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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1985, Az.: BVerwG 1 B 102/85

Ausländerrecht; Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Ermessensausübung; Staatliche Interessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 102/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt 20.12.1982 - V/2 E 814/82
VGH Kassel 22.03.1985 - 7 OE 4/83

Fundstelle

  • DVBl 1986, 110-112 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Ausübung des Einbürgerungsermessens nach § 8 RuStAG sind die Interessen des Staates maßgebend; eine Abwägung der Interessen des Einbürgerungsbewerbers mit denen der Allgemeinheit findet grundsätzlich nicht statt. - Zur rechtlichen Bedeutung der Einbürgerungsrichtlinien.

2. Zur Versagung der Ermessenseinbürgerung eines Ausländers aus einem Entwicklungsland, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Hochschulausbildung erhalten hat, sowie seiner Familienangehörigen, denen während seiner Ausbildung der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet worden ist.