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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1985, Az.: BVerwG 1 C 33.81

Anforderungen an die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers; Voraussetzungen für die sog. "Negativschranke"; Nachzug der Zweitehefrau zu einem Ausländer ; Zusammenleben eines Ausländers mit zwei Ehefrauen und Kindern aus der zweiten Ehe; Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 33.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 31.01.1980 - AZ: 8 K 496/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.03.1981 - AZ: 4 A 866/80

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 228 - 234
  • BayVBl. 1986, 26-28
  • DVBl 1985, 962-964 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerA 1985, 193-196
  • DÖV 1985, 682-684
  • IPRspr 1985, 3
  • InfAuslR 1985, 196-199
  • JZ 1985, 740-742
  • NJW 1985, 2097-2099 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 658 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht schon deswegen rechtlich ausgeschlossen, weil die Antragstellerin (Jordanierin) als Zweitehefrau mit ihrem im Bundesgebiet erwerbstätigen jordanischen Ehemann und den gemeinsamen Kindern sowie der ersten Ehefrau des Mannes zusammenleben will. Die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis steht vielmehr auch in diesem Fall grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

  2. 2.

    Der Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfaßt das Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern auch dann, wenn die Eltern einander nicht in Einehe, sondern in Mehrehe verbunden sind.

  3. 3.

    Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der Gleichheitssatz gebieten nicht, der Zweitehefrau eines Ausländers den Nachzug in gleicher Weise zu ermöglichen, wie dies nach den Verwaltungsrichtlinien und der Verwaltungspraxis für die ihrem Ehemann in Einehe verbundene Ehefrau vorgesehen ist.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1981 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1980 werden geändert.

Die Verfügung des Oberkreisdirektors des Kreises Mettmann vom 29. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 12. Januar 1978 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen, die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin, eine jordanische Staatsangehörige, heiratete 1972 in Jordanien nach den dortigen Gesetzen den jordanischen Staatsangehörigen Abdel Hafes M.. Dieser ist seit 1961 im Bundesgebiet ansässig und hat bereits im Jahre 1964 eine noch bestehende (kinderlose) Ehe mit einer anderen jordanischen Staatsangehörigen geschlossen. Er besitzt wie seine erste Ehefrau eine zur Arbeitsaufnahme berechtigende unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

2

Im Oktober 1976 reiste die Klägerin mit einem zu Besuchszwecken ausgestellten Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein. Sie lebt seitdem mit ihrem Ehemann und dessen erster Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Dort leben auch die 1975, 1976 und 1978 geborenen Kinder der Klägerin und ihres Ehemannes. Im Januar 1977 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab an, einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, sondern lediglich den gemeinsamen Haushalt führen zu wollen.

3

Diesen Antrag lehnte der frühere Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 29. August 1977 ab und drohte die Abschiebung für den Fall an, daß die Klägerin nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides das Bundesgebiet verlasse. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anwesenheit der Klägerin beeinträchtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, weil das Zusammenleben eines Mannes mit zwei Frauen in einer Mehrehe gegen die in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschenden Moralvorstellungen verstoße und daher die öffentliche Ordnung störe. Hilfsweise stützte die Behörde die ablehnende Verfügung auf Ermenssenserwägungen, und zwar zusätzlich zu dem bereits genannten Gesichtspunkt darauf, daß nach den Grundsätzen über den Nachzug der Familienangehörigen ausländischer Arbeitnehmer nur ein Ehegatte nachziehen dürfe und im Falle einer positiven Entscheidung mit zahlreichen Berufungsfällen gerechnet werden müsse.

4

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident Düsseldorf durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1978 zurück. Zur Begründung verwies er auf den Erstbescheid und führte ferner aus, die Klägerin könne auch aus Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis herleiten, weil durch diese Vorschrift nur die Einehe geschützt werde.

5

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Verfügung des (früheren) Beklagten vom 29. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 12. Januar 1978 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der frühere Beklagte Berufung eingelegt. Aufgrund eines gesetzlichen Parteiwechsels ist der jetzige Beklagte in das Verfahren eingetreten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Dem Klagebegehren stehe nicht die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG entgegen. Die Bevölkerung nehme an einer im Heimatland der Ehegatten legal geschlossenen und in der Bundesrepublik gelebten Ehe eines Ausländers mit zwei Frauen keinen so erheblichen Anstoß, daß durch die Gewährung des weiteren Aufenthaltes Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht beeinträchtigt würden. Auch die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen trügen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Die Behörde habe verkannt, daß ihr Ermessen durch Art. 6 Abs. 1 GG eingeschränkt sei. Es könne offenbleiben, ob das bereits im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe der Fall sei oder ob Art. 6 Abs. 1 GG ausschließlich die Einehe schütze. Jedenfalls greife der in Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls enthaltene Schutz der Familie durch. Die Klägerin bilde mit ihren Kindern und ihrem Ehemann eine Familie in diesem Sinne. Der Schutz der Familie erstrecke sich darauf, daß die Kinder mit der leiblichen Mutter zusammenleben könnten. Da sich die Ausländerbehörden der Ermessensbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht bewußt gewesen seien, seien die angefochtenen Bescheide ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich gebiete der Schutz der Familie nicht ohne weiteres, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im vorliegenden Fall dürfe jedoch mit dem erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen werden, daß die von den Ausländerbehörden vorgetragenenen Gesichtspunkte, die gegen eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sprechen könnten, sämtlich hinter dem gewichtigen, vom Grundgesetz geschützten Interesse der Klägerin, mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in einer Familiengemeinschaft zu leben, zurückstehen müßten. Da andere Ermessensgesichtspunkte, die zu einem Zurücktreten des Familienschutzes führen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich seien, müsse der Beklagte zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte im wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf Verstößen gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, Art. 30 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 GG. Die Ehe der Klägerin stelle einen Verstoß gegen das Prinzip der Einehe dar und beeinträchtige damit Belange der Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Ermessenserwägungen der Behörde unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Dem Begriff Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG liege die herkömmliche Wertvorstellung der Einehe zugrunde. Dasselbe müsse für den in Art. 6 Abs. 1 GG gebrauchten Begriff der Familie gelten. Der von der Klägerin angestrebte Familienverbund mit ihrem Ehemann und dessen weiterer Ehefrau entspreche nicht dem im Grundgesetz anerkannten Familienbegriff. Art. 6 Abs. 1 GG werde somit nicht berührt. Der Beklagte beantragt,

7

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1981 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1980 abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt u.a. noch vor: Der Beklagte habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, da er fälschlich davon ausgegangen sei, das Aufenthaltsrecht der Klägerin werde nicht durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG begünstigt. Das behördliche Ermessen habe sich auf die einzig mögliche Entscheidung verdichtet, der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die deutsche Bevölkerung nehme an der Lebensführung der Klägerin keinen Anstoß. Die Zahl möglicher Berufungsfälle sei bedeutungslos. Es entstehe auch kein Risiko für die Sozialversicherung; denn die erste, kinderlose Ehefrau des Klägers gehe wie ihr Ehemann einer Berufstätigkeit nach.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er wendet sich insoweit gegen das angefochtene Urteil, als dieses der Klägerin im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuerkennt.

11

II.

Die Revision ist zum Teil begründet. Die Vorinstanzen haben zwar zu Recht die angefochtenen Bescheide, mit denen der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis versagt und die Abschiebung angedroht worden ist, aufgehoben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann die Behörde aber nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur zur Neubescheidung verpflichtet werden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

12

1.

Nach § 2 Abs. 1 AuslG ist die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (sogenannte Negativschranke). Ist dies nicht der Fall, so steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde.

13

a)

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine Beeinträchtigung im Sinne der Negativschranke nicht vorliegt. Die Negativschranke verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung. Die künftige (weitere) Anwesenheit des Ausländers muß Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung muß von beachtlichem Gewicht sein (vgl. z.B. BVerwGE 66, 29 <30 f.>[BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).

14

Die Klägerin reiste im Oktober 1976 mit einem zu Besuchszwecken beantragten und ausgestellten Sichtvermerk ins Bundesgebiet ein und beantragte im Januar 1977 beim Oberkreisdirektor in Mettmann eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, um ihrem Ehemann den Haushalt zu führen. Hätte die Klägerin von vornherein nicht nur einen Besuchs-, sondern einen Daueraufenthalt beabsichtigt, so hätte sie mit ihrer nur zu Besuchszwecken erlaubten Einreise im Oktober 1976 gegen die Sichtvermerksvorschriften verstoßen. Ein nicht durch den erforderlichen Sichtvermerk gedeckter Aufenthalt beeinträchtigt grundsätzlich Belange im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und schließt daher in der Regel die nachträgliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus (BVerwGE 57, 252 <256>[BVerwG 30.01.1979 - 1 C 56/77];  70, 54 <56 ff. [BVerwG 23.08.1984 - 3 C 42/82]>). Die Behörde behauptet aber nicht, daß die Klägerin mit anderen als Besuchsabsichten eingereist sei, und auch die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben hierfür keine Anhaltspunkte.

15

Desgleichen schließt der Umstand allein, daß die Klägerin einen Daueraufenthalt erstrebt und einwanderungspolitische Ziele der Bundesrepublik Deutschland auf eine Begrenzung weiterer Zuwanderungen von Ausländern gerichtet sind, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend aus (Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 = NJW 1984, 2775).

16

Wie die Vorinstanzen mit Recht ausgeführt haben, beeinträchtigt eine langfristige Anwesenheit der Klägerin auch nicht deswegen Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, weil ihr Zusammenleben mit dem Ehemann und dessen erster Ehefrau gegen die öffentliche Ordnung verstieße. Zwar steht außer Zweifel, daß die Polygamie der europäischen Rechtstradition widerspricht und daß der deutsche Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG an das Prinzip der Einehe gebunden ist (BVerfGE 62, 323 <330>[BVerfG 30.11.1982 - 1 BvR 818/81]). Nach herrschender Meinung verbietet der ordre public (Art. 30 EGBGB), daß eine nach anwendbarem ausländischem Recht zulässige Mehrehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wird und daß ein deutsches Gericht auf entsprechende Klage die Partner einer Mehrehe zur Herstellung der (polygamen) ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. § 1353 BGB) verurteilt (vgl. MünchKomm-Schwimann, Art. 13 RdNr. 45; Soergel-Kegel, BGB, 11. Aufl., Art. 13 Rz. 116, Art. 14 Rz. 68; Staudinger-Gamillscheg, BGB, 10./11. Aufl., Art. 14 Rz. 166; Staudinger-v. Bar, BGB, 12. Aufl., Art. 13 Rz. 88, Art. 14 Rz. 71; Cullmann FamRZ 1976, 313 <314>; Hohloch JuS 1977, 679; Jayme FamRZ 1975, 340 <341>). Die im Ausland rechtmäßig geschlossene Mehrehe wird aber auch im Inland als Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts anerkannt - einschließlich ihrer Vermögens- und kindschaftsrechtlichen Wirkungen (vgl. die oben genannten Nachweise). Insbesondere steht der ordre public nicht den Unterhaltsansprüchen der Ehefrauen gegen den gemeinsamen Ehemann entgegen. Die aus einer Mehrehe hervorgehenden Kinder werden als eheliche Kinder betrachtet (LG Frankfurt, FamRZ 1976, 217). Es wird auch nicht als sittenwidrig gewertet, wenn die Partner einer im Ausland wirksam eingegangenen Mehrehe ihr Zusammenleben im Inland freiwillig fortsetzen (vgl. MünchKomm-Schwimann, Art. 13 RdNr. 45; Staudinger-v. Bar, Art. 13 Rz. 87, Art. 14 Rz. 71; Cullmann FamRZ 1976, 313 <314>; Jayme FamRZ 1975, 340 <341>; VG Gelsenkirchen, FamRZ 1975, 338 <339 f.>).

17

Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob das polygame Zusammenleben im Bundesgebiet einen Sittenverstoß darstellt, offen; es beschränkt sich auf die Feststellung, ein etwaiger derartiger Verstoß habe jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß deswegen die Anwesenheit der Klägerin im Sinne der Negativschranke von vornherein ausgeschlossen wäre. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Schon der Umstand, daß die erwähnten Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur das freiwillige Zusammenleben in einer im Heimatland der Ehepartner wirksam begründeten polygamen Ehe für nicht anstößig halten, schließt es aus, darin ein Verhalten zu sehen, das unabhängig von etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles im Bundesgebiet stets untragbar wäre und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegenstünde. Die Annahme, das freiwillige Zusammenleben in einer solchen Ehe sei im Bundesgebiet schlechthin untragbar, wäre auch nicht vereinbar mit der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Tatsache, daß heute mannigfache Formen des Zusammenlebens toleriert werden, die im deutschen Recht nicht vorgesehen sind und früher als sittenwidrig galten (vgl. dazu auch Drews/Wacke/Martens, Gefahrenabwehr, 8. Aufl., Band 2, S. 137 ff.; Martens, DÖV 1982, 89 <91 f.>).

18

b)

Greift die Negativschranke nicht ein, so hatte die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden und dabei die für und gegen den Aufenthalt der Klägerin sprechenden Belange abzuwägen. Nach der - vom Beklagten nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts ist die Behörde in den angefochtenen Bescheiden, namentlich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), davon ausgegangen, Art. 6 Abs. 1 GG sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig und daher in die gebotene Abwägung nicht einzustellen. Mit Recht sieht das Berufungsgericht darin einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen muß.

19

Es kann - wie im Berufungsurteil - offenbleiben, ob die Ehe der Klägerin als polygame Ehe in jeder Hinsicht außerhalb des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG steht oder nicht. Art. 6 Abs. 1 GG schützt nämlich neben der Ehe auch die Familie. Das Verhältnis der Klägerin und ihres Ehemannes zu ihren gemeinsamen Kindern ist ein Familienverhältnis. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats das Zusammenleben nicht nur einer nichtehelichen Mutter mit ihrem Kind, sondern auch eines nichtehelichen Vaters mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Gemeinschaft ist (BVerfGE 45, 104 <123>[BVerfG 08.06.1977 - 1 BvR 265/75];  56, 363 <382>[BVerfG 11.03.1981 - 2 BvR 441/77]; BVerwGE 60, 75 <80>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; Beschluß vom 29. Oktober 1980 - BVerwG 1 CB 138.80 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 10), so gilt dies erst recht für das Zusammenleben der Klägerin und ihres Ehemannes als ehelicher Eltern mit ihren Kindern. Art. 6 Abs. 1 GG spricht daher insofern für den von der Klägerin gewünschten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, als diese Verfassungsnorm die Gemeinschaft der Klägerin mit ihren minderjährigen ehelichen Kindern und zugleich auch die Gemeinschaft dieser Kinder mit ihrem im Bundesgebiet lebenden ehelichen Vater schützt. Für das Gewicht, mit dem Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten des Begehrens der Klägerin in die Waagschale fällt, ist von Bedeutung, daß die Kinder erst 1975, 1976 und 1978 geboren sind und daher der Pflege und Erziehung durch die Eltern (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG; BVerfGE 61, 358 <372>) noch in besonderem Maße bedürfen. Hätte die Behörde dies bei ihrer Ermessensentscheidung nicht verkannt, wäre sie bei der Abwägung der für und gegen den Aufenthalt der Klägerin sprechenden Umstände möglicherweise zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis gekommen.

20

c)

Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin nicht nur einen Anspruch auf Neubescheidung, sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zuspricht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das der Behörde durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumte Ermessen nicht derart reduziert, daß eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung notwendig zu einer positiven Entscheidung über den Antrag der Klägerin führen müßte.

21

Die Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG soll es der Ausländerbehörde ermöglichen, aufenthaltsrechtlich erhebliche öffentliche Interessen im Einzelfall auch dann zur Geltung zu bringen, wenn dem Aufenthalt des Ausländers ein zwingender Versagungsgrund nicht entgegensteht (vgl. z.B. BVerwGE 69, 359 <360>[BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]). Die Behörde darf daher im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Das gilt unabhängig davon, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen und ob ihr Lebensunterhalt gesichert ist oder nicht. Dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, zu begrenzen und damit ganz allgemein Gefahren für das soziale Leben vorzubeugen, darf bei der Ermessensabwägung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerwGE 66, 268 <271>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]), das es auch rechtfertigen kann, dem Nachzug mehrerer Ehefrauen eines im Bundesgebiet ansässigen Ausländers im Rahmen vorrangigen Rechts entgegenzuwirken. Das gilt umsomehr, als - wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausführt - die polygame Ehe dem europäischen Kulturkreis fremd ist, insbesondere der gleichberechtigten Stellung von Mann und Frau nicht entspricht, und deshalb integrationspolitischen Bedenken begegnet.

22

Diese gegen die Einwanderung der Klägerin sprechenden öffentlichen Interessen sind nicht so unbedeutend, daß sie, wie das Berufungsgericht und die Klägerin meinen, ohne weiteres durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verdrängt würden. Art. 6 GG gewährt nicht schlechthin einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr ist aufgrund einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, daß sie eine bei Ablehnung der Erlaubnis etwa zu erwartende Gefahr für den Bestand der Familie eindeutig überwiegen (vgl. z.B. BVerwGE 69, 359 <361 f.>[BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]). Hierfür kann u.a. bedeutsam sein, daß die Einheit der ausländischen Familie im gemeinsamen Heimatland hergestellt werden könnte, der Ehemann im Zeitpunkt seiner zweiten Eheschließung und danach enge Bindungen an sein Heimatland hatte und daß er nicht darauf vertrauen konnte, seiner Zweitfrau werde der Nachzug zu ihm und seiner ersten Ehefrau ins Bundesgebiet erlaubt.

23

Aus Art. 8 Abs. 1 MRK, der für jedermann die Achtung des Familienlebens garantiert, und aus sonstigen völkerrechtlichen Verträgen kann die Klägerin ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis herleiten (vgl. dazu Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - a.a.O.).

24

Eine "Schrumpfung" des in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Behörde eingeräumten Ermessens ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einschlägigen Ermessensrichtlinien und einer darauf beruhenden Verwaltungspraxis. Nach der Feststellung des Berufungsurteils ist der Nachzug einer zweiten Ehefrau in den Verwaltungsrichtlinien nicht geregelt. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, der zweiten Ehefrau eines Ausländers den Nachzug in gleicher Weise zu ermöglichen, wie dies nach den Verwaltungsrichtlinien und der Verwaltungspraxis für die ihrem Ehemann in Einehe verbundene Ehefrau vorgesehen ist. Da Art. 6 Abs. 1 GG vom überkommenen Leitbild der Einehe ausgeht und daher zwischen Ein- und Mehrehe differenziert, ist es nicht willkürlich, die dem europäischen Kulturkreis fremde Mehrehe und die daraus hervorgehende Familie aufenthaltsrechtlich weniger zu begünstigen als die Einehe. Dies ändert freilich nichts daran, daß der Beklagte bei der erneuten Ermessensentscheidung das Gebot des Familienschutzes (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) beachten muß.

25

2.

Ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aufzuheben, so gilt dasselbe für die damit verbundene Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebungsandrohung.

26

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für jeden Rechtszug auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen