Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1979, Az.: BVerwG 5 C 7.78

Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen; Begriff des Einkommens im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes (BAföG); Veräußerungsgewinne als Einkünfte; Berücksichtigung von Verlusten aus vorausgegangenen Veranlagungszeiträumen; Verluste als Sonderausgaben; Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung; Aktualisierung der Berechnung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 7.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 23.04.1976 - AZ: V 323/75
VGH Baden-Württemberg - 30.03.1977 - AZ: VI 1470/76

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 200 - 208
  • DÖV 1979, 877 (Kurzinformation)
  • FEVS 28, 275
  • FamRZ 1979, 970
  • ZLA 1981, 6
  • ZfSH 1980, 28

Amtlicher Leitsatz

Der Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden ist die aktualisierte Berechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG regelmäßig nur dann zugrunde zu legen, wenn vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes glaubhaft gemacht wird, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger sein wird als im vorletzten Kalenderjahr davor.

War nach § 24 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden und wird sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zurückgefordert, so kann der Auszubildende auch jetzt noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen, wenn er erst nach dem Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, daß deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führt.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm für den Zeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 gewährten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - von insgesamt 4.079,94 DM.

2

Im Hinblick auf das Vermögen seiner an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditistin beteiligten Mutter hatte der Kläger, der im Wintersemester 1969/70 an der Universität S. mit dem Studium der Physik begonnen hatte, zunächst keine Ausbildungsförderung erhalten. Aufgrund des Steuerbescheides seiner Eltern für das Jahr 1970, der wegen erheblicher Verluste der Kommanditgesellschaft als zu versteuerndes Einkommen einen Betrag von minus 97.648 DM auswies, war von der Beklagten erstmals für den Zeitraum Oktober 1972 bis September 1973 Ausbildungsförderung bewilligt worden.

3

Durch Bescheid vom 13. Dezember 1973 bewiligte der Beklagte dem Kläger unter Rückforderungsvorbehalt Ausbildungsförderung auch für den Zeitraum von Oktober 1973 bis September 1974. Diesen Bescheid hob er jedoch durch Bescheid vom 16. Oktober 1974 wieder auf und forderte die aufgrund des Bewilligungsbescheides geleisteten Zahlungen von insgesamt 4.079,94 DM zurück mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen habe den Bedarf überstiegen. Er stützte sich hierbei auf den Steuerbescheid der Eltern des Klägers vom 6. Mai 1974 für das Jahr 1971, der folgende Berechnung des zu versteuernden Einkommensbetrages enthielt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb85.728DM
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit15.221DM
Einkünfte aus Kapitalvermögen0DM
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung535DM
101.484DM
AbVersicherungsbeiträge9.830DM
gezahlte Kirchensteuer123DM
Lastenausgleichsabgaben272DM
Verlustabzug aus den Jahren 1966 bis 197091.259DM
Einkommen0
Ab Kinderfreibetrag für 2 Kinder2.880DM
Zu versteuernder Einkommensbetrag2.880DM
4

Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hatten hierzu ausgeführt: Die veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzten sich wie folgt zusammen:

Laufende Einkünfte des Vaters9.655 DM
Veräußerungsgewinn der Mutter172.275 DM
181.930 DM
Ab Verlust der Mutter aus ihrer Beteiligung an der KG96.202 DM
85.728 DM
5

Der Veräußerungsgewinn sei ein rein steuertechnischer Wert, der sich deswegen ergeben habe, weil sich für die Mutter des Klägers durch die Verluste der vorausgegangenen Jahre ein negatives Kapitalkonto ergeben habe, das sie bei ihrem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft nicht habe auszugleichen brauchen. Dies stelle nach dem Einkommensteuergesetz einen zu versteuernden Veräußerungsgewinn dar. Der Veräußerungsgewinn bedeute jedoch nicht, daß der Mutter des Klägers irgendwelche Mittel zugeflossen seien. Trotz des Veräußerungsgewinns sei kein zu versteuerndes Einkommen verblieben, weil 1971 die aus frühreren Jahren vorgetragenen. Verlustanteile der Mutter zu verrechnen gewesen seien.

6

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Oktober 1974 wies das Landesamt für Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 14. Oktober 1975 zurück.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 16. Oktober 1974 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1975 aufgehoben.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er hat ausgeführt:

9

Sei Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden, so sei nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG in der Fassung des 2. BAföGÄndG vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, soweit die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden sei, vorgelegen hätten. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien, sei zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Einkommensanrechnung streitig. Es könne weder der Rechtsauffassung des Beklagten gefolgt werden, noch sei die vom Kläger hinsichtlich des Verlustabzugs vertretene Auffassung zutreffend.

10

Der Einkommensbegriff des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (§ 21 Abs. 1 BAföG) knüpfe ausdrücklich an den Begriff der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes an. Dieses Gesetz verstehe unter Einkünften bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit den Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 4 EStG in der hier für den Veranlagungszeitraum 1971 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 [BGBl. I S. 1881]). Der Gesamtbetrag der Einkünfte umfasse die Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich der Verluste, die sich im Veranlagungszeitraum aus einzelnen Einkunftsarten ergäben, mit Einkünften, die im Veranlagungszeitraum aus anderen Einkunftsarten erzielt würden. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörten die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (§ 15 Nr. 2 EStG). Ferner gehöre hierzu der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Kommanditist müsse sich beim Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft auch den Betrag des negativen Kapitalanteils als Veräußerungsgewinn zurechnen lassen. Zwar treffe den Kommanditisten mit negativem Kapitalanteil keine Deckungspflicht. Er werde also bei seinem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft nicht von einer Schuld in Höhe des negativen Kapitalanteils befreit. Gleichwohl wäre es nicht gerechtfertigt, den "fiktiven" Veräußerungsgewinn unberücksichtigt zu lassen. Denn mit der Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns werde ein Ausgleich dafür geschaffen, daß die Verluste, die zu dem negativen Kapitalkonto geführt hätten, bei den übrigen Einkünften des Kommanditisten einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten, obwohl diese Einkünfte sich mangels einer Deckungspflicht tatsächlich nicht verringert hätten. Die Verluste seien nämlich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den sonstigen Einkünften des Kommanditisten auszugleichen, auch wenn sie die Einlage des Kommanditisten überstiegen und sein Kapitalanteil dadurch negativ werde.

11

Daß der Veräußerungsgewinn im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu berücksichtigen sei, ergebe sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 BAföG, denn er gehöre zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Da diese Vorschrift auf den Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes verweise, müsse auch ein "fiktiver" Veräußerungsgewinn der hier in Frage stehenden Art zu den Einkünften gerechnet werden. Dieses Ergebnis scheine zwar im Hinblick auf den Grundsatz des § 1 BAföG bedenklich zu sein, wonach Ausbildungsförderung geleistet werde, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stünden; mit einem "fiktiven" Einkommen sei dem Auszubildenden nicht gedient. Diese Bedenken seien jedoch gegenstandslos; denn das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthalte eine Sonderregelung für die Fälle, in denen die erforderlichen Mittel im Bewilligungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung stünden, so daß es einer mit dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 BAföG nicht zu vereinbarenden Loslösung von dem steuerrechtlichen Begriff des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht bedürfe.

12

Entgegen der Auffassung des Klägers sei bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Verlustabzug des § 10 d EStG nicht anwendbar. Der in dieser Vorschrift geregelte Abzug von Verlusten der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume von dem Gesamtbetrag der Einkünfte - der steuerrechtlich wie Sonderausgaben zu behandeln sei und deshalb zwar das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG, nicht aber den Gesamtbetrag der Einkünfte mindere - sei im Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht vorgesehen. Das sei keine Gesetzeslücke. Vielmehr beruhe dieser Unterschied auf der unterschiedlichen Systematik von Einkommensteuergesetz und Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zwar sei der Ausgangspunkt der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der Begriff des Einkommens im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unterscheide sich jedoch von dem des Einkommensteuergesetzes. Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der in § 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG bezeichneten Beträge (Steuern und Versicherungen); demgegenüber sei Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben (§§ 10-10 d EStG). Der Gesetzgeber habe für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht alle nach dem Steuerrecht anerkannten Sonderausgaben zu berücksichtigen brauchen. Insbesondere gelte dies für den Verlustabzug des § 10 d EStG. Sei im Veranlagungszeitraum tatsächlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt worden, so werde durch den Abzug von Verlusten der vorangegangenen Veranlagungszeiträume der im Veranlagungszeitraum erzielte Gewinn nur fiktiv gemindert. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz werte demgegenüber den im Veranlagungszeitraum tatsächlich erzielten Gewinn als Einkommen. Da dieses Einkommen im Veranlagungszeitraum zur Verfügung gestanden habe, stehe seine Anrechenbarkeit mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Einklang, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet werde, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stünden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, § 10 d EStG müsse aber dann als gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn es sich um einen "fiktiven" Veräußerungsgewinn handele. Die Zulässigkeit des Verlustabzuges könne nicht von der jeweiligen Fallgestaltung abhängen.

13

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz habe für den Fall, daß dem Auszubildenden im Bewilligungszeitraum die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stünden, in § 24 Abs. 3 BAföG Vorsorge getroffen, indem es für diesen Fall die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum als maßgeblich erklärt habe. Diese Bestimmung ermögliche es in den Fällen, in denen das anrechenbare Einkommen der Eltern in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich maßgebenden zurückliegenden Kalenderjahr wegen eines "fiktiven" Veräußerungsgewinns erheblich höher gewesen sei als das Einkommen im Bewilligungszeitraum, von letzterem auszugehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 24 Abs. 3 BAföG seien hier gegeben. Nach Abzug der Beträge für die soziale Sicherung (§ 21 Abs. 4 BAföG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 101.484 DM habe das Einkommen der Eltern des Klägers im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Jahre 1971 bei über 90.000 DM gelegen. Im Bewilligungszeitraum sei es dagegen erheblich niedriger gewesen. 1973 habe sich der Gesamtbetrag der Einkünfte nur auf 22.820 DM und das Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf etwa 19.000 DM belaufen. 1974 habe der Gesamtbetrag der Einkünfte 28.913 DM und das Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ca. 21.000 DM betragen.

14

Die Anwendung des § 24 Abs. 3 BAföG sei weder von einem förmlichen Antrag abhängig, noch sei eine Antragsfrist vorgesehen. Auch sei die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht fristgebunden. § 24 Abs. 3 BAföG solle gewährleisten, daß der Auszubildende Ausbildungsförderung erhalte, wenn ihm die erforderlichen Mittel im Bewilligungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung stünden, weil die Einkommensentwicklung untypisch verlaufen sei. Bei einer erheblichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse könnte die Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG zu einem Ergebnis führen, das dem in § 1 BAföG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken des Gesetzes nicht entsprechen würde. Der Zweck des § 24 Abs. 3 BAföG gebiete seine Anwendung auch in Fällen, in denen die Anwendbarkeit - wie hier - erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erkennbar werde.

15

Die angefochtenen Bescheide seien danach rechtswidrig und hätten deshalb aufgehoben werden müssen. Gleichwohl sei eine künftige Rückforderung der im Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 gewährten Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen. Dem Beklagten sei bei der Anrechnung des Einkommens in den maßgeblichen Kalenderjahren 1973 und 1974 die Ermessensentscheidung vorbehalten, ob ein weiterer Freibetrag vom Einkommen der Eltern wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren sei (vgl. § 25 Abs. 6 BAföG).

16

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage erstrebt. Er ist der Ansicht, die Aktualisierung des Berechnungszeitraumes nach § 24 Abs. 3 BAföG bei der Einkommensanrechnung sei nur zulässig, wenn der Auszubildende ein dahin gehendes Begehren während des laufenden Bewilligungszeitraumes anbringe. Dies folge aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Zweck. Sie wolle sicherstellen, daß dem Auszubildenden bei Rückgang des elterlichen Einkommens im Verhältnis zum maßgebenden Zeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG im bevorstehenden oder laufenden Bewilligungszeitraum ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Sei aber der Bewilligungszeitraum verstrichen, ohne daß ein entsprechender Aktualisierungsantrag gestellt worden sei, so zeige dies, daß dem Auszubildenden ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hatten. Eine rückwirkende Erhöhung der Ausbildungsförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums würde mit dem in § 24 Abs. 3 BAföG verfolgten Zweck der Anpassung in Widerspruch stehen. Die Anwendung des § 24 Abs. 3 BAföG sei ferner von einem Antrag abhängig. Eine Pflicht des Amtes für Ausbildungsförderung zur Ermittlung eines etwa verminderten Einkommens der Eltern von Amts wegen könne bereits deshalb nicht bestehen, weil dann völlig unsicher wäre, welche Kriterien vorliegen müßten, um eine derartige Amtsermittlung auszulösen.

17

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

18

II.

Die Revision ist nicht begründet.

19

Der mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 1974 geltend gemachte Rückforderungsanspruch findet in § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der insoweit anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) keine Stütze. Danach ist, wenn Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zurückzuzahlen, soweit die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht festgestellt werden kann, ob dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 nicht oder nur in geringerer Höhe zugestanden hat, als in dem Bescheid vom 13. Dezember 1973 zuerkannt worden war. Denn da es - wie noch darzulegen ist - für die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Klägers auf deren im Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen ankommt, wird der Beklagte noch eine Ermessensentscheidung zu treffen haben, ob ein weiterer Teil dieses Einkommens zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 25 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei bleibt.

20

Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 24 Abs. 1 BAföG). Obwohl der Anspruch auf Ausbildungsförderung davon abhängig ist, daß dem Auszubildenden in dem Zeitraum, für den Ausbildungsförderung begehrt wird, die Mittel für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung anderweitig, insbesondere aus dem Einkommen seiner Eltern, nicht zur Verfügung stehen, stellt das Gesetz aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen der Eltern ab, sondern hat einen in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeitraum bestimmt, für den in aller Regel durch Jahreslohnbescheinigungen oder einen Steuerbescheid Nachweise über das erzielte Einkommen erbracht werden können. Dieser Regelung liegt die Vermutung zugrunde, daß das in dem Berechnungszeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG erzielte Einkommen der Eltern unverändert andauert; es wird unterstellt, daß die Verhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor dem Bewilligungszeitraum noch eine regelmäßig zutreffende Entscheidungsgrundlage für die Ausbildungsförderung bilden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 zu § 24 S. 32).

21

Für die Anrechnung des Einkommens von Eltern, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, ist grundsätzlich auch dann von den Einkommensverhältnissen in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Kalenderjahr auszugehen, wenn insoweit ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse wird dann über den Förderungsantrag entschieden und Ausbildungsförderung insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet (§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BAföG).

22

Um Fällen Rechnung zu tragen, in denen die Vermutung eines kontinuierlich andauernden Einkommens der Eltern nicht zutrifft, sieht § 24 Abs. 3 BAföG eine Aktualisierung der Berechnung (in Tz 24.3.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG VwV] vom 25. August 1976 - GMBl. S. 386 - als "Aktualisierung des Einkommens" bezeichnet) in der Weise vor, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird; Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird, als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum. Diese Regelung ist hier anzuwenden.

23

Ihr typischer Anwendungsbereich sind allerdings Fälle, in denen der Auszubildende jedenfalls aus der ihm zugegangenen Entscheidung über seinen Förderungsantrag zu erkennen vermag, ob und in welchem Umfange das im nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum festgestellte oder glaubhaft gemachte Einkommen seiner Eitern anzurechnen ist und deshalb der Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Wird die Gewährung von Ausbildungsförderung deswegen abgelehnt oder der Förderungsbetrag nicht in voller Höhe des nach den §§ 12-14 a BAföG zu bemessenden Bedarfs festgesetzt, dann obliegt es dem Auszubildenden, eine wesentliche Verringerung des Einkommens seiner Eltern im Bewilligungszeitraum gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr davor glaubhaft zu machen und dadurch die Vermutung, die Einkommensverhältnisse seiner Eltern seien unverändert geblieben, zu widerlegen. Deshalb trifft für diesen typischen Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 BAföG auch die Ansicht der Revision zu, daß eine rückwirkende Erhöhung der Ausbildungsförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ausgeschlossen ist. Erhält der Auszubildende - unter Zugrundelegung des in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Berechnungszeitraumes - wegen der Höhe des angerechneten Einkommens seiner Eltern keine Ausbildungsförderung und begehrt er erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes die Aktualisierung der Berechnung, ist davon auszugehen, daß dem Auszubildenden während des Bewilligungszeitraums die Mittel für seinen Bedarf anderweitig zur Verfügung gestanden haben. Dann besteht aber kein Anlaß für eine solche Aktualisierung verbunden mit einer rückwirkenden Bewilligung von Ausbildungsförderung. Auch wenn unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 BAföG über den Förderungsantrag entschieden worden ist, kann regelmäßig nur ein vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes angebrachtes Aktualisierungsbegehren berücksichtigt werden. Denn hierfür ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Versagung der Ausbildungsförderung auf der Anrechnung des - gegebenenfalls in einem Steuerbescheid - festgestellten oder des der Höhe nach auf andere Weise glaubhaft gemachten Einkommens der Eltern beruht (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1978 - XVI A 353/77 - DÖV 1979, 454).

24

Hiergegen ist ein Aktualisierungsbegehren noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zuzulassen in Fällen der vorliegenden Art, die dadurch gekennzeichnet sind, daß bei der vorläufigen Entscheidung nach § 24 Abs. 2 (Sätze 1 und 2) BAföG die Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens der Eltern in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden zurückliegenden Berechnungszeitraum zu einer Kürzung des Förderungsbetrages nicht geführt hat, Ausbildungsförderung vielmehr in voller Höhe des nach §§ 12-14 a BAföG bemessenen Bedarfs bewilligt worden ist. War dem Förderungsantrag - wenn auch zunächst nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung - in vollem Umfange entsprochen worden, dann ist zum einen für eine Vermutung, daß der Bedarf des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum aus dem anzurechnenden Einkommen seiner Eltern gedeckt werden konnte, kein Raum; zum anderen hat der Auszubildende dann keinen Anlaß, eine Aktualisierung der Berechnung zu beantragen. Ein Aktualisierungsbegehren kann erst veranlaßt sein, wenn dem Auszubildenden Umstände bekannt werden, aus denen er entnehmen kann, daß seine Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen erzielt haben, als dem vorläufigen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden ist, und er deshalb mit einer Rückforderung erhaltener Förderungsleistungen und einer abschließenden ungünstigeren Entscheidung rechnen muß (§ 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG). Das anzurechnende Einkommen in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum wird aber letztlich erst aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden können. Sobald der Auszubildende vom wesentlichen Inhalt dieses Steuerbescheides Kenntnis erlangt, wird er beurteilen können, ob Einkommen seiner Eltern bei der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG auf den Bedarf anzurechnen ist. Bejahendenfalls wird der Auszubildende unverzüglich ein Aktualisierungsbegehren anzubringen haben, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BAföG vorliegen, wird dem Auszubildenden der Inhalt des Einkommensteuerbescheides seiner Eltern erst nach Ablauf des Bewilligugszeitraumes bekannt, dann muß er sich gegenüber einem im Zusammenhang mit einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG geltend gemachten Rückforderungsanspruch noch darauf berufen dürfen, daß das Einkommen seiner Eltern im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger war als in dem nach § 24 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr; das erfordert der mit der Rechtsinstitution einer Aktualisierung der Berechnung anerkannte und verfolgte Zweck, die Förderung der bedürftigen Auszubildenden in effektiver Weise sicherzustellen. Erst wenn endgültig durch einen Steuerbescheid festgestellt worden ist, welches Einkommen seine Eltern in dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erzielt haben, ist dem Auszubildenden ein Vergleich mit dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen und die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verringerung des Einkommens und das Geltendmachen dieser Tatsache dem Rückforderungsverlangen gegenüber möglich.

25

Dem Kläger war nun zwar der Inhalt des Einkommensteuerbescheides vom 6. Mai 1974, mit dem seine Eltern zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1971 veranlagt worden sind, noch vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes am 30. September 1974 bekannt geworden; denn er hat bereits am 27. Juni 1974 eine Ablichtung des Steuerbescheides vorgelegt. Diese Besonderheit vermag sich aber angesichts der Gestaltung des Falles im übrigen hier nicht zum Nachteil des Klägers auszuwirken; er darf sich trotzdem noch darauf berufen, das Einkommen seiner Eltern habe sich im Bewilligungszeitraum gegenüber dem im vorletzten Kalenderjahr davor wesentlich verringert. Denn unter den Umständen des vorliegenden Falles hatte er keinen Anlaß, noch vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein Aktualisierungsbegehren in Betracht zu ziehen. Der Förderungsakte, die dem Berufungsgericht nach dem Urteilstatbestand vorgelegen hat, ist zu entnehmen, daß der Kläger zur Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse seiner Eltern im Jahre 1971 dem Beklagten am 3. Oktober 1973 eine Bestätigung des Steuerberaters Dr. Hess vom 1. Oktober 1973 überreicht hatte. Darin sind die für die Einkommensteuererklärung der Eltern des Klägers für das Kalenderjahr 1971 zum Ansatz kommenden Werte im einzelnen angegeben. Dieses Zahlenwerk ergibt einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 101.721 DM. Wenn der Beklagte in Kenntnis dieser Tatsache im Vorbehaltsbescheid vom 13. Dezember 1973 von einer Anrechnung des Einkommens der Eltern abgesehen und dem Kläger Ausbildungsförderung in voller Höhe seines Bedarfs nach § 13 BAföG bewilligte, dann mußte der Kläger nicht damit rechnen, daß der im Steuerbescheid vom 6. Mai 1974 veranlagte Gesamtbetrag der Einkünfte seiner Eltern in Höhe von 101.484 DM bei der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG zu einer Ablehnung seines Antrages und Rückforderung der geleisteten Förderungsbeträge führen wird. Dem Kläger ist also nicht anzulasten, daß er das Fehlen der Leistungsvoraussetzungen bei Berücksichtigung des Einkommens der Eltern in dieser Höhe nicht erkannt und deshalb den Beklagten vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes auf das in diesem Zeitraum niedrigere Einkommen seiner Eltern nicht hingewiesen hat.

26

Von der Aktualisierung der Berechnung durch Zugrundelegung des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens der Eltern hängt der Erfolg der Klage ab. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Berechnungszeitraum, bei der Einkommensanrechnung liegen vor. Bei der Anrechnung des Elterneinkommens nach Maßgabe des im Jahre 1971, dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, erzielten Einkommens stünde dem Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 1973 bis September 1974 nicht zu. Das Einkommen der Eltern des Klägers im Bewilligungszeitraum war demgegenüber wesentlich niedriger; seine Anrechnung schließt nicht aus, daß der Kläger in dem genannten Zeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte.

27

Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind zutreffend. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verwendet in § 21 Abs. 1 einen eigenen Einkommensbegriff. Für die Ermittlung des Einkommens ist auszugehen von dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Dieser umfaßt die Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG in der hier für den Veranlagungszeitraum 1971 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1881) bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich der Verluste, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wie § 2 Abs. 1 EStG zu entnehmen ist, findet ein Verlustausgleich bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur insoweit statt, als Verluste in den einzelnen Einkunftsarten in dem Veranlagungszeitraum entstanden sind. Ein solcher Verlustausgleich ist auch bei der Feststellung des Gesamtbetrages der Einkünfte der Eltern des Klägers im Jahre 1971 vorgenommen worden, wie den Erläuterungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hierzu zu entnehmen ist. Dabei hat es sich um einen Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" gehandelt. Denn der Veräußerungsgewinn, den die Mutter des Klägers aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) erzielt hat, ist um den in dem Veranlagungszeitraum entstandenen Verlust aus dieser Beteiligung gekürzt worden.

28

Während aber bei der Ermittlung des Einkommens im Einkommensteuergesetz von dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch die Sonderausgaben (§§ 10-10 d EStG) in Abzug zu bringen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG), hat das Bundesausbildungsförderungsgesetz insoweit eine Sonderregelung getroffen. Nach § 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nur um die dort bezeichneten Steuern und Beiträge zu vermindern. Darüber hinaus ist ein Abzug von Verlusten der vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Gewerbebetrieb (§ 10 d EStG) bei der Einkommensermittlung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil (S. 10 ff. des Urteilsabdrucks) verwiesen.

29

Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Eltern im Kalenderjahr 1971 ist mithin von einem Gesamtbetrag der Einkünfte - wie im Steuerbescheid festgestellt - in Höhe von 101.484 DM auszugehen; unter Abzug der Beträge nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BAföG wäre ein Einkommen der Eltern im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG von mehr als 90.000 DM anzusetzen. Bei einer Anrechnung des Elterneinkommens unter Zugrundlegung des in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Berechnungszeitraumes bestünde danach ein ungedeckter Bedarf des Klägers offensichtlich nicht.

30

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Einkommen der Eltern des Klägers im Bewilligungszeitraum, d.h. in den Kalenderjahren 1973 und 1974, wesentlich niedriger als im Jahre 1971. Wird der Einkommensanrechnung für den streitigen Bewilligungszeitraum ein Einkommen der Eltern im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für 1973 in Höhe von etwa 19.000 DM und für 1974 in Höhe von etwa 21.000 DM zugrunde gelegt, dann ist nicht auszuschließen, daß der Kläger die Leistungsvoraussetzungen im Bewilligungszeitraum erfüllt hatte und deshalb ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. Daß Einkünfte in einer derartigen Höhe nur zu einer teilweisen Deckung des Bedarfs führen, ist den Bewilligungsbescheiden vom 10. Dezember 1975 für die Bewilligungszeiträume 1974/1975 und 1975/1976 zu entnehmen. Darin wurden im Bewilligungszeitraum 1974/1975 bei einem Elterneinkommen in Höhe von 21.652 DM nur 57 DM monatlich und im Bewilligungszeitraum 1975/1976 bei einem Elterneinkommen von 22.820 DM nur 47 DM monatlich auf den Bedarf angerechnet.

31

Ob aus der aktualisierten Berechnung unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 25 BAföG der Bedarf des Klägers in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum ganz oder zum Teil hätte gedeckt werden können, kann abschließend erst nach einer vom Beklagten noch zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 6 BAföG über die Freilassung weiterer Einkommensteile entschieden werden. Die insoweit vom Berufungsgericht zutreffend noch angewandte ursprüngliche Gesetzesfassung setzt einen besonderen Antrag noch nicht voraus.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtkostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel