Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1982, Az.: BVerwG 1 C 157.79
Ladenschluss; Ausnahmebewilligung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 157.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 13.12.1978 - AZ: VII 211/76
- VGH Baden-Württemberg - 25.07.1979 - AZ: VI 295/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 65, 167 - 174
- BWVPr 1982, 253-255
- BayVBl 1982, 471-473
- DVBl 1982, 692-694 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1982, 227-230
- DÖV 1982, 824-826
- GewArch 1982, 341-345
- JuS 1982, 865-867
- MDR 1982, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2513-2515 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 627 (amtl. Leitsatz)
- VBlBW 1982, 331-333
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG setzt voraus, daß das zu befriedigende Bedürfnis nur vorübergehender Natur ist (Bestätigung von BVerwG 1 C 43.77).
- 2.
Der Inhaber einer Verkaufsstelle, die der Ladenschlußregelung des § 3 LadschlG unterliegt, wird nicht allein dadurch in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, daß einem Wettbewerber unter Verstoß gegen § 23 Abs. 1 LadschlG eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juli 1979 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1978 werden geändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Klägerinnen und die Beigeladenen betreiben in Stuttgart Ladengeschäfte der Bekleidungsbranche. Ihre Sortimente überschneiden sich in unterschiedlichem Umfang gegenseitig. Eine Ausnahme bilden die Klägerin zu 2), die nur Damenkonfektion führt, und die Beigeladene zu 3), die ausschließlich Herrenkonfektion führt. Die Ladengeschäfte der Klägerinnen liegen im unteren Teil der zum Hauptbahnhof führenden K. die Geschäfte der Beigeladenen in der sogenannten A.. Diese als Einkaufszentrum ausgestaltete Passage liegt in einem Zwischengeschoß unterhalb des dem Stuttgarter Hauptbahnhof südwestlich vorgelagerten Bahnhofsvorplatzes. Sie verbindet den höhergelegenen Hauptbahnhof jeweils über Treppen-Rolltreppen mit den tiefergelegenen Stationen der U- und S-Bahn sowie mit den südwestlich angrenzenden Straßen, u.a. der K.. Sie steht im Eigentum der beklagten Stadt Stuttgart.
Mit Bescheid vom 7. April 1976 erteilte die Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß die stets widerrufliche Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Ladenschlußgesetz - LadschlG -, ihre Verkaufsstellen in der Zeit vom 9. April bis 31. Oktober 1976, montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 22.00 Uhr zum Verkauf an jedermann offenzuhalten. Die hiergegen von den Klägerinnen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 21. Juli 1976 zurück. Am 5. August 1976 erhoben die Klägerinnen Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das die Beigeladenen durch Beschluß vom 27. September 1977 beilud. Während des Klageverfahrens erteilte die Beklagte den Beigeladenen unter dem 22. Oktober 1976, 26. April 1977 und 24. Oktober 1977 weitere, inhaltlich gleichlautende befristete Ausnahmebewilligungen; die zuletzt erwähnte befristete sie auf die Zeit vom 1. November 1977 bis zum 30. April 1981. Die Klägerinnen legten gegen den Bescheid vom 22. Oktober 1976 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1977 zurückgewiesen wurde. Bezüglich der nachfolgenden Bewilligungen vom 26. April und 24. Oktober 1977 führten sie kein gesondertes Vorverfahren durch, sondern erweiterten ihre Klagen als Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklagen zugleich auf die jeweiligen Bescheide. Zuletzt beschränkten die Klägerinnen ihre Anträge darauf, die Bewilligung vom 24. Oktober 1977 aufzuheben; ihr Fortsetzungsfeststellungsbegehren hinsichtlich der früheren Bescheide erklärten sie in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten für erledigt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Sortimentsüberschneidungen bei den Klägerinnen und den Beigeladenen ein. Mit Urteil vom 13. Dezember 1978 hob es die angefochtenen Bewilligungen vom 24. Oktober 1977 auf, und zwar die den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilten Bewilligungen auf beide Klagen hin, die der Beigeladenen zu 3) erteilte Bewilligung nur auf die Klage der Klägerin zu 1) hin; insoweit wies es die Klage der Klägerin zu 2) wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig ab. Die dagegen seitens der Klägerin zu 2), der Beklagten und der Beigeladenen eingelegten Berufungen wurden aus im wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen:
Die Berufungen seien ohne weiteres unnützes Vorverfahren - mit einer Ausnahme - zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerinnen könnten geltend machen, durch die ihren Mitbewerbern erteilten Ausnahmebewilligungen in ihrem Recht auf Ausübung des Gewerbebetriebes unter gleichen gesetzlichen Wettbewerbsbedingungen verletzt zu sein. Unzulässig sei nur die Klage der Klägerin zu 2) gegen die der Beigeladenen zu 3) erteilte Bewilligung. Das Ladenschlußgesetz solle die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für die Ladenangestellten sicherstellen, zumindest ihre Kontrolle wirksamer machen. Darüber hinaus wolle es gleiche Chancen im Wettbewerb zwischen den verschiedenen Arten von Verkaufsstellen herbeiführen. Die wettbewerbsrechtliche Beschränkung der Verkaufstätigkeit eines jeden Mitbewerbers auf die Ladenöffnungszeiten sei nicht etwa nur eine unbeabsichtigte Folge der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen, sondern ein zweiter Zweck des Gesetzes selbst. Müßte ein Mitbewerber tatenlos zusehen, wie sich Konkurrenten durch Verletzung des Ladenschlußgesetzes Wettbewerbsvorteile verschaffen, so würde seine eigene Gesetzestreue auf die Probe gestellt und damit auch der arbeitsschutzrechtliche Zweck des Gesetzes gefährdet. Auch eine zivilgerichtliche Wettbewerbsklage könnte nicht mit Erfolg geführt werden, solange sich die Beigeladenen auf die Ausnahmebewilligung berufen könnten. Die hiernach zu bejahende Klagebefugnis setze allerdings ein konkretes Konkurrenzverhältnis voraus und beschränke sich deswegen auf Mitbewerber derselben Branche im Ort und in der Nachbarschaft des Geschäftslokals. Zwischen der Klägerin zu 1) und den Beigeladenen sowie zwischen der Klägerin zu 2) und den Beigeladenen zu 1) und 2) bestehe ein solches Konkurrenzverhältnis, da diese alle in der Bekleidungsbranche tätig seien und teilweise überschneidende Sortimente führten. Dagegen fehle ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und der Beigeladenen zu 3), da erstere nur Damen- und letztere nur Herrenartikel verkauften. Die von der Klägerin zu 2) insoweit behaupteten Vorteile des Nichtkonkurrenten stellten für sie selbst keinen greifbaren Nachteil dar und vermittelten daher kein Klagerecht. In der Sache seien die angefochtenen Ausnahmebewilligungen rechtswidrig und verletzten die Klägerinnen auch in ihren Rechten. Die Ausnahmen seien nicht im öffentlichen Interesse dringend nötig. Die Ermächtigung des § 23 Abs. 1 LadschlG zu abweichenden Festsetzungen der Ladenschlußzeiten sei eng begrenzt und auf dringende Gründe des allgemeinen Wohls beschränkt. Bedeutsam sei dabei eine Zusammenschau der im Gesetz selbst mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung getroffenen abweichenden Regelungen für einzelne Gewerbezweige und bestimmte örtliche Verkaufsstellen. Zusammen mit den zahlreichen gesetzlichen Ermächtigungen zur Festsetzung abweichender Öffnungszeiten stellten diese Ausnahmetatbestände gewichtige Anhaltspunkte für die Auslegung des § 23 LadschlG dar. Das Gesetz wäge dabei zwischen den Versorgungsinteressen der Bevölkerung und den Belangen des Arbeitsschutzes ab. Ebenso müsse es sich bei § 23 LadschlG um ein öffentliches Versorgungsinteresse handeln. Zur Förderung anderer Zwecke, an denen ein öffentliches Interesse bestehe, z.B. zur Arbeitsplatzbeschaffung, zur Belebung des Umsatzes notleidender Branchen, zur Förderung strukturschwacher Gebiete oder zur allgemeinen Förderung des Fremdenverkehrs, könne eine Ausnahme nicht erteilt werden. Gegenüber derartigen Interessen habe der Arbeitsschutz ausnahmslos Vorrang. Bei dieser Begrenzung umfasse das öffentliche Interesse im Sinne des § 23 LadschlG auch nicht die Abwehr polizeilicher Gefahren, die durch die Verödung der K. in den Abendstunden entstünden, und denen durch geöffnete Ladengeschäfte entgegengewirkt werden solle. Die Abwehr polizeilicher Gefahren auf öffentlichen Wegen liege außerhalb der Regelungskoordinaten des Ladenschlußgesetzes, die ausschließlich auf den Schutz der Arbeitnehmer und der Erhaltung angemessener Einkaufsmöglichkeiten für die Bevölkerung gerichtet seien. Ein dringendes Versorgungsinteresse in dem vorgenannten Sinne bestehe nicht. Das Ladenschlußgesetz mute dem Publikum bewußt zeitliche Einkaufsbeschränkungen zu, auch wenn diese - vor allem für Berufstätige - mit Unannehmlichkeiten verbunden seien. Für eine Ausnahme kämen Waren in Betracht, deren Einkauf bei Bedarf zumutbarerweise nicht bis zur nächsten allgemeinen gesetzlichen Ladenöffnung verschoben werden könne. Dazu gehörten die von den Beigeladenen vertriebenen Waren offensichtlich nicht. Sie seien insbesondere kein typischer Reisebedarf, für den in der Nähe von Bahnhöfen Ausnahmen in Betracht kommen könnten, wenn auf dem Bahnhof selbst keine Einkaufsgelegenheit bestehe.
Gegen das Berufungsurteil haben die Beklagte und die Beigeladenen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Revisionsklägerinnen tragen zusammengefaßt folgendes vor:
Die Klage gegen den streitbefangenen Bescheid vom 24. Oktober 1977 sei ohne Vorverfahren erhoben worden und bereits aus diesem Grunde unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage scheitere ferner an der fehlenden Klagebefugnis der Klägerinnen. Weder § 23 Abs. 1 LadschlG noch andere Bestimmungen des Gesetzes räumten den Mitbewerbern ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Ladenschlußzeiten ein. Die wettbewerbsneutralisierenden Auswirkungen des Ladenschlußgesetzes seien lediglich Reflexe seiner ausschließlich arbeitsschutzrechtlichen Zielrichtung. Im übrigen fehle es entgegen den Vorinstanzen auch an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen Klägerinnen und Beigeladenen. Hierfür komme es bei wirtschaftlicher Betrachtung weniger auf Sortimentsüberschneidungen oder die räumliche Nähe der Wettbewerber als auf deckungsgleiche Kundenkreise an, die vorliegend fehlten. Aber auch bei Unterstellung eines Wettbewerbsverhältnisses müsse die Klage deswegen ohne Erfolg bleiben, weil die Klägerinnen keine konkreten Wettbewerbsnachteile dargetan hätten. Es fehle nämlich jeder Nachweis über tatsächlich eingetretene Umsatzeinbußen. In der Sache habe die Beklagte § 23 Abs. 1 LadschlG zutreffend ausgelegt und rechtsfehlerfrei angewandt. Der Begriff des öffentlichen Interesses sei weit im Sinne aller denkbaren legitimen Belange der Allgemeinheit zu verstehen. Das Berufungsgericht habe ihn zu Unrecht auf den Arbeitnehmerschutz und auf die Befriedigung momentaner besonderer Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung eingeengt. Richtigerweise seien auch die Gesichtspunkte der Fremdenverkehrsförderung sowie vor allem die Belange polizeilicher Gefahrenabwehr berücksichtigungsfähig. Das öffentliche Interesse an verlängerten Öffnungszeiten in der K. sei auch ein dringendes. Durch Erteilung der Ausnahmebewilligungen sollte zunächst die Sicherheit der Reisenden in der K. gewährleistet und verbessert werden. Hinzu komme, daß die Verhältnisse in der Passage der Sach- und Interessenlage des § 8 LadschlG sehr ähnlich seien. Diese Vorschrift müsse daher auch im Rahmen des § 23 LadschlG berücksichtigt werden.
Die Klägerinnen verteidigen demgegenüber das Berufungsurteil.
Inzwischen ist die Geltungsdauer der - bis zum 30. April 1981 befristeten - streitbefangenen Ausnahmebewilligungen vom 24. Oktober 1977 abgelaufen. Die Beklagte hat den Beigeladenen sowie allen übrigen Geschäftsinhabern in der K. erneut Ausnahmebewilligungen im bisherigen Umfang - befristet bis zum 30. April 1986 - erteilt.
Im Hinblick auf die neuen Ausnahmebewilligungen beantragt die Klägerin zu 1),
festzustellen, daß die den Beigeladenen mit Bescheiden vom 24. Oktober 1977 erteilten Ausnahmebewilligungen rechtswidrig gewesen sind,
und die Klägerin zu 2),
festzustellen, daß die den Beigeladenen zu 1) und 2) mit Bescheiden vom 24. Oktober 1977 erteilten Ausnahmebewilligungen rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte und die Beigeladenen stellen den Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juli 1979 aufzuheben, soweit es die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 3) zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat, und in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1978 die Klagen in vollem Umfange abzuweisen;
hilfsweise,
das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revisionen zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts angeschlossen.
II.
Die Revisionen sind begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Klagen teilweise stattgegeben.
Die Klagen sind allerdings zulässig.
Die Klägerinnen haben im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbs. VwGO in der Fassung des Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553) ein berechtigtes Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung, daß die durch Fristablauf erledigten streitbefangenen Verwaltungsakte vom 24. Oktober 1977 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte hat die von den Klägerinnen für rechtswidrig gehaltenen Ausnahmebewilligungen nach Ablauf ihrer Geltungsdauer erneuert. Da nach § 142 VwGO im Revisionsverfahren Klageänderungen unzulässig sind, hatten die Klägerinnen nicht die Möglichkeit, entsprechend ihrem Vorgehen in den Vorinstanzen ihr Aufhebungsbegehren im Wege der Klageänderung auf die neuen - nunmehr bis zum 30. April 1986 befristeten - Ausnahmebewilligungen zu richten, vielmehr mußten sie zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, um die von ihnen angestrebte rechtliche Klärung herbeizuführen.
Die Revisionen machen ferner erfolglos die Unzulässigkeit der Klagen mit der Begründung geltend, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der streitigen Ausnahmebewilligungen vom 24. Oktober 1977 seien nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem Vorverfahren nachgeprüft worden. Es trifft zu, daß die vorgenannten Verwaltungsakte nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens waren, daß die Voraussetzungen, unter denen § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO von der Notwendigkeit eines Vorverfahrens entbinden, nicht erfüllt sind und daß der Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage für die Frage der Erforderlichkeit des Vorverfahrens ohne Bedeutung ist. Es entspricht indes der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß - über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus - aus dem Regelungszweck des § 68 VwGO Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens abzuleiten sind. Aus diesem Grunde ist das Vorverfahren dann entbehrlich, wenn - wie hier - im Wege der Klageänderung anstelle des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtstreits wird und das geänderte Klagebegehren im wesentlichen denselben Streitstoff betrifft wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren (ähnlich: Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG 4 C 28.67 - Buchholz, 310 § 91 VwGO Nr. 6; Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG 4 C 2.68 - NJW 1971, 1147). Die für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen sowie die Ermessenserwägungen sind der Widerspruchsbehörde im Zusammenhang mit den Ausnahmebewilligungen vom 7. April und vom 22. Oktober 1976 unterbreitet und von ihr bereits nach den rechtlichen Maßstäben, die auch in einem erneuten Widerspruchsverfahren gegolten hätten, und auf der Grundlage unverändert fortbestehender sachlicher Gegebenheiten beurteilt worden. Damit wurde den Anforderungen des § 68 VwGO durch das auf die früheren Verwaltungsakte bezogene Vorverfahren Genüge getan.
