Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1983, Az.: BVerwG 1 B 17.83
Anforderungen an den Nachzug eines minderjährigen Ausländers mit einer im gemeinsamen Heimatland lebenden Mutter zu seinem im Bundesgebiet als Arbeitnehmer tätigen Vater; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 17.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 12.03.1982 - AZ: 7 K 632/81
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.10.1982 - AZ: 11 A 138/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- DÖV 1983, 420
- FamRZ 1983, 387-388
- NJW 1983, 1278-1279 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 413 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es ist grundsätzlich mit Art. 6 I und II GG vereinbar, wenn einem minderjährigen Ausländer, dessen Mutter im gemeinsamen Heimatland lebt, die Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zu seinem im Bundesgebiet als ausländischer Arbeitnehmer tätigen Vater aus einwanderungspolitischen Gründen versagt wird.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision wie hier mit der Beschwerde angefochten, so ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.
Der Kläger wirft in erster Linie sinngemäß die Frage auf, ob ein minderjähriger türkischer Staatsangehöriger, dessen Vater als ausländischer Arbeitnehmer im Bundesgebiet lebt und dessen Mutter im gemeinsamen Heimatland geblieben, aber "nicht fähig ist, einen Heranwachsenden zu erziehen", mit Rücksicht auf Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis für ein Zusammenleben mit dem Vater beanspruchen kann. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision: Soweit sie auf die Besonderheit abhebt, daß die Mutter zur Erziehung außerstande ist, würde sie sich in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn aus den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsbeschlusses und des darin in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Unfähigkeit der Mutter des Klägers. Im übrigen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig, da sie sich, soweit sie einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist, aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten läßt. Danach gewährt das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht schlechthin einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und steht daher der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis für den sogenannten Familiennachzug nicht ohne weiteres entgegen. Vielmehr ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, daß sie die bei der Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für die Familie eindeutig überwiegen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland - angesichts der steigenden Arbeitslosigkeit und der Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration der Ausländer bereitet - nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Außerdem ist für die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG die familiäre Situation wesentlich, auf die das öffentliche Interesse an einer Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils trifft (vgl.Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - NJW 1982, 1958 = DÖV 1982, 741 = DVBl. 1982, 648 [BVerwG 26.03.1982 - BVerwG 1 C 29.81]). In Fällen der vorliegenden Art ist die familiäre Situation durch die Trennung der Eltern des Jugendlichen geprägt. Wechselt er von dem in seinem Heimatland lebenden Elternteil zu dem im Bundesgebiet lebenden über, so wird die familiäre Gemeinschaft, die der Familienschutz auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts gewährleisten soll, nicht gefördert; es ändert sich nichts daran, daß das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt und von dem anderen getrennt ist. Deshalb kommt dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG in diesen Fällen regelmäßig nur geringes Gewicht bei der Abwägung zu. Ähnliches gilt für das beiden Elternteilen zustehende Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG und die darin liegende verfassungsrechtliche Wertentscheidung; diese wirkt nicht ohne weiteres dahin, daß dem jungen Ausländer - trotz der gegen eine Einwanderung sprechenden Gründe - Pflege und Erziehung gerade durch den im Bundesgebiet lebenden Elternteil gewährleistet werden müßte. Ausnahmen mögen in Betracht kommen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage und wenn ihm nicht zuzumuten ist, zu diesem Zweck in seine Heimat zurückzukehren. Ob dann, wenn derartige Besonderheiten nicht vorliegen, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, wie das Berufungsgericht annimmt, aufgrund der sogenannten Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zwingend geboten ist oder aber in den Bereich des ausländerbehördlichen Ermessens fällt, bedarf hier keiner Erörterung; denn die vom Kläger gestellte Rechtsfrage geht dahin, ob dem Ausländer ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis zusteht.
Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich sein Vater bereits seit geraumer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und sogar einen Antrag auf Einbürgerung stellen könnte, ist ebenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Es ist nicht zweifelhaft, daß auch diese Umstände nicht geeignet sind, einem jungen Ausländer, der in seinem Heimatland bei seiner Mutter leben kann, einen Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln.
Was schließlich die Frage betrifft, ob durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Fällen der vorliegenden Art der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, so kann der Senat auf die Ausführungen auf S. 8 des Berufungsbeschlusses verweisen; der dort aufgezeigte Unterschied ist so offensichtlich, daß auch diese Frage nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach