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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1995, Az.: BVerwG 1 B 217.94

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 217.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.07.1994 - AZ: 10 L 4401/93

Fundstelle

  • InfAuslR 1995, 292-293 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage, aus dem Bereich des revisiblen Rechts aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den vom Kläger aufgeworfenen Fragen kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.

2

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob "angesichts der in der Bundesrepublik zur Zeit und auf absehbare Zeit herrschenden ausländerfeindlichen Tendenzen und Übergriffe gegen Ausländer, insbesondere gegen ... ein Kind eines ... Vaters von seinem nichtsorgeberechtigten Vater getrennt und der persönliche Kontakt mit ihm aufgelöst werden kann, indem dem Vater ein weiteres Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verweigert und er nach ... abgeschoben wird". Diese Frage läßt sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall entscheiden und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im vorliegenden Fall würde sie sich außerdem in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den insoweit bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf einem Sachverständigengutachten des Diplompsychologen S. beruhen, das Kind des Klägers gut in das soziale Umfeld der Mutter, der Nachbarschaft und der Kindergartengemeinschaft eingegliedert und nicht wegen seiner Hautfarbe auf eine besondere emotionale Unterstützung durch den Kläger angewiesen ist (UA S. 8 f.).

3

Die weitere Frage, ob sich das "Bleiberecht des nichtsorgeberechtigten ausländischen Vaters eines minderjährigen Deutschen nach den Grundsätzen der §§ 22 f. AuslG über den Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger minderjähriger Deutscher" beurteilt, läßt sich ohne weiteres bejahen, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der nicht personensorgeberechtigte Vater eines minderjährigen deutschen Kindes ist sonstiger Familienangehöriger im Sinne der §§ 22, 23 Abs. 4 AuslG. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, weil ihm das Personensorgerecht nicht zusteht. Die Ansicht des Klägers, die §§ 22 f. AuslG seien nicht auf Ausländer anwendbar, die sich im Bundesgebiet aufhalten, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 13 Abs. 1 AuslG finden grundsätzlich auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers dieselben Vorschriften Anwendung wie auf deren Erteilung. Dazu kommt, daß § 17 Abs. 1 AuslG, auf den die §§ 22 f. AuslG verweisen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch zur "Wahrung" der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet vorsieht. Daran anknüpfend besteht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG ein Anspruch auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht. Daraus ergibt sich, daß die §§ 22 f. AuslG nicht nur das erstmalige Nachzugsrecht, sondern auch das weitere Bleiberecht des Ausländers erfassen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß ein Ausländer ohne Bleiberecht einem um Einreise nachsuchenden Ausländer gleichsteht (BVerfGE 80, 81 [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]<96>).

4

Der Kläger kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1992 - OVG Bs VII 127/91 - (abgedruckt in InfAuslR 1992, 354 ff.) berufen. Diese Entscheidung betrifft nicht die Anwendbarkeit der §§ 22 f. AuslG auf bereits im Bundesgebiet ansässige Ausländer, sondern das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 22 Satz 1 AuslG und das Erfordernis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte verneint; der Kläger hat dazu keine zur Zulassung der Revision führenden Rügen erhoben.

5

Die Frage, ob "der nicht sorgeberechtigte Vater eines minderjährigen Deutschen ..., mit dem er eine Begegnungs- und Unterhaltsgemeinschaft führt, ein von Art. 6 GG umfassend geschütztes Bleiberecht (hat), dem die einwanderungspolitischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland unterzuordnen sind", läßt sich ebenfalls nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten und begründet daher nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist im übrigen in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (Beschluß vom 22. Juni 1992 - BVerwG 1 B 70.92 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 112 = InfAuslR 1992, 308 <309>; BVerfG, InfAuslR 1990, 3 f.). Die Frage, ob mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis das Recht des Kindes auf Unterhalt praktisch vernichtet werden darf, stellt sich nicht, wenn die Mutter des Kindes aufgrund ihrer Arbeit in der Lage ist, allein für den Unterhalt des Kindes zu sorgen (BVerwG a.a.O.). Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Unterhalt des Kindes aus eigenen Mitteln seiner Mutter sichergestellt ist (UA S. 10). Ist das Kind nicht auf Unterhaltsleistungen des nicht personensorgeberechtigten Klägers angewiesen, so wird dessen aufenthaltsrechtlicher Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht allein dadurch über die bei einer Begegnungsgemeinschaft geltenden Grundsätze hinaus verstärkt, weil er freiwillig Unterhaltsleistungen erbringt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.