Den Revisionen ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, die Klägerinnen hätten bei ihrer Anfechtung der Ausnahmebewilligungen keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, so daß ihnen die Klagebefugnis fehle. Träfe die Auffassung der Revisionsklägerinnen für den Zeitpunkt der Erledigung der Verwaltungsakte vom 24. Oktober 1977 zu, so wäre allerdings die Feststellungsklage unzulässig, weil die Umstellung der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage einen bereits vorhandenen Zulässigkeitsmangel naturgemäß nicht zu heilen vermag. Die Anforderungen an die prozessuale Klagebefugnis dürfen indes nicht überspannt werden. Demgemäß ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die von § 42 Abs. 2 VwGO geforderte subjektive Beschwer nur dann nicht gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (Urteil vom 30. Oktober 1963 - BVerwG 5 C 219.62 - Buchholz 310, § 42 VwGO Nr. 11; BVerwGE 18, 154 [157]; 36, 192, [199 f.]; 44, 1 [3]). Die Klägerinnen behaupten, durch die den Beigeladenen erteilten Ausnahmebewilligungen seien ihre rechtlich geschützten Wettbewerbsinteressen beeinträchtigt worden. Danach erscheint die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten - vor allem von Grundrechten - der Klägerinnen nicht ausgeschlossen.
Die somit zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.
Die streitigen Verwaltungsakte sind allerdings objektiv rechtswidrig gewesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 23 Ladenschlußgesetz waren nicht erfüllt. Die diesbezügliche im Ergebnis zutreffende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird von den Revisionen mit Argumenten bekämpft, die den Senat nicht zu überzeugen vermögen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlußgesetz dürfen im Einzelfall befristete Ausnahmen von der Vorschrift des § 3 dieses Gesetzes dann bewilligt werden, wenn die Ausnahme im öffentlichen Interesse dringend nötig wird. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1980 - BVerwG 1 C 43.77 - (Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 18 = DVBl. 1980, 647 = MDR 1980, 871 = GewArch. 1980, 237) befunden hat, setzt eine Ausnahmebewilligung nach der vorgenannten Bestimmung voraus, daß das zu befriedigende Bedürfnis nur vorübergehender Natur ist. Dies folgt - wie in der vorgenannten Entscheidung dargelegt - aus dem Wortlaut des § 23 Ladenschlußgesetz und dem gesetzessystematischen Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht (s. Hoffmann in von Brauchitsch/Ule, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, VIII/II, Abschnitt IX, LadschlG, Erl. II, 2 zu § 23). Anhaltspunkte dafür, daß durch die streitigen Ausnahmebewilligungen einem vorübergehenden Bedürfnis Rechnung getragen werden sollte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich vor allem nicht aus den Zwecken, die nach den Angaben der Revisionsklägerinnen mit der Ausnahmebewilligung verfolgt werden: die Abwehr polizeilicher Gefahren, die durch die Verödung der K. in den Abendstunden entstehen, und die Versorgung von Reisenden mit Reisebedarf. Daß das Kaufinteresse von Reisenden keine vorübergehende Erscheinung ist, bedarf keiner weiteren Begründung; im übrigen ist die Befriedigung dieses Interesses - über die vorhandenen gesetzlichen Regelungen der §§ 8 und 9 Ladenschlußgesetz hinaus - auch nicht von der konkreten im öffentlichen Interesse liegenden Dringlichkeit, die § 23 Ladenschlußgesetz verlangt. Aber auch das von der Beklagten besonders herausgestellte Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist nicht vorübergehender Natur. Dies wird schon dadurch deutlich, daß die von der Beklagten erteilten Ausnahmebewilligungen bereits einen zusammenhängenden Zeitraum von zehn Jahren abdecken. Indem die Beklagte jeweils die Rechtswirkung der aufeinanderfolgenden Verwaltungsakte zeitlich begrenzt, genügt sie lediglich formal dem in der Ermächtigung enthaltenen Befristungserfordernis, ohne daß dies im Hinblick auf den Zweck, den die Beklagte mit der Ausnahmebewilligung verfolgt, von der Sache her geboten wäre; denn vernünftigerweise kann der Beklagten nicht die gänzlich ungerechtfertigte Erwartung unterstellt werden, nach dem jeweiligen Fristablauf polizeiliche Gefahren im Bereich der K. nicht mehr abwehren zu müssen und deshalb auf die Verkürzung der Ladenschlußzeiten verzichten zu können. Darüber hinaus kann der Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr nach Maßgabe der Vorstellungen der Beklagten im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlußgesetz schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil - wie im Hinblick auf den Zweck und die Systematik des Ladenschlußgesetzes nicht zweifelhaft sein kann - diese Vorschrift nur der Wahrung eines solchen öffentlichen Interesses dient, das als Versorgungsinteresse - oder allenfalls noch als Verwertungsinteresse - unmittelbar durch den Warenerwerb während der verlängerten Ladenöffnungszeiten befriedigt werden kann. Im Ladenschlußgesetz hat der Gesetzgeber über die widerstreitenden Interessen verbindlich befunden. Die Auffassung der Revisionen, die jedes öffentliche Interesse - zudem noch ohne zeitliche Begrenzung - für berücksichtigungsfähig hält, führt im Ergebnis dazu, daß dieser parlamentsbeschlossene Interessenkompromiß aufgehoben und unter unzulässiger Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung durch eine Interessenabwägung der Verwaltung im Einzelfall ersetzt wird.
Entgegen dem insoweit mißverständlichen Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO reicht die somit feststehende objektive Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte vom 24. Oktober 1977 nicht aus, dem Antrag auf Erlaß eines Fortsetzungsfeststellungsurteils zum Erfolg zu verhelfen. Wie der enge Zusammenhang zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 113 Abs. 1 VwGO deutlich macht, darf dem Feststellungsbegehren nur entsprochen werden, soweit der Antragsteller durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist und der betreffende Verwaltungsakt deshalb hätte aufgehoben werden müssen, wenn er sich nicht erledigt hätte. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Die Klägerinnen waren keine unmittelbaren Adressaten der von ihnen angefochtenen rechtswidrigen Verwaltungsakte. Als sogenannte Dritte konnten sie durch die rechtswidrigen Verwaltungsakte allerdings betroffen sein. Die Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen ist nur dann begründet, wenn die Verwaltung Grundrechte des Klägers oder eine einfach-gesetzliche Norm verletzt hat, die den Kläger als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem betreffenden rechtswidrigen Verwaltungsakt schützen will (ständige Rechtsprechung im Anschluß an BVerfGE 27, 297 [307] - zuletzt BVerwGE 52, 122 [128] -). Dadurch, daß die Beklagte den Beigeladenen unter Verstoß gegen § 23 Ladenschlußgesetz Ausnahmebewilligungen erteilte, hat sie subjektive Rechte der Klägerinnen nicht verletzt. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts, die auf die Beeinträchtigung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und den Beigeladenen abstellt, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
§ 23 Ladenschlußgesetz, auf den sich die Beklagte beim Erlaß der strittigen Verwaltungsakte gestützt hat, schützt erkennbar nicht die Konkurrenten der Gewerbetreibenden, denen nach dieser Vorschrift eine Ausnahme bewilligt werden kann. Die Vorschrift bindet die Ausnahmebewilligung an ein dringendes öffentliches Interesse, das an anderer Stelle dieser Entscheidung als Versorgungs- bzw. Verwertungsinteresse gekennzeichnet worden ist. Dieses öffentliche Interesse ist zweifellos nicht identisch mit den Individualinteressen der Wettbewerber.
Auch auf § 3 Ladenschlußgesetz können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschrift bestimmt, daß Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen und werktags zu bestimmten Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein müssen. Indem die Beklagte die Beigeladenen durch die von ihr erteilten Ausnahmebewilligungen von der Einhaltung dieser Regelung teilweise freigestellt hat, hat sie keine aus § 3 Ladenschlußgesetz folgende Rechtspflicht verletzt, die ihr gegenüber den Klägerinnen oblag. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält keinen Hinweis darauf, daß ihr eine drittschützende Bedeutung in dem hier interessierenden Sinne zukommt. Der Zweck der Vorschrift gibt für eine gegenteilige Beurteilung keinen Raum. Dies ergibt sich aus folgendem: Das Ladenschlußgesetz hat in erster Linie eine arbeitsschutzrechtliche Zielrichtung. Das Gesetz soll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen durch eine kontrollfähige Regelung sicherstellen und die zulässigen Arbeitszeiten auf die Tageszeiten der Werktage verteilen (BVerfGE 13, 230 [235]). Die Angestellten im Einzelhandel sollen in den Genuß eines arbeitsfreien Wochenendes und arbeitsfreier Abendstunden gelangen. Diese Zweckrichtung des Ladenschlußgesetzes hätte es nicht erfordert, die Verkaufsstellen ohne Angestellte in die gesetzliche Regelung einzubeziehen. Eine Ladenschlußregelung, die die Verkaufsstellen ohne Angestellte nicht erfaßt, hätte indes die Verkaufsstellen mit Angestellten wettbewerbsmäßig benachteiligt. Um die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen den vorgenannten Arten der Verkaufsstellen zu erhalten, wurden deshalb die Verkaufsstellen ohne Angestellte ebenfalls der Ladenschlußregelung unterworfen. Nur in dieser Hinsicht dient das Ladenschlußgesetz der Sicherung der Wettbewerbsneutralität (vgl. BVerfGE 13, 230 [235]; 14, 19 [23]; BVerwGE 28, 295 [298 f.]; BGHZ 66, 159 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74]). Ist aber die Wahrung gleicher Wettbewerbschancen nur in dem vorerwähnten Sinne eine flankierende Maßnahme zur Sicherung des angestrebten Arbeitnehmerschutzes, so muß bezweifelt werden, daß § 3 Ladenschlußgesetz als eine Vorschrift angesehen werden kann, die von der Zwecksetzung her auch dem Schutz des Wettbewerbers zu dienen bestimmt ist. Dies erklärt auch, daß der Bundesgerichtshof bislang die Frage offengelassen hat, ob § 3 Ladenschlußgesetz Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, und in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung § 3 Ladenschlußgesetz nur als eine wertneutrale Ordnungsvorschrift einstuft, deren Verletzung nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG beurteilt werden kann (BGH, GRUR 1966, 323; BGH, GRUR 1973, 144; BGH, GRUR 1974, 31; BGH, GewArch. 1981, 302). Der vorliegende Sachverhalt nötigt indes nicht dazu, die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter des § 3 Ladenschlußgesetz abschließend zu beantworten; denn der Aufhebungsanspruch der Klägerinnen hätte nur dann bestanden, wenn die Verletzung objektiven Rechts zugleich eine subjektivrechtliche Verletzung enthielte, also das etwaige durch § 3 Ladenschlußgesetz vermittelte subjektive Recht des Wettbewerbers soweit reichte, den Klägerinnen die Abwehr der angefochtenen Ausnahmebewilligungen zu ermöglichen. Dies ist indes nicht der Fall, da - wie oben dargelegt - der vom Ladenschlußgesetz ausgehende Wettbewerbsschutz nur das Verhältnis zwischen den Verkaufsstellen mit Angestellten und den Verkaufsstellen ohne Angestellte betrifft und die dem Gesetzgeber zur Sicherstellung eines wirksamen Arbeitszeitschutzes der Ladenangestellten erforderlich erschienenen Regelung nicht zur Folge haben soll, daß die Verkaufsstellen ohne Angestellte einen wettbewerblichen Vorsprung haben gegenüber den Verkaufsstellen mit Angestellten. Daher werden durch § 3 LadschlG Verkaufsstellen mit Angestellten nicht davor geschützt, daß Verkaufsstellen gleicher Art Ausnahmen hiervon bewilligt werden.
Art. 14 GG schützt Vermögenswerte Güter (BVerfGE 36, 281 [290]). Anhaltspunkte dafür, daß die den Beigeladenen erteilten Ausnahmebewilligungen ein vermögenswertes Gut der Klägerinnen beeinträchtigt haben, sind nicht ersichtlich. Die bloßen Wettbewerbschancen, auf die sich das von den Klägerinnen bekämpfte Handeln der Verwaltung allenfalls ausgewirkt haben kann, werden durch Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 17, 232 [248]; 28, 119 [142]).
Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 12 GG stützen. Die durch Art. 12 GG garantierte Berufs- und Gewerbefreiheit der Klägerinnen wird durch die den Beigeladenen erteilten Ausnahmebewilligungen nicht beeinträchtigt, da die Klägerinnen trotz der Existenz dieser Ausnahmebewilligungen ihrer gewerblichen Betätigung wie bisher nachgehen können. Art. 12 GG schützt vor berufs- und gewerbespezifischen staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 42, 374 [384]), nicht aber vor einem hoheitlichen Handeln, das allenfalls Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung verschafft.
Was Art. 3 GG anbetrifft, so kann dahinstehen, ob der Gleichheitssatz überhaupt ein Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt oder nur bei vorausgesetzter rechtlicher Betroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleistet. In jedem Falle schützt Art. 3 GG nur vor willkürlichen hoheitlichen Maßnahmen. Die Ausnahmebewilligungen sind den Beigeladenen aber aufgrund von Erwägungen erteilt worden, die zwar als Bewilligungsgründe vom Gesetz nicht anerkannt sind, aber den Vorwurf willkürlicher Handlungsweise nicht gestatten. Dadurch, daß die Beklagte die Rechtslage verkannt hat, hat sie nicht gleichzeitig die Rechte der Klägerinnen willkürlich vernachlässigt.
Schließlich sind durch die rechtswidrigen Verwaltungsakte auch keine Rechte der Klägerinnen aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt worden. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet (BVerfGE 50, 290 [366]). Als Teil dieser Handlungsfreiheit wird durch Art. 2 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb geschützt (BVerwGE 60, 154 [159]). In diese Freiheit wurde indes durch die angefochtenen Verwaltungsakte nicht eingegriffen. Auch nach Erlaß der Verwaltungsakte konnten die Klägerinnen ebenso wie die Beigeladenen am Wettbewerb um den Kunden teilnehmen. Lediglich die Bedingungen, unter denen dieser Wettbewerb stattfand, hatten sich möglicherweise durch die Ausnahmebewilligungen zum Nachteil der Klägerinnen verändert. Die damit für die Klägerinnen gegebenenfalls verbundene Beeinträchtigung würde indes erst dann einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit darstellen, wenn durch die hoheitliche Maßnahme die Fähigkeit der Klägerinnen zur Teilnahme am Wettbewerb so eingeschränkt worden wäre, daß ihre Möglichkeit, sich als verantwortliche Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt gewesen wäre (BVerfGE 27, 375 [384]; Beschluß vom 1. März 1978 - BVerwG 7 B 144.76 -, BayVBl. 1978, 375 [376]). Eine derartige Beeinträchtigung in ihrer Wettbewerbsfähigkeit haben die Klägerinnen niemals behauptet, und unter Berücksichtigung der festgestellten Tatsachen einschließlich der Erkenntnisse aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ist für eine solche Auswirkung der angefochtenen Verwaltungsakte vom 24. Oktober 1977 auch kein Anhalt gegeben. Für eine weitere Aufklärung besteht kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach