Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1983, Az.: BVerwG 1 B 126/82
Anspruch ausländischer Kinder auf Schutz und Fürsorge in Deutschland; Eignung der Eltern zur Sorge für ihr Kind; Anspruch auf ein Zusammenleben mit Geschwistern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 126/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.09.1982 - OVG 8 B 82.82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZfSH/SGB 1983, 512-513
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob ausländische Kinder, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes unter Vormundschaft stehen, den ausländischen Kindern aufenthaltsrechtlich gleichzustellen sind, denen insbesondere als Vollwaisen der Familiennachzug erlaubt werden kann (vgl. dazu Nr. 2.3.1.1 des Ausländererlasses vom 22. September 1980, ABl. Berlin S. 1650, jetzt i.d.F. vom 21. Juli 1982, ABl. Berlin S. 969). Er ist der Ansicht, wenn die Ausländerbehörde ausländischen Vollwaisen, für die in ihrer Heimat Verwandte sorgen könnten, den Aufenthalt ermöglichen dürfe, könne sie Kindern, die wie er in ihrer Heimat hilfsbedürftig wären und sich deswegen in Deutschland aufhielten, hier Schutz und Fürsorge nicht verweigern. Die genannte Frage rechtfertigt im vorliegenden Falle nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts reiste der im Jahre 1967 geborene Kläger im Jahre 1979 nach Berlin (West) ein und wohnt seitdem bei seinem Bruder und dessen Ehefrau. Seine Eltern leben weiterhin in der Türkei. Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts trifft die Darstellung des Klägers nicht zu, sein leibliches und seelisches Wohl sei durch seine Eltern nicht gewährleistet und er sei deshalb nach Berlin gekommen und zu seinem Schutz unter Vormundschaft gestellt worden. Der Kläger habe trotz entsprechender Hinweise eine mangelnde Eignung seiner erst 50 bzw. 56 Jahre alten Eltern, für ihn zu sorgen, nicht belegt. Der Kläger macht nicht geltend, in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorbringen zu können. Danach würde sich in dem Revisionsverfahren nicht die Frage stellen, ob ausländischen Kindern, deren Eltern zur Ausübung der erforderlichen Sorge nicht mehr in der Lage sind, der Zuzug zu Geschwistern zu gestatten ist, wenn sie bei ihnen Schutz und Fürsorge finden können. Im Falle des Klägers besteht nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Schutz- und Fürsorgebedürftigkeit, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich machen könnte.
Es bedarf auch keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß Art. 6 Abs. 1 GG nicht gebietet, dem Kläger das Zusammenleben mit seinem Bruder aufenthaltsrechtlich zu ermöglichen. Diesem Grundrecht ist bei den vorliegenden Gegebenheiten kein weitergehender aufenthaltsrechtlicher Schutz zu entnehmen als beispielsweise im Falle des Nachzugs eines minderjährigen Kindes zu seinem als Arbeitnehmer sich im Bundesgebiet aufhaltenden Vater, wenn die Mutter weiterhin im gemeinsamen Heimatland lebt. In jenem Fall kann ebenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gewährung des Aufenthalts grundsätzlich nicht hergeleitet werden (Beschluß vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 B 17.83 - NJW 1983, 1278 = DÖV 1983, 420). Daß mit der Aufnahme des Klägers in der Familie seines Bruders ein Pflegekindverhältnis begründet worden sein mag, das dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfGE 18, 97 [105]), kann daran nichts ändern. Insoweit besteht kein rechtserheblicher Unterschied gegenüber dem Vergleichsfall. Das Verhältnis des ehelichen Vaters zu seinem Kind genießt ebenfalls den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, ohne daß unter den genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht für das Kind daraus abzuleiten wäre.
Grundsätzliche Bedeutung ist der Rechtssache auch nicht im Hinblick darauf beizumessen, daß das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Vormundschaft über den Kläger angeordnet hat, nachdem die Ausländerbehörde darum ersucht hatte. Die Vormundschaft hat ihren Grund darin, daß die Eltern des Klägers wegen ihres Wohnsitzes in der Türkei tatsächlich verhindert sind, die elterliche Sorge auszuüben (vgl. Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. Juni 1980 - 50 VII G 6228 -, Bl. 9 der Ausländerakte). Maßgebend ist mithin, daß der minderjährige Kläger während seines hiesigen Aufenthalts der Fürsorge bedarf (vgl. §§ 1674, 1675, 1773 BGB). Kehrt er in die Türkei zurück und sind demgemäß seine Eltern nicht länger verhindert, die Sorge über ihn auszuüben, entfällt der Grund der Vormundschaft, so daß sie beendigt werden kann (vgl. §§ 1674 Abs. 2, 1882 BGB). Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, daß die Vormundschaft nicht wegen des ihr zugrunde liegenden Schutzbedürfnisses des Minderjährigen gebietet, dem Mündel einen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu ermöglichen. Wird dem Mündel der weitere Aufenthalt ausländerbehördlich verwehrt und sorgt der Vormund dementsprechend dafür, daß es zu seinen Eltern zurückkehrt, so verletzt der Vormund entgegen dem Beschwerdevorbringen unter den erwähnten Umständen damit nicht seine Pflichten. Es bedarf auch keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung sich nichts anderes aus dem Übereinkommen über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II S. 217/1150) ergibt. Dieses Übereinkommen, auf das der Kläger hingewiesen hat, knüpft für die in ihm geregelten Maßnahmen an den gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen an, regelt aber nicht die Frage, ob der ausländische Minderjährige diesen Aufenthalt ausländerrechtlich begründen oder beibehalten darf.
Daß die Rechtssache sonst bezüglich der Auslegung und Anwendung der §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 5 AuslG, auf die der Beklagte die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers stützt, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, wird in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
Möglicherweise will der Kläger außerdem eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 35.72 - (BVerwGE 42, 148 = NJW 1973, 2170) geltend machen (S. 6 der Beschwerdeschrift). Das Berufungsgericht hat jedoch keinen Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, der mit einem in diesem Urteil aufgestellten Rechtssatz unvereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Urteil aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleitet, daß die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sein kann, den Aufenthalt einer der öffentlichen Hand nicht zur Last fallenden Großmutter zum Zwecke der Betreuung der Kinder einer ausländischen Arbeitnehmerfamilie zu gestatten. Eine entsprechende Frage stellt sich im vorliegenden Falle nicht. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht ein für den Aufenthalt des Klägers sprechendes Fürsorgebedürfnis gerade verneint.
Auch soweit der Kläger sich auf BVerfGE 18, 97 (105 f.) bezieht, zeigt er eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht auf. Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eröffnen nicht die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Darüber hinaus besteht kein Anhalt, daß das Berufungsurteil auf einem von jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Begriff der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefebach