Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1986, Az.: BVerwG 1 B 21.86
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Geschiedene Ehe des Ausländers; Kind deutscher Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 21.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 13.11.1984 - AZ: 11 K 2296/84
- VGH Baden-Württemberg - 14.11.1985 - AZ: 1 S 143/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- Art. 8 MRK
Fundstellen
- DokBer A 1986, 118
- InfAuslR 1986, 172-173
- ZfSH/SGB 1986, 294
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn aus der inzwischen geschiedenen Ehe des Ausländers mit einer Deutschen ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit stammt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die betreffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muß in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger beruft sich jedoch auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 168 [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77]), von dem das Berufungsurteil abweichen soll. Damit ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Davon abgesehen steht das Berufungsurteil nicht im Widerspruch zu dem zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis im November 1980 erkennbar nur erteilt und später bis zum 10. März 1984 verlängert hat, um dem Kläger die Führung der Ehe mit seiner deutschen Ehefrau im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Kläger hatte daher, wie das Berufungsgericht darlegt, keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, daß ihm die Aufenthaltserlaubnis noch nach Scheidung seiner Ehe im Jahre 1984 ohne weiteres verlängert würde. Diese Würdigung ist mit der Entscheidung BVerfGE 49, 168 [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77] durchaus vereinbar.
Die Beschwerde mißt der Rechtssache zu Unrecht grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob Art. 6 GG und Art. 8 MRK grundsätzlich gebieten, daß einem geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Ausländer im Hinblick auf sein in der Bundesrepublik Deutschland lebendes deutsches Kind der dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlauben ist. Diese Frage rechtfertigt jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht die Zulassung der Revision:
In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß die Beziehung eines ausländischen Elternteils zu seinem aus einer geschiedenen Ehe stammenden Kind unter dem Schutz des Art. 6 GG steht und bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG) berücksichtigt werden muß. Welches Gewicht einer solchen Beziehung bei der gebotenen Interessenabwägung zukommt, bestimmt sich nach dem Grad der rechtlichen und tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Kind und dem ausländischen Elternteil. Im vorliegenden Fall ist diese Verbundenheit, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, denkbar gering. Dem Kläger steht das Sorgerecht nicht zu. Er lebt getrennt von seinem Kind. In dem angefochtenen Bescheid vom 14. August 1985 (S. 5), auf den das Berufungsgericht verweist, hat die Beklagte ausgeführt, es sei keine Regelung des Besuchsrecht getroffen worden. Dieser Angabe der Beklagten ist der Kläger in den Prozeßschriftsätzen, auf die das Berufungsgericht ebenfalls Bezug nimmt, nicht entgegengetreten; er hat auch nicht behauptet, von seinem Besuchsrecht Gebrauch zu machen. Im Einklang damit heißt es im Berufungsurteil (S. 7 oben, es bestehe derzeit nur eine "rein rechtliche Verbundenheit" zwischen dem Kläger und seinem Kind; für die "möglicherweise in Zukunft gepflegten familiären Bindungen des Klägers zu seinem Kind" könnten gelegentliche Besuchsreisen ermöglicht werden. Darin liegt die für das Revisionsgericht bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellung, daß der Kläger bislang keine familiären Kontakte zu seinem Kind hat. Das Beschwerdevorbringen des Klägers, er "möchte bezüglich seines Kindes von seinem Verkehrsrecht Gebrauch machen ... und seiner Unterhaltspflicht nachkommen", wäre als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren unbeachtlich. Unter solchen Umständen ist das Ermessen der Ausländerbehörde in der Regel nicht derart reduziert, daß nur noch die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßige Ermessensausübung in Betracht käme (vgl. BVerwGE 48, 299 <303 f.>[BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]).
Art. 8 MRK (vgl. dazu BVerwGE 65, 174 <184>[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; 65, 188 <195>[BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79]; 66, 268 <273>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]) führt hier - auch bei Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte - zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Gerichtshofs vom 28. Mai 1985 (EuGRZ 1985, 567) ist, da sie anders geartete Fälle betrifft, nicht einschlägig. Die Entscheidung der Kommission vom 8. März 1985 in der Sache Berrehab und Koster gegen die Niederlande - Nr. 10730/84 - befaßt sich zwar mit der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage. Der zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich aber insofern wesentlich von dem vorliegenden, als der dortige Beschwerdeführer, wie die Kommission hervorhebt, sein Kind regelmäßig an vier Tagen je Woche getroffen hat. Vor allem auf diesen Umstand stützt die Kommission ihre Wertung, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens eingreift. Im vorliegenden Fall dagegen fehlt es nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gerade an einem solchen tatsächlichen Band zwischen dem Kläger und seiner Tochter (vgl. auch die Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1980 - Nr. 9087/80 -, mitgeteilt von Bleckmann in EuGRZ 1982, 313 unter Nr. 116). Deshalb sieht der Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung, wonach die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis in derartigen Fällen keinen Eingriff in das Recht aus Art. 8 MRK darstellt, in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.
Soweit der Kläger meint, die Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Kommission für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 MRK sei "in gar keiner Weise in Einklang zu bringen" mit der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 GG, ist auf folgendes hinzuweisen: Der beschließende Senat vertritt nicht die Ansicht, daß der Familienschutz, den Art. 8 Abs. 1 MRK bietet, in keiner Beziehung über den des Art. 6 Abs. 1 GG hinausgeht (vgl. etwa Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 37 <S. 72> = NJW 1982, 2742 <2743>[BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]). Auch in der von der Beschwerde kritisch erwähnten Entscheidung BVerwGE 65, 174 (183 f.)[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81] hat der Senat den Schutzumfang des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 MRK nicht gleichgesetzt, sondern lediglich ausgesprochen, daß es im Falle einer bloßen "Scheinehe" an einem hinreichend engen Familienband, wie es Voraussetzung für einen aufenthaltsrechtlichen Schutz aus Art. 8 MRK ist, fehlt. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 1985 (EuGRZ 1985, 567) besagt nichts Gegenteiliges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach