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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.04.1982, Az.: 1 RJ 84/80

Rechtsgrundlage; Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Abänderung eines Verwaltungsaktes; Hinterbliebenenrente; Rentenabfindung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.04.1982
Aktenzeichen
1 RJ 84/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 53, 235 - 242
  • SozR 2200 § 1268 Nr 20

Amtlicher Leitsatz

1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes wegen Änderung der Verhältnisse ist SGB X § 48 Abs 1 auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde die Aufhebung oder Abänderung vor dem 01.01.1981 abgelehnt hat, diese jedoch in einem nachfolgenden Rechtsstreit ausgesprochen wird und die ihn abschließende Entscheidung nach dem 31.12.1980 ergeht.

2. Ist eine Hinterbliebenenrente gemäß RVO § 1268 Abs 4 zwischen zwei Berechtigten aufgeteilt worden, so ist nach Wegfall des Anspruchs des einen Berechtigten dem anderen Berechtigten die ungekürzte Hinterbliebenenrente auch dann zu zahlen, wenn dem ersten Berechtigten eine Rentenabfindung gewährt worden ist.