Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1984, Az.: BVerwG 5 C 118.83
Verhaltenstherapie als eine erlaubnispflichtige Art der Ausübung der Heilkunde; Von einem behandelnden Arzt verordnete verhaltenstherapeutische Behandlung durch einen Diplom-Psychologen als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Übernahme der Kosten der von einem Diplom-Psychologen eigenständig durchgeführten Verhaltenstherapie vom Träger der Krankenversicherung; Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der anderweit nicht zu deckenden Kosten für eine ärztlich verordnete Verhaltenstherapie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 118.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.10.1980 - AZ: 8 A 412/78
- OVG Berlin - 20.01.1983 - AZ: 6 B 151/80
Rechtsgrundlagen
- § 2 BSHG
- § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG
- § 39 Abs. 4 BSHG
- § 40 Abs. 1 BSHG
- § 134 BGB
- § 1 Abs. 1 HeilpraktG
- § 1 Abs. 2 HeilpraktG
Fundstellen
- BVerwGE 70, 121 - 127
- DVBl 1985, 733-735 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 1985 34, 181-189
- NDV 1985, 128-129
- ZfS 1985, 48-51
- ZfSH/SGB 1985, 35-36
Redaktioneller Leitsatz
Auch Verhaltenstherapie kann eine Art der Ausübung der Heilkunde sein, die erlaubnispflichtig ist.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die 1950 geborene Klägerin begab sich Anfang März 1978 aufgrund einer Verordnung des sie behandelnden Arztes wegen Herzrhythmusstörungen mit einem ausgeprägten psycho-vegetativen Syndrom, mit Konzentrations- und Schlafstörungen, Angstzuständen, stenokardischen Beschwerden und Arbeitsstörungen in die verhaltens-therapeutische Behandlung einer Diplom-Psychologin. Die zunächst mit 50 Therapiestunden (65 DM je Sitzung) in Aussicht genommene Behandlung wurde dem Bericht der Diplom-Psychologin zufolge nach weiteren 50 Stunden Ende Dezember 1981 mit ausgezeichnetem Erfolg beendet.
Die ...krankenkasse (...), bei der die Klägerin gegen Krankheit versichert war, lehnte es ab, die Kosten der Verhaltenstherapie zu übernehmen, weil die Diplom-Psychologin nicht zur selbständigen Durchführung der "Großen Psychotherapie" im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung berechtigt sei. Sie wies die Klägerin darauf hin, daß sie sich mit einem kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten in Verbindung setzen könne. Auch der beklagte Träger der Sozialhilfe, bei dem die Klägerin die Übernahme der Kosten gleichzeitig beantragt hatte, weil sie als Besucherin eines Kollegs lediglich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielt, lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, daß die Sozialhilfe gegenüber Leistungen der Krankenkasse, nachrangig sei; der Umstand, daß die Diplom-Psychologin eine kassenärztlich nicht zugelassene Psychotherapeutin sei, könne nicht zu Lasten der Sozialhilfe gehen (Bescheid vom 12. April 1978).
Der schließlich erhobenen Klage, gerichtet darauf, den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die verhaltenstherapeutische Behandlung (50 Therapiestunden) durch die behandelnde Diplom-Psychologin zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils dahin erkannt: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die ihr bis zum 8. September 1978 entstandenen Kosten ihrer verhaltenstherapeutischen Behandlung nach Maßgabe ihrer sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit zu erstatten. Das darüber hinausgehende Klagebegehren hat das Oberverwaltungsgericht als in diesem Rechtsstreit mangels Vorverfahrens nicht zulässig abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Urteils führt das Oberverwaltungsgericht aus: Die Klägerin sei nicht nur vorübergehend seelisch wesentlich behindert; das anerkenne auch der Beklagte. Eine Maßnahme der hiernach erforderlichen Eingliederungshilfe könne die Verhaltenstherapie durch einen Diplom-Psychologen sein. Die Verhaltenstherapie sei geeignet, seelische Störungen zu heilen, mindestens wesentlich zu mildern. Der von der Diplom-Psychologin bekundete Erfolg bestätige dies; auch dagegen wende sich der Beklagte nicht. Seiner Ansicht zum Nachrang der Sozialhilfe gegenüber möglichen Leistungen der Krankenkasse sei entgegenzuhalten, daß einerseits die Klägerin zu ihrer Gesundung einer Verhaltenstherapie bedurft habe, daß andererseits die Krankenkasse ihr eine fachgerechte Verhaltenstherapie im Rahmen der sozialen Krankenversicherung nicht angeboten habe. Die Verhaltenstherapie sei ärztlicherseits besonders befürwortet gewesen. Eine andere Therapieart - eine tiefenpsychologische Therapie -, für die die soziale Krankenversicherung Leistungen gewähre, sei kontraindiziert gewesen. Die Klägerin habe diese andere Therapie zuvor ohne Erfolg versucht. Die Diplom-Psychologin sei für die Verhaltenstherapie geeignet gewesen. Sie sei in einer Liste aufgeführt, die der Senator für Gesundheit und Umweltschutz über zur Durchführung solcher Therapien geeignete Psychologen führe. Der Umstand, daß die Diplom-Psychologin - soweit ersichtlich - die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz nicht besitze, stehe dem nicht entgegen. Das Honorar von damals 65 DM je Sitzung sei angemessen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß unter Änderung des Berufungsurteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1983 (BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) wendet er sich zunächst dagegen, daß das Oberverwaltungsgericht die Diplom-Psychologin - obwohl diese eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes nicht besitze - für geeignet gehalten habe, die Verhaltenstherapie durchzuführen; der Staat als Träger der Sozialhilfe könne nicht verpflichtet sein, für eine Heilbehandlung durch einen "Ungeeigneten" aufzukommen, die er als Gesetzgeber mit Strafe bedrohe. Die Bemessung der Vergütung mit 65 DM je Sitzung hält er von ihrem rechtlichen Ansatz her, aber auch im übrigen für nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Aufgrund von tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe des Beklagten nach § 137 Abs. 2 VwGO von folgendem auszugehen: Die Klägerin war wegen der sowohl vom behandelnden Arzt als auch von der Diplom-Psychologin erhobenen Befunde während der im Revisionsverfahren streitbefangenen Zeit nicht nur vorübergehend seelisch wesentlich behindert (siehe § 39 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung - BSHG - <BGBl. I S. 289>). Ihr war Eingliederungshilfe zu gewähren, weil die Aussicht bestand, daß die in Absatz 3 dieser Vorschrift beschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte (siehe § 39 Abs. 4 BSHG). Die von dem behandelnden Arzt verordnete verhaltenstherapeutische Behandlung durch einen Diplom-Psychologen war eine Maßnahme der Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 BSHG. Diese Maßnahme war in bezug auf die bei der Klägerin bestehende Behinderung geeignet, die Aufgabe der Sozialhilfe zu erfüllen; eine "Große Psychotherapie" war kontraindiziert. Die Klägerin konnte die in ihren Voraussetzungen im Bundessozialhilfegesetz eigenständig umschriebene Eingliederungshilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Träger einer anderen Sozialleistung, als der allein die ... als Träger der Krankenversicherung in Betracht kam, erhalten (vgl. § 2 BSHG); denn die Verhaltenstherapie wurde damals im Land Berlin von Ärzten nicht durchgeführt. Die Kosten der von einem Diplom-Psychologen eigenständig durchgeführten Verhaltenstherapie wurden vom Träger der Krankenversicherung nicht übernommen. Zu letzterem ist ergänzend auf den Beschluß des Landessozialgerichts Bremen vom 10. Juli 1980 (ZfSH 1981, 49) hinzuweisen. Dort ist unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des einschlägigen Schrifttums dargelegt, daß nach dem geltenden Recht der Sozialversicherung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie selbständig und eigenverantwortlich tätige Psychologen von der gesundheitlichen Versorgung der Versicherten ausgeschlossen sind. Aufgrund all dessen stellt sich die Frage danach, ob der Träger der Sozialhilfe mindestens zur vorläufigen Hilfeleistung nach § 44 BSHG verpflichtet ist, nicht.
Zu Unrecht leugnet der Beklagte seine Verpflichtung zur Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe mit der (erstmals im Revisionsverfahren vorgetragenen) Begründung, daß die die Klägerin behandelnde Diplom-Psychologin ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Psycho- und Verhaltenstherapie ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG -) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251; BGBl. III 2122.2) nicht habe ausüben dürfen und daß die Diplom-Psychologin eine solche Erlaubnis nicht besitze. Letzteres hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, so daß das Revisionsgericht mangels einer "Gegenrüge" der Klägerin hiervon auszugehen hat (siehe § 137 Abs. 2 VwGO).
Zwar trifft es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 66, 367; NJW 1984, 1414; siehe auch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. August 1982 - Arztrecht 1983 S. 18 -) entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu, daß derjenige, der - ohne Arzt zu sein - die selbständige berufliche Tätigkeit anstrebt, Personen psychotherapeutisch zu behandeln, der genannten Erlaubnis bedarf, weil die Psychotherapie Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG ist. Für die Verhaltenstherapie gilt nichts anderes, sofern sie der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder beides dient, was in bezug auf Phobien, Zwänge und Depressionen, die bei der Klägerin bestanden haben, nicht zweifelhaft sein kann. Jedoch berechtigt der Umstand, daß die Diplom-Psychologin aus diesem Grund "rechtlich" nicht geeignet war, die bei der Klägerin notwendig gewesene Verhaltenstherapie durchzuführen, den Beklagten nicht, die begehrte Leistung (dem Grunde nach) zu verweigern. Dies widerspricht unter den Aspekten widersprüchlichen Handelns und des Vertrauensschutzes Treu und Glauben.
Der Beklagte hat in der Vergangenheit - auch während der hier in Frage stehenden Zeit - die Verhaltenstherapie, die von Diplom-Psychologen eigenverantwortlich geleistet wurde, als geeignete Maßnahme zum Zwecke der Eingliederung Behinderter angesehen und "anerkannt", daß ein Anspruch auf verhaltenstherapeutische Behandlung durch klinisch erfahrene Diplom-Psychologen bestehen kann, solange einem gegen Krankheit Versicherten im Rahmen der Sozialversicherung ein Anspruch auf eine von einem Psychologen eigenverantwortlich zu erbringende Leistung nicht zusteht. Als Voraussetzung hat er lediglich gefordert: Studium der Psychologie mit dem Schwergewicht klinische Psychologie, Teilnahme an bestimmten Seminaren in der Verhaltenstherapie und an verhaltenstherapeutischen Praktika, "Anerkennung" dieser Ausbildung entsprechend dem von den psychologischen Berufsverbänden festgesetzten Standard (siehe zu allem insbesondere I 4 und III 7 des vom Berufungsgericht angeführten und gewürdigten Rundschreibens des Senators für Arbeit und Soziales vom 12. November 1979 - II Nr. 31/1979 - in Verbindung mit dessen Rundschreiben vom 20. August 1975 - II Nr. 24/1975 -, beide mitgezeichnet von den Senatoren für Familie, Jugend und Sport sowie für Gesundheit und Umweltschutz). Davon, daß Eingliederungshilfe nur zu gewähren ist, wenn der die Verhaltenstherapie im Einzelfall durchführende Diplom-Psychologe die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG besitzt, war nicht die Rede. Vielmehr hat der Senator für Gesundheit und Umweltschutz eine Liste geführt - sie wurde dem oben genannten Rundschreiben aus dem Jahre 1979 als Anlage beigefügt -, in die ein Diplom-Psychologe dann aufgenommen wurde, wenn der Landesarzt (siehe § 126 a BSHG) in eigener Verantwortung zu der Beurteilung gekommen war, daß der Diplom-Psychologe unter Zugrundelegung der genannten Kriterien Verhaltenstherapie fachkundig leisten könne. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die Diplom-Psychologin, die die Klägerin behandelt hat, in diese Liste aufgenommen worden.
Auf der Grundlage dessen hat der Beklagte jahrelang gehandelt. Hiernach haben sich Ärzte gerichtet, wenn sie für einen Patienten Verhaltenstherapie für notwendig hielten. Bei alle dem hat es sich nicht um eine Verwaltungspraxis gehandelt, zu der sich der Beklagte bei der Erfüllung der ihm obliegenden, sich aus dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Verpflichtungen deshalb gedrängt gesehen hat, weil er durch gerichtliche Entscheidungen zur Gewährung von Eingliederungshilfe für durch Diplom-Psychologen zu leistende und geleistete Verhaltenstherapie in Einzelfällen (namentlich im Wege der einstweiligen Anordnung) verpflichtet worden war. In den genannten Rundschreiben findet sich auch kein "Vorbehalt" unter dem Aspekt einer bei Gelegenheit herbeizuführenden höchstrichterlichen Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz haben die geschilderte Verwaltungspraxis des Beklagten vielmehr vorgefunden, als sie in Einzelfällen von Hilfesuchenden angerufen wurden, nachdem die Gewährung von Eingliederungshilfe abgelehnt worden war. Sie haben sie zur Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht und "bestätigt". Soweit sie hierbei zu Einzelfragen des Gesamtkonzepts des Beklagten Stellung genommen haben, insbesondere die Sicherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe betreffend, ist dies für den Beklagten im Jahre 1979 Anlaß gewesen, sein ausdrücklich nicht aufgehobenes Rundschreiben vom 20. August 1975 zu ergänzen und nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung (des Oberverwaltungsgerichts) zu erläutern. Die Gewährung der Eingliederungshilfe unter den im Bundessozialhilfegesetz bestimmten Voraussetzungen davon abhängig zu machen, daß der im Einzelfall tätig werdende Diplom-Psychologe die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG besitzt, hat der Beklagte auch zu dieser Zeit keinen Anlaß gesehen. Insoweit hatte das Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 20. Juli 1978 (SozArb 1979, 210) und vom 14. Dezember 1978 (FEVS 28, 61) - sie ergingen in Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - zwar Bedenken erhoben, die Rechtsfrage jedoch noch nicht abschließend beantwortet. Erstmals im Urteil vom 2. September 1980 (OVGE 16, 132) hat es die Erlaubnispflichtigkeit verneint.
Angesichts all dessen erschiene es unerträglich, das Begehren der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der anderweit nicht zu deckenden Kosten für die ihr ärztlich verordnete Verhaltenstherapie daran scheitern zu lassen, daß sich der Beklagte nicht unerhebliche Zeit nach Durchführung der Eingliederungsmaßnahme, d.h. nach Entstehen der Kosten, auf ein höchstrichterliches Urteil berufen kann, in dem erstmals entschieden worden ist, daß Diplom-Psychologen ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG Psychotherapie nicht durchführen dürfen. Die Klägerin konnte - als sie sich aufgrund der Verordnung des behandelnden Arztes in die verhaltenstherapeutische Behandlung durch die von ihrem Arzt ausdrücklich benannte Diplom-Psychologin begab - darauf vertrauen, daß der Beklagte auch ihr gegenüber entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis verfahren, d.h. nicht gedeckte Kosten der Verhaltenstherapie übernehmen wird, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllt sind und sofern eine Leistung von einem vorrangig verpflichteten Träger einer anderen Sozialleistung (hier: der ... im Rahmen der Krankenversicherung) nicht zu erlangen ist.
Auch der Umstand, daß im Hinblick auf die eingangs dargestellte Rechtslage zur Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG der zwischen dem Patienten und dem Diplom-Psychologen geschlossene Behandlungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig sein könnte (so Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. Februar 1984 - NJW 1984, 1826 -), würde den Beklagten nicht berechtigen, die Gewährung der Eingliederungshilfe mit der Begründung zu verweigern, die Klägerin habe deshalb keinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf, weil sie der Diplom-Psychologin Honorar nicht schulde. Angesehen davon, daß kein Anhalt dafür besteht, daß die Klägerin ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Diplom-Psychologin leugnet, könnte der Beklagte ihr ein derartiges Verhalten deshalb nicht ansinnen, weil die Klägerin mit einer solchen Weigerung ihrerseits gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ein solcher Verstoß läge deshalb vor, weil die Berufung auf die Nichtigkeit des Behandlungsvertrages ein Mißbrauch der Rechtsausübung wäre; denn aufgrund dieses Behandlungsvertrages hat die Diplom-Psychologin unter Einsatz ihres Könnens und Wissens die Klägerin jahrelang behandelt mit dem Ergebnis, daß diese von Leidenszuständen befreit worden ist, die nicht nur eine schwere Belastung ihres Lebens schlechthin dargestellt, sondern sie auch gehindert haben, eine am Ende der Sicherung der Existenz dienende sinnvolle Ausbildung zu betreiben.
Die Einwände des Beklagten gegen die Höhe der Kosten von 65 DM je Sitzung sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich wegen der Angemessenheit des Honorars gerade auf das schon erwähnte Rundschreiben des Senators für Arbeit und Soziales vom 12. November 1979 bezogen. Darin ist unter III 8 im einzelnen festgelegt, welche Vergütung Psychologen unter Zugrundelegung von Nummern des Bemessungsmaßstabs für kassenärztliche Leistungen (BMÄ) zu zahlen ist, d.h. das Maß der Sozialhilfe bestimmt (vgl. § 4 Abs. 2 BSHG). Daß das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Bundesrecht den Beklagten zu einer höheren Leistung für verpflichtet erachtet hat, als der Beklagte nach diesem Rundschreiben zu leisten selbst bereit war, dafür ist nichts geltend gemacht.
Aufgrund des Urteilsausspruchs des Berufungsgerichts hat der Beklagte der Klägerin die ihr in der Zeit bis zum 8. September 1978 entstandenen Kosten ihrer verhaltenstherapeutischen Behandlung "nach Maßgabe ihrer sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit" zu erstatten. Dabei kann es sich auf der Grundlage der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht angegebenen Erklärung, daß sie die ersten Therapie stunden zum Teil selbst bezahlt habe - im übrigen habe die Diplom-Psychologin ihr die Bezahlung gestundet -, der Sache nach im wesentlichen nur um eine Übernahme bislang nicht beglichener Kosten handeln. Im Rahmen dessen wird zu klären sein, was unter "die ersten Therapiestunden" und im Zusammenhang damit unter "teilweise" zu verstehen ist. Die Erklärung der Klägerin läßt zwei Deutungen zu: Mit "ersten Therapiestunden" sind die ersten 50 Sitzungen gemeint, von denen die Klägerin aus eigenen Mitteln einige, also "teilweise", bezahlt hat. Deren Anzahl müßte festgestellt werden. Oder: Von den ersten der (ersten) 50 Therapiestunden hat die Klägerin je Stunde statt der damals zu zahlenden 65 DM einen geringeren Betrag bezahlt. In diesem Fall muß geklärt werden, für wieviele Stunden die Klägerin welchen Betrag bezahlt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Dr. Hömig