Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1983, Az.: BVerwG 5 C 65.82
Leistungsrecht; Bundessozialhilfegesetz; Vorschrift; Rücknahme; Rückwirkung; Verwaltungsakt; Anwendbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 65.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 30.06.1980 - AZ: 4 VG A 255/78
- OVG Niedersachsen - 21.07.1982 - AZ: 4 OVG A 154/80
Rechtsgrundlagen
- § 5 BSHG
- § 37 SGB I
- § 44 SGB X
Fundstellen
- BVerwGE 68, 285 - 290
- DokBer A 1984, 153-156
- FEVS 33, 133 - 139
- MDV 1985, 123-125
- NVwZ 1984, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1984, 113-115
Amtlicher Leitsatz
Der § 44 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar.
Redaktioneller Leitsatz
Auf das Leistungsrecht nach dem Bundessozialhilfegesetz ist die Vorschrift (rückwirkende Verwaltungsakt- Rücknahme) nicht anwendbar.
In der Verwaltungssache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die 1920 geborene Klägerin ist infolge Poliomyelitis erheblich gehbehindert (Teillähmung beider Beine). Der Amtsarzt bestätigte, daß ihr Zustand für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Pflege in erheblichen Umfang erfordere. Sie lebt seit längeren im Haushalt ihrer Nichte und deren Ehemannes. Nach einem Altenteils-, Nutzungs- und Erbvertrag aus dem Jahre 1962 ist die Nichte verpflichtet, für den Lebensunterhalt der Klägerin in angemessener Weise zu sorgen und "auf ihren hilfebedürftigen Zustand gebührend Rücksicht zu nehmen". Aus diesem Grund lehnte die im Auftrag des beklagten Trägers der Sozialhilfe handelnde Gemeinde E. den am 17. März 1975 (erstmals) gestellten Antrag. Pflegegeld zu gewähren, ab (Bescheid vom 21. April 1975). Widerspruch erhob die Klägerin trotz Belehrung nicht. Auf einen im Juni 1975 - anscheinend mündlich - erneut gestellten Antrag veranlaßte die Gemeinde zwar eine Untersuchung durch den Amtsarzt, die das eingangs erwähnte Ergebnis hatte, betrachtete jedoch dann den erneuten Antrag unter Bezugnahme auf den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 21. April 1975 als erledigt; ein neuer Sachverhalt habe sich nicht ergeben (Schreiben vom 5. August 1975).
Am 29. Mai 1978 beantragte die Klägerin wiederum Hilfe zur Pflege, Die Gemeinde gab ihre Auffassung, daß die Klägerin mit Rücksicht auf den Inhalt des Altenteilsvertrages nicht hilfebedürftig sei, auf und bewilligte mit Wirkung vom Tage der Antragstellung an Pflegegeld (Bescheid vom 21. Juni 1978). Den (u.a.) mit dem Ziel, das Pflegegeld schon vom 17. März 1975 an gewährt zu erhalten, erhobenen Widerspruch wies der Beklagte im Februar 1980 zurück. Die schon im August 1978 erhobene Klage, gerichtet darauf, unter Aufhebung der 1975 ergangenen Bescheide sowie des Bescheides vom 21. Juni 1978 (soweit mit diesem die rückwirkende Gewährung des Pflegegeldes abgelehnt worden ist) Pflegegeld auch für die Zeit vom 17. März 1975 bis zum 28. Mai 1978 zu gewähren (8.086 DM), hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hat es auf die Bestandskraft des Bescheides vom 21. April 1975 und des als Bescheid gewerteten Schreibens vom 5. August 1975 verwiesen und sodann ausgeführt, daß auch im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens für vergangene Zeitabschnitte Pflegegeld nicht zu gewähren sei, auch nicht bei Anwendung des während des Berufungsverfahrens am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 44 SGB X.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie sieht in der Versagung der Hilfe für die Vergangenheit vor allem einen Verstoß gegen Treu und Glauben und hält die vom Oberverwaltungsgericht bei Anwendung des § 44 SGB X vertretene Auffassung für unzutreffend; der materiellen Gerechtigkeit gebühre Vorrang.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und macht darüber hinaus geltend, daß bei verständiger Auslegung des Altenteilsvertrages die Nichte der Klägerin ohnehin zu Pflege verpflichtet sei; die ursprüngliche Versagung der Hilfe sei also rechtmäßig gewesen.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auch bei Anwendung des § 44 SGB X am Ende mit ihrem Begehren deshalb keinen Erfolg haben könne, weil nach dem unverändert geltenden materiellen Sozialhilferecht Hilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren sei. Er referiert die Meinung, daß die Ablehnung der Hilfegewährung im Jahre 1975 unter Umständen dann noch anfechtbar sein könnte, wenn man davon ausgehe, daß die Gemeinde mit ihrem Schreiben vom 5. August 1975 bei der Klägerin den Eindruck erweckt habe, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
Der Bescheid der (im Auftrage des Beklagten handelnden) Gemeinde E. vom 21. Juni 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Februar 1980, Hilfe zur Pflege, nämlich Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung (BGBl. I S. 289) nicht für die Zeit vom 17. März 1975 bis zum 28. Mai 1978 zu gewähren, ist rechtmäßig, weil Sozialhilfe grundsätzlich nicht im nachhinein zu gewähren ist und weil es für die Annahme einer Ausnahme von diesem Grundsatz an den Voraussetzungen fehlt, wie sie in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts, entwickelt worden sind (vgl. dazu besonders Beschluß vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 0193.66 - FEVS 14, 361 -; Urteil vom 14. September 1972 - BVerwGE 40, 343 -; Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwGE 57, 237 -). Namentlich hat es die Klägerin unterlassen, gegen die ihrer Meinung nach rechtswidrige Versagung derHilfe die zulässigen Rechtsbehelfe einzulegen. In dem den ersten Antrag betreffenden ablehnenden Bescheid vom 21. April 1975 hatte die Gemeinde die Klägerin über den zulässigen Rechtsbehelf ausdrücklich belehrt. Hinsichtlich des Schreibens vom 5. August 1975, das (auch) das Berufungsgericht als einen Bescheid wertet, mit dem die Hilfegewährung für die Zeit vom 10. Juni 1975 an abgelehnt worden ist - eine Wertung, die revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist -, stand der Klägerin mangels einer Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, ein Jahr lang offen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Für die vom Oberbundesanwalt vorgetragene Annahme, die Klägerin haben gegen diesen Bescheid ohne Bindung an eine Frist Widerspruch erheben können, fehlt es an der in Betracht gezogenen Voraussetzung, daß eine schriftliche. Belehrung dahin erfolgt sein müßte, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 am Ende VwGO). Selbst wenn man davon ausginge, daß das Schreiben der Gemeinde vom 5. August 1975 kein Bescheid auf den am 10. Juni 1975 erneuerten Antrag der Klägerin wäre, vielmehr ein bloßer Hinweis auf die Ablehnung des Hilfebegehrens vom 17. März 1975 durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. April 1975, hätte die Klägerin ihre Rechte durch einen fristgebundenen Rechtsbehelf wahren müssen, nämlich durch Erhebung einer Verpflichtungsklage (als Untätigkeitsklage; vgl. § 75 Satz 1 VwGO). Nach dem damals noch geltenden § 76 VwGO hätte diese Klage bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags erhoben werden müssen.
Auch unter Berufung darauf, daß die Verweigerung des Pflegegeldes für die Zeit vom 17. März 1975 bis zum 28. Mai 1978 wegen einer Treu und Glauben widersprechenden Anspruchsvereitelung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei, kann die Klägerin unter dem Aspekt, daß in einem solchen Fall der erwähnte Grundsatz eine Ausnahme erfahren müsse, mit ihrem Klagebegehren keinen Erfolg haben. Ihr Hinweis hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1979 (BVerwGE 58, 68 [75]) ist nicht geeignet, diese rechtliche Betrachtung zu stützen;denn die sich dort in einer Andeutung erschöpfende Erwägung, der der Senat nicht weiter nachgegangen ist (und nicht weiter nachzugehen brauchte), steht im Zusammenhang mit den Ausführungen zu der damals zu entscheidenden Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Pflegegeld bei Ableben des Hilfesuchenden während des noch von ihm um die Hilfegewährung anhängig gemachten Rechtsstreits nach § 58 des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil (SGB I) auf den Erben übergehen kann. Festzuhalten bleibt, daß ein Anspruch auf Sozialhilfe, der trotz des Vorliegens der Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt (und vom Hilfesuchenden nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht) worden ist, nicht zu einem auf jeden Fall im nachhinein zu erfüllenden Anspruch auf Entschädigung werden kann.
Von alledem abgesehen ist das Berufungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) zu der Auffassung gelangt, daß die Umstände, unter denen die Gemeinde den im Jahre 1975 erneuerten Antrag der Klägerin ablehnend beschieden hat, die Annahme eines gegen Treu und Glauben verstoßenden, anspruchsvereitelnden Verhaltens nicht rechtfertigten. Hieran wäre das Bundesverwaltungsgericht mangels zulässiger und begründeter Rügen gebunden. Eine solche Rüge läge nicht darin, daß die Klägerin die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre Würdigung ersetzt sehen will.
An der zuvor dargestellten Rechtslage ist durch das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) - SGB X - nichts geändert worden. Nicht unbedenklich ist, daß das Oberverwaltungsgericht § 44 dieses Gesetzes im bereits bei ihm anhängigen Rechtsstreit so angewendet hat, als handele es sich um eine Vorschrift materiellen Rechts, dies mit Blick auf einen Grundsatz, daß es bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Verpflichtungsklage auf die Rechtslage ankomme, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstelle; denn über die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes entscheidet nach dessen Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde (§ 44 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB X); d.h. darüber, ob die Bescheide vom 21. Aprilund 5. August 1975 hätten zurückgenommen werden müssen, hätte zunächst der Beklagte zu entscheiden gehabt. Die Verwaltungsgerichte, also auch das Berufungsgericht, wären zur Entscheidung erst berufen gewesen, wenn die Klägerin sie angerufen hätte, nachdem der Beklagte eine Rücknahme abgelehnt und an dieser Ablehnung auch auf einen Widerspruch der Klägerin hin festgehalten hätte.
Dieses Bedenken stellt der Senat zurück, weil § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar ist. Zwar ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt, daß die Vorschriften des Ersten Kapitels dieses Gesetzes - das sind die §§ 1 bis 67 - für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit gelten, die nach diesen Gesetzbuch ausgeübt wird; vgl. auch § 37 SGB I in der Fassung, die diese Vorschrift seit dem 1. Juli 1983 aufgrund des Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. p des Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450 [1463]) erhalten hat. Jedoch war (und ist) die Geltung abweichenden Rechts vorbehalten, das sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs ergibt. Hierzu zählt das Bundessozialhilfegesetz (s. Art. II § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3015] [3026]). Dieser Vorbehalt erfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur Abweichungen, die sich in der Gestalt ausdrücklicher Vorschriften ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den für den einzelnen Sozialleistungsbereich geltenden Strukturprinzipien zwingend sind (BVerwGE 58, 68 [69 f.]; BVerwGE 60, 240 [242 f.]; vgl. auch BVerwGE 66, 90 [91]). Daß der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" ein sich aus § 5 BSHG ergebendes Strukturprinzip des Sozialhilferechts ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen Urteil vom 19. Juni 1980 (BVerwGE 60, 236 [237 f.]) entschieden; und daß dieses Sonderrecht weitergilt, ergibtbestätigend die Entstehungsgeschichte des § 44 SGB X - § 42 des Gesetzentwurfs - (Deutscher Bundestag, Drucks. 8/2034 vom 4. August 1978, vor §§ 42 ff., S. 33 f.). Die dort dennoch für möglich gehaltene Anwendung des § 44 SGB X (im Ansatz), weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs für die Vergangenheit ausnahmsweise möglich sei, insbesondere dann, wenn der Hilfesuchende gegen die Ablehnung von Sozialhilfe mit Erfolg das vorgesehene Rechtsmittel eingelegt habe oder die rechtzeitige Bedarfsdeckung an dem säumigen Verhalten der Behörde gescheitert sei, läßt sich mit dieser Rechtsprechung nicht rechtfertigen; denn die erwähnten Ausnahmesachverhalte haben zu der Regelung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsverweigerung keinen Bezug. Wenn der Hilfesuchende gegen die Leistungsverweigerung Rechtsmittel mit Erfolg eingelegt hat und aufgrund dessen ausnahmsweise Hilfe für vergangene Zeitabschnitte erhält, dann ist denkgesetzlich kein Sachverhalt gegeben, auf den § 44 SGB X anwendbar wäre. Was den Fall sogenannten säumigen Verhaltens angeht, so wäre dieser dadurch gekennzeichnet, daß der Träger der Sozialhilfe, der nach § 5 BSHG Veranlassung gehabt hätte, Hilfe zu gewähren, untätig geblieben ist; an einem mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmenden Verwaltungsakt würde es gerade fehlen. Hiervon abgesehen ist der Hinweis angebracht, daß das Bundesverwaltungsgericht, in dessen Rechtsprechung der Begriff "säumiges Verhalten" zunächst nicht näher bestimmt worden war (vgl. BVerwGE 21, 274 [281]), im Beschluß vom 25. September 1972 - BVerwG 5 ER 247.72 - ausgeführt hat, säumig sei die Behörde nicht schon dann, wenn sie in Verkennung der Rechtslage Sozialhilfe abgelehnt habe, sondern erst dann, wenn sie einen gerichtlich zuerkannten Anspruch nicht befriedige. Daß auch hierin kein Fall für die Anwendung des § 44 SGB X liegt, braucht nicht dargelegt zu werden.
Mit dem unverändert (vorrangig) fortgeltenden Grundsatz des Sozialhilferechts ist es daher nicht vereinbar, daß der Trägerder Sozialhilfe verpflichtet sein könnte, einen Bescheid, mit dem er in der Vergangenheit die Gewährung von Sozialhilfe unter unrichtiger Anwendung des Rechts oder auf der Grundlage eines Sachverhalts, der unrichtig war, abgelehnt hat, aufzuheben zu dem Zweck, den Weg für eine nachträgliche Gewährung der Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte (mit der sich aus Absatz 4 des § 44 SGB X ergebenden zeitlichen Beschränkung) freizumachen. Infolgedessen kann auf sich beruhen, ob bei Anwendung des § 44 SGB X das Begehren der Klägerin schon deshalb erfolglos bleiben müßte, weil davon auszugehen wäre, daß mit den Bescheiden vom 21. April und 5. August 1975 Pflegegeld nur für die gerade aktuellen Zeitabschnitte abgelehnt worden war (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit des letzten behördlichen Bescheides für die gerichtliche Prüfung, z.B. BVerwGE 25, 307; Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 23.76 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3 = FEVS 26, 1), also nicht für Zeitabschnitte, die nach dem 1. Januar 1977 liegen. Hierauf käme es aber mit Rücksicht auf das Inkrafttreten des § 44 SGB X am 1. Januar 1981 und die Begrenzung der nachträglichen Leistung auf vier Jahre nach Absatz 4 dieser Vorschrift an. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob - wie der Beklagte nunmehr im Revisionsverfahren geltend gemacht hat - die Ablehnung des Hilfebegehrens im Jahre 1975 deshalb rechtmäßig gewesen sei, weil die Klägerin aufgrund des Altenteilsvertrages gegen ihre Nichte einen Anspruch auf Pflege gehabt habe, und ob von da her eine sozialhilferechtlich beachtliche Bedarfslage nicht bestanden habe, wie sie der Regelung über die Gewährung von Pflegegeld bei häuslicher Wartung und Pflege durch nahestehende Personen zugrunde liege.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel