Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1996, Az.: BVerwG 1 B 82.95
Beschränkung des Einbürgerungsermessen unter Beachtung der rechtsstaatlichen Grundsätze und unter der Wahrung des Grundsatzes des Vertrauenschutzes; Ausschluss der Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen über einen Zeitraum von über 20 Jahren; Beurteilung eines rechtswidrig abgelehnten Einbürgerungsantrages nach aktueller Rechtslage oder nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 82.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein-Holstein - 13.12.1994 - AZ: 5 L 123/94
Rechtsgrundlagen
- § 8 RuStAG
- § 86 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1996, 399-400 (OT)
- InfAuslR 1996, 399-400 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr ...,
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland, ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
und die Richter Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
1.
Die Revision wirft zunächst die Frage auf, ob ein vor dem 1. Juli 1993 gestellter und nach damaligem Recht rechtswidrig abgelehnter Einbürgerungsantrag im Rechtsmittelverfahren nach vor dem 1. Juli 1993 geltendem Recht zu beurteilen ist.
Diese Frage bedarf nicht der Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Sie ist aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen. Wird mit einer Verpflichtungsklage der Erlaß eines Verwaltungsakts erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlaß nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist. Ändert sich die Rechtslage, muß also die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Kläger nachteilig ist, es sei denn, daß sich aus der Rechtsordnung ergibt, daß für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll (vgl. z.B. BVerwGE 61, 1 <2>[BVerwG 12.09.1980 - 4 C 74/77]; 62, 86 <90 f. [BVerwG 25.03.1981 - 8 C 69/80]>; 89, 14 <16>; 89, 296 <298>).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, sondern (nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990) lediglich eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 12. Mai 1994 (Berufungsurteil S. 3) erhalten hat, so daß ein Anspruch nach § 86 AuslG ausscheidet. Eine gesetzliche Regelung des Inhalts, daß die frühere Rechtslage für zum damaligen Zeitpunkt gestellte Anträge maßgebend sein soll, besteht nicht.
Sollte der Antrag des Klägers vor Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes zu Unrecht abgelehnt worden sein, so ist dies gleichwohl nicht rechtlich unerheblich, denn die Behörde kann dann eine Folgenbeseitigungslast treffen, die sie verpflichtet, im Rahmen einer ihr möglichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, daß sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat, und die ihr Ermessen "auf Null" reduzieren kann. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (Urteil vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 54.89 - NVwZ-RR 1993, 65 [BVerwG 20.08.1992 - 4 C 54/89]). Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen.
2.
Die Revision hält weiterhin die Frage für klärungsbedürftig, ob die Erteilung bzw. Verlängerung nur von Aufenthaltsbewilligungen über einen Zeitraum von über 20 Jahren ausschließt, daß ein gewöhnlicher Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet gegeben ist.
Die Grundsatzrüge greift insoweit bereits deshalb nicht durch, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei mehrfach begründeten Berufungsentscheidungen die Revision nur zugelassen werden kann, wenn im Hinblick auf jede die Entscheidung selbständig tragende Begründung ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20). Das Berufungsurteil ist bezüglich der Anwendung des § 86 AuslG doppelt begründet. Zum einen verneint das Berufungsgericht einen "gewöhnlichen Aufenthalt" (Berufungsurteil S. 6 ff.). Zum anderen stellt es - selbständig tragend - darauf ab, daß die Neufassung der Vorschrift zu berücksichtigen sei und daß es folglich auch an dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung fehle. Zum letzteren Gesichtspunkt wird mit der Beschwerde kein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht.
Darüber hinaus ist ein "rechtmäßiger" gewöhnlicher Aufenthalt erforderlich, der ebenfalls im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung gegeben sein muß. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger lediglich bis zum 12. Mai 1994 eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
3.
Schließlich wirft die Beschwerde die Frage auf, ob das der Behörde im Rahmen von § 8 RuStAG eingeräumte Ermessen durch Vertrauensschutzgesichtspunkte begrenzt wird.
Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Das grundsätzlich weite Ermessen nach § 8 RuStAG ist unter Beachtung der rechtsstaatlichen Grundsätze und damit auch unter Wahrung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auszuüben. Dies ist vom Senat bereits ausgesprochen worden (Beschluß vom 18. September 1981 - BVerwG 1 B 115.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 14). Ob dem Kläger Vertrauensschutz gebührt, ist im wesentlichen eine Einzelfallfrage, die allerdings entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Ermessens-, sondern eine gerichtlich voll nachprüfbare Rechtsfrage ist. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß sich insoweit eine in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt. Im übrigen ist geklärt, daß Vertrauensschutz eine zugunsten des einzelnen bestehende Rechtsposition voraussetzt, auf deren Bestand er schutzwürdig vertraut und sich einrichtet. Es muß daher von der Behörde ein Tatbestand geschaffen worden sein, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, daß er auf Wunsch eingebürgert wird (vgl. zu den Maßstäben z.B. Beschluß vom 17. Februar 1987 - BVerwG 1 B 5.87 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 87 m.w.N.). Davon kann allerdings auch unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts keine Rede sein, weil dieser dem Kläger nur zeitlich begrenzt für jeweils verschiedene vorübergehende Zwecke ermöglicht wurde (vgl. auch Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26). Ein hieran anknüpfender Vertrauensschutz könnte sich auch nur auf die Fortsetzung des Aufenthalts im Rahmen des bisher bewilligten Zwecks richten; er kann aber nicht zugleich das Einbürgerungsermessen beschränken. Im übrigen liegt nichts dafür vor, daß sich der Kläger auf die Einbürgerung durch irgendwelche Dispositionen eingerichtet hat, weil er schutzwürdig auf eine Einbürgerung vertraut hat.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlaß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mallmann
Richter