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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1984, Az.: BVerwG 3 C 42/82

Eingeführtes Fleisch; Gebühren; Auslagen; Zollgleiche Wirkung; Nationales Recht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 42/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 07.06.1979 - 1 K 714/78
OVG Münster 17.03.1982 - 4 A 2052/79

Fundstelle

  • BVerwGE 70, 41 - 54

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Belastung von eingeführtem Fleisch mit Gebühren oder Auslagen für die in FlBG § 12f bestimmte Entsendung beauftragter Tierärzte in die Ursprungsländer handelt es sich um die Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung.

2. Durch EWGV 805/68 Art. 20 Abs. 2 vom 27.06.1968 ist die Erhebung solcher Abgaben mit zollgleicher Wirkung im Grundsatz untersagt worden.

3. In Übereinstimmung mit EWGRL 433/64 Art. 9 vom 24.06.1964 kann aufgrund des FlBG § 23 i.V.m. EinfUKostV § 1 vom 26.01.1975 die Erhebung von Auslagen mit zollgleicher Wirkung ausnahmsweise zulässig sein.

4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Regelung in Richtlinien, die (noch) nicht in der gebotenen Weise in nationales Recht umgesetzt sind, rechtlich beachtlich sind.