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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1990, Az.: BVerwG 1 B 70.90

Anforderungen für das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach wiederholter strafgerichtlicher Verurteilung ; Wertung der Maßnahme als Vorbeugung gegen künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 70.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 05.03.1990 - AZ: 1 S 2369/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. März 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die vom Kläger vorgetragenen Beschwerdegründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

3

Der Kläger, der sich nach wiederholter strafgerichtlicher Verurteilung gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wendet, hält unter Hinweis auf die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für klärungsbedürftig, was unter einer der ausländerbehördlichen Entscheidung zugrundeliegenden spezialpräventiven Zielrichtung zu verstehen ist. Diese Frage ist indes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet worden, so daß es keiner Zulassung der Revision bedarf.

4

Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, daß das Vorliegen von Ausweisungsgründen - wie hier nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG strafgerichtliche Verurteilungen des Klägers - bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden darf (Beschluß vom 23. Januar 1987 - BVerwG 1 B 213.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 85; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - InfAuslR 1989, 115). Mit Rücksicht auf die ordnungsrechtliche Natur des Aufenthaltsrechts soll nach der strafgerichtlichen Verurteilung eines Ausländers die Ausweisung ebenso wie die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ein bestimmtes menschliches Verhalten ahnden, sondern einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen. Davon muß sich die Ausländerbehörde leiten lassen und zu diesem Zweck die von ihr getroffene Maßnahme erforderlich sein (BVerwGE 35, 291 <293 f.>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69]; Beschluß vom 2. März 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59). Dabei hat die Ausländerbehörde im Rahmen der bei der Ermessensausübung gebotenen Güterabwägung u.a. das Delikt, die Art und die Höhe der Strafe, den Unrechtsgehalt der Straftat, etwaige Vorstrafen, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet sowie sein sonstiges Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen. Sie stützt sich auf Gründe der Spezialprävention, wenn sie die Erlaubnis wegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Wiederholung von Straftaten durch den Ausländer ablehnt. Demgegenüber kann die Versagung der Aufenthaltserlaubnis, die die Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet bewirken soll, naturgemäß nicht darauf ausgerichtet sein, die Wiedereingliederung des Ausländers in die soziale Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, was möglicherweise den spezialpräventiven Zweck einer Strafe ausmacht. Auf die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum spezialpräventiven Zweck der Strafe kommt es daher mit Rücksicht auf die unterschiedliche Zielrichtung des Ausländerrechts einerseits und des Strafrechts andererseits nicht an.

5

Mit dem weiteren Vorbringen, das Berufungsgericht habe nicht die Aussetzung der gegen ihn vom Amtsgericht Nürtingen verhängten Jugendstrafe zur Bewährung berücksichtigt, legt der Kläger keine grundsätzliche Rechtsfrage entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, sondern wendet sich lediglich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Einzelfalls. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht diesen Umstand unberücksichtigt gelassen hat. Es würdigt vielmehr ausdrücklich die nach der Verurteilung vom 1. Juli 1985 erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung, mißt ihr aber deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung bei, weil der Kläger innerhalb der Bewährungszeit wiederholt straffällig geworden ist (BU S. 7).

6

Damit greift auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch, das Berufungsgericht habe durch Außerachtlassen der Strafaussetzung zur Bewährung entgegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens in seine Überzeugungsbildung einbezogen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper