Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1985, Az.: BVerwG 1 B 102/85
Ausländerrecht; Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Ermessensausübung; Staatliche Interessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 102/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt 20.12.1982 - V/2 E 814/82
- VGH Kassel 22.03.1985 - 7 OE 4/83
Rechtsgrundlage
- § 8 RuStAG
Fundstelle
- DVBl 1986, 110-112 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Ausübung des Einbürgerungsermessens nach § 8 RuStAG sind die Interessen des Staates maßgebend; eine Abwägung der Interessen des Einbürgerungsbewerbers mit denen der Allgemeinheit findet grundsätzlich nicht statt. - Zur rechtlichen Bedeutung der Einbürgerungsrichtlinien.
2. Zur Versagung der Ermessenseinbürgerung eines Ausländers aus einem Entwicklungsland, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Hochschulausbildung erhalten hat, sowie seiner Familienangehörigen, denen während seiner Ausbildung der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet worden ist.