Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1976, Az.: I ZR 65/74
„Tag der offenen Tür“
Voraussetzungen für die Bewertung eines Tages der offenen Tür als "geschäftlicher Verkehr mit Kunden"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 65/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11842
- Entscheidungsname
- Tag der offenen Tür
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 24.05.1974
- LG Ravensburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 66, 159 - 165
- DB 1976, 1477-1478 (Volltext mit red./amtl. LS)
- DVBl 1977, 536 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1976, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 964-965 (Volltext mit amtl. LS) ""Tag der offenen Tür""
Verfahrensgegenstand
"Tag der offenen Tür"
Prozessführer
Firma Möbel W., Inh. Wilhelm W., F., P. straße 12,
Prozessgegner
Firma Möbel E., Inh. Karl E., T., K. straße 16,
Amtlicher Leitsatz
Das Offenhalten eines Möbelgeschäftes an Wochenenden außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten ausschließlich zur Besichtigung von Waren fällt nicht unter den Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden i. S. von § 3 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes vom 22. November 1956, wenn weder der Ladeninhaber noch sein Verkaufspersonal, sondern lediglich Bewachungspersonal zugegen ist, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. Vorführung und Erläuterung des Warenangebots berechtigt ist (Abweichung von BGHSt 18, 96).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann,
Dr. Merkel,
Dr. Schönberg und
Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Mai 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien betreiben in Ladengeschäften den Einzelhandel mit Möbeln. Die Beklagte, ein kleineres Unternehmen in einer Kleinstadt, veranstaltet an Wochenenden sogenannte Tage der offenen Tür, bei denen Interessenten außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten die angebotenen Möbel im Geschäftslokal besichtigen können. Bei diesen Veranstaltungen sind die Geschäftsräume geöffnet, jedoch weder der Inhaber noch Angehörige des Verkaufspersonals der Beklagten anwesend. Die Räume werden von einem Rentner beaufsichtigt, der bei der Beklagten ausschließlich diese Aufgabe wahrnimmt.
Die Klägerin beanstandet diese Veranstaltungen unter Berufung auf den Beschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1962 (BGHSt 18, 96) als Verstoß gegen § 3 des Ladenschlußgesetzes, weil das Offenhalten des Ladengeschäfts während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten zur Besichtigung von Waren auch bei Abwesenheit von Geschäftsinhaber und Verkaufspersonal als geschäftlicher Verkehr mit den Kunden im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei. Der Verstoß gegen § 3 Ladenschlußgesetz stelle zugleich eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG dar.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Geld- oder Haftstrafen zu untersagen, ihre Verkaufsstelle in Tettnang vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 3, 14-16 des Gesetzes über den Ladenschluß an Samstagnachmittagen und Sonntagen für Letztverbraucher offenzuhalten.
Die Beklagte verneint unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1967 (GRUR 1969, 88) einen Verstoß gegen § 3 des Ladenschlußgesetzes und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision wegen seiner Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1962 in einer Bußgeldsache, die ebenfalls ein Einrichtungshaus betraf, gem. §§ 56 Abs. 5 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG wie folgt erkannt:
Das Offenhalten eines Ladens zur Besichtigung von Waren fällt auch dann unter den Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes vom 28. November 1956, wenn weder der Ladeninhaber selbst noch sein Verkaufspersonal, sondern nur mit der Beaufsichtigung des Ladenverkehrs beauftragtes Personal in der Verkaufsstelle zugegen ist.
Das Berufungsgericht ist von dieser Entscheidung abgewichen und hat sich der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 12. Dezember 1967 (GRUR 1969, 88 ff), das auch ein Möbelgeschäft betraf, angeschlossen. Dieser Auffassung ist beizutreten, soweit es sich um Möbelgeschäfte handelt. Dagegen ist es nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, wie Veranstaltungen der hier umstrittenen Art in anderen Branchen unter dem Gesichtspunkt des Ladenschlußgesetzes zu beurteilen sind.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund einer Antrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er an seinem Beschluß vom 23. Oktober 1962 (BGHSt 18, 96) nicht festhalte. Es bedurfte daher wegen der Abweichung nicht der Anrufung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs.
II.
1.
Als geschäftlicher Verkehr mit den Kunden im Sinne des § 3 Ladenschlußgesetz sind sogenannte Tage der offenen Tür ohne weiteres anzusehen, wenn sich der Inhaber oder dessen Verkaufspersonal während dieser Zeit im Ladenlokal aufhalten (ebenso BGHSt aaO, BVerwGer aaO). Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise, wenn, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall zutrifft nur ein Rentner zugegen ist, der zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. Vorführung oder Erläuterung der Waren nicht berechtigt ist.
2.
Die Entwicklung des Ladenschlußrechts bis zum Inkrafttreten des Ladenschlußgesetzes gibt für die hier anstehende Frage weder nach dem Wortlaut der dem Ladenschlußgesetz vorangegangenen Vorschriften (§§ 41 a Abs. 1 GewO und 22 AZO) noch nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur hinreichende Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden im Sinne des § 3 Ladenschlußgesetz. Gegenstand der Rechtsprechung zu diesem Begriff waren stets Fälle, in denen der Geschäftsinhaber oder das Verkaufspersonal in der Verkaufsstelle anwesend waren (vgl. im einzelnen die Wiedergabe im Urteil des 5. Strafsenats aaO). Ebensowenig läßt sich der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Ladenschlußgesetzes eindeutiges Auslegungsmaterial entnehmen. Soweit es darin heißt: "Auch der Zutritt zu einer etwa in der Verkaufsstelle veranstalteten Ausstellung (Modenschau und dergl.), auch wenn dabei keine Verkaufsverhandlungen, Beratungen usw. vorgenommen werden, darf während der Ladenschlußzeit nicht gestattet werden", läßt sich nicht zwingend folgern, daß hierbei auch an Ausstellungen gedacht worden ist, bei denen weder der Inhaber des Geschäfts selbst, noch Angehörige seines Verkaufspersonals zugegen sind. Vielmehr deutet gerade der Hinweis auf den Beispielsfall Modenschau daraufhin, daß an Ausstellungen gedacht war, bei denen Verkaufspersonal anwesend ist. Denn Modenschauen können kaum ohne Fachpersonal veranstaltet werden. Jedenfalls bietet aber auch dieser Hinweis kein ausreichendes Indiz für die Entscheidung der Frage, ob Ausstellungen auch bei Abwesenheit von Verkaufspersonal oder Geschäftsinhaber als geschäftlicher Verkehr im Sinne des § 3 Ladenschlußgesetz angesehen werden müssen.
3.
Die Entscheidung muß daher im Hinblick auf die allgemeine Zweckrichtung des Ladenschlußgesetzes gefunden werden. Das Gesetz sollte in erster Linie den Arbeitsschutz vervollständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung schützen, den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindern, außerdem aber auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen (vgl. BGHSt aaO, BVerwG aaO). Dem Zweck des Arbeitsschutzes werde dabei, so hat der Strafsenat seinerzeit ausgeführt, am vollkommensten dadurch genügt, daß außerhalb der Geschäftszeit die Verkaufsstellen auch dann geschlossen bleiben, wenn weder der Geschäftsinhaber selbst noch sein Verkaufspersonal zugegen sei. Es erscheint jedoch vom Gesetzeszweck her nicht erforderlich, die Vorschrift so weit auszulegen. Denn wenn Inhaber und Geschäftspersonal nicht zugegen sind, ist der Zweck des Gesetzes, soweit er den Arbeitsschutz betrifft, bereits voll erreicht und es ist nicht ersichtlich, inwieweit er durch Schließung der Läden noch vervollkommnet werden könnte. Allerdings könnte den Gewerbeaufsichtsbeamten die laufende Kontrolle der Arbeitsschutzbestimmungen erschwert werden, wenn viele Geschäfte derartige Besichtigungsmöglichkeiten schaffen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht (aaO) darauf hingewiesen, daß die Auslegung des § 3 Ladenschlußgesetz auch im Hinblick auf Artikel 12 GG nicht von etwaigen Schwierigkeiten der Verwaltung bei der Überwachung abhängig sein könne, daß Gesetzesverstöße auch in anderen Fällen stets möglich seien und daß die Konkurrenz schon aus eigenem Interesse zur Überwachung hinreichend beitragen werde. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen ausreichen würden, wenn etwa in allen Branchen so verfahren werden würde Denn hier geht es lediglich um Möbelgeschäfte, deren Überwachung von der Zahl her keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten kann Ebenso kann offenbleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn Möbelgeschäfte während der Wochentage direkt im Anschluß an die Ladenöffnungszeiten in der hier umstrittenen Weise offengehalten werden sollten. Im Streitfall handelt es sich lediglich um das Offenhalten an Wochenenden, vornehmlich am Sonntag. Die besonderen Gefahren, die bei einem direkten Anschluß an die regelmäßige Geschäftszeit entstehen können, treten dabei zurück. Im Streitfall ist auch nicht konkret geltend gemacht, worden, daß die Beklagte jemals Anstalten getroffen hätte, ihre sogenannten Tage der offenen Tür zur Umgehung der Arbeitszeitbestimmungen zu mißbrauchen.
4.
Auch der Gesichtspunkt der Wahrung gleicher Wettbewerbschancen erfordert eine so weitgehende Auslegung nicht. Insoweit war geltend gemacht worden (BGHSt aaO), solches Offenhalten zur Besichtigung würde vornehmlich Großbetrieben möglich sein, während kleinere Betriebe meist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen davon absehen müßten, so daß die Zulassung in ihrer praktischen Auswirkung ungleiche Wettbewerbsbedingungen fördern und insoweit dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen würde. Das scheint schon vom Tatsächlichen her zweifelhaft. Denn gerade der Streitfall zeigt, daß ein "Tag der offenen Tür" auch von kleineren Unternehmen durchgeführt werden kann. Jedenfalls liegt aber der Gegenmeinung eine zu weit gefaßte Vorstellung vom Zweck des Ladenschlußgesetzes, soweit es gleiche Wettbewerbschancen anstrebt, zugrunde. Dieses Gesetz ist nicht darauf angelegt, für allgemeine Chancengleichheit im wirtschaftlichen Wettbewerb zu wirken. Vielmehr wollte der Gesetzgeber nur sicherstellen, daß Unternehmen, die Angestellte beschäftigen und zu deren Schutz ihre Läden zu bestimmten Zeiten schließen müssen, nicht wegen dieser sozialpolitisch begründeten Auflagen wettbewerblich gegenüber solchen Unternehmen benachteiligt werden, bei denen, weil sie keine Angestellten beschäftigen, die Notwendigkeit des Ladenschlusses aus Gründen des Angestelltenschutzes nicht bestand. Dem wurde aber bereits mit der Einbeziehung auch derjenigen offenen Verkaufsstellen, die keine Angestellten beschäftigen, in das Ladenschlußgesetz Rechnung getragen. Ein weitergehender Eingriff im Interesse der Chancengleichheit, etwa zugunsten kleinerer Betriebe, war aber mit dem Ladenschlußgesetz nicht beabsichtigt (im Ergebnis ebenso BVerwG aaO). Vorteile, die lediglich die Folge günstigerer Betriebsgrößen, vermehrter Einsatzbereitschaft, besserer Organisation oder dergleichen sind, nicht aber Folgen sozialpolitisch begründeten Eingriffs in die Freiheit, das Geschäft zu beliebigen Zeiten offenzuhalten, müssen bei der Auslegung des Ladenschlußgesetzes zurücktreten.
5.
Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Ladenschlußgesetz auch die Interessen der Verbraucher berührt, indem es mit der Begrenzung der Einkaufszeit auch die Möglichkeit zur gründlichen Prüfung der Warenangebote einschränkt. Jedenfalls beim Kauf langlebiger und hochwertiger Verbrauchsgüter, wie es Möbel sind, setzt ein vernünftiges Kaufverhalten in der Regel eine eingehende Prüfung der Angebote verschiedener Anbieter voraus, wofür meist ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich ist. Die Schwierigkeiten, die sich insoweit aus der weitgehenden Übereinstimmung der üblichen Arbeitszeiten der Bevölkerung und der nach dem Ladenschlußgesetz erlaubten Ladenöffnungszeiten für die Verbraucher ergeben, sind allgemein bekannt. Auch insoweit muß davon ausgegangen werden, daß das Ladenschlußgesetz andere Interessen, auch diejenigen der Verbraucher, nicht weiter beschränken sollte, als dies notwendig erschien, um den sozialpolitischen Zweck des Gesetzes zu erreichen. Diesem aber ist jedenfalls dann Genüge getan, wenn das Verkaufspersonal sich während der Ladenschlußzeiten nicht im geöffneten Ladenlokal befindet. Dagegen ist es zu diesem Zweck nicht erforderlich, den Interessenten die Möglichkeit zu verschließen, sich während der Ladenschlußzeiten näher über die Angebote zu unterrichten, Daß dies durch die Besichtigung von Schaufensterauslagen in gleicher Weise geschehen könne, kann jedenfalls für den Kauf von Möbeln nicht anerkannt werden. Gerade auch mit der Möglichkeit intensiverer Befassung mit den angebotenen Möbeln usw., die es möglich machen könne, bereits den Kaufentschluß zu fassen, wird von der Gegenmeinung die Auffassung begründet, es handele sich im Falle der Ladenöffnung zum Zweck der Besichtigung bereits um einen geschäftlichen Verkehr mit den Kunden im Sinne des § 3 Ladenschlußgesetz. Es ist aber zur Erreichung des sozialpolitischen Zweckes dieses Gesetzes nicht notwendig, das berechtigte Informationsinteresse der Verbraucher zurückzusetzen. Geschäftlicher Verkehr mit den Kunden im Sinne des § 3 Ladenschlußgesetz ist es daher nicht, wenn die Beklagte ihre Verkaufsstelle an Samstagnachmittagen und Sonntagen für Letztverbraucher zur Besichtigung offenhält, sofern weder der Inhaber noch sonstiges Verkaufspersonal anwesend sind, sondern sich lediglich zur Aufsicht bestimmtes Wachpersonal im Geschäftslokal aufhält, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zu Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsfördernden Handlungen berechtigt ist.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger