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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1990, Az.: BVerwG 1 B 155.90

Gewerbeuntersagungsverfügung; Maßgeblicher Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 155.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 19.12.1989 - AZ: 7 K 418/89
OVG Rheinland-Pfalz - 22.08.1990 - AZ: 2 A 10051/90

Fundstellen

  • BayVBl 1991, 219-220
  • DVBl 1991, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1991, 110-112
  • JuS 1991, 696-697
  • NVwZ 1991, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuR 1991, 159-160

Amtlicher Leitsatz

Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung (§ 35 I GewO) ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (ständige Rechtsprechung seit BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80] = NVwZ 1982, 503).

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. November 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie hält für klärungsbedürftig, ob im Anfechtungsprozeß gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung (§ 35 Abs. 1 GewO) gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts auf die Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist oder aber auf die Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. In diesem Zusammenhang wirft sie insbesondere die Frage auf, ob die Gewerbeuntersagungsverfügung ein Dauerverwaltungsakt ist, für dessen Nachprüfung es nach ihrer Ansicht stets auf die Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ankommt. Verneinendenfalls würde sich nach Auffassung der Beschwerde die Frage stellen, ob nicht wenigstens besondere Umstände des konkreten Falles gebieten können, auf dem zuletzt genannten Zeitpunkt abzuheben. Diese Fragen rechtfertigen jedoch schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären; denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils (UA S. 12), die den beschließenden Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Untersagungsverfügung der beklagten Stadt durch "die tatsächliche Entwicklung, die seit dem Erlaß des Widerspruchsbescheids eingetreten ist, bestätigt" worden. Ein Abstellen auf den von der Beschwerde befürworteten Zeitpunkt der Berufungsverhandlung würde demnach zu keinem für die Kläger günstigeren Ergebnis führen. Die Zulassung der Grundsatzrevision scheidet aber auch deshalb aus, weil die genannten Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind.

3

Danach gibt es keine prozeßrechtliche Norm des Inhalts, daß es bei der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung stets auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und daß bei Dauerverwaltungsakten Veränderungen der Sachlage bis zur gerichtlichen Entscheidung stets zu berücksichtigen sind. Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35; Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - DokBerA 1990, 237). Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von den erwähnten Regeln auszugehen (vgl. BVerwGE 78, 243 <244>; Urteil vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2; vgl. ferner Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214).

4

Für die Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung hat der beschließende Senat aus dem materiellen Recht, und zwar aus der Regelung des vom Untersagungsverfahren gesonderten Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) und aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv, gefolgert, daß die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen ist; eine spätere günstige Änderung der Verhältnisse muß der Betroffene im Wiedergestattungsverfahren geltend machen (BVerwGE 65, 1 <2 ff.>; zustimmend Friauf <-Heß>, GewO, § 35 Rdnr. 164; Landmann/Rohmer <-Marcks>, GewO, § 35 Rdnr. 21; Sieg/Leifermann/Tettinger, GewO, 5. Aufl. 1988, § 35 Rdnr. 29; ablehnend z.B. Klein, NVwZ 1990, 633, m.w.N.). Damit wird nicht etwa in Abrede gestellt, daß - wie die Beschwerde betont - die Gewerbeuntersagungsverfügung ihrem Regelungsgehalt nach einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwGE 22, 16 <23>; 28, 202 <205>; 65, 1 <3>); es wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgebenden Zeitpunkts ziehen lassen, daß vielmehr im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen kann, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht. An einer solchen abweichenden Entscheidung ist der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtlich nicht gehindert, insbesondere nicht durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei der Vielfalt unterschiedlicher Typen von Dauerverwaltungsakten ist es unbedenklich, wenn der Gesetzgeber, dem ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, für die einzelnen Typen unterschiedliche Regelungen trifft.

5

Daß ein Gewerbetreibender, dem die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist, eine während des Anfechtungsprozesses eintretende günstige Änderung der Verhältnisse nicht im anhängigen Anfechtungsprozeß geltend machen kann, sondern zunächst einen Wiedergestattungsantrag (§ 35 Abs. 6 Satz 1 GewO) an die Behörde richten muß, widerspricht nicht der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Der Wiedergestattungsantrag setzt nicht voraus, daß der Anfechtungsprozeß abgeschlossen ist (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 B 95.89 -; Dickersbach, WiVerw 1982, 65 <69 f.>).

6

Sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 GewO erfüllt, so ist die Behörde vielmehr unabhängig davon zur Wiedergestattung der Gewerbeausübung verpflichtet. Allerdings hält die Beschwerde den Wiedergestattungsantrag dennoch für eine unzureichende Rechtsschutzmöglichkeit, weil eine Wiedergestattung auch nach Wegfall des Untersagungsgrundes der Unzuverlässigkeit nicht ohne weiteres, sondern grundsätzlich erst nach Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung in Betracht komme (§ 35 Abs. 6 Satz 2 GewO); würde dagegen im Anfechtungsprozeß gegen die Untersagungsverfügung auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt, so könnte dem Wegfall der Unzuverlässigkeit sofort durch Aufhebung der Verfügung Rechnung getragen werden (wie die Beschwerde auch Arndt, GewArch 1988, 281 <289 f.>). Im Grunde richtet sich diese Kritik der Beschwerde jedoch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts, sondern gegen die Sperrfrist des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO in der Auslegung, die dieser Vorschrift nach Auffassung der Beschwerde und nach herrschender Meinung gebührt. In der Tat ist es mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 22, 16 <22>; 28, 202 <204>) bedenklich, einem Gewerbetreibenden, dem die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden war, dessen Unzuverlässigkeit aber infolge einer Änderung der Verhältnisse entfallen ist, die Gewerbeausübung gleichwohl noch über eine nicht unbeträchtliche Zeit zu verwehren. Dieses Problem läßt sich indessen nur durch eine Änderung oder eine - durchaus mögliche - Auslegung des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO, die diesen Bedenken Rechnung trägt, befriedigend lösen (zur Auslegung vgl. Dickersbach, WiVerw 1982, 65 <70>), nicht aber dadurch, daß die Untersagungsverfügung im Anfechtungsprozeß nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beurteilt wird. Mit einer derartigen Änderung des Beurteilungszeitpunkts würde das von der herrschenden Meinung vertretene Verständnis der Sperrfrist, das die Beschwerde offenbar als unangemessen empfindet, nicht grundsätzlich korrigiert, sondern lediglich in gewissen Fällen durchbrochen, nämlich in den Fällen, in denen ein Gewerbetreibender gegen eine zu Recht erlassene Untersagungsverfügung einen - zumeist mit aufschiebender Wirkung verbundenen (§ 80 Abs. 1 VwGO) - Anfechtungsprozeß betreibt, in dessen Verlauf sich die Sachlage so ändert, daß die Gewerbeuntersagung schließlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Daß nur für diese Fälle das Problem der Sperrfrist ausgeräumt werden müßte, nicht aber auch in bezug auf diejenigen Gewerbetreibenden, die eine (zunächst) rechtmäßige Untersagungsverfügung - z.B. aus Einsicht in deren Rechtmäßigkeit - unanfechtbar werden lassen, leuchtet nicht ein.

7

Die ferner von der Beschwerde gestellte Rechtsfrage, ob besondere Umstände dazu führen können, daß bei der Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ausnahmsweise die Entwicklung der Verhältnisse bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist, bedarf für Fälle wie den vorliegenden ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beschwerde nennt als solche besonderen Umstände, daß der Gewerbetreibende Arbeitnehmer beschäftigt, die von der Untersagungsverfügung mitbetroffen sind, und daß er nach der letzten Behördenentscheidung seine Schulden abgetragen und ein besonderes Maß an sozialer Verantwortung gezeigt hat. Es sei darauf hingewiesen, daß ein derartiges "Wohlverhalten" des Gewerbetreibenden während des Anfechtungsprozesses nicht ohne weiteres geeignet ist, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit aufzuheben (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1987 - BVerwG 1 B 93.86 - Buchholz 355 RBerG Nr. 41 = GewArch 1987, 351 m.w.N.). Insbesondere ist die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der - wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger zutrifft - über lange Zeit u.a. seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Ausmaße nicht oder nicht rechtzeitig, nachgekommen ist, dessen Zahlungsrückstände sich noch während des Anfechtungsprozesses beträchtlich erhöht haben und der rückständige Sozialversicherungsbeiträge erst unter dem Druck eines Konkursverfahrens gezahlt hat, nicht allein dadurch ausgeräumt, daß er - wie hier behauptet - kurz vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug seine Verpflichtungen begleicht. Jedenfalls aber gehören die von der Beschwerde genannten Umstände nach der Rechtsprechung des Senats ins Wiedergestattungsverfahren; für die gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Untersagungsverfügung können sie danach nicht entscheidend sein.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO[.]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe