Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1982, Az.: BVerwG 1 C 146.80
Gewerberecht; Untersagung; Zeitpunkt; Auskunftserteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 146.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 21.04.1978 - AZ: XI VG 1700/77
- OVG Hamburg - 08.07.1980 - AZ: Bf. III 103/78
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 1 1 GewO
- § 30 AO
- Art. I § 35 SGB-AT
Fundstellen
- BVerwGE 65, 1 - 8
- DVBl 1982, 694-698 (Volltext mit amtl. LS)
- DVR 12, 368 - 374
- DokBer A 1982, 245248
- DÖV 1982, 900-902
- DÖV 1985, 579
- GewArch 1982, 873-875
- GewArch 1983, 369
- HFR 1984, 19-20
- JuS 1983, 72-73
- MDR 1982, 873-875 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 503-506 (Volltext mit amtl. LS)
- RdW 2004, 527-529 (Kurzinformation)
- mdr 1982, 873-875
Verfahrensgegenstand
Gewerberecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Voraussetzungen einer Untersagung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.
- 2.
Bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung einer Verfügung, durch die eine Gewerbeausübung untersagt worden ist, muß auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgehoben werden (Änderung der Rechtsprechung)
- 3.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Behörden der Finanzverwaltung und der Sozialverwaltung im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens den Gewerbebehörden Auskünfte über den Betroffenen Gewerbetreibenden geben dürfen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... 1930 geborene Kläger hat am 21. April 1966 ein Gewerbe als Stukkateur angemeldet. Seinen Betrieb hat er mehrmals verlegt.
Mit Bescheid vom ... 1977 untersagte das Bezirksamt Eimsbüttel dem Kläger die Ausübung des Stukkateurgewerbes mit der Begründung, er sei unzuverlässig, denn er komme seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern und der Steuerbehörde nicht nach. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil vom 8. Juli 1980 beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der Kläger habe beharrlich seine Zahlungspflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Steuerbehörden vernachlässigt und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen. Die Gewerbeaufsichtsbehörde habe sich bei ihrer Entscheidung auf die Angaben der Träger der Sozialversicherung und des Finanzamtes stützen dürfen. Die vorgenannten Einrichtungen seien befugt gewesen, die für die Gewerbeuntersagung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen. Hinsichtlich des Finanzamtes ergebe sich diese Befugnis aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung - AO 1977 -, da im Falle nachhaltiger steuerlicher Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ein zwingendesöffentliches Interesse zur Offenbarung bestehe. Dasselbe gelte für die Träger der Sozialversicherung gemäß Art. I § 35 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - SGB-AT -. Diese Vorschrift lasse entgegen ihrem mißverständlichen Wortlaut ebenfalls eine Offenbarung der einschlägigen Tatsachen zu, wenn sich - wie hier - im Rahmen einer Güterabwägung erweise, daß das öffentliche Interesse die Offenbarung erforderlich mache.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In formeller Hinsicht macht er geltend, das Berufungsgericht habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung dadurch verletzt, daß es den Gründen für die Nichterfüllungöffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nicht nachgegangen sei. In materieller Hinsicht beanstandet er, das Berufungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein milderes Mittel als die Gewerbeuntersagung zu dem behördlich angestrebten Erfolg hätte führen können. Im übrigen wendet er sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Frage der Verwertung von Auskünften der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1980, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 1978, den Widerspruchsbescheid vom 2. April 1977 sowie den Bescheid vom 4. Januar 1977 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat ausführlich dargelegt, nach seiner Meinung habe das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht erkannt, daß die Geheimhaltungsvorschriften der §§ 30 AO 1977, 35 SGB-AT einer Offenbarung der den Kläger betreffenden Daten im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens nach§ 35 GewO im Wege der Amtshilfe nicht entgegenstehen.
II.
Die Revision ist unbegründet und war gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung nach § 86 VwGO dadurch verletzt, daß es den Gründen für die dem Kläger vorgeworfene Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten nicht nachgegangen sei. Diese Aufklärungsrüge des Klägers muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Revision entgegen dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht dargetan hat, welche Sachaufklärungsmaßnahmen das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen haben aoll und zu welchem Ergebnis weitere Ermittlungen voraussichtlich geführt hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt zudem ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung dann grundsätzlich nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Einschlägige Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren nicht gestellt.Überdies hat sich das Berufungsgericht auf den Seiten 8 bis 10 seines Urteils mit dem Vorbringen des Klägers zu den Ursachen seiner Steuerschuld in einer Weise auseinandergesetzt, die auf der maßgeblichen Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung, wonach es für die Frage der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf schuldhaftes Verhalten nicht ankomme, die Notwendigkeit amtlicher Ermittlungen nicht erkennen läßt.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei befunden, die vom Kläger angefochtene Untersagungsverfügung sei gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO rechtmäßig. Nach der vorgenannten Bestimmung ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schütze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG 1 C 6.69 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 51 = DVBl. 1971, 277 = GewArch 1971, 200 [BVerwG 19.03.1970 - BVerwG I C 6.69] [201]). In diesem Sinne war der Kläger unzuverlässig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldete der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den Steuerbehörden und den Sozialversicherungsträgern mindestens 250.000 DM; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren erfolglos gewesen, und ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens war mangels Masse abgelehnt worden. Der Kläger war somit wirtschaftlich leistungsunfähig und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im besonderen nicht in der Lage. Irgendwelche Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation waren nicht erkennbar. Zudem ist der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen, und er hat vor allem dadurch, daß er ihm von den Beschäftigten treuhänderisch überantwortete Lohnsteueranteile sowie Arbeitsnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt hat, einen besonders erheblichen Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein offenbart.
Dieses Unzuverlässigkeitsurteil wird nicht von der Frage berührt, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluß des Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16, [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - = GewArch 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden. Nach dem nunmehr geltenden § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ist die Wiedergestattung der Gewerbeausübung von einem an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrag abhängig. Dieses Antragserfordernis schließt es aus, die für die Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozeß zu berücksichtigen; denn muß das Verfahren nach Absatz 6 durch einen an die Behörde gerichteten Antrag eingeleitet werden, so kann es nicht ausreichen, wenn der Gewerbetreibende in dem Anfechtungsprozeß wegen der Gewerbeuntersagung seinem Begehren auf Wiedergestattlung in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz Ausdruck gibt. Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintraten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 GewO a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202, [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen. An der früheren Rechtsprechung, die die Gewerbeuntersagung hinsichtlich des maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunktes wie jeden anderen Dauerverwaltungsakt behandelte, hätte der Senat allerdings festhalten können, wenn der Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ergäbe, daß die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung relevanten Umstände, die im Zeitraum zwischen Widerspruchsbescheid und Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung eintreten, dem Untersagungsverfahren, nicht aber dem Wiedergestattungsverfahren zuzuordnen seien. Für eine entsprechende Annahme bietet § 35 GewO indes keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Aus Sinn und Zweck der Novellierung von 1974 folgt geradezu das Gegenteil. Wie die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/111 S. 6) beweist, sollte durch die Neufassung des § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO im Interesse einer Entlastung der Behörde erreicht werden, daß "nach erfolgter Untersagung" die Initiative zur Wiederzulassung vom Gewerbetreibenden ausgehen muß und die Behörde nicht zu prüfen hat, ob die Untersagungsgründe noch fortbestehen. Wenn die Behörde nach wie vor während des gerichtlichen Verfahrens ihre Entscheidung unter Kontrolle halten müßte, würde der von der Neuregelung angestrebte Entlastungseffekt nicht erreicht werden; denn gerade unter dem Druck des Prozeßrisikos wird die Behörde durch die entsprechende Amtspflicht belastet, wogegen sie nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung dem früheren Gewerbetreibenden in der Regel schon immer die Initiative überlassen konnte, die Wiedergestattung der Gewerbeausübung durchzusetzen. Dem § 35 GewO liegt nach der Neufassung seines Absatzes 6 eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).
Den Angaben, mit denen der Kläger seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu erklären und sein damit in Zusammenhang stehendes Verhalten zu entschuldigen versucht hat, ist vom Berufungsgericht zu Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen worden. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es ist überhaupt belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muß von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, daß er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Diese Ausnahmevoraussetzungen waren indes beim Kläger erkennbar nicht gegeben. Im übrigen bliebe selbst dann, wenn die geschäftlichen Aussichten des Klägers anders hätten beurteilt werden können, der davon unabhängige Vorwurf sozialen Fehlverhaltens, der sich auf die Mißachtung steuerlicher Erklärungspflichten und vor allem auf die Nichtabführung treuhänderisch überantworteter Geldmittel gründet.
Zu Unrecht rügt der Kläger die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit der Behauptung, eine mildere Maßnahme als die Gewerbeuntersagung hätte zur Erreichung des Schutzzweckes ausgereicht. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Punkte der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, wonach eine andere Maßnahme als die Volluntersagung - wie etwa das bloße Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern - nicht zu dem behördlich angestrebten Erfolg hätte führen können. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich in erster Linie aus seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit aus einem Umstand, von dem schwerwiegende Gefahren nicht nur für die im Betrieb des Klägers Beschäftigten, sondern gerade und erst recht für die Allgemeinheit ausgehen. Diesen Gefahren kann nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung gewehrt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche andere Maßnahme die Verwaltung hätte treffen können, um die Allgemeinheit vor dem unzuverlässigen Kläger zu schützen. Die Revision zeigt eine derartige Ersatzmaßnahme auch nicht auf.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht in der Auffassung zu folgen, daß sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die amtlichen Auskünfte der Finanzbehörden sowie der Sozialbehörden verwertet werden durften. Die vorgenannten Behörden waren zur Offenbarung der für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung relevanten Tatsachen befugt.
Die Finanzbehörden durften der Gewerbebehörde und später den Verwaltungsgerichten Mitteilung machen über das Verhalten des Klägers bei der Abgabe von Steuererklärungen und bei der Entrichtung von Steuern sowie über die Höhe der Steuerrückstände, obgleich diese Tatsachen grundsätzlich gemäß § 30 Abs. 2 AO 1977 Gegenstand des Steuergeheimnisses sind. Die diesbezügliche Offenbarungsbefugnis folgt allerdings entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts nicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977. Nach dieser Bestimmung ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Kenntnisse zulässig, soweit sie der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient. Diese Bestimmung ermächtigt die Finanzbehörden nicht, im Rahmen eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens Auskünfte zu erteilen. Das gewerberechtliche Untersagungsverfahren ist keiner der vorerwähnten Verfahrens arten zuzurechnen, es ist vor allem auch kein Verfahren in Steuersachen. Das behördliche oder gerichtliche Verfahren in Steuersachen ist dadurch gekennzeichnet, daß in ihm steuerliche Befugnisse wahrgenommen werden und steuerliche Pflichten durchgesetzt werden sollen. Das gewerberechtliche Untersagungsverfahren hat erkennbar eine andere Aufgabenstellung und scheidet deshalb als ein Verfahren aus, dessen Durchführung die hier interessierende Auskunftserteilung dienen darf. Nicht zu überzeugen vermag den Senat die Auffassung des Oberbundesanwalts, der von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 geforderte Zusammenhang zwischen der Auskunftserteilung und einem steuerlichen Verfahren sei dadurch hergestellt, daß die Unterrichtung der Gewerbebehörde für die Ziele der Finanzverwaltung - nämlich die Durchsetzung steuerlicher Pflichten und Befugnisse - vorteilhaft sei. Damit ist offensichtlich der Vorteil gemeint, der in dem vom Oberbundesanwalt seiner Stellungnahme beigefügten Mustererlaß des Bundesministers der Finanzen vom 25. Juni 1981 (BStBl. 1981 I, 500) unter Ziff. 3.2.1 zur Rechtfertigung einer Auskunftserteilung Anlaß gibt, wenn "die beabsichtigte Gewerbeuntersagung als geeignetes und erforderliches Mittel erscheint, die künftige Verletzung steuerrechtlicher Pflichten zu unterbinden, insbesondere das Anwachsen weiterer Steuerrückstände zu verhindern". Zu denken wäre ferner noch an den Vorteil, der darin liegt, daß die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens die unzuverlässigen Steuerpflichtigen oft veranlaßt, ihre steuerlichen Verhältnisse zu ordnen, indem sie Steuererklärungen abgeben und ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen. Schon der Wortlaut der Regelung ("Der Durchführung eines Verfahrens ... dient") spricht gegen die Auffassung des Oberbundesanwalts. Dieser Wortlaut macht deutlich, daß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang verlangt zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung. Bei Mitteilungen der Finanzbehörden an Behörden, die nicht irgendwie für die Besteuerung zuständig sind, besteht eine so geartete funktionale verfahrensmäßige Zuordnung allenfalls dann, wenn Behörden eine zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe gemäß § 111 AO 1977 leisten oder wenn die für die Besteuerung zuständigen Behörden an die Entscheidungen der anderen Behörde gebunden sind (vgl. Tipke-Kruse, AO, 10. Aufl., § 30 Tz. 43). Die Beispielsfälle, mit denen der Bundesminister der Finanzen in seiner im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 in einem Fall der vorliegenden Art belegen will, sind insgesamt durch den vom Senat für erforderlich gehaltenen funktionalen Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Durchführung des steuerlichen Verfahrens gekennzeichnet. Der Bundesminister der Finanzen nennt zum einen die vorerwähnten Fälle der Informationserteilung im Amtshilfeverfahren sowie in einem Verfahren, das mit Bindungswirkung für die Besteuerung ausgestattet ist; zum ändern führt er das Beispiel der Heranziehung eines Sachverständigen nach§ 96 AO 1977 an: Bei einer derartigen Einholung eines Sachverständigengutachtens dient es selbstverständlich der Durchführung des steuerlichen Verfahrens, wenn dem beauftragten Sachverständigen die Daten mitgeteilt werden, die er für die Erledigung seines Auftrages benötigt. Demgegenüber fehlt bei den hier interessierenden Mitteilungen an die Gewerbebehörden dieser unmittelbare funktionale verfahrensmäßige Zusammenhang zwischen der Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten und dem steuerlichen Verfahren. Soweit die Offenbarung von der Erwägung bestimmt wird, künftigem steuerlichen Fehlverhalten entgegenzuwirken, liegt sie zwar auch im allgemeinen Interesse der Finanzverwaltung, aber die Durchführung eines konkreten steuerlichen Verfahrens und damit der Vollzug verfahrensgegenständlich bestimmter steuerlicher Pflichten und Befugnisse wird durch die Offenbarung nicht zweckbestimmt gefördert, vielmehr wird lediglich unabhängig von einem bestimmten Verfahren spezialpräventiv und generalpräventiv der Mangel an Steuermoral bekämpft. Soweit durch die Offenbarung das Gewerbeuntersagungsverfahren als Druckmittel eingesetzt werden soll, einen Gewerbetreibenden in einem konkreten steuerlichen Verfahren zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten anzuhalten, ermangelt es der Unmittelbarkeit des funktionalen Zusammenhangs zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung. Diese Wortlautinterpretation wird durch Sinn und Zweck der Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 bestätigt. Die durch diese Regelung ermöglichte Durchbrechung des Steuergeheimnisses soll - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat und wie auch vom Oberbundesanwalt anerkannt wird - sicherstellen, daß die Finanzbehörden und die mit Steuerstraf- und mit Steuerordnungswidrigkeitssachen befaßten Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht durch das Steuergeheimnis behindert werden. Es sollen die Hemmnisse beseitigt werden, die für das steuerliche Verfahren von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses ausgehen. Den vorgenannten Behörden und Gerichten ist das, was den Gewerbebehörden mitgeteilt wird, aber nicht unbekannt, und ihnen ist die Verwertung der entsprechenden Tatsachen auch nicht verwehrt; sie sind auf die Offenbarung der hier interessierenden Verhältnisse nicht angewiesen. Der erfolgreiche Abschluß des steuerlichen Verfahrens scheitert in dem hier interessierenden Falle nicht am Bestehen des Steuergeheimnisses, sondern am Verhalten des Steuerpflichtigen, das durch ein Gewerbeuntersagungsverfahren beeinflußt werden soll. Das Steuergeheimnis behindert lediglich die Gewerbebehörde, deren Interessen indes durch § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 nicht geschützt werden sollen. Für die mit Steuersachen befaßten Stellen folgt der mit der Offenbarung verbundene Nutzen allenfalls aus der Rückwirkung des Gewerbeuntersagungsverfahrens, nicht aber dem Sinn der Regelung entsprechend unmittelbar aus der Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnisse. Schließlich würde die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 entgegen ihrem Schutzzweck zu einer unvertretbar weiten Ausdehnung der Offenbarungsbefugnis führen, wenn man ihre Anwendung entsprechend der Auslegung des Oberbundesanwalts nur davon abhängig machte, ob ein irgendwie mittelbarer Vorteil für die Besteuerungsinteressen mit der Offenbarung verbunden ist.
Die Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörden ergibt sich aus§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977, wie dies das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend befunden hat. Nach dieser Vorschrift ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen zulässig, soweit für die Offenbarung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Nach zutreffender herrschender Meinung besteht ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung, wenn im Falle des Unterbleibens der Mitteilung Gefahr bestände, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (Tipke-Kruse, a.a.O.,§ 30 Tz. 61 m.w.N.). Die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 genannten gesetzlichen Beispielsfälle bieten einen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind. Wichtig ist dabei der Beispielsfall des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b) AO 1977. Danach ist ein schwerer Nachteil für das allgemeine Wohl anzunehmen, wenn die Gefahr einer erheblichen Störung der wirtschaftlichen Ordnung oder die Gefahr einer Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden zu besorgen ist. Dem gesetzlichen Beispielsfall des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b) AO 1977 kann nicht entnommen werden, ein Gewerbeuntersagungsverfahren lasse das Steuergeheimnis nur dann zurücktreten, wenn ein besonders schwerwiegender Fall von gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit mit besonders schwerwiegenden Auswirkungen vorliege. Die Tätigkeit eines einzelnen unzuverlässigen Gewerbetreibenden wird nur in seltenen Fällen geeignet sein, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören; wäre es aber der Gewerbebehörde verwehrt, im Rahmen des Untersagungsverfahrens auf die Erkenntnisse der Finanzbehörde zurückzugreifen, so könnten in einer Vielzahl von Fällen unzuverlässige Gewerbetreibende nicht von weiterer gewerblicher Tätigkeit ausgeschlossen werden. Diese über den Einzelfall hinausreichende Wirkung einer Verpflichtung der Finanzbehörde zur Auskunftsverweigerung würde eine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Ordnung darstellen. Das öffentliche Interesse an der Offenbarung wird durch die Tatsache begründet, daß eine wirksame Anwendung des § 35 GewO zu einem erheblichen Teil von der Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörden abhängt. Ob - wie das Berufungsgericht meint - ohne die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eine erhebliche Beeinträchtigung der allgemeinen Steuermoral und beträchtliche Einnahmeausfälle des Staates zu befürchten wären, kann nicht ausschlaggebend sein; denn durch das Gewerbeuntersagungsverfahren sollen unzuverlässige Gewerbetreibende von der gewerblichen Betätigung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ferngehalten werden, dieses Verfahren hat aber nicht die Aufgabe, dem Besteuerungsinteresse des Staates zu dienen. Entscheidend ist dasöffentliche Interesse an der Eliminierung unzuverlässiger Gewerbetreibender, das weitgehend nicht befriedigt werden kann, wenn die Finanzbehörde als Informationsquelle ausfällt. Daraus folgt aber gleichzeitig, daß das diesbezügliche öffentliche Interesse nur dann im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 zwingend die Offenbarung verlangt, wenn es für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung auf die Auskunft der Finanzbehörde ankommt. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung ist nur dann zu bejahen, wenn die zu offenbarenden Tatsachen entscheidend dartun, daß der Getreibetreibende unzuverlässig ist und die Gewerbeuntersagung zum Schütze der Allgemeinheit oder der Betriebsangehörigen erforderlich ist. Die Finanzbehörde muß also insoweit eine Vorbeurteilung vornehmen. Der Gewerbebehörde dürfen keine dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen mitgeteilt werden, die mit der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen oder die weder allein noch in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Untersagungsentscheidung zu tragen vermögen. Die im vorliegenden Falle erfolgten Mitteilungen genügten zweifelsfrei diesen Anforderungen.
Die Annahme, der Gesetzgeber wolle durch § 30 AO 1977 Auskünfte an die Gewerbebehörden in dem vorerwähnten Umfange verbieten, widerspricht zudem völlig der entstehungsgeschichtlichen Entwicklung. Die Reichsabgabenordnung - RAO - enthielt bis zum Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung - FGO - am 1. Januar 1966 in § 198 RAO eine Vorschrift, die den Finanzbehörden das Recht gab, bei steuerlicher Unzuverlässigkeit einem Steuerpflichtigen die Fortsetzung des Betriebes zu verbieten. Im Hinblick auf diese Bestimmung wurde im Laufe der Zeit zweifelhaft, ob steuerliche Unzuverlässigkeit eine Untersagung gemäß § 35 GewO rechtfertigen konnte. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, die Frage der Gewerbeuntersagung bei steuerlicher Unzuverlässigkeit sei in § 198 RAO abschließend geregelt. § 198 wurde durch § 162 FGO aufgehoben. Einer der Gründe für die Aufhebung war es, die oben erwähnten Zweifel über die Anwendbarkeit des § 35 GewO auszuräumen (BT-Drucks. IV/1446, S. 62, zu Nr. 29). Der Gesetzgeber ging demnach bei der Abschaffung des § 198 RAO davon aus, daß steuerliche Unzuverlässigkeit die Grundlage für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bilden könne. Dies setzt aber voraus, daß die Tatsachen, die die steuerliche Unzuverlässigkeit begründen, den für die Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden mitgeteilt werden konnten. ES wurde deshalb unter der Geltung des § 22 AO - des Vorgängers des§ 30 AO 1977 - davon ausgegangen, daß die Unterrichtung der Gewerbebehörden durch die Finanzbehörden dem Willen des Gesetzgebers entsprach. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift über das Steuergeheimnis daran gedacht hat, die in Rede stehenden Auskünfte zu verhindern und damit eine Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit praktisch unmöglich zu machen.
Auch die Träger der Sozialversicherung waren befugt, die für das Gewerbeuntersagungsverfahren erheblichen Tatsachen bekanntzugeben. Zumindest nach der alten, hier noch anzuwendenden Fassung des Art. I § 35 SGB-AT, die bis zum 31. Dezember 1980 gegolten hat, war das Sozialgeheimnis nicht stärker geschützt als das Steuergeheimnis. Nach Art. 1 § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB-AT war eine Offenbarung dann nicht unbefugt, wenn der Betroffene zustimmte oder eine gesetzliche Mitteilungspflicht bestand. Zustimmung und gesetzliche Mitteilungspflichten wurden indes nur als Regelfälle betrachtet, auf die die Befugnis zur Offenbarung nicht beschränkt war (vgl. für viele: Peters, SGB-AT Art. I § 35 a.F. im Anschluß an § 67 S. 328). Dementsprechend heißt es schon in der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/868 S. 28), eine Befugnis zur Offenlegung liege auch vor, wenn eine Güterabwägung ergebe, daß das Geheimhaltungsinteresse hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten müsse. Dies erklärt auch, daß in § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB-AT a.F. die Verwendung von Worten wie "lediglich" oder "nur" unterblieben war. Schon vor der Schaffung des § 35 SGB-AT war in Fällen widerstreitender Interessen die Durchbrechung einer grundsätzlichen Schweigepflicht für zulässig gehalten worden, wenn dies zur Wahrung eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich war. Davon ging auch der Gesetzgeber des § 35 SGB-AT aus, ohne etwas daran ändern zu wollen. Im vorliegenden Falle war die Offenlegung der den Kläger betreffenden Tatsachen aus denselben Gründen zwingendenöffentlichen Interesses gerechtfertigt, die im Zusammenhang mit der Behandlung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 dargelegt worden sind. Die nachhaltige Nichtabführung eigener und fremder Sozialversicherungsbeiträge offenbart einen gravierenden Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein, so daß ein dringendesöffentliches Interesse daran besteht, die weitere gewerbliche Betätigung von Personen zu unterbinden, die sich in dieser Weise durch Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten als unzuverlässig erwiesen haben. Auch in diesem Falle ist das Offenbarungsinteresse aber nur dann zwingend, wenn eine Vorbeurteilung ergibt, daß die zu offenbarenden Tatsachen entscheidend - d.h. allein oder im Zusammenhang mit anderen Tatsachen - dartun, daß der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und daß die Gewerbeuntersagung erforderlich ist. Hinsichtlich der den Kläger betreffenden Mitteilungen war diese Voraussetzung erfüllt.
Da sowohl die Finanzbehörden als auch die Träger der Sozialversicherung zur Offenbarung befugt waren, brauchte sich der Senat nicht mit der Frage zu befassen, ob für die Gewerbebehörde und die Verwaltungsgerichte ein Beweisverwertungsverbot in den Fällen besteht, in denen die Finanzbehörden oder die Träger der Sozialversicherung unterÜberschreitung der ihnen gesetzten Grenzen amtliche Auskünfte erteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach