Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1989, Az.: BVerwG 1 B 156.89
Ausreichende Würdigung des vom Kläger beanspruchten Umgangsrechts mit einem aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen stammenden Kind bei der rechtlichen Überprüfung der Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis ; Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Ausländer, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben auf Grundlage des Grundgesetzes; Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts eines Ausländers bei mangeldem Vorliegen eines Personensorgerechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 156.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.09.1989 - AZ: 11 S 1492/89
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- InfAuslR 1990, 56-57 (Volltext mit red. LS)
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 1989 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe das von ihm beanspruchte Umgangsrecht mit einem aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen stammenden Kind bei der rechtlichen Überprüfung der Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichend gewürdigt, in der Sache letztlich jedenfalls falsch entschieden. Damit erhebt er Einwände gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles durch das Berufungsgericht, legt aber nicht dar, daß und inwiefern die Sache eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage aufwirft, die höchstrichterlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird auch nicht allein damit hinreichend dargetan, daß der Kläger eine Verletzung höherrangigen Rechts, hier des Art. 6 GG, geltend macht (Beschluß vom 30. Juli 1987 - BVerwG 1 B 86.87 -).
Im übrigen ist eine Verletzung des Art. 6 GG im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht, insbesondere kein Recht zu einem Daueraufenthalt. Der in Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Familie gebietet lediglich eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (BVerwGE 69, 359 <361 f.>[BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 <137 ff. [BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83]>; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263). Bei Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft, z.B. bei Scheidung der Ehe, verliert der aus Art. 6 GG herzuleitende Schutz naturgemäß an Gewicht. Wenn dem geschiedenen ausländischen Elternteil die Personensorge für ein während dieser Ehe geborenes Kind nicht zusteht und mit ihm auch sonst keine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, braucht diesem Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts in der Regel keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden (Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - a.a.O.). Im gleichen Sinne hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im-Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft zwischen dem nichtsorgeberechtigten ausländischen Elternteil und seinem Kind hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - NJW 1989, 2195 = ZAR 1989, 132; Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 -; Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 2 BvR 157/86 -). Dem verbleibenden, ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG fallenden (vgl. Beschluß vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 75) Recht des Ausländers zum Umgang mit seinem Kind, für das ihm kein Personensorgerecht zusteht, kann ausländerrechtlich regelmäßig dadurch genügt werden, daß nach Festlegung der Einzelheiten des Umgangsrechts durch das Familiengericht Besuchsaufenthalte gestattet werden. Die Gewährung eines (weiteren) Daueraufenthaltsrechts für diesen Zweck ist demgegenüber nicht geboten (Beschluß vom 14. April 1988 - BVerwG 1 A 18.88 -). Das gilt namentlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Umgangsrecht in der Vergangenheit nicht wahrgenommen worden und seine Wahrnehmung für die Zukunft deshalb zweifelhaft ist, weil die Ehelichkeit des Kindes durch Klage angefochten worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[...] die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper