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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1986, Az.: BVerwG 1 A 10.86

Ehegattennachzug bei Mehrehe; Familienangehöriger; Ausländischer Arbeitnehmer; Polygame Ehe im Bundesgebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 10.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 21608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 1986, 294

Amtlicher Leitsatz

Zum Ehegattennachzug, wenn ein mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet lebender ausländischer Arbeitnehmer in seinem Heimatstaat eine weitere Ehe eingeht und die polygame Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll (im Anschluß an BVerwGE 71, 228).

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

1

Die Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.

2

Eine solche Bedeutung hat die Sache insbesondere nicht wegen der Frage, ob und inwieweit das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie zu schützen, in Fällen wie dem vorliegenden auf das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und über die im Sichtvermerksverfahren dafür erforderliche Zustimmung nach § 5 Abs. 5 DVAuslG einwirkt.

3

Die Beklagte ist nach dem Widerspruchsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat zunächst davon ausgegangen, daß die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks nicht bereits wegen der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zwingend ausgeschlossen ist. Dieser Ausgangspunkt verleiht der Sache keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinne des § 50 Abs. 2 VwGO. Die insoweit maßgebenden Rechtsgrundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 <129 f.>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]), und zwar auch dahin, daß das Zusammenleben der Ehegatten einer in ihrem Heimatstaat wirksam begründeten polygamen Ehe im Bundesgebiet nicht schlechthin untragbar ist und deswegen nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles durch die Negativschranke zwingend ausgeschlossen sein kann (BVerwGE 71, 228 <230 f.>[BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81]).

4

Im Rahmen des Ermessens hat die Beklagte sich im wesentlichen davon leiten lassen, daß es im einwanderungspolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liege, den ausländischen Bevölkerungsanteil zu begrenzen, und daß Art. 6 Abs. 1 GG nicht gebiete, die Mehrehe von Ausländern bei der Zulassung des Ehegattennachzugs in gleicher Weise wie eine Einehe zu begünstigen. Auch zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtsgrundsätzlich Stellung genommen, so daß auch ihretwegen eine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht vorliegt. Das gilt zum einen hinsichtlich der Zulässigkeit, einwanderungspolitische Ziele anzustreben, und hinsichtlich des grundsätzlichen Gewichts dieser Ziele im Rahmen der gebotenen Ermessensabwägung (vgl. z.B. BVerwGE 65, 188 <190 f.>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81];  70, 127 <134 f. [BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83]>; 71, 228 <232 f.>). Das ist zum anderen bezüglich des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG der Fall, das sich auch auf ausländische Ehen und Familien bezieht:

5

Der beschließende Senat hat sich wiederholt mit der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG befaßt und in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß die Vorschrift Ausländern, die ausländische Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht vermittelt, insbesondere nicht allen Ausländern, denen ein längerer oder dauernder Aufenthalt gestattet worden ist, sowie ihren im Ausland lebenden (künftigen) Ehegatten das Recht verbürgt, das Bundesgebiet zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu machen. Vielmehr wirkt die in dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung sowie das Gebot, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern, auf das behördliche Ermessen lenkend und begrenzend ein, wobei jedoch das Förderungsgebot auch in den Fällen der sogenannten "Zuheirat" grundsätzlich dem Staate einen Gestaltungsspielraum beläßt, der eine - nach Maßgabe einer am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Güter- und Interessenabwägung - angemessene Wahrung der Belange der Allgemeinheit u.a. in einwanderungspolitischer Hinsicht ermöglicht (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 <137 f.>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83];  71, 228 <233>[BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]; Beschluß vom 7. März 1986 - BVerwG 1 B 141.85 - mit weiteren Nachweisen). Daß der Gesetzgeber trotz der seit langem auf politischer Ebene und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum erhobenen Forderungen bisher außerhalb des Bereichs gemeinschaftsrechtlicher Freizügigkeit eine den Ehegatten- und Familiennachzug betreffende spezifische Regelung nicht getroffen und die Regierung entgegen wiederholten Ankündigungen ein Gesetzgebungsverfahren insoweit nicht eingeleitet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange es an einer solchen Rechtsgrundlage fehlt, muß nicht etwa einschränkungslos der Ehegatten- und Familiennachzug gestattet werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG bildet eine verfassungsgemäße Ermächtigung auch für behördliche Entscheidungen über den Aufenthalt von Ausländern zu den vorgenannten Zwecken. Davon ist der beschließende Senat in seiner Spruchpraxis stets ausgegangen (BVerwGE 56, 246;  56, 254[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76];  65, 188 [BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79];  66, 268 [BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80];  69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81];  70, 127 [BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83];  71, 228), [BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]und zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 49, 168 [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77]; Beschlüsse vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 - NJW 1982, 2730; vom 4. November 1983 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166; vom 21. März 1984 - 2 BvR 347/84 - FamRZ 1984, 554; vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 - NVwZ 1985, 260).

6

Ferner hat der beschließende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 58 <69>[BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68];  62, 323 <333>[BVerfG 23.11.1982 - 2 BvR 1008/82]) betont, daß Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als ein Rechtsverhältnis versteht, dessen Wesensmerkmale sich u.a. aus der Anknüpfung der Verfassungsnorm an eine vorgefundene, überkommene Lebensform und damit auch aus dem Prinzip der Einehe ergeben (BVerwGE 71, 228 <230, 234>[BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81]). Das braucht zwar nicht zu bedeuten, daß eine nach ihrem Heimatrecht wirksame Mehrehe von Ausländern in jeder Hinsicht außerhalb des Schutzes des Art. 6 Abs. 1 GG steht, was hier dahingestellt bleiben kann. Der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitende aufenthaltsrechtliche Schutz, der vorliegend allein in Rede steht, soll es den Ehegatten im Rahmen bestimmter Grenzen ermöglichen, im Bundesgebiet eine dem Wesen der Ehe im Sinne dieser Grundsrechtsnorm entsprechende Lebensgemeinschaft zu führen. Knüpft das Grundgesetz insoweit an die überkommene Lebensform der Einehe an, so ergibt sich aus ihm - jedenfalls in einem Regelfalle wie hier - kein Gebot, eine durch "Zuheirat" entstandene ausländische Mehrehe im Wege der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Einwanderungszwecken zu fördern, also die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die vom Leitbild des Art. 6 Abs. 1 GG gerade abweichende Lebensform im Bundesgebiet verwirklicht werden kann. Desgleichen hat der beschließende Senat bereits auf die - im Rahmen des Ermessens bei der Entscheidung über einen Daueraufenthalt erhebliche - integrationspolitische Bedenklichkeit der dem europäischen Kulturkreis fremden Mehrehe hingewiesen (BVerwGE 71, 228 <233>[BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81]).

7

Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG können nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats das behördliche Ermessen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG einschränken. Daß die Sache insoweit allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger nicht allein deswegen, weil ihm in Kenntnis seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden ist, darauf vertrauen konnte, im Falle einer weiteren Eheschließung auch seine zweite Ehefrau nachziehen lassen zu dürfen, um hier eine Mehrehe zu führen, die - wie er wußte, als er sich im Bundesgebiet auf Dauer einrichtete - von den hiesigen familiären Lebensformen wesentlich abweicht. Schließlich hat sich der beschließende Senat zu Art. 8 MRK, der für jedermann die Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, für die Fälle der sogenannen "Zuheirat" ebenfalls schon rechtsgrundsätzlich geäußert (vgl. BVerwGE 71, 228 <233>[BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81] und Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 <S. 159 f.> mit weiteren Nachweisen). Er ist zu einer Rechtsauffassung gelangt, die im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im wesentlichen übereinstimmt (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985, EuGRZ 1985, 567 <569 f.>).

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach