Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1984, Az.: BVerwG 1 C 52.81

Volljährigkeit; Daueraufenthalt; Schutzgebot; Ausländer; Adoptiveltern; Anspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 52.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 04.06.1981 - AZ: 2 K 333/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.1981 - AZ: 18 A 1453/81

Fundstellen

  • BVerwGE 69, 359 - 366
  • BayVBl 1985, 90-92
  • DokBer A 1984, 290-294
  • DÖV 1985, 402-403
  • FamRZ 1984, 1011-1013
  • InfAuslR 1984, 265-267
  • NJW 1984, 2780-2782 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 799 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1985, 89-90

Amtlicher Leitsatz

Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gebietet grundsätzlich nicht, erwachsenen Ausländern den dauernden Aufenthalt bei ihren deutschen Adoptiveltern zu gestatten.

Redaktioneller Leitsatz

Ein volljähriger Ausländer hat keinen Anspruch darauf, daß ihm allein aufgrund des Schutzgebots des Art. 6 Abs.1 GG der Daueraufenthalt bei seinen Adoptiveltern gestattet wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1981 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Hälfte, jeder der Beigeladenen ein Viertel der Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1953 im Libanon geborene Kläger, ein staatenloser Palästinenser, ist nach seinen Angaben verwitwet und hat zwei im Libanon lebende Kinder. Er reiste im Jahre 1976 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde abgelehnt und die dagegen vom Kläger erhobene Klage durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Mai 1979 abgewiesen.

2

Auf Antrag der beigeladenen Eheleute sprach das Amtsgericht Rahden durch Adoptionsbeschluß vom 9. Mai 1979 aus, daß der Kläger das Kind der Beigeladenen werde und deren Familiennamen erhalte. Am 10. Juni 1979 beantragte der Kläger, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 25. Juni 1979 ab. Der Regierungspräsident Detmold wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31. Januar 1980 zurück und führte im wesentlichen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Kritik der Ausländerbehörde an der Entscheidung des Amtsgerichts in der Adoptionssache gerechtfertigt sei. Jedenfalls sei dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis trotz des durch die Adoption bewirkten Schutzes durch Art. 6 GG zu Recht versagt worden. Der Adoption sei hier nämlich die im Libanon lebende Familie des Klägers gegenüberzustellen. Der Familienschutz könne nur bedeuten, daß der Kläger bald in sein Heimatland zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seinen leiblichen Kindern zurückkehre. Die Adoption habe daher im vorliegenden Fall keine besonders schützende Wirkung. Es bestehe wegen der sprunghaft gestiegenen Zahl der Asylsuchenden und der damit verbundenen erheblichen Probleme ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, daß Ausländer, die wie der Kläger unter Vorgabe von Asylgründen ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zunächst hätten sichern können, spätestens nach negativem Ausgang des Asylverfahrens ausreisten. Die von der Ausländerbehörde getroffene Entscheidung liege im Rahmen ihres Ermessens. Die Widerspruchsbehörde sei in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu keinem anderen Ergebnis gekommen.

3

Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1979 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Detmold vom 31. Januar 1980 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. September 1981 das Verfahren eingestellt, soweit es die Abschiebungsandrohung betraf; hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat es das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: Zutreffend habe die Behörde dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nicht schon aus Rechtsgründen versagt. Die Behörde habe die Aufenthaltserlaubnis aber ohne Rechtsfehler in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt. Hierbei sei auf die Erwägungen der Widerspruchsentscheidung und die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen. Die Behörde sei mit Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse daran ausgegangen, daß Asylbewerber nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens alsbald das Gebiet des Ausländergesetzes verließen. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse müsse das private Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleiben im Bundesgebiet zurückstehen. Er sei noch nicht so lange im Bundesgebiet, daß ihm eine Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse im Libanon nicht mehr zugemutet werden könne. Dies gelte um so mehr, als dort seine Kinder lebten und nichts dafür ersichtlich sei, daß er nicht mit ihnen in der Großfamilie leben könnte. Die Behörde habe auch in nicht zu beanstandender Weise die durch die Adoption geschaffenen familiären Beziehungen des Klägers zu den Beigeladenen berücksichtigt. Die vom Amtsgericht am 9. Mai 1979 ausgesprochene Adoption sei für den Beklagten uneingeschränkt verbindlich. Es könne offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beziehungen des volljährigen Klägers zu den Beigeladenen dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterlägen. Selbst wenn ein solcher Schutz bestehe, sei das Gewicht dieser Bindung in Beziehung zu setzen zum Schutzanspruch der ebenfalls unter Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Restfamilie des Klägers im Libanon. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei diesen Gegebenheiten im Rahmen seines Ermessens dazu komme, daß angesichts der Gleichrangigkeit der beiden Schutzbereiche die Adoption des Klägers für ihn aufenthaltsrechtlich nichts hergebe.

4

Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Beigeladenen mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen und machen im wesentlichen geltend: Bei Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG und bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens hätte der Beklagte die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilen müssen. Der einzige Grund für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, eine Einwanderung von Ausländern zu verhindern. Die Einwanderung des Klägers als eines von Deutschen adoptierten Ausländers sei aber ein Ausnahmefall. Wegen der geringen Zahl solcher adoptierter Ausländer sei bei ihrer Einwanderung eine negative Veränderung im wirtschaftlichen und sozialen Leben nicht zu befürchten. Art. 6 Abs. 1 GG erstrecke sich auch auf Eltern und volljährige Kinder einschließlich volljähriger Adoptivkinder und schütze ihr etwaiges familiäres Zusammenleben. Daran ändere nichts, daß der Kläger verheiratet gewesen sei und selbst Kinder habe. Diese seien nämlich integriert in der Sippe und seien ihm entfremdet. Der Kläger habe im Libanon keine von seiner Anwesenheit abhängige Restfamilie im Sinne unseres Kulturkreises. Seine Geldleistungen seien für die Kinder weit nützlicher als seine Gegenwart. Auch wenn man von Art. 6 GG absehe, müsse das Interesse des Klägers, seiner Adoptiveltern und des kranken, pflegebedürftigen Sohnes der Adoptiveltern an einem Zusammenleben so gewichtet werden, daß das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Einwanderung demgegenüber zurückzutreten habe. Inzwischen seien auch die Adoptiveltern erkrankt und auf die Hilfe des Klägers angewiesen. Außerdem gestatteten die neuen politischen Verhältnisse im Libanon dem Kläger als Palästinenser keine Rückkehr. Wenn eine Prüfung dieser tatsächlichen Fragen in der Revisionsinstanz nicht möglich sei, müsse die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Kläger und die Beigeladenen beantragen,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1981 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

5

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Ansicht, ein von einem Deutschen adoptierter Ausländer könne allenfalls dann aufgrund der Adoption eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, wenn eine unmittelbare Lebenshilfe zu leisten sei, die den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet erfordere.

7

II.

Die Revisionen haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide, durch die dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis versagt wurde, sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

8

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Ausländerbehörde in dem für die gerichtliche Nachprüfung maßgeblichen Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) von ihrem Ermessen ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht hat.

9

1.

Die Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG soll es der Ausländerbehörde ermöglichen, aufenthaltsrechtlich erhebliche öffentliche Interessen im Einzelfall auch dann zur Geltung zu bringen, wenn dem Aufenthalt des Ausländers ein zwingender Versagungsgrund (noch) nicht entgegensteht (BVerwGE 65, 188 <190>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist die Widerspruchsbehörde von einem öffentlichen Interesse daran ausgegangen, daß Asylbewerber, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet nur zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens gestattet war, nach negativem Abschluß dieses Verfahrens ausreisen. Bei dem erheblichen Ausländeranteil in der Bundesrepublik Deutschland und den damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Problemen ist dieser Ausgangspunkt, der übrigens der in § 28 des Asylverfahrensgesetzes zum Ausdruck kommenden Wertung entspricht, rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34). Das öffentliche Interesse, die Einwanderung weiterer Ausländer zu verhindern, kann zumal bei jüngeren Menschen wie dem Kläger, die einen der knappen Arbeitsplätze oder aber Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und möglicherweise in Zukunft an einem Familiennachzug aus ihrem Heimatland interessiert sind, nicht gering eingeschätzt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das genannte öffentliche Interesse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Interesse des Klägers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts und an einem weiteren Zusammenleben mit seinen Adoptiveltern abgewogen. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, durfte die Behörde das Interesse des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückstellen. Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht dies nicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt.

10

2.

Der Revision und dem Oberbundesanwalt ist darin beizupflichten, daß das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen beigeladenen Adoptiveltern gilt. Der Kläger ist aufgrund des Adoptionsbeschlusses vom 9. Mai 1979 als eheliches Kind der Beigeladenen anzusehen (§§ 1767 Abs. 2, 1754 Abs. 2 BGB). Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob das Amtsgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer Adoption gemäß den §§ 1767 Abs. 1 und 2, 1741 Abs. 1 BGB zu Recht oder zu Unrecht als gegeben erachtet hat. Die Rechtsstellung des Klägers als eheliches Kind der Beigeladenen schließt ein, daß diesem Eltern-Kind-Verhältnis der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zukommt (vgl. BVerfGE 18, 97 <105 f.>; Hailbronner, JZ 1983, 574 <579>; Renner, ZAR 1981, 128 <132>).

11

Daß der Kläger volljährig ist, verheiratet war und selbst Kinder hat, steht dem nicht entgegen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt nämlich auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern; auch zwischen ihnen besteht noch eine besondere rechtliche Beziehung, die durch wechselseitige Pflichten zu Beistand und Rücksichtnahme gekennzeichnet ist (BVerfGE 57, 170 [BVerfG 05.02.1981 - 2 BvR 646/80] <178>[BVerfG 05.02.1981 - 2 BvR 646/80] unter Hinweis auf die §§ 1601, 1618 a BGB, § 52 StPO; BVerwGE 65, 188 <193>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]). Da sich an dieser rechtlichen Beziehung durch Heirat und eigene Familiengründung des Kindes nichts ändert, scheidet das Eltern-Kind-Verhältnis selbst unter diesen Umständen nicht aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG aus.

12

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77] <396 f.>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; Beschluß vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 - NVwZ 1983, 667) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 65, 188 <192 ff.>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]) gewährt Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr ist aufgrund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, daß sie die bei Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Beeinträchtigung für Ehe und Familie des Ausländers eindeutig überwiegen; ist dies der Fall, so ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Außer dem Gewicht der gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen ist bei der gebotenen Abwägung die familiäre Situation wesentlich, auf die diese Gründe treffen. Zur familiären Situation gehört das Maß der tatsächlichen familiären Verbundenheit. Fehlt es am Willen zu einer familiären Gemeinschaft, so kommt dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich kein oder nur ein geringes Gewicht zu (BVerwGE 65, 188 <193>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]). Andererseits hat der Wunsch nach einer solchen Gemeinschaft - entgegen manchen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa BayVGH, InfAuslR 1982, 130; OVG Berlin, InfAuslR 1982, 20; Renner, ZAR 1981, 128 <133>) - nicht von vornherein ein derartiges Gewicht, daß dem Ausländer das erstrebte Zusammenleben mit seinen Angehörigen im Bundesgebiet regelmäßig ermöglicht werden müßte. Das Gewicht eines solchen Wunsches hängt vielmehr davon ab, in welchem Grade die Beteiligten auf das familiäre Zusammenleben im Bundesgebiet angewiesen sind. Beispielsweise ist die Ehe nach ihrer herkömmlichen, rechtlich anerkannten Ausgestaltung auf ein familiäres Zusammenleben ausgerichtet (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1984 - 2 BvR 1979/83 - NVwZ 1984, 301). Auch minderjährige Kinder sind in der Regel auf das Zusammenleben mit ihren Eltern angewiesen, und zwar um so mehr, je jünger sie sind. Erwachsene dagegen bedürfen im allgemeinen nicht mehr der häuslichen Gemeinschaft mit Eltern oder Geschwistern. Diese typischen und wesentlichen Unterschiede können bei der im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG vorzunehmenden Abwägung nicht außer Betracht bleiben (so auch OVG Münster, InfAuslR 1981, 119; Hailbronner, JZ 1983, 574 <579>).

13

Danach gebietet das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, erwachsenen Ausländern trotz des oben angeführten entgegenstehenden öffentlichen Interesses, die weitere Zuwanderung von Ausländern einzuschränken, den dauernden Aufenthalt bei ihren deutschen Adoptiveltern zu gestatten. Der erkennende Senat kann hierbei an die Erwägungen anknüpfen, die er in seinem Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - (BVerwGE 65, 188) zum Nachzug volljähriger ausländischer Kinder zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Eltern angestellt hat. Er hat darauf hingewiesen, daß erwachsene Kinder sich mehr oder minder rasch aus dem elterlichen Haushalt zu lösen pflegen und in der Regel die Lebenshilfe, die durch die Familie ihrer Funktion gemäß gewährt wird, nicht in einer Weise benötigen, daß ihnen der ständige Aufenthalt bei ihren Eltern ermöglicht werden müßte. Dies gilt, wie in dem erwähnten Urteil (BVerwGE 65, 188 <194>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]) ebenfalls zum Ausdruck kommt, unabhängig davon, ob die ausländischen Eltern und ihre erwachsenen Kinder ihren Willen zum Zusammenleben im Einzelfall wenigstens im gemeinsamen Heimatland verwirklichen können oder ob das, weil für die Eltern die Rückkehr ins Heimatland unzumutbar ist, ausscheidet.

14

Einer Übertragung dieser Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art steht nicht entgegen, daß es hier nicht um den Aufenthalt des Kindes bei ausländischen, sondern bei deutschen Adoptiveltern geht. Allerdings genießen ausländische Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen einen weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Schutz als rein ausländische Familien (BVerwGE 65, 188 <193>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]). Dies beruht indessen darauf, daß zur Ehe die eheliche Lebensgemeinschaft gehört und daß einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, seine Ehe gegen seinen und seines Partners Willen im Ausland zu führen (BVerwGE 56, 246 <250>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76];  65, 174 <180>[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 157/79]). Die Beziehungen zwischen Eltern. und erwachsenen Kindern haben aufenthaltsrechtlich regelmäßig ein weit geringeres Gewicht als die auf Lebensgemeinschaft angelegten Beziehungen von Ehegatten zueinander. Ist es daher, wie bereits erwähnt, wegen des Bestehens entsprechend gewichtiger öffentlicher Interessen grundsätzlich zulässig, den dauernden Aufenthalt volljähriger Ausländer bei ihren im Bundesgebiet ansässigen ausländischen Eltern sogar dann zu verhindern, wenn ein solches Zusammenleben im Ausland gleichfalls ausscheidet, so muß in bezug auf volljährige ausländische Kinder deutscher Eltern dasselbe gelten. Denn die deutsche Staatsangehörigkeit der Eltern wäre nur dann geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, wenn - wie im Falle der Ehe - die Lebensgemeinschaft für die betreffende Familienbeziehung notwendig und es infolgedessen erheblich wäre, daß deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht auf ein familiäres Zusammenleben im Ausland verwiesen werden können.

15

Eine andere Beurteilung läßt sich auch nicht auf den im Berufungsurteil hervorgehobenen Umstand stützen, daß sich das Eltern-Kind-Verhältnis im Falle der Erwachsenenadoption von einem sonstigen Eltern-Kind-Verhältnis insofern unterscheidet, als die Beteiligten nicht auf einer von Kindheit an bestehenden engen Verbundenheit aufbauen, sondern diese Verbundenheit erst in späteren Jahren herstellen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es nicht, den Willen der Beteiligten zum Zusammenleben ebenso zu schützen, wie dies bei Eheleuten durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist. Die erwähnte Verschiedenheit ändert nichts daran, daß ein Eltern-Kind-Verhältnis auch ohne dauerndes Zusammenleben entstehen und bestehen kann. Die Adoption führt rechtlich zu einem Eltern-Kind-Verhältnis, das gegenüber einem auf Blutsverwandtschaft beruhenden Eltern-Kind-Verhältnis aufenthaltsrechtlich weder diskriminiert noch privilegiert werden darf. So wenig ein erwachsenes ausländisches Kind aus Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch auf dauernden Aufenthalt bei seinen leiblichen Eltern deswegen herleiten kann, weil es seine Kindheit und Jugend außerhalb des Elternhauses verbracht hat, so wenig kann einem erwachsenen Adoptivkind aus Gründen des "Nachholbedarfs" ein solcher Anspruch in bezug auf seine Adoptiveltern zuerkannt werden.

16

Ausnahmen kommen jedoch in Betracht, wenn entweder die deutschen Adoptiveltern oder die ausländischen Adoptivkinder in einer das Zusammenleben erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe des anderen Teils angewiesen sind (vgl. dazu BVerwGE 65, 188 <194>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81];  66, 268 <273>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]; BVerfG, Beschlüsse vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 - NJW 1982, 2730 und vom 21. März 1984 - 2 BvR 347/84 - FamRZ 1984, 554). Nur in solchen Ausnahmefällen, namentlich in Fällen der Pflegebedürftigkeit, kann der Adoption ein ähnliches Gewicht beigemessen werden wie der Ehe eines Ausländers mit einem Deutschen. Aus den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die den Schluß zulassen, die Beigeladenen seien hilfsbedürftig und daher auf ein Zusammenleben mit dem Kläger angewiesen. Das gilt auch bei Berücksichtigung der Behinderung des Sohnes der Beigeladenen. Dabei mag offenbleiben, ob die Beziehung des Klägers zum Sohn der Beigeladenen, die nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB keine verwandtschaftliche Beziehung ist, vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt wird. Jedenfalls kann nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, der Sohn der Beigeladenen sei von der Hilfe des Klägers abhängig. Daß die Beigeladenen, ihr Sohn und der Kläger das Zusammenleben als Gewinn empfinden und daß die Beigeladenen dadurch bei der Betreuung ihres behinderten Sohnes entlastet werden, genügt nicht. Soweit der Kläger vorträgt, die Beigeladenen seien "inzwischen ... erkrankt, so daß sie für dauernd der tätigen Hilfe im Haushalt und im sonstigen Leben bedürfen", handelt es sich um neues Vorbringen, das im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben muß und auch nicht zu einer Zurückverweisung führen kann. Im übrigen hat die Erkrankung der 1933 geborenen Adoptivmutter des Klägers nach der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung lediglich zur Folge, daß ihr "schwere Arbeiten ... nicht mehr zumutbar" sind.

17

Auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückte Besonderheit des vorliegenden Falles, daß der Kläger zwei Kinder hat, die in seiner "Sippe" in seinem Heimatland leben, kommt es nach alledem nicht entscheidend an. Allerdings - darin stimmt der Senat dem Berufungsgericht zu - wird das Gewicht, mit dem das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten eines Zusammenlebens des Klägers mit seinen Adoptiveltern in die Waagschale fällt, durch die Tatsache, daß der vom Kläger erstrebte Schutz dieser Familienbeziehung auf Kosten der ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familieneinheit mit seinen Kindern geht, noch weiter gemindert (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 31. Januar 1974 - BVerwG 1 B 90.73 - DÖV 1974, 249; vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 B 17.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 44; vom 22. Juni 1983 - BVerwG 1 B 126.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 48).

18

3.

Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch im übrigen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, daß dem Kläger der Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung des Asylverfahrens und wegen dieses Rechtsstreits ermöglicht wurde. Hinzu kommt, daß er in seinem Herkunftsland nahe Verwandte, insbesondere seine Kinder, hat. Die neue Behauptung des Klägers, als Palästinenser könne er zur Zeit nicht in den Libanon zurückkehren, kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Sie ist zudem nicht für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis, sondern nur für die in diesem Rechtsstreit nicht interessierende Frage erheblich, wann und wie die Ausreisepflicht durchgesetzt wird.

19

4.

Aus völkerrechtlichen Verträgen, die vom Ausländergesetz nach dessen § 55 Abs. 3 nicht berührt werden, ergibt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Hierzu wird auf das Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - (BVerwGE 65, 188 <195 ff.>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]) verwiesen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für jeden Rechtszug auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach