Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1986, Az.: BVerwG 1 B 159.86
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 159.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.06.1986 - AZ: 1 S 587/86
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob einem Ausländer, der aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1, 2 GG die Erlaubnis nach der Scheidung der Ehe zu verlängern ist, wenn ihm ein Recht zum Umgang mit seinem aus der Ehe hervorgegangenen Kind zusteht (§ 1634 Abs. 1 BGB) und er dieses Recht wahrnimmt. Der Kläger ist der Auffassung, es bedürfe revisionsgerichtlicher Klärung, welches Gewicht dem Umgangsrecht im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG) zukommt. Soweit es im vorliegenden Fall auf diese Problematik ankommen kann, erfordert sie keine Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Sie läßt sich aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht, insbesondere kein Recht zu einem Daueraufenthalt.
Art. 6 GG gebietet aber eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (vgl. z.B. BVerwGE 69, 359 <361 f.>[BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 <137 ff. [BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83]>; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76). Das gilt auch für die ebenfalls unter dem Schutz dieses Grundrechts stehende Beziehung des ausländischen Elternteils zu dem aus seiner geschiedenen Ehe stammenden Kind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - (BVerwGE 48, 299) dargelegt, in welcher Weise der Familienschutz des Art. 6 GG das Ausweisungsermessen gemäß § 10 Abs. 1 AuslG nach der Scheidung der Ehe mit einem Deutschen im Hinblick auf Kinder des Ausländers begrenzt. Wenn dem geschiedenen ausländischen Elternteil - wie dem Kläger - die Personensorge nicht zusteht und auch keine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem (deutschen) Kind besteht, sondern die Beziehungen sich auf einen Restbestand von Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten beschränken, braucht danach diesem Band bei der gebotenen Ermessensabwägung in der Regel keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden. Eine solche Bedeutung kann nach dieser Rechtsprechung einer derartigen Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem Kind nur ausnahmsweise zukommen (a.a.O. S. 303 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner u.a. in seinem Beschluß vom 13. Juli 1977 - (BVerwG 1 B 112.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 6) klargestellt, daß die für die Ausweisung entwickelten Grundsätze des Schutzes von Ehe und Familie entsprechend bei der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen sind (vgl. für die bestehende Ehe auch BVerwGE 56, 246; 60, 126) [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]. Hieran anknüpfend hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen, daß das nach der Scheidung der Ehe die Versagung eines (weiteren) Daueraufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen grundsätzlich zulassende ausländerbehördliche Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42) regelmäßig nicht mit Rücksicht auf ein in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 MRK fallendes Recht des Ausländers zum Umgang mit seinem Kind auf Null reduziert ist (Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 121.84 -; vom 20. Dezember 1984 - BVerwG 1 B 155.84 -; vom 22. Januar 1986 - BVerwG 1 B 15.86 -; vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 75; vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 B 22.86 -). Da es, wie oben erwähnt, für den aus einer familiären Beziehung herzuleitenden aufenthaltsrechtlichen Schutz nicht allein auf den Grad der rechtlichen, sondern wesentlich auf das Maß der tatsächlichen Verbundenheit (Abhängigkeit) ankommt, mögen Fälle denkbar sein, in denen tatsächlich so enge familiäre Bande zwischen dem zum Umgang berechtigten Ausländer und seinem Kind bestehen, daß den familiären Belangen auch im vorliegenden Zusammenhang Vorrang gebührt. Sind jedoch wie im Falle des Klägers, der alle vier Wochen für drei Stunden Umgang mit seinem Kind hat, die tatsächlichen Beziehungen zu dem Kind nur gering, gebietet nach der angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats eine solche Verbindung nicht die Gewährung eines (weiteren) Daueraufenthalts. Vielmehr wird dem dargelegten Grundrechtsschutz genügt, wenn entsprechende Besuchsaufenthalte, um die es hier nicht geht, gestattet werden. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG und steht in Übereinstimmung mit der Auslegung des Art. 8 MRK durch die. Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -; EKMR, E. vom 8. März 1985 - Nr. 10730/84 -; ferner Beschluß des Senats vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - a.a.O., mit entspr. Hinweisen).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer, Richter am Bundesverwaltungsgericht;
Dr. Diefenbach, Richter am Bundesverwaltungsgericht;