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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1988, Az.: BVerwG 1 A 18.88

Verweisung einer Sache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 18.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

1

Die Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 50 Abs. 2 VwGO. Eine solche Bedeutung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß der Kläger die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Wahrnehmung des - für zweimal im Monat je eine Stunde ihm zustehenden - Umgangsrechts mit seiner hier lebenden zweijährigen Tochter begehrt, die aus einer inzwischen geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen stammt und für die ihm die Personensorge nicht zusteht.

2

In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß das Recht des Ausländers zum Umgang mit seinem Kind (§ 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB) in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fällt (Beschluß vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 75; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263; ebenso BVerfG, Beschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -). Ausländerrechtlich wird dem Grundrechtschutz in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig genügt, wenn dem durch das Familiengericht im einzelnen festgelegten Umgangsrecht Rechnung tragende Besuchsaufenthalte gestattet werden, ohne daß ein (weiteres) Daueraufenthaltsrecht gewährt zu werden braucht (Beschluß vom 2. Oktober 1986 a.a.O.; BVerfG a.a.O.).

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper