerpolitik vom 19. März 1980 dem Bemühen um eine Resozialisierung in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der Vorrang vor einer Ausweisung einzuräumen. Die Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilungen stehe in Fällen dieser Art regelmäßig nur dann im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn erstens die Straftaten schwer wögen und ein weiteres strafbares Verhalten des Ausländers von erheblichem Gewicht zu befürchten sei und wenn zweitens keine besonderen Tatsachen vorlägen, die die Integration des Ausländers im Heimatland - über die fehlenden Verbindungen hinaus - zusätzlich erschwerten.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsklage zu Recht den Erfolg versagt.

9

1.

Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese gesetzliche Voraussetzung ist hier erfüllt. Auch die Ermessensausübung der Behörde läßt sich rechtlich nicht beanstanden.

11

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung ist auf den - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Widerspruchsbescheid abzustellen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Danach hat die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und eine Interessenabwägung vorgenommen. Die spezial- und generalpräventiven Ziele, die sie mit der Ausweisung des Klägers verfolgt hat, sind durch die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gedeckt (vgl. etwa BVerwGE 60, 75 [76 f.]). Die Behörde hat auch nicht die Grenzen überschritten, die ihrem Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Art. 6 GG und den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gesteckt sind.

12

Was die spezialpräventiven Erwägungen betrifft, so geht der Widerspruchsbescheid davon aus, daß zwar ein Rückfälligwerden des Klägers möglicherweise nicht "ganz konkret" bevorstehe, daß der Kläger aber doch angesichts der bei der Begehung seiner Tat gezeigten "erheblichen kriminellen Energie" nicht die Gewähr biete, sich künftig von Straftaten fernzuhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft diese Einschätzung für den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zu. Danach war die von der Behörde angenommene Wiederholungsgefahr tatsächlich gegeben. Die Annahme einer solchen Gefahr, die trotz ihres geringen Grades wegen des hohen Ranges des gefährdeten Rechtsgutes nicht vernachlässigt werden kann (vgl. auch BVerwGE 57, 61 [68]; Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG 1 B 87.73 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 35), ist mit dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Kläger im Zeitpunkt der Tat noch unreif und für eine positive Entwicklung keineswegs verloren war, durchaus vereinbar. Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Strafgericht ihn Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat; dies ergibt sich schon daraus, daß die Strafaussetzung nicht bedeutet, das Strafgericht habe eine günstige Entwicklung des Klägers für sicher gehalten (§ 21 JGG; vgl. BVerwGE 66, 192 [200 f.] zu § 56 StGB). Was sodann das generalpräventive Interesse an der Ausweisung angeht, so ist es, wie der Beklagte mit Recht betont, angesichts der Häufigkeit von Gewaltdelikten gerade auch junger Ausländer hier von Gewicht.

13

Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Durch dieses Schutzgebot wird eine Ausweisung junger Ausländer, deren Eltern als ausländische Arbeitnehmer im Bundesgebiet leben, nicht untersagt. Vielmehr ist aufgrund einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, daß sie die bei einer Ausweisung zu erwartende Beeinträchtigung der Familie eindeutig überwiegen; ist dies der Fall, so ist die Ausweisung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerwGE 65, 188 [192 ff.]). Außer dem Gewicht der gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen ist bei der gebotenen Abwägung die familiäre Situation wesentlich, auf die diese Gründe treffen. Die familiäre Situation ist bei volljährigen Kindern dadurch geprägt, daß diese sich ohnehin mehr oder minder rasch aus dem elterlichen Haushalt zu lösen pflegen. In der Regel benötigen sie die Lebenshilfe, die durch die Familie ihrer Funktion gemäß gewährt wird, nicht in einer Weise, daß ihnen der Aufenthalt bei ihren Eltern im Bundesgebiet ermöglicht werden müßte. Das gilt unabhängig davon, ob es im Einzelfall den Eltern zumutbar wäre, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sie mit ihrem erwachsenen Kind weiterhin zusammenleben wollen (vgl. BVerwGE 65, 188 [193 f.]). Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet daher grundsätzlich nicht dazu, volljährigen Ausländern allein deswegen einen erhöhten Ausweisungsschutz zu gewähren, weil sie im Bundesgebiet bei ihren Eltern wohnen. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der volljährige Ausländer aus besonderen Gründen auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern angewiesen und diesen eine Rückkehr ins Heimatland nicht zuzumuten ist. Ein solches Angewiesensein folgt aber noch nicht daraus, daß er - trotz des Zusammenlebens mit seinen Eltern - eine schwere Straftat begangen hat und daß die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

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Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger aus Art. 6 GG keinen besonderen Ausweisungsschutz herleiten. Er war im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zwar noch nicht volljährig, wurde dies aber in dem auf den Erlaß des Widerspruchsbescheides folgenden Monat. Im Widerspruchsbescheid kommt zum Ausdruck, daß die Ausweisung nicht vor dem unmittelbar bevorstehenden Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden sollte. Anhaltspunkte für eine besondere Angewiesenheit des Klägers auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern sind nicht ersichtlich. Da er weitgehend außerhalb des Elternhauses in seinem Heimatland aufgewachsen und gerade nach seiner Übersiedelung zu seinen Eltern im Bundesgebiet straffällig geworden ist, spricht insbesondere nichts dafür, daß er nur durch ein Zusammenleben mit seinen Eltern im Bundesgebiet zu einem gesetzestreuen Leben zurückfinden kenne. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines günstigen Einflusses der Eltern auf die weitere Entwicklung ihres volljährigen Sohnes bedeutet noch kein Angewiesensein in dem Sinne, daß sich bei der gebotenen Abwägung mit dem spezial- und generalpräventiven Interesse der Allgemeinheit aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG ein Aufenthaltsanspruch des Klägers ergeben könnte.

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Die Ausweisung ist auch im übrigen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere der vom Kläger verübten brutalen Straftat und belastet ihn nicht mit Nachteilen, die außer Verhältnis zu dem mit der Ausweisung bezweckten und durch sie erreichbaren Schutz der Allgemeinheit vor Gewalttaten stehen. Zwar ist bei Ausländern, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen sind, das Ausweisungsermessen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel in ähnlicher Weise eingeschränkt wie bei Ausländern, die einen deutschen Ehepartner haben oder deren Ausweisung kraft völkerrechtlichen Vertrags einen besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund voraussetzt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 = DVBl. 1983, 174 = InfAuslR 1983, 34 = NVwZ 1983, 227; Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - NJW 1983, 1988 [BVerwG 18.03.1983 - 1 C 99/78] = DÖV 1983, 769 = InfAuslR 1983, 209). Der Kläger ist aber nicht im Bundesgebiet geboren, sondern erst rät 16 Jahren zum Zwecke des dauernden Aufenthalts ins Bundesgebiet eingereist, hat also einen bedeutenden Teil seines Lebens in seinen Heimatland verbracht. Er ist mit den Verhältnissen seines Heimatlandes daher nicht so unvertraut, daß er dort nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten wieder heimisch werden könnte. Das gilt zumal für den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Unter diesen Umständen war das behördliche Ausweisungsermessen nicht von Verfassungs wegen dahin reduziert, daß das mit der Ausweisung verfolgte öffentliche Interesse, Gewalttaten vorzubeugen, gegenüber dem Interesse des Klägers an einem Verbleiben im Bundesgebiet hätte zurückgestellt werden müssen.

16

2.

Die Anfechtungsklage ist auch insoweit zu Recht abgewiesen worden, als sie sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Die Klage ist insoweit unzulässig. Die Abschiebungsandrohung entfaltet nämlich keine Rechtswirkungen mehr. Sie war mit einer Frist verbunden, die bereits vier Wochen nach Zustellung der Verfügung des Beklagten, also Ende Januar 1978, ablief. Der Kläger war von der Pflicht, diese Frist zu befolgen, befreit, da sein Widerspruch gegen die Ausweisung aufschiebende Wirkung enfaltet hatte. Eine Ausreisepflicht bestand für den Kläger auch nicht etwa deshalb, weil seine Aufenthaltserlaubnis am 24. Mai 1977 abgelaufen war; denn er hatte, wie aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausländerakte hervorgeht, am 25. Mai 1977 eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt, und dieser Antrag war unbeschieden geblieben mit der Folge des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Deshalb sind die Ausreisefrist und damit zugleich die Abschiebungsandrohung seit langem gegenstandslos (vgl. etwa Urteil vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 182.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32).

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3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für jeden Rechtszug auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach