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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1985, Az.: BVerwG 5 C 123.83

Verwaltungsakt; Rückwirkende Rücknahme; Leistungsrecht; Bundesausbildungsförderungsgesetz; Anwendbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 123.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 24.06.1981 - AZ: 5 K 2584/80
OVG Nordrhein- Westfalen - 30.06.1982 - AZ: 16 A 1762/81

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 220 - 228
  • DÖV 1986, 78-79
  • FEVS 36, 225
  • FamRZ 1985, 1187-1190
  • KMK-HSchR 1986, 1269-1274
  • NDV 1986, 105-107
  • NVwZ 1985, 655-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1985, 304-307
  • ZfSH/SGB 1986, 168-169

Amtlicher Leitsatz

§ 44 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes uneingeschränkt anwendbar.

Redaktioneller Leitsatz

Die Vorschrift (rückwirkende Rücknahme des Verwaltungsakts) ist uneingeschränkt auf das Leistungsrecht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzuwenden.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1982 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1947 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der Volksschule eine dreijährige Verwaltungslehre bis 1965 und war danach in der öffentlichen Verwaltung tätig. Von 1971 bis 1975 besuchte er ein Abendgymnasium und erwarb dort die allgemeine Hochschulreife. Er ist seit 1974 verheiratet und hat ein 1975 geborenes Kind.

2

Im Wintersemester 1975/76 nahm der Kläger an der Freien Universität B. das Studium der Rechtswissenschaften auf und setzte dies seit dem Sommersemester 1976 an der Universität B. fort. Für dieses Studium erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Auf den im Juni 1978 gestellten Wiederholungsantrag bewilligte ihm der Beklagte durch Bescheid vom 28. September 1978 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1978 bis September 1979 Ausbildungsförderung in Höhe von 406 DM monatlich. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Ehegatten des Klägers in Höhe von 209,29 DM monatlich hatte der Beklagte, ausgehend von den Angaben im Formblatt 2/76, daß ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt worden sei, die Angaben des Arbeitgebers über die Einkünfte zugrunde gelegt. Nach einer Fotokopie, die den Eingangsstempel des Studentenwerks B. vom 3. März 1980 trägt, hat die Ehefrau des Klägers 1976 einen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, woraus sich ein nach dem Abzug erheblicher Werbungskosten geminderter Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

3

Nachdem dem Kläger im folgenden Bewilligungszeitraum von Oktober 1979 bis März 1980 mit Bescheid vom 28. Januar 1980 653 DM Ausbildungsförderung unter Anrechnung eines Einkommens seiner Ehefrau von 2,94 DM monatlich bewilligt worden war, bat er den Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 1980 um Überprüfung der Bewilligung seiner Förderungsleistungen im Bewilligungszeitraum Oktober 1978 bis September 1979 mit dem Hinweis, die Einkünfte seiner Ehefrau seien 1976 wesentlich geringer gewesen als 1977.

4

Mit Schreiben vom 5. März 1980 führte der Kläger des weiteren aus: Er habe im Juni 1978 den Wiederholungsantrag persönlich beim Sachbearbeiter abgegeben. Auf dessen Nachfrage, ob ein Lohns teuer Jahresausgleich durchgeführt worden sei, habe er - der Kläger - dies bejaht und erklärt, die Unterlagen wegen eines Umzugs im Augenblick nicht vorlegen zu können; die falsche Angabe im Formblattantrag könne nur ein Fehler oder Versehen sein. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sei ihm gesagt worden, der Antrag werde vorab so bearbeitet, und bei einer Nachreichung werde - sofern sich eine Änderung ergebe - eine Neuberechnung erfolgen. Unmittelbar nach dem Erhalt des Bewilligungsbescheides habe er die Unterlagen wiedergefunden und eine Kopie in den Briefkasten des Amtes für Ausbildungsförderung geworfen. Etwa drei Wochen danach habe er bei einem Anruf die Antwort erhalten, die Akte sei offenbar im Geschäftsgang; die Angelegenheit werde jedoch entsprechend erledigt.

5

Mit Schreiben vom 25. März 1980 teilte der Beklagte dem Kläger mit: Über seinen Antrag betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 1978 bis September 1979 sei bestandskräftig entschieden worden. Nach § 53 BAföG werde der Bewilligungsbescheid nur geändert, wenn die Änderung der für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgebenden Umstände im Laufe des Bewilligungszeitraumes eintrete. Nach Erlaß des Bewilligungsbescheides bekanntwerdende Tatsachen könnten rückwirkend nur für die Dauer von drei Monaten vor dem Monat, in dem sie angezeigt würden, berücksichtigt werden. Der Kläger erkläre nicht, warum er weder auf einem Vorbehaltsbescheid gemäß § 24 Abs. 2 BAföG bestanden noch nach dem Erhalt des Bescheides vom 28. September 1978 Widerspruch eingelegt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, daß er mit der vorgenommenen Berechnung einverstanden gewesen sei.

6

Mit Schreiben vom 27. März 1980 führte der Kläger aus: Er habe durch seine Vorsprache im Jahre 1978 und die Beibringung des Bescheids über den Lohnsteuerjahresausgleich die genannten Fristen unterbrochen und bitte nochmals um Neuberechnung. Sofern dies nicht möglich erscheine, lege er gegen das dann als Bescheid anzusehende Schreiben vom 25. März 1980 Widerspruch ein.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1980 wies das Landesamt für Ausbildungsförderung den Widerspruch als unzulässig zurück, und zwar hinsichtlich des Bescheids vom 28. September 1978 wegen Fristversäumnis und hinsichtlich des Schreibens vom 25. März 1980 mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes.

8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben: Der Kläger habe nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und Abänderung des Bewilligungsbescheids. Denn der Beklagte sei hinsichtlich des Gesamtbetrags der Einkünfte der Ehefrau des Klägers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe deshalb dem Kläger zu niedrige Förderungsbeträge gewährt. Der Anspruch sei auch nicht wegen der falschen Angabe hinsichtlich des Lohnsteuerjahresausgleichs im Formblatt ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine Erklärung der Ehefrau des Klägers handele.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Zurückweisung der Berufung im übrigen geändert. Der Beklagte wurde unter Aufhebung seines Bescheids vom 25. März 1980 und des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Ausbildungsförderung vom 30. April 1980 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 28. September 1978 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

10

Das als ablehnender Bescheid anzusehende Schreiben des Beklagten vom 25. März 1980 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 30. April 1980 seien rechtswidrig. Der Kläger habe gegen den Beklagten aber nur Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 28. September 1978 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 1978 bis September 1979 gemäß § 44 Abs. 2 SGB X. Soweit der Kläger darüber hinaus begehre, der Beklagte müsse - unter Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau des Klägers entsprechend dem im Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte - den Bewilligungsbescheid vom 28. September 1978 abändern, habe die Klage keinen Erfolg. Zwar sei der Beklagte in seinem Bescheid vom 28. September 1978 über die Gewährung von Ausbildungsförderung an den Kläger bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau des Klägers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weil er die Angaben des Arbeitgebers zugrunde gelegt habe, für die Ehefrau aber ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt worden sei. Ausgehend von diesem unrichtigen Sachverhalt seien dem Kläger zu geringe Förderungsleistungen gewährt worden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X gelte die aus Satz 1 der Vorschrift sich ergebende Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme des Bescheides jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Betroffene vorsätzlich und in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe; das sei hier der Fall.

11

Der unrichtige Sachverhalt sei der Bewilligung deshalb zugrunde gelegt worden, weil im Förderungsantrag auf dem Formblatt 2/76 die Frage, ob ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt worden sei, falsch beantwortet sei und der Antrag keine richtigstellende Erklärung enthalte. Diese unrichtige Angabe, auf der die fehlerhafte Bewilligung beruhe, sei dem Kläger nach den besonderen Umständen bei der Einreichung des Antrags als eine Erklärung zuzurechnen, die er vorsätzlich im Rahmen seines Förderungsantrags gemacht habe. Eine an Treu und Glauben ausgerichtete Auslegung der Vorschrift verlange, daß nicht nur die formell als eigene Erklärung gemachten Angaben, sondern auch solche von dem Betroffenen zu vertreten und im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ihm als seine Angaben zuzurechnen seien, von denen er bei der Antragstellung ausdrücklich Kenntnis genommen und die er bewußt zur Grundlage der Bearbeitung seines Antrags gemacht habe. Es sei unerheblich, daß der Kläger den Sachbearbeiter mündlich auf die Unrichtigkeit hingewiesen haben wolle; denn Ausbildungsförderung werde auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 46 BAföG), und Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bedürften ebenfalls der Schriftform.

12

Der Kläger habe jedoch Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Abänderung des Bewilligungsbescheids des Beklagten vom 28. September 1978 gemäß § 44 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift könne im übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zu den "übrigen" Verwaltungsakten, deren Rücknahme in § 44 Abs. 2 SGB X geregelt sei, zählten auch die, deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X - wie hier - nur deshalb ausgeschlossen sei, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit stehe im Ermessen der Behörde. Der Beklagte habe dieses Ermessen noch nicht ausgeübt, da er die Möglichkeit der Aufhebung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht erwogen habe. Da nicht nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen werden könne, sei er zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

13

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten könne nicht nur eine einzige Ermessensentscheidung, und zwar eine solche zu Lasten des Klägers getroffen werden. § 44 Abs. 4 SGB X sei nicht so zu verstehen, daß der dort verwendete Begriff "längstens" als unbestimmter Rechtsbegriff im Ausbildungsförderungsrecht dahin auszulegen sei, daß Nachzahlungen in aller Regel nur für den Bewilligungszeitraum zu erbringen seien, in dem der Antrag auf Aufhebung gestellt worden sei oder die Behörde die Rechtswidrigkeit durch eigene Prüfung ermittelt habe. Eine derartige, den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 und 2 SGB X stark einschränkende Auslegung ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch stehe sie mit ihrem Sinn und Zweck im Einklang. Die Verkürzung der Frist, innerhalb der bestandskräftige Bewilligungsbescheide zurückzunehmen und Leistungen zu gewähren seien, sei auch nicht durch die Besonderheiten des Ausbildungsförderungsrechts gerechtfertigt. Zwar werde Ausbildungsförderung gemäß § 50 Abs. 3 BAföG in der Regel für die Dauer von einem Jahr bewilligt; dieser zeitlichen Festlegung komme jedoch im Rahmen einer länger dauernden Ausbildung materiell keine besondere Bedeutung zu, die es rechtfertigte, eine nachträgliche Rücknahme auszuschließen. Denn anders als eine Sozialhilfeleistung, die - wie § 5 BSHG, der nach § 1 Abs. 1 SGB X weiterhin anzuwenden sei, deutlich mache - der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage diene und nicht für die Vergangenheit gewährt werde, bestehe im Bundesausbildungsförderungsrecht eine derartige, die nachträgliche Gewährung von Leistungen ausschließende Regelung nicht.

14

Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers.

15

Der Beklagte will die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage in vollem Umfange erreichen. Er ist der Ansicht, der Klageanspruch könne schon deshalb nicht auf § 44 SGB X gestützt werden, weil der Bescheid vom 28. September 1978, dessen Abänderung der Kläger begehre, kein nicht begünstigender Verwaltungsakt sei. Mit diesem Bescheid habe der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung bewilligt, nicht jedoch Förderungsleistungen abgelehnt. Unabhängig davon sei die Entscheidung des Berufungsgerichts mit den Strukturprinzipien des Ausbildungsförderungsrechts unvereinbar. Die Besonderheit der Sozialleistung "Ausbildungsförderung" bestehe in der Anknüpfung an den unterhaltsrechtlichen Bedarf. Nach dem Grundsatz des § 1 BAföG werde Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stünden. Ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe nach § 5 BSHG seien auch Sozialleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht für die Vergangenheit zu gewähren. § 53 BAföG enthalte Hinweise, daß die Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung grundsätzlich nicht mit Rückwirkung beurteilt werden könnten, weil Unterhaltsleistungen, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, nicht für vergangene Zeiten zu erbringen seien. Eine rückwirkende Beurteilung des gesamten Zeitraumes von vier Jahren vor dem Antrag auf Abänderung des Bescheides widerspräche auch der Regelung des § 50 Abs. 3 BAföG, wonach Ausbildungsförderung in der Regel nur für ein Jahr bewilligt werde.

16

Der Kläger tritt der Revision entgegen und will im Wege der Anschlußrevision die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

17

Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X als erfüllt angesehen. Denn die Angaben seiner Ehefrau in dem Formblatt 2/76 seien ihm nicht zuzurechnen. § 47 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 SGB I normiere eine eigenständige Auskunftspflicht der Ehefrau. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X verlange hingegen die Verletzung einer eigenen Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten, die hier nicht gegeben sei. Im übrigen habe das Berufungsgericht, selbst wenn die fehlerhaften Angaben seiner Ehefrau ihm zuzurechnen seien, den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Es hätte ermitteln müssen, ob sein Vortrag, er habe den Sachbearbeiter mündlich auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Formblatt 2/76 hingewiesen, zutreffe.

18

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 44 SGB X sei im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts nicht von vornherein ausgeschlossen, weil - anders als im Bereich der Sozialhilfe - der Satz "keine Hilfe für die Vergangenheit" nicht ausnahmslos gelte. Nachzahlungen blieben in aller Regel für den laufenden Bewilligungszeitraum zulässig. Das sei im Hinblick auf § 50 Abs. 3 BAföG sachgerecht. Es würde der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen, nicht entsprechen, Nachzahlungen über den laufenden Bewilligungsreitraum hinaus rückwirkend zu erbringen. Aus der Tatsache, daß der Auszubildende den Bewilligungszeitraum beendet oder sogar die Ausbildung abgeschlossen habe, könne geschlossen werden, daß ihm die notwendigen Mittel in dieser Zeit anderweitig zur Verfügung gestanden hätten. Damit befinde sich das Bundesausbildungsförderungsgesetz im Einklang mit § 1613 BGB, wonach regelmäßig keine Verpflichtung der Eltern bestehe, ihrem in der Ausbildung befindlichen Kinde für die Vergangenheit entsprechenden Unterhalt zu leisten.

19

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

20

Die vom Beklagten mit seiner Revision vorgebrachten Rügen zur Anwendung des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (= Art. I Sozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren - <SGB-VwVf>) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), geändert durch Art. II § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), sind unbegründet. Jedoch führt die Anschlußrevision des Klägers zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Auf der Grundlage der darzulegenden rechtlichen Erwägungen sind noch tatsächliche Feststellungen erforderlich, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist.

21

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klageanspruch könne auf § 44 SGB X gestützt werden, verletzt nicht Bundesrecht.

22

Obwohl die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen schon vor dem 1. Januar 1981 ergangen sind, ist § 44 SGB X im vorliegenden Fall anzuwenden. Das ergibt sich aus Art. II § 40 Abs. 2 SGB-VwVf. Danach ist § 44 SGB X erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Im Urteil vom 27. April 1982 (BSGE 53, 235 [BSG 27.04.1982 - 1 RJ 84/80] <237>[BSG 27.04.1982 - 1 RJ 84/80]) hat das Bundessozialgericht entschieden, Art. II § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB-VwVf sei nicht in dem eingeschränkten Sinne zu verstehen, daß die Aufhebung des Verwaltungsakts nach dem 31. Dezember 1980 durch die Verwaltungsbehörde erfolgt sein müsse. Vielmehr erfasse die Übergangsvorschrift alle Verfahren, in denen nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt zur Aufhebung anstehe. Sie sei so zu lesen, als seien dem Wort "wird" die Worte "oder werden soll" angefügt. Damit erfasse sie auch die Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde zwar vor dem 1. Januar 1981 die Aufhebung eines Verwaltungsaktes abgelehnt habe, es deswegen jedoch zu einem Rechtsstreit komme und die ihn abschließende gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31. Dezember 1980 ergehe (vgl. auch BSGE 54, 223 [BSG 15.12.1982 - GS - 2/80] <228>[BSG 15.12.1982 - GS - 2/80]). Dem tritt der erkennende Senat bei.

23

Der in § 37 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - (= Art. I des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -<SGB-AT>) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) in der Fassung des Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. p des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) bestimmte Vorbehalt abweichender Regelungen greift nicht ein. Danach gelten das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches (nur), soweit sich aus seinen besonderen Teilen nichts Abweichendes ergibt. Nach Art. II § 1 Nr. 1 SGB-AT gilt das Bundesausbildungsförderungsgesetz bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Der Anwendung des § 44 SGB X stehen weder Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der für den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum maßgebenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) noch dessen Strukturprinzipien entgegen.

24

Eine Vorschrift, die die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X und in dem dort bestimmtem Umfange ausdrücklich verbietet, enthält das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht. Auch kommt im vorliegenden Fall die Anwendung des § 53 BAföG in der seit dem 1. August 1976 geltenden und damit hier maßgebenden Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift regelt nur den Fall einer Änderung des Bewilligungsbescheides bei Änderung der für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Verhältnisse während des Bewilligungszeitraumes. Ohne daß es hier der Auslegung des § 53 BAföG im einzelnen und der Bestimmung des Verhältnisses dieser Vorschrift zu § 48 SGB X bedürfte, ist § 53 Satz 1 Nr. 1 BAföG jedenfalls nicht einschlägig in Fällen, in denen sich die für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgebenden Verhältnisse gar nicht geändert haben, vielmehr einem Bescheid schon zu Beginn des Bewilligungszeitraumes ein unverändert gebliebener Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der sich als unrichtig erweist.

25

Geltende Strukturprinzipien des Bundesausbildungsförderungsgesetzes stehen ebensowenig zwingend der Anwendung des § 44 SGB X entgegen, soweit rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sind oder zurückgenommen werden können. Der Grundsatz des Sozialhilferechts, daß Sozialhilfeleistungen einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzen und deshalb grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume zu verlangen sind (BVerwGE 68, 285 <288 f.>[BVerwG 15.12.1983 - 5 C 65/82]), gilt für das Bundesausbildungsförderungsrecht nicht. Anders als die Sozialhilfe ist die Ausbildungsförderung nicht auf die Beseitigung einer aktuellen Notlage, sondern darauf gerichtet, die Chancengleichheit durch die finanzielle Sicherstellung einer der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung zu verwirklichen. Das Ausbildungsförderungsrecht verlangt vom Auszubildenden nicht den vorrangigen Einsatz seiner Kräfte zur Sicherstellung des Lebensunterhalts. Die Ausbildungsförderung ist ebensowenig wie andere Sozialleistungen - etwa eine Rente - deswegen als "Hilfe zum Lebensunterhalt" zu qualifizieren, weil durch sie auch der notwendige Lebensunterhalt abgedeckt wird.

26

Dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist auch nicht der Grundsatz zu entnehmen, daß sich die Wirkung der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit längstens bis zum Beginn des Bewilligungszeitraumes erstrecken darf, in dem der Antrag auf Neubescheidung (Aufhebung des fehlerhaften Bescheides) gestellt wird. Für eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 44 SGB X besteht kein Anlaß. Wenn nach § 50 Abs. 3 BAföGüber die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr entschieden wird, dann ist dadurch lediglich die zeitliche Geltungsdauer der Entscheidung über einen Antrag auf Ausbildungsförderung begrenzt. Erweist sich ein Bescheid, durch den Ausbildungsförderung nicht in voller Höhe des Bedarfs nach den §§ 12 bis 14 a BAföG bewilligt worden ist - und der insoweit den Auszubildenden "nicht begünstigt" hat -, als rechtswidrig und wird er deswegen nach § 44 SGB X zurückgenommen, dann ist Ausbildungsförderung rückwirkend für den Bewilligungszeitraum in dem Umfang zu leisten, in dem ein Förderungsbetrag zu Unrecht nicht geleistet worden war. Eine zeitliche Begrenzung für die nachträgliche Leistung besteht nur hinsichtlich des Zeitraumes, der länger als vier Jahre vor der Rücknahme oder vor dem Antrag auf Rücknahme zurückliegt (§ 44 Abs. 4 SGB X).

27

Ebensowenig ist aus dem das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung anzuleiten, daß § 44 SGB X im Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht oder nur in eingeschränktem Maße gilt. Den Nachrang der Ausbildungsförderung bringt die Grundsatzvorschrift des § 1 BAföG zum Ausdruck, wonach ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Oberbundesanwalts läßt sich aus diesem Nachranggrundsatz für die Annahme, eine nachträgliche Leistung von Ausbildungsförderung sei rückwirkend regelmäßig nur bis zu einem Jahr vor dem Antrag auf Neubescheidung zulässig, nichts herleiten. Gerade die vom Oberbundesanwalt herangezogene Vorschrift des § 24 Abs. 3 BAföG macht deutlich, daß auch noch für weiter zurückliegende Zeiträume Ausbildungsförderung nachträglich geleistet werden kann. Zwar verlangt § 24 Abs. 3 BAföG, wie durch die Fassung dieser Vorschrift im Sechsten BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) klargestellt worden ist, - grundsätzlich (vgl. BVerwGE 58, 200 <203 f.>[BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]) - einen vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes angebrachten besonderen Antrag des Auszubildenden auf Aktualisierung der Berechnung des anzurechnenden Einkommens der Eltern oder des Ehegatten. Macht der Auszubildende glaubhaft, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist als in dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes (vgl. § 24 Abs. 1 BAföG), dann wird Ausbildungsförderung unter Anrechnung des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Der Berechnung des Förderungsbetrages ist dabei zunächst das Einkommen zugrunde zu legen, das der Einkommensbezieher nach seinen glaubhaft gemachten Angaben voraussichtlich im Bewilligungszeitraum erzielt. Da der letzte Satz des § 24 Abs. 3 BAföG anordnet, daß über den (Förderungs-)Antrag abschließend erst entschieden wird, wenn sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, können noch Jahre nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes dem Auszubildenden Förderungsbeträge nachzuzahlen sein, wenn sich herausstellt, daß das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen niedriger gewesen ist, als in dem Vorbehaltsbescheid angenommen worden war. Auch in einem solchen Fall wird Ausbildungsförderung für einen Bedarf geleistet, der in der Vergangenheit bestanden hat.

28

Das gilt in gleicher Weise nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG für die Fälle, in denen die Eltern und/oder der Ehegatte des Auszubildenden, deren Einkommen auf den Bedarf anzurechnen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind. Hier wird über den Förderungsantrag erst abschließend entschieden, sobald der Steuerbescheid vorliegt. Auch dabei können sich nach längerer Zeit noch Nachzahlungen für einen in der Vergangenheit liegenden Bedarfszeitraum ergeben.

29

Gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei in seinem Bescheid vom 28. September 1978 über die Gewährung von Ausbildungsförderung an den Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1978 bis September 1979 bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens der Ehefrau des Klägers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, indem er die Angaben des Arbeitgebers zugrunde gelegt habe, obwohl für die Ehefrau ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt worden sei, machen weder die Revision noch die Anschlußrevision Verfahrensrügen geltend. An diese tatsächlichen Feststellungen ist daher das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

30

Entgegen der Ansicht der Revision weist der Bescheid vom 28. September 1978 die Merkmale auf, die § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Voraussetzungen für die Rücknahme nennt und die § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X mit dem Begriff "rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt" umschreibt. Daß bei dem Erlaß dieser Entscheidung nach § 50 Abs. 1 BAföG von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, hatte zur Folge, daß dem Kläger zu geringe Förderungsleistungen - nämlich bei einem Bedarf von 615 DM monatlich ein Förderungsbetrag von nicht mehr als 406 DM monatlich - gewährt worden sind. Soweit eine an sich zustehende Sozialleistung nicht bewilligt worden ist, handelt es sich um einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt.

31

Ist nach alledem § 44 SGB X anwendbar, so läßt sich allerdings noch nicht abschließend entscheiden, welche Rechtsfolgen das für das Klagebegehren hat. Sind dem Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die unrichtigen Angaben, auf denen der Bescheid vom 28. September 1978 beruht, zuzurechnen, so entfällt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X die in Satz 1 der Vorschrift geregelte Verpflichtung der Behörde, den rechtswidrigen Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückzunehmen. In diesem Fall hat die Behörde nach § 44 Abs. 2 SGB X eine Ermessensentscheidung über die Aufhebung dieses Bescheides zu treffen. Daß dabei das Ermessen nicht - wie der Beklagte meint - ausschließlich auf eine Entscheidung zu Lasten des Klägers reduziert ist, weil Ausbildungsförderung rückwirkend für einen Zeitraum begehrt wird, der über den Beginn des im Zeitpunkt des Aufhebungsantrages des Klägers vom 20. Februar 1980 laufenden Bewilligungszeitraumes zurückreicht, ist bereits dargelegt worden.

32

Ob das Klagebegehren nur zu einer Entscheidung nach § 44 Abs. 2 SGB X führt, steht jedoch noch nicht fest. Wie der Kläger mit seiner Anschlußrevision zutreffend geltend macht, reichen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht für die Entscheidung aus, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Verpflichtung der Behörde, einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, entfällt.

33

Zwar ist die Ansicht des Berufungsgerichts revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß die auf dem Formblatt 2/76 formell von der Ehefrau abgegebenen Erklärungen dem Kläger als eigene Erklärung zugerechnet werden können, wenn er bei Antragstellung von ihnen ausdrücklich Kenntnis genommen und sie bewußt zur Grundlage der Bearbeitung seines Antrages gemacht hat. Wird unter diesen Voraussetzungen eine Verkürzung der beantragten Sozialleistunge bewirkt, dann entfällt die zwingende Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung und Abänderung des Bescheides, dem ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden war.

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Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts, ein mündlicher Hinweis des Klägers gegenüber dem Sachbearbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung sei unzureichend gewesen; nur durch einen schriftlichen Zusatz auf dem Antrag oder dem Formblatt 2/76 über die Unrichtigkeit der Angabe der Ehefrau, im Jahre 1976 sei kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt worden, hätte der Kläger vermeiden können, daß die fehlerhafte Angabe ihm zuzurechnen sei. Zwar verlangt § 46 Abs. 1 BAföG einen schriftlichen Antrag für die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Indessen ist für alle Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben. Es mußten während der Geltung der hier anzuwendenden Fassung des § 46 Abs. 3 BAföG auch nicht die dafür vorgesehenen Formblätter verwendet werden. Denn § 60 Abs. 2 SGB I bestimmt lediglich, daß - soweit für die in § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB I genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind - diese benutzt werden sollen. Auch aus § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann die Notwendigkeit der Schriftform nicht hergeleitet werden. Diese Vorschrift stellt allein darauf ab, ob der Verwaltungsakt auf falschen Angaben des Betroffenen beruht. Das ist zu verneinen, wenn der Betroffene vor der Entscheidung die Behörde in eindeutiger Weise vom richtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hat. Auf die Form der Richtigstellung kommt es nicht an. Im fortzusetzenden Berufungsverfahren wird daher zu ermitteln sein, ob der Kläger den Sachbearbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung von dem zutreffenden Sachverhalt unterrichtet hat. Nur wenn dies festgestellt wird, beruht der Bescheid vom 28. September 1978 nicht auf Angaben, die der Kläger in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig