Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1982, Az.: BVerwG 7 C 34.80
Änderung des Familiennamens (Ehenamens); Notwendige Streitgenossenschaft der Ehegatten bei Klage auf Namensänderung; Gewillkürte Prozessstandschaft bei der Geltendmachung von höchstpersönlichen Rechten; Folge des Fehlens der alleinigen Prozessführungsbefugnis; Zulässigkeit eines Parteibeitritts im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 34.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 01.09.1976 - AZ: B 135-I/76
- VGH Bayern - 04.12.1979 - AZ: 610 IX 76
Rechtsgrundlagen
- § 1355 Abs. 1 BGB
- § 1 NÄG
- § 3 NÄG
- Nr. 56 S. 1 NamÄndVwV
- § 65 VwGO
- § 64 VwGO
- § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO
- § 142 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 66, 266 - 268
- BayVBl 1983, 219-220
- DokBer A 1983, 109-110
- NJW 1983, 1133-1134 (Volltext mit amtl. LS)
- StAZ 1984, 131-132
Amtlicher Leitsatz
Ehegatten müssen eine Änderung des von ihnen gemeinsam geführten Familiennamens (Ehenamens) gemeinschaftlich beantragen und als (eigentliche) notwendige Streitgenossen gerichtlich geltend machen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1979 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung des Klägers nicht verworfen, sondern zurückgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte im April 1975, seinen Familiennamen Mü... in Mu..., den Mädchennamen seiner Mutter, zu ändern. Seine Ehefrau und seine am 31. Januar 1961 geborene Tochter stimmten der Namensänderung zu. Die Regierung von O... lehnte den Antrag unter Hinweis auf verschiedene Vorstrafen des Klägers ab. Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage, die das Verwaltungsgericht als unbegründet abwies. Die Berufung des Klägers verwarf der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 4. Dezember 1979 (BayVBl. 1980, 596) als unzulässig, weil der Kläger allein nicht prozeßführungsbefugt sei. Ehegatten könnten nur gemeinschaftlich die Änderung ihres gemeinsamen Familiennamens beantragen und als notwendige Streitgenossen mittels der Verpflichtungsklage gerichtlich verfolgen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
II.
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die vom Kläger allein erhobene Verpflichtungsklage auf Änderung seines Familiennamens gemäß §§1,3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - unzulässig ist, weil der Kläger zur prozessualen Geltendmachung dieses Anspruchs allein nicht befugt ist.
Nach § 1355 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) führen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind hiernach beide Eheleute. Aus dieser Rechtsgemeinschaft folgt, daß während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Familienname (Ehename) nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden kann. Dem trägt jetzt Nr. 56 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV vom 11. August 1980 (Anlage zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1980) Rechnung. Aus der gemeinschaftlichen Rechtsteilhabe beider Ehegatten an dem gemeinsamen Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 1 BGB folgt weiter, daß eine auf Änderung des gemeinsamen Ehenamens gerichtete Verpflichtungsklage von beiden Ehegatten gemeinschaftlich durchgeführt werden muß. Beide Ehegatten sind insoweit (eigentliche) notwendige Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 (2. Alternative) ZPO; die Notwendigkeit der gemeinschaftlichen Klage der Streitgenossen besteht hier aus Gründen des materiellen Rechts.
Der Kläger war und ist nicht berechtigt, im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft den Anspruch auf Änderung seines Familiennamens auch für seine Ehefrau im eigenen Namen geltend zu machen. Das Namensänderungsrecht gehört ebenso wie das Namensrecht zu den höchstpersönlichen Rechten, die nicht im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft durch einen Dritten geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1978 [MDR 1978, 1019]).
Das Fehlen der am Ehenamen mitberechtigten Ehefrau des Klägers als Streitgenossin auf der Seite der Klagepartei hätte, wie im Berufungsurteil zu Recht ausgeführt wird, nicht durch eine Beiladung der Ehefrau nach § 65 VwGO ersetzt werden können oder ersetzt werden müssen; denn eine Beiladung vermag nicht die erforderliche Parteistellung zu verschaffen.
Das Fehlen der alleinigen Prozeßführungsbefugnis des Klägers führt dazu, daß seine Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BVerwGE 3, 208 [210 f.]; BGHZ 36, 187[BGH 29.11.1961 - V ZR 181/60] [191]).
Ein Parteibeitritt der Ehefrau des Klägers im Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht. Die Einbeziehung eines weiteren Klägers in den Prozeß ist nach herrschender Ansicht eine Klageänderung, die nach § 142 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig ist (vgl. BVerwGE 3, 150 [155] und 44, 351 [360 f.]; BFHE 123, 225 [229]). Ob ein Parteibeitritt der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall ohne Verstoß gegen § 142 VwGO im Revisionsverfahren zulässig wäre, weil der Kläger von vornherein die Änderung seines Familiennamens auch für seine Ehefrau mit deren Zustimmung begehrt hat und im Zeitpunkt der Klageerhebung noch § 1355 Satz 1 BGB a.F. in Kraft war, unter dessen Geltung der Ehemann allein die Änderung des Ehe- und Familiennamens bei Zustimmung der Ehefrau beantragen und diesen Anspruch prozessual ohne Beteiligung der Ehefrau geltend machen konnte, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger ist durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts wiederholt darauf hingewiesen worden, daß ein Beitritt seiner Ehefrau als Streitgenossin erforderlich sei und daß dies im Berufungsverfahren nachgeholt werden könne. Der Kläger hat diese Hinweise aber nicht beachtet, weswegen kein Anlaß besteht, in dem Revisionsverfahren erneut die Möglichkeit eines Parteibeitritts der Ehefrau des Klägers in Erwägung zu ziehen.
Nicht zu billigen ist das Berufungsurteil, soweit es wegen Fehlens der Prozeßführungsbefugnis des Klägers dessen Berufung als unzulässig verworfen hat. Das Vorliegen der Prozeßführungsbefugnis in der Rechtsmittelinstanz ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, auf dessen Grundlage gerade von der höheren Instanz geprüft werden soll, ob die Prozeßführungsbefugnis vorliegt. Das Rechtsmittel ist folglich unbegründet, wenn dem Beteiligten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, die Prozeßführungsbefugnis abzusprechen ist. Demgemäß ist der Tenor des Revisionsurteils mit der Maßgabe versehen, daß die Berufung des Klägers nicht verworfen, sondern zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